Die Klägerin hat die Kosten der Revision in vollem Umfang und von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges 9/20 zu tragen. Das Berufungsgericht hält die Klägerin wegen schuldhaft mangelhafter Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Bergungsauftrag für schadensersatzpflichtig; in Höhe der an sich begründeten Klageforderung auf Bergungslohn greife die Aufrechnung durch; aber auch darüber hinaus sei mit einem weiteren Schaden jedenfalls in gewisser Höhe zu rechnen, so daß die Widerklage dem Grunde nach gerechtfertigt sei - Ein Mitverschulden des Beklagten hält das Oberlandesgericht nicht für gegebene Das Berufungsurteil hält allen Revisionsangriffen stand. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe sich vor Beginn der Bergungsarbeiten ein möglichst genaues Bild von Abmessungen, Gewichtsverteilung und Zustand des zu heftenden Fahrzeugs verschaffen müssen, um den Trossen- Auch aus dem allgemeinen Hinweis des Beklagten, er habe für die Instandsetzung des Baggers 32 000 BM aufgewendet, könne die Klägerin nichts für ihre Ansicht der (übernormal starken) Plattendicke herleiteh. Darüber hinaus hätte die Klägerin den verschiedenen Druck der hinteren und vorderen Trosse berücksichtigen müssen (nach dem Gutachten des Sachverständigen Br, Matthias war die hintere Trosse 3,75 m vom Schiffs- Im übrigen wäre, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen ausführt, das Material auch bei einer Plattenstärke von 9 mm gebrochen, da der Kantenwinkel, auf dessen Festigkeit es in erster Linie angekommen sei, nur 60 x 60 x 6 mm (Bruchgrenze 34,5 t) betrug, aber nur ein Profil von 200 x 200 x 16 mm dem Druck hätte standhalten können (das jedoch in solcher Stärke nach dem Sachverständigengutachten nicht in einen solchen Schiffsrumpf eingebaut wird). Auf die geglückte Hebung des Baggers MHau rin" könne sich die Klägerin nicht berufen, da dort bei einem Kimmwinkel von 70 x 70 x 7 mm der Kimmdruck nur 33,5 t betragen habe. starken Bodenplatten und 4 bis 5 ,5 mm starken Außenhaut-platten aus Ihomaseisen hergestellt wordon und von äußerst mangelhafter Beschaffenheit gewesen* Die Büge ist unbegründet* Bas Berufungsgericht stützt seine Ansicht von dem einwandfreien Zustand des Baggers auch auf den Bericht der Seeberufsgenossenschaft vom 6. Auf die angeblich angerostete und schlechte Verbindung zwischen dem Deck und der Bordwand brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, da entscheidend für eine sachgemäße Bergung die Festigkeit des Kantenwinkels war. Mit dem Zustand des Baggers im einzelnen braucht sich das Berufungsgericht nicht zu befassen, da nach seiner rechtsfehlerfreien Feststellung (So 29) die von der Klägerin zur Hebung getroffenen Maßnahmen zwangsläufig zu einer erheblichen Beschädigung des Schiffskörpers auch dann führen mußten, wenn er sich in völlig einwandfreiem Zustand befunden hätte. Daß der der Klägerin vor Ausführung der Bergung bekannte oder bei Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht erkennbare Sachverhalt die Klägerin nicht zu dem aus ihrer angeblichen Berechnung gezogenen Schluß berechtigte, der Bagger sei aus 9 mm starken Platten gebaut, hat das Berufungsgericht Im übrigen kommt es hierauf gar nicht an, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch bei einer Plattenstärke von über 9 mm das Material an der Hintertrosse gebrochen wäre. Von einer Prüfung der Vorgänge bei Hebung des Schwimmgreifers der Firma weiteren Vergleichsobjekts hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß mit der Begründung abgesehen, es komme entscheidend auf die Umstände des Einzel-falles an. Als ein solcher hat sich im vorliegenden Fall, abgesehen von dem Ansatz der Hintertrosse an einer durch die starke Zementeinlage nicht geschützten Stelle, die ungleiche Druckverteilung zwischen Hinter- und Vorder-trosse auf die Kimm ungünstig ausgewirkt« ihre (angeblich vorgenommene) falsche Berechnung - es unterließ, Kantenschutzbleche oder gleichwertige Schutzkörper unter den Hebetrossen zu verwenden«, Die Schutzbleche hätten an drei von dem Taucher noch erreichbaren Stellen, also besonders an beiden Kimm-Angriffsstellen der Hintertrosse, die später den Schiffskörper durch-schnitt, angebracht werden können und müssen. Die Frage nach dem Ballast konnte der Beklagte auf losen Ballast beziehen; es wäre Sache der Klägerin gewesen, das Vorhandensein einer Zementeinlage durch ausdrückliches Befragen festzustellen. Bern Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß die Klägerin hätte klären müssen, für welche Zwecke der vom Beklagten angegebene Reparaturbetrag von 32 000 DM verwendet wurde, wenn sie daraus so weittragende Folgerungen für die Belastungsmöglichkeit ziehen wollte. Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,, Da die Klägerin in Höhe von 9 000 DM bereits endgültig unterlegen ist, waren ihr gemäß § 91 ZPO 9/20 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges aufzuerlegen, während die Entscheidung über die restlichen Kosten dieser beiden Rechtszüge dem Endurteil vorzubehalten war.
II ZR 132/59
2122 081
Verkündet am 20. Juni I960
r, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
Firma M. A. F ■S
, Taucherei- und Bergungsgeschäft,
dämm
Klägerin und Revisionsklägerin, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Inhaber der Firma Johann Jj
Heinrich J
Hoch- und Tiefbau. ________
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. JTastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Diesecke und Hill
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. April 1959 wird unter teilweiser Änderung der Kostenentscheidung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision in vollem Umfang und von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges 9/20 zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenent-scheidftng dem Schlußurteil Vorbehalten.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem ersten Revisionsurteil vom 12p Juni 1958, II ZR 301/56 ("Hansa" 1958 S. 1822; VersR 1958, 510), auf das Bezug genommen wird,, Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewieeen, die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Kostenentscheidung dem Endurteil Vorbehalten„ Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Sntscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Klägerin wegen schuldhaft mangelhafter Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Bergungsauftrag für schadensersatzpflichtig; in Höhe der an sich begründeten Klageforderung auf Bergungslohn greife die Aufrechnung durch; aber auch darüber hinaus sei mit einem weiteren Schaden jedenfalls in gewisser Höhe zu rechnen, so daß die Widerklage dem Grunde nach gerechtfertigt sei - Ein Mitverschulden des Beklagten hält das Oberlandesgericht nicht für gegebene
Das Berufungsurteil hält allen Revisionsangriffen stand.
I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin habe sich vor Beginn der Bergungsarbeiten ein möglichst genaues Bild von Abmessungen, Gewichtsverteilung und Zustand des zu heftenden Fahrzeugs verschaffen müssen, um den Trossen-
druck auf die Kimm überschlägig berechnen zu können» Es habe sich bei dem Schwimm-Grei fbagger um ein Spezialfahrzeug gehandelt« Als Schiffskörper für solche Bagger würden entweder Schuten'(mit Rundung des Vorder- und Hinterstevens und leichter V/ölbung der Seitenwand) oder kastenförmig gebaute Pontons (so im vorliegenden Pall) verwendet, Die hier in Präge kommenden ,,Kastenbagger,, seien zu dem Ausgleich für das erhebliche Gewicht der Aufbauten (nach dem Gutachten des Sachverständigen Br, Matthias wiegt allein der eigentliche Bagger schon 45 t) aus Stabilitätsgründen mit festen 2ementeinlagen am Schiffsboden versehen. Bie Plattendicke betrage im allgemeinen durchschnittlich 5 bis 6 mm.
Mit diesen Umständen müsse ein Bergungsunternehmen rechnen. Bie von der Klägerin nach ihrem Schriftsatz vom 12. Juli 1955 angeblich vorgenommene überschlägige Berechnung der Plattenstärke (in der die Klägerin wegen Nichtberücksich-tigung des Gewichtes der Zementeinlage mit über 23 t zu einer Plattenstärke von über 9 mm kommt) sei fehlerhaft»
Zwar habe der Beklagte die Präge der Klägerin, ob ’‘Ballast1’ vorhanden sei, verneint, Biese Präge sei aber mißverständlich gewesen, da der Beklagte darunter losen Ballast habe verstehen können, Ba angesichts der Aufbauten für jeden Pachmann das Vorhandensein einer Sonderbelastung (feste Zementeinlage) nahegelegen habe, hätte die Klägerin dies durch ausdrückliches Befragen klären müssen. Auch aus dem allgemeinen Hinweis des Beklagten, er habe für die Instandsetzung des Baggers 32 000 BM aufgewendet, könne die Klägerin nichts für ihre Ansicht der (übernormal starken) Plattendicke herleiteh. Darüber hinaus hätte die Klägerin den verschiedenen Druck der hinteren und vorderen Trosse berücksichtigen müssen (nach dem Gutachten des Sachverständigen Br, Matthias war die hintere Trosse 3,75 m vom Schiffs-
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ende und die vordere Trosse nur 2,25 m von der Frontwand entfernt angesetzt worden). Der Druck der Trosse auf jede Kimm-Angriffsstelle h8be am Hinterschiff etwa 50 t (nach der Berechnung des Sachverständigen 52,3 t)f, am Vorderschiff nur 34,7 t betragen. Im übrigen wäre, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen ausführt, das Material auch bei einer Plattenstärke von 9 mm gebrochen, da der Kantenwinkel, auf dessen Festigkeit es in erster Linie angekommen sei, nur 60 x 60 x 6 mm (Bruchgrenze 34,5 t) betrug, aber nur ein Profil von 200 x 200 x 16 mm dem Druck hätte standhalten können (das jedoch in solcher Stärke nach dem Sachverständigengutachten nicht in einen solchen Schiffsrumpf eingebaut wird). Auf die geglückte Hebung des Baggers MHau rin" könne sich die Klägerin nicht berufen, da dort bei einem Kimmwinkel von 70 x 70 x 7 mm der Kimmdruck nur 33,5 t betragen habe.
Der Vergleichsfall des Schwimmgreifers der Firma ßjBB brauche nicht geprüft zu werden, da es entscheidend auf die Umstände des Binzelfalles ankomme.
Bedenken gegen den einwandfreien Zustand des Schiffskörpers von "Uwe” ließen sich nicht erheben, wie sich sowohl aus den Gutachten des Sachverständigen als auch aus der Äußerung der Seeberufagenossenschsft ergebe. Insbesondere könne die Klägerin nichts daraus für sich Verleiten, daß für den Schiffskörper von "Uwe” mindestens teilweise "Thomaseisen" und nicht "Siemensstahl" verwendet worden sei o
2. Die Revision rügt, im angefochtenen Urteil sei die Behauptung der Klägerin nicht gewürdigt worden, der Bagger "Uwe" sei aus einem alten Anlegeponton mit nur ca.
5 mm
starken Bodenplatten und 4 bis 5 ,5 mm starken Außenhaut-platten aus Ihomaseisen hergestellt wordon und von äußerst mangelhafter Beschaffenheit gewesen* Die Büge ist unbegründet* Bas Berufungsgericht stützt seine Ansicht von dem einwandfreien Zustand des Baggers auch auf den Bericht der Seeberufsgenossenschaft vom 6. November 1954« Bort ist ausgeführt:
" ... wurde (der) Ponton ... im Bock besichtigt. Ber Ponton soll später wieder für die Aufstellung eines Greifers benützt werden. Vorgenommene Bohrungen ergaben Plattenstärken von 5 bis 6 mm und sind ausreichend. Bei Leckstellen infolge Havarie sind werftseitig neue Platten aufgesetzt. ... Ber Ponton ist auseinandergerissen gewesen und wieder zusammengeschweißt worden. ... Bie Besichtigung fand statt, da nach Fertigstellung der Ponton zur Weser überführt werden soll. Nach Ausführung der vorerwähnten Arbeiten ist der Schiffskörper in genügend gutem Zustand."
Bie Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß diese Prüfung erst nach der Reparierung des Schiffskörpers stattgefunden habe. Übersieht, daß sich die Bohrungen nach dem Bericht auf die ursprünglichen Platten beziehen, deren Stärke als ausreichend bezoichnet wird.
Bs kann also keine Rede davon sein, daß, wie die Revision behauptet, die Stahlkonstruktionsteile des Baggers keine normalen Bimensionen aufgewiesen hätten. Mit der Verwendung von Ihomaseisen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und im Anschluß an. das Sachverständigengutachten ausgeführt, daß auch Bauteile aus Siemensstahl ohne weiteres hätten reißen müssen. Ber Einholung weiterer Gutachten über diese Fragen sowie darüber, ob bei solchen
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Baggern mit Zementeinlagen gerechnet werden muß, bedurfte es nicht. Die Behauptung der Revision, der Bagger sei in seiner Beschaffenheit einem Schrotthaufen gleichzusetzen, ist aktenwidrig. Die weiteren Ausführungen der Revision, es sei zu vermuten, daß der Schiffsboden deshalb mit Zement ausgegossen worden sei, weil der Boden verschlissen gewesen sei und nicht mehr die erforderliche Stabilität besessen habe, steht mit der Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch, daß die Zementeinlage notwendig gewesen sei, um dem Kippmoment der Aufbauten entgegenzuwirken. Die Ab-stützung des Decks gegen den Boden durch Holzbalken hat nach dem Sachverständigengutachten den Zweck, die Erschütterungen beim Betrieb des Greifers und die dabei entstehenden Schwingungen gegenüber dem Schiffsboden abzufangen, und läßt keinen Schluß auf mangelnde Festigkeit des Ponton zu. Auf die angeblich angerostete und schlechte Verbindung zwischen dem Deck und der Bordwand brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, da entscheidend für eine sachgemäße Bergung die Festigkeit des Kantenwinkels war. Mit dem Zustand des Baggers im einzelnen braucht sich das Berufungsgericht nicht zu befassen, da nach seiner rechtsfehlerfreien Feststellung (So 29) die von der Klägerin zur Hebung getroffenen Maßnahmen zwangsläufig zu einer erheblichen Beschädigung des Schiffskörpers auch dann führen mußten, wenn er sich in völlig einwandfreiem Zustand befunden hätte.
Daß der der Klägerin vor Ausführung der Bergung bekannte oder bei Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht erkennbare Sachverhalt die Klägerin nicht zu dem aus ihrer angeblichen Berechnung gezogenen Schluß berechtigte, der Bagger sei aus 9 mm starken Platten gebaut, hat das Berufungsgericht
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rechtsfehlerfrei dargetan. Im übrigen kommt es hierauf gar nicht an, da nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch bei einer Plattenstärke von über 9 mm das Material an der Hintertrosse gebrochen wäre. Das Prüfzeugnis des Werkst off prüf amt es der Stadt Hamburg vom 9» Juli 1955 hat der Sachverständige nicht übersehen, sondern sich mit ihm auseinandergesetzt, die Schlußfolgerungen, die die Klägerin daraus zieht, jedoch als abwegig bezeichnet. Die jetzt von der Revision aufgestellte Behauptung, die Tragfähigkeit des Materials sei nach diesem Zeugnis höher als 52,3 t gewesen, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, da nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 27) nicht einmal feststeht, daß sich die im Zeugnis festgestellte Winkelfestigkeit auf den Kimmwinkel bezieht.
Auf die geglückte Hebung des "Vergleichs"-Baggers "Hau rin" der Firma kann sich die Klägerin nicht
berufen. Die Revision läßt außer acht, daß der Kimmdruck der Trossen bei dieser Bergung weit niedriger war. Von einer Prüfung der Vorgänge bei Hebung des Schwimmgreifers der Firma weiteren Vergleichsobjekts hat das
Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß mit der Begründung abgesehen, es komme entscheidend auf die Umstände des Einzel-falles an. Als ein solcher hat sich im vorliegenden Fall, abgesehen von dem Ansatz der Hintertrosse an einer durch die starke Zementeinlage nicht geschützten Stelle, die ungleiche Druckverteilung zwischen Hinter- und Vorder-trosse auf die Kimm ungünstig ausgewirkt«
II. 1. Das Berufungsgericht bezeichnet es als einen Sachfehler grober Art, daß die Klägerin - veranlaßt durch
ihre (angeblich vorgenommene) falsche Berechnung - es unterließ, Kantenschutzbleche oder gleichwertige Schutzkörper unter den Hebetrossen zu verwenden«, Die Schutzbleche hätten an drei von dem Taucher noch erreichbaren Stellen, also besonders an beiden Kimm-Angriffsstellen der Hintertrosse, die später den Schiffskörper durch-schnitt, angebracht werden können und müssen.
2. Die Revision meint, die Verwendung von Schutzblechen sei nicht üblich«. Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn sie auf Grund der wenigstens überschlägig vorzunehmenden Berechnung sich als notwendig erweist«, Wenn die Klägerin auf Grund ihrer (angeblich vorgenommenen) fehlerhaften Berechnung nicht erkannte, daß die Kimm an der Hintertrosse dem Trossendruck unmöglich standhalten konnte, so ist ihr gerade dieser Fehler zu dem Verschulden anzurech-non. Wenn die Revision ausführt, die Anbringung von Schutzblechen an nur drei erreichbaren Stellen hätte die vierte, nicht erreichbare Angriffsfläche ungeschützt gelassen und daher die Bergung nicht gewährleistet, so übersieht sie, daß nach der vorzunehmenden Berechnung der Druck an der Hintertrosse, der Schutzbleche, unterlegt werden konnten, weitaus stärker war als an der Vordertrosse, und daß jedenfalls nach der Drehung des Baggers auch die vierte Angriffsfläche hätte geschützt werden können„ Daß letzteres trotz des Schlicks möglich war, ergibt sich daraus, daß die endgültige Bergung der auseinandergeschnittenen Schiffsteile .unter Verwendung von Kantenschutz erfolgte (Berufungsurteil S. 32)* Der Einholung des öbergutachtens zu dieser Frage bedurfte es nichtö
Bei dieser Sachlage kommt es auf die auch vom Beru-
fungsgericht (S. 31) nicht für entscheidungserheblich angesehene Frage nicht an, ob durch Taucher eine günstigere Ansatzstelle für die Hintertrosse hätte gefunden werden können. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob die Klägerin die Ableichterung des Fahrzeugs durch Wegnahme des Bagger-aufbaus hätte in Erwägung ziehen müssen. Auf die von der Revision in diesen Richtungen erhobenen Angriffe braucht daher nicht eingegangen zu werden.
III. Ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß ihr der Beklagte falsche Angaben gemacht hat. Die Frage nach dem Ballast konnte der Beklagte auf losen Ballast beziehen; es wäre Sache der Klägerin gewesen, das Vorhandensein einer Zementeinlage durch ausdrückliches Befragen festzustellen. Bern Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß die Klägerin hätte klären müssen, für welche Zwecke der vom Beklagten angegebene Reparaturbetrag von 32 000 DM verwendet wurde, wenn sie daraus so weittragende Folgerungen für die Belastungsmöglichkeit ziehen wollte. Die Klägerin hat aber nicht einmal selbst behauptet, daß sie bei Stellung ihrer Fragen den Beklagten darauf hingewiesen habe, daß sie die Angaben zur Prüfung der Frage benötige, ob die Kimm dem Druck der Trossen werde standhalten können. Desgleichen wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich nach der Stärke der Platten zu erkundigen, bevor sie ihrer angeblichen Berechnung eine Plattendicke von mehr als 9 mm zugrundelegte.
Da der Beklagte keine falschen Angaben machte, taucht die Frage der Ursächlichkeit seiner Angaben.für die Maß-
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nahmen der Klägerin gar nicht auf«,
IV- Die Revisionsangriffe sind daher in vollem Umfange unbegründet. Da auch im Übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,, Da die Klägerin in Höhe von 9 000 DM bereits endgültig unterlegen ist, waren ihr gemäß § 91 ZPO 9/20 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges aufzuerlegen, während die Entscheidung über die restlichen Kosten dieser beiden Rechtszüge dem Endurteil vorzubehalten war.
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Dr,Nastelski Dr-Haidinger Dr,Nörr Liesecke Hill