* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 132/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 132/64

BGB § 826 B, Ge; HGB § 383 Der Kommittent, der von der finanziellen Bedrängnis seines Einkaufkermissiorärs Kenntnis hat, handelt sittenwidrig, wenn er das Kaufgeld für die gelieferte Ware an die Bank des Kommissionärs zur Gutschrift auf dessen Konto einzahlt und damit die Absicht der Bank, die Zahlung mit einem Debet saldo des Kommissionärs zu verrechnen, unterstützen v/ill, so daß der Verkäufer im nachfolgenden Konkurs des Kommissio närs auf die Konkursquote langewiesen ist« Nachdem der Beklagte den Kaufpreis von seinen Abnehmern erhalten hatte, leitete er das Kaufgeld nicht an Wai zur Bezannu Klägers und seiner Lieferanten weiter, sondern übergab d< Bank einen unter dem 10. ist, daß ihm seine Aufwendungen von Wa worden sind» Das Landgericht, bei dem ein kleiner Teilbetrag eingeklagt und eine Peststeilungswiderklage erhoben worden war, und das Überlandesgericht haben im Sinne des Beklagten erkannt« Mit der Revision verfolgen die Kläger den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag auf Zahlung von 22 000 DM weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Der von dem Beklagten dem erteilte Auftrag untersteht den Regeln des Kprnrnissionsrechtes ; der Beklagte ist in dem zwischen ihm und Wa^H bestehenden Rechtsverhältnis Koramittejit und Wa(|B ist sein Kommissionäre Der Kläger kann dann so angesehen werden, als wäre er der Vertragsgegner des in dem von diesem abzu- Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§ 670 Der Kommissionär handelt hei Abschluß des Ausfüh-rungsgeschäftes im eigenen Namen für fremde, nämlich des Kommittenten, Rechnung (§ 383 HGB). Vertragsparteien des Aucführungsgeschäftea hei der Einkaufskommission sind nur der Verkäufer und der Kommissionär als Käufer» Für den Kommittenten entstehen aus dem Ausführungsgeschäft grundsätzlich weder Rechte (vgl, § 392 Abs» 1 HGB) noch Pflichten gegenüber dem Verkäufer« Jedoch ist wirtschaftlich gesellen der Herr des Ausführungsgeschäftes der Kommittent , da das Geschäft für seine Rechnung abgeschlossen ist, ihn also die Vorteile und,Nachteile des Ausführungs-geschäftes treffen. Aus diesem Grunde bestimmt das Gesetz (§ 392 Abs, 2 HGB), daß die Forderungen des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft, auch wenn sie an den Kommittenten nicht abgetreten sind^ im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär (oder dessen Gläubigern) als Forderungen des Kommittenten gelten. Dem Kommittenten können aber aus dem Umstand, daß das Aucführungsgeschäft auf seine Rechnung geht, nicht nur gewisse Vorteile erwachsen, die als Pflichten des Vertragspartners des Kommissionärs in Erscheinung treten; vielmehr können die Umstände des Sinzelfalles auch erfordern, daß er auf die Rechte, die dem Vertragsgegner gegenüber dem Kommissionär zustehen, Rücksicht nimmt und insbesondere ihre Erfüllung nicht vereitelt. Ein Umstand, der hier für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein kann, ist es, wenn sich 'der Kommittent zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Zwecke eines Kommissionärs bedient, der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder in solche gerät. Da der Kommittent über die Person seines Kommissionärs sich in den Genuß aller hechte aus dem Ausführungsgeschäft setzt (nach § 384 Abs. 2 HGB kann er die Abtretung dieser Rechte verlangen), muß er seinerseits wenigstens alles unterlassen, was die Erfüllung der Pflichten des Kommissionärs gefährden kann; er darf nicht die Leistung, die nach dem Ausführungsgeschäft dem Kommissionär gegenüber dem Verkäufer obliegt, unter Verstoß gegen die guten Sitten dem Verkäufer entziehen. Hat der Kommittent von solchen Zahlungsschwierigkeiten Kenntnis, so kann dies auch rechtlich seine Stellung gegenüber dem Verkäufer oe-einflusoen. Bas hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich nicht beachtet, wenn es als unerheblich bezeichnet, ob dem Beklagten bei Hingabe des Schecks die Zahlungsverpflichtungen des gegenüber dem Kläger und die Zah- lösen kann, daß aber bei Vorliegen besonderer Umstände das Verhalten des Dritten als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 anzusehen ist (BGKZ 12, 308', 317 ff) 5 liegen solche besonderen umstände vor, so wird die Sittenwidrigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schädiger in Ausübung eines formalen Rechtes gehandelt hat (RGZ 155, 55, 58). So handelt der Dritte sittenwidrig, wenn er sich zur Befriedigung seiner eigenen Forderung unlauterer mittel bedient, durch die der Anspruch eines anderen gegen den Schuldner vereitelt wird* Dies ist der Fall, wenn der Dritte die Kaufsache des Vorbehaltskäuferß in Kenntnis der unbefugten Weiterveräußerung seinerseits kauft, um eine eigene uneinbringliche Forderung gegen den Vorbehaltskäufer durch Verrechnung mit dem Kaufpreis zu dem Schaden des Vorbehaltsverkäufers zu realisieren (RG HER 1935 Kr. 1587)» Auch sonst setzt sich der Dritte dem Vorwurf des Sittenverstoßes aus, wenn er von seinem in finanzieller Bedrängnis befindlichen Schuldner Ware kauft, um den Kaufpreis mit einer eigenen Forderung zu verrechnen, obwohl er weiß, daß der Schuldner die Ware auf Kredit bezogen hat und den Kaufpreis an seinen Verkäufer voraussichtlich nicht bezahlen kann (EGH NJW.1957, 587). Es widerspricht redlicher Anschauung im Geschäftsverkehr, wenn der Dritte das "nähere Recht" des Verkäufers auf das Kaufgeld dadurch vereitelt, daß er die Kaufsache zwecks Befriedigung seiner "dachfremden'" Forderung an sich bringt» Gilt das schon bei Vorliegen zweier selbständiger Kaufverträge, wo Verkäufer und Abnehmer des Käufers nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen, so muß diese Beurteilung bei dem Ausführungsgeschäft der Kommission um sc mehr Platz greifen, weil der Kommittent als Herr des Ausführungsgeschäftes in ein enges wirtschaftliches Verhältnis zu dem Vertragsgegner des Kommissionärs tritt. Es ist nämlich regelmäßig nicht so, wie das Berufungsgericht meint, daß der Einkaufs koia-missionür, der das Ausführungsgeschäft abgeschlossen, aber die Kaufpreisforderung seines Vertragsgegners noch nicht befriedigt hat, dem Kommittenten gegenüber einen Anspruch auf Zahlung des Kaufgeldes hätte. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Aussage des Bankbeamten Lenz von Bedeutung, wonach der Beklagte dem Zeugen zusagte, er werde dafür gerades teilen, wenn die Bank die von WaflBk eingereichten ungedeckten Wechsel und Schecks im Betrag von mehr als 20 000 DK bezahle, und zwar werde er an die Bank zahlen, wenn er den nächsten Wein, den er von Wagner gekauft habe, verladen habe« Diese schon an sich bedenkliche Zusage verstieß gegen die guten Sitten, wenn der Beklagte damals bereits die Zahlungsschwierigkeiten des Wagner kannte und damit rechnete, daß nicht mit eigenen Mitteln, sondern nur mit dem von den Abnehmern des Weines zu entrichtenden Für die Kenntnis des Beklagten von der finanziellen Bedrängnis des V/a^m kann bedeutsam' sein, ob er wußte, daß unge- telbar bevor er den Scheck der Bank zur Gutschrift auf dem Konto des 7/aflH einreichte; denn erst in diesem Augenblick hat er der Bank die Verrechnungsmöglichkeit eröffnet und damit die Ursache dafür gesetzt, daß der Kläger seine Forderung nicht realisieren konnte. Die Schadensersatz-pflicht des Beklagten nach § 826 BGB ist gegeben, wenn er spätestens vor Hingabe dels Schecks von den erheblichen Zahlungsschv;ierigkeiten des V/afHP und der Absicht der Bank, den Scheck zur Deckung des Debetsaldos des zu verwenden, Kenntnis erlangt hat. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte in dem Zeitpunkt, als er der Bank etwa die Zahlung zusagte, gutgläubig gewesen wäre, also die Zahlungsschwierigkeiten des Vaf|HI oder' die Absicht der Bank, die Zahlung zur Deckung eines Debet-Saldos des zu verwenden, nicht gekannt hat.

Zitierte Normen: § 383 HGB § 670 BGB § 596 HGB § 257 BGB
KommissionärsKenntnisKommissionärVerkäuferKlägerKommittentKommittentenBank

Volltext der Entscheidung

Hache chi agev/srk s	j a
Amtliche Sammlung; nein
BGB § 826 B, Ge; HGB § 383
Der Kommittent, der von der finanziellen Bedrängnis seines Einkaufkermissiorärs Kenntnis hat, handelt sittenwidrig, wenn er das Kaufgeld für die gelieferte Ware an die Bank des Kommissionärs zur Gutschrift auf dessen Konto einzahlt und damit die Absicht der Bank, die Zahlung mit einem Debet saldo des Kommissionärs zu verrechnen, unterstützen v/ill, so daß der Verkäufer im nachfolgenden Konkurs des Kommissio närs auf die Konkursquote langewiesen ist«
BGH Urt. v„ 8. Oktober 1964
II ZR 132/64
OLG Koblenz LG Trier
II_ZR_132/64
Verkündet
 am 8, Oktober 1964
Heil, Juotizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
m
Namen
d e
Volkes
 In dem Rechtsstreit
1 . der Frau Agnes	geh.	Dl
2.	des minderjährigen Johannes Bl
3.	des minderjährigen Werner Bl 4= des minderjährigen Michael Bl zu 2 - 4 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Agnes
 sämtliche wohnhaft in	bei	R
als Erben des Kommissionärs und Küfers Ludwig Bf
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Weinhändler und jGastwirt Erich	in m
Beklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Oenatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Br» Nörr, Lies ecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27- Juli I960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das. Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Im Herbst 1957 erhielt der Beklagte, der Weinhändler ist, von zwei Y/eingroßhandlungen den-Auftrag zu dem kommis-, sionsv/eisen Einkauf von Ruwerv/einen, Der Beklagte beauftragte seinerseits den Weinkommissionär.. Franz Y/a^HP, der wiederum den Rechtsvorgänger der Kläger, den.inzwischen verstorbenen Kommissionär Ludwig	(künftig Kläger
 genannt), beauftragte. Der Kläger kaufte von .Winzern 18 Puder Ruv/erv/eine zu dem Ges amtpreis von 28.368,80 DM. Am 9. und 12. (nach dem Vortrag des Klägers am 14., s. auch Bl. 174 der Eorderungsanmeldungen im Konkurs des 'Wafl^i)
i
Dezember 1957 wurde där Wein verladen. Die den Wein abnehmenden beiden Weingroßhandlungen bezahlten den Kaufpreis an den Beklagten. Sowohl der Beklagte als auch Y/afBH unterhielten bei der Volksbank St. MaMHi« Zweigstelle in (künftig die Bank genannt), ein Konto. Nachdem der Beklagte den Kaufpreis von seinen Abnehmern erhalten hatte,
 leitete er das Kaufgeld nicht an Wai
 zur Bezannu
 Klägers und seiner Lieferanten weiter, sondern übergab d< Bank einen unter dem 10. Dezember 1957 auf imflB ausgestellten Scheck über 22 000 DM, den die Bank unter dem 15 o Dezember 1957 dem Konto dös Waj|HV gutschrieb; damit erreichte sie im wesentlichen die Glattstellung dieses Kontos, das vorher um etwa diesen Betrag überzogen war. Der Kläger hat für den von ihm für die gelieferten Weine
 aufgewendeten Kaufpreis keinen Ersatz von 'Waj
i
jrh alten.
V; al
 war damals bereits zahlungsunfähig; über sein
 Vsv-
mögen wurde auf seinen am 20. Dezember 1957 gestellten Antrag am 5. Januar 1958 das Konkursverfahren eröffnet,
 Der Kläger hat von dem Beklagten in Höhe von 22.000 D Ersatz seines Schadens verlangt, der ihm dadurch entstanden
 nicht ersetzt'
ist, daß ihm seine Aufwendungen von Wa worden sind» Das Landgericht, bei dem ein kleiner Teilbetrag eingeklagt und eine Peststeilungswiderklage erhoben worden war, und das Überlandesgericht haben im Sinne des Beklagten erkannt« Mit der Revision verfolgen die Kläger den im zweiten Rechtszug gestellten Antrag auf Zahlung von 22 000 DM weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
I
Die Rechtslage erscheint im vorliegenden Pall deshalb als verwickelt, weil zwischen den Kommittenten, nämlich den beiden Reingroßhandlungen als den Abnehmern des deines, und den Y/inzern als den Verkäufern des Weines, drei Kommissionäre eingeschaltet sind» Die Beurteilung der hier auftauchenden Rechtsfragen vereinfacht sich aber, wenn man einerseits die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem späteren Gemeinschuldner	ande-
rerseits deren Beziehungen zu dem Kläger ins Auge faßt«
Der von dem Beklagten dem	erteilte Auftrag
 untersteht den Regeln des Kprnrnissionsrechtes ; der Beklagte ist in dem zwischen ihm und Wa^H bestehenden Rechtsverhältnis Koramittejit und Wa(|B ist sein Kommissionäre Der Kläger kann dann so angesehen werden, als wäre er der Vertragsgegner des	in	dem	von diesem abzu-
schließenden Ausführungsgeschäft; denn er war verpflichtet, die Kaufpreise an die Winzer zu zahlen und hat dies auch getan« Bei der hier zu prüfenden Präge der Anwendung des § S26 BGB spielt es keine Rolle, ob der Zahlungsanspruch des Klägers gegen WaflB eine Kaufpreisforderung oder ein
BGB) is-fco
 
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (§ 670
 Der Kommissionär handelt hei Abschluß des Ausfüh-rungsgeschäftes im eigenen Namen für fremde, nämlich des Kommittenten, Rechnung (§ 383 HGB). Vertragsparteien des Aucführungsgeschäftea hei der Einkaufskommission sind nur der Verkäufer und der Kommissionär als Käufer» Für den Kommittenten entstehen aus dem Ausführungsgeschäft grundsätzlich weder Rechte (vgl, § 392 Abs» 1 HGB) noch Pflichten gegenüber dem Verkäufer« Jedoch ist wirtschaftlich gesellen der Herr des Ausführungsgeschäftes der Kommittent , da das Geschäft für seine Rechnung abgeschlossen ist, ihn also die Vorteile und,Nachteile des Ausführungs-geschäftes treffen. Aus diesem Grunde bestimmt das Gesetz (§ 392 Abs, 2 HGB), daß die Forderungen des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft, auch wenn sie an den Kommittenten nicht abgetreten sind^ im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär (oder dessen Gläubigern) als Forderungen des Kommittenten gelten. Der wirtschaftlichen Interessenlage wird auch dadurch Rechnung getragen, daß der Kommissionär den Ersatz eines von seinem Vertrags-nartner.zu vertretenden Schadens, der in der Person des Kommittenten entstanden ist, von seinem Vertragsgegner verlangen kann (Bchadensliquidation im Drittinteresse),
Dem Kommittenten können aber aus dem Umstand, daß das Aucführungsgeschäft auf seine Rechnung geht, nicht nur gewisse Vorteile erwachsen, die als Pflichten des Vertragspartners des Kommissionärs in Erscheinung treten; vielmehr können die Umstände des Sinzelfalles auch erfordern, daß er auf die Rechte, die dem Vertragsgegner gegenüber dem Kommissionär zustehen, Rücksicht nimmt und insbesondere ihre Erfüllung nicht vereitelt. Der Kommittent bedient sich dos Kommissionärs zur Erreichung seiner eigenen v/j.rt-
5
schaftlichen Zwecke. Wenn er auch formell nur in Rechtsbeziehungen zu seinem Kommissionär und nicht zu dessen Vertragspartner tritt, so kann doch die enge wirtschaftliche Beziehung, die zwischen dem Kommittenten und dem V'ertragsgegner seines Kommissionärs besteht, bei der Be-
urteilung der krage des redlichen Geschäftsverkehrs, wie sie sich im vorliegenden Pall bei der Prüfung des Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 826 BG-B stellt
 nicir
außer acht gelassen! werden (BGHZ 14, 313, 319)
Ein Umstand, der hier für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein kann, ist es, wenn sich 'der Kommittent zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Zwecke eines Kommissionärs bedient, der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder in solche gerät. Da der Kommittent über die Person seines Kommissionärs sich in den Genuß aller hechte aus dem Ausführungsgeschäft setzt (nach § 384 Abs. 2 HGB kann er die Abtretung dieser Rechte verlangen), muß er seinerseits wenigstens alles unterlassen, was die Erfüllung der Pflichten des Kommissionärs gefährden kann; er darf nicht die Leistung, die nach dem Ausführungsgeschäft dem Kommissionär gegenüber dem Verkäufer obliegt, unter Verstoß gegen die guten Sitten dem Verkäufer entziehen. Liese Gefahr ist bei einem in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Kommissionär gegeben. Hat der Kommittent von solchen Zahlungsschwierigkeiten Kenntnis, so kann dies auch rechtlich seine Stellung gegenüber dem Verkäufer oe-einflusoen. Bas hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich nicht beachtet, wenn es als unerheblich bezeichnet, ob dem Beklagten bei Hingabe des Schecks die Zahlungsverpflichtungen des	gegenüber dem Kläger und die Zah-
lungsunfähigkeit des Wagner bekannt war. Biese Kenntnis muß daher in der Revisionsinstanz unterstellt werden.
i
Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung, daß zwar die Beeinträchtigung des schuldrechtlichen Anspruchs eines andern, mit dein der Dritte in keinen Vertragsbeziehungen steht, für sich allein keine Schadensersatzpflicht des Dritten wögen unerlaubter Handlung aus"
lösen kann, daß aber bei Vorliegen besonderer Umstände das Verhalten des Dritten als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 anzusehen ist (BGKZ 12, 308', 317 ff) 5 liegen solche besonderen umstände vor, so wird die Sittenwidrigkeit nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Schädiger in Ausübung eines formalen Rechtes gehandelt hat (RGZ 155, 55, 58). So handelt der Dritte sittenwidrig, wenn er sich zur Befriedigung seiner eigenen Forderung unlauterer mittel bedient, durch die der Anspruch eines
 anderen gegen den Schuldner vereitelt wird* Dies ist der Fall, wenn der Dritte die Kaufsache des Vorbehaltskäuferß in Kenntnis der unbefugten Weiterveräußerung seinerseits kauft, um eine eigene uneinbringliche Forderung gegen den Vorbehaltskäufer durch Verrechnung mit dem Kaufpreis zu dem
i
Schaden des Vorbehaltsverkäufers zu realisieren (RG HER 1935 Kr. 1587)» Auch sonst setzt sich der Dritte dem Vorwurf des Sittenverstoßes aus, wenn er von seinem in finanzieller Bedrängnis befindlichen Schuldner Ware kauft, um den Kaufpreis mit einer eigenen Forderung zu verrechnen, obwohl er weiß, daß der Schuldner die Ware auf Kredit bezogen hat und den Kaufpreis an seinen Verkäufer voraussichtlich nicht bezahlen kann (EGH NJW.1957, 587). Es
 widerspricht redlicher Anschauung im Geschäftsverkehr, wenn der Dritte das "nähere Recht" des Verkäufers auf das Kaufgeld dadurch vereitelt, daß er die Kaufsache zwecks Befriedigung seiner "dachfremden'" Forderung an sich bringt»
Gilt das schon bei Vorliegen zweier selbständiger
 Kaufverträge, wo Verkäufer und Abnehmer des Käufers nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen, so muß diese Beurteilung bei dem Ausführungsgeschäft der Kommission um sc mehr Platz greifen, weil der
 Kommittent als Herr des Ausführungsgeschäftes in ein enges wirtschaftliches Verhältnis zu dem Vertragsgegner des Kommissionärs tritt. Dies kommt auch in der rechtlichen
 Gestaltung zu dem Ausdruck. Es ist nämlich regelmäßig nicht so, wie das Berufungsgericht meint, daß der Einkaufs koia-missionür, der das Ausführungsgeschäft abgeschlossen, aber die Kaufpreisforderung seines Vertragsgegners noch nicht befriedigt hat, dem Kommittenten gegenüber einen Anspruch auf Zahlung des Kaufgeldes hätte. (Die frage einer etwaigen Vorschußpflicht des Kommittenten vor Abschluß des Ausführungsgeschäftes kann hier unerörtert
 bleiben.) Vielmehr steht dem Kommissionär nach §§ 670, 675 BGB (vgl. § 596 Abs. 2 HGB) ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zu, die ihm infolge des Abschlusses des Aus-führungsgeschäftes erwachsen sind. Die Aufwendungen, die der Einkaufokommissionär macht, bestehen zunächst darin, daß er seinem Verkäufer gegenüber die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises übernimmt. Diese Aufwendungen ersetzt der Kommittent dem Kommissionär dadurch, daß er ihn von dieser Verbindlichkeit befreit (§ 257 BGB). Das
 kann nach der Wahl des Kommittenten in der Weise geschehe]!, daß er den Vertragegegner des Kommissionärs befriedigt (§ 267 Abs. 1, § 362 Abs. .1 BGB) oder die Schuld des Kommissionärs mit befreiender Wirkung gemäß §§ 414 f BGB übernimmt, oder daß er dem Kommissionär das Kaufgeld zwecks Befriedigung des Verkäufers zur Verfügung stellt (vgl. dazu Schlegelberger-IIefermehl HGB § 391 Anm. 37, 38). Im Gegensatz zu den oben erwähnten Fällen hat also der Kommissionär
 regelmäßig nicht einen Anspruch
 auf Zahlung des
 Kaufgeldeo»
 
Der Kommittent darf an ihn zahlen, muß es aber nicht» Oh dann etwas anderes gilt, wenn der Kommittent den Kamen des Verkäufers nicht kennt und der Kommissionär etwa nach Handelsbrauch auch nicht verpflichtet ist, dem Kommittenten den Hamen mitzuteilen, kann dahinstehen; denn ein solcher dachverhalt ist hier nach dem Parteivortrag nicht gegeben»
I
I
Bedient sich ein Kommittent eines Kommissionärs, von dem er weiß, daß er in Zahlungsschwierigkeiten ist, so macht er sich in der Regel nach § S26 3GB schadensersatzpflichtig, wenn erdie Absicht des Kommissionärs oder
 eines Außenstellenden fördert, das Kaufgeld für sachfremdc zwecke zu verwenden» Es läßt ein redliches Verhalten vermissen, wenn jemand, der selbst im Hintergrund bleibt, unter Inkaufnahme der Schädigung eines anderen sich einer zahlungsunfähigen Person zur Verfolgung seiner Zwecke be-
dient und dabei die Interessen dieser Person oder eines Außenstehenden in sachfremder Weise fördern will»
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist die Aussage des Bankbeamten Lenz von Bedeutung, wonach der Beklagte dem Zeugen zusagte, er werde dafür gerades teilen, wenn die Bank die von WaflBk eingereichten ungedeckten Wechsel und Schecks im Betrag von mehr als 20 000 DK bezahle, und zwar werde er an die Bank zahlen, wenn er den nächsten Wein, den er von Wagner gekauft habe, verladen habe« Diese schon an sich bedenkliche Zusage verstieß gegen die guten Sitten, wenn der Beklagte damals bereits die Zahlungsschwierigkeiten des Wagner kannte und damit rechnete, daß	nicht	mit	eigenen Mitteln, sondern
 nur mit dem von den Abnehmern des Weines zu entrichtenden
9
Kaufgeld seine Lieferanten bezahlen konnte. Das Kaufgeld
 durfte der Beklagte nicht,seinem Zweck entfremden, indem er die Zahlung an die Banll: versprach und dadurch eine nachfremde Verrechnung ermöglichte. In diesem Zusammenhang ist auch das Zugeständnis des Beklagten im Schriftsatz vorn 25. Mai 1959 'S. 6 erheblich, er habe gewußt, . daß das von ihm an die Bank gezahlte Geld "zunächst nicht irgendwelche andere Gläubiger des WeWKB"* also insbesondere nicht der Kläger, erhalten könnten. Für die Kenntnis des Beklagten von der finanziellen Bedrängnis des V/a^m kann bedeutsam' sein, ob er wußte, daß	unge-
deckte Wechsel und Schecks in dieser Höhe bei der Bank eingereicht hatte, und ob er erkannte, welchen Wert die Bank darauf legte, eine Verrechnungsmöglichkeit mit dem Bald, das der Beklagte bei der nächsten 7/einverladung an
 zahlen sollte, zu erhalten, da sie auf andere Weise ein Debetsaldo des YaHl schwerlich abdecken konnte. Daß
 der Beklagte die Zahlungsunfähigkeit des	kannte,
 ist nicht erforderlich; es genügt, daß er von den erheblichen Zahlungsschwierigkeiten des V/aJHR Kenntnis hatte, da damit ohne weiteres die Gefahr bestand, daß die Liefe-
ranten des V/al
 um ihr Geld kommen würden. Unerheblich
 ist auch, ob der Beklagte diese Lieferanten kannte oder
 wußte, daß l'h
seinerseits den Kläger als Kommissionär
 eingesetzt hatte; der Schädiger braucht nicht zu wissen, wer durch seine Handlung geschädigt wird (RGZ 157, 213, 220). Bedingter Schädigungsvorsatz des Beklagten genügt; dieser ist gegeben, wenn er sich bewußt nicht darum gekümmert hat, ob Wäd seine Lieferanten trotz seiner Zahlungsschwierigkeiten bezahlen .konnte, sondern in Kauf genommen hat, daß die Lieferanten ihr Geld nicht erhalten würden (RGZ 143, 48, 51). $ur Annahme des Schädigungsvor-
l
 
satzes ist nicht notwendig, daß der Beklagte schon im Zeitpunkt der Beauftragung des \7a£|B dessen finanzielle Bedrängnis gekannt hat. Es genügt, wenn er dies gewußt hat, als er hei. der Verladung des Weines für die Weingroßhandlungen am 9«, 12. und" 14. Dezember 1957 die Ware an sich gebracht hat (vgl. die im RGRK BGB 11. Aufl»
§ 826 Anm. 28 a.E» zitierte Entscheidung des Reichsgerichts vom 10. Juni 1931 IX 128/31)« Darüber hinaus muß. aber sogar als ausreichend angesehen werden, wenn er erst nach Erteilung des Kommissionsauftrages und nach
 Verladung des Weines die Kenntnis erlangte, nämlich unmit-
!
telbar bevor er den Scheck der Bank zur Gutschrift auf dem Konto des 7/aflH einreichte; denn erst in diesem Augenblick hat er der Bank die Verrechnungsmöglichkeit eröffnet und damit die Ursache dafür gesetzt, daß der Kläger seine Forderung nicht realisieren konnte. Daß nachträglich erlangte Kenntnis die Annahme eines Sitten-Verstoßes nicht grundsätzlich auszuschließen vermag, ist in HGZ 143, 56 zutreffend ausgeführt. Im Ermittlungsverfahren gegen 7/aJPP hat der Beklagte zugegeben (El. 215), daß er vor Hingabe des Schecks erfahren hatte, daß 7/a^^p seine Lieferanten nicht bezahlt hatte. Die Schadensersatz-pflicht des Beklagten nach § 826 BGB ist gegeben, wenn er spätestens vor Hingabe dels Schecks von den erheblichen Zahlungsschv;ierigkeiten des V/afHP und der Absicht der Bank, den Scheck zur Deckung des Debetsaldos des zu verwenden, Kenntnis erlangt hat. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte in dem Zeitpunkt, als er der Bank etwa die Zahlung zusagte, gutgläubig gewesen wäre, also die Zahlungsschwierigkeiten des Vaf|HI oder' die Absicht der Bank, die Zahlung zur Deckung eines Debet-Saldos des	zu	verwenden,	nicht	gekannt	hat.
11
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur tatsächlichen Würdigung unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung noch nicht reif ist, war die Entscheidung über die Kosten der Revioionsinstanz den Berufungsgericht zu überlassen.
Dr .Fischer Dr.llörr Li es ecke Dr.Bukow	Dr. Schulze