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BGH

Gericht: BGH

b) Auf den Haft pflicht ve reicher er, der den Geschädigten nach § 138 c VVG befriedigt hat, geht nicht kraft Gesetzes der Ausgleichsanspruch des Versicherungsnehmers {Versicherten) gegen einen anderen .Gesamtschuldner über. Neben dem Gebrauch für eigene Rechnung setzt das aber voraus, daß der Mieter auch die tatsächliche Verfügung über den Wagen frei ausüben kann (Wussow, Hnfallhaftpflichtrecht 6* Aufl. Beträgt aber dieser Zeitraum, wie im vorliegenden Fall, nur wenige Stunden und ist die Gebrauchsüberlassung von vornherein nur für eine bestimmte kurze Binzelf ährt erfolgt, so ergibt sich daraus, daß der Vermieter dem Mieter hierbei nicht das für eine Haltereigenschaft erforderliche Maß einer tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt hat, weil dann der Mieter nicht Uber die Verwendung des Fahrzeugs nach Ort und Zeit bestimmen kann. KraftHG; RG VA2 1936, 426 [4273; OLG Karlsruhe BAR 1934, 41; ebenso Walter in Kraftverkehrsrecht von A - Z unter "Halter”; Floegel-Hartung aaO Annio 13)o Es wäre eine nicht tragbare und mit der allgemeinen Verkehrsanschauung unvereinbare Überspannung des Halterbegriffs, wenn man dem Mieter auch in solchen Fällen die Rechtsstellung eines Halters zuweisen würde* Es hat hierzu ausgeführt, daß zwar der Versicherungsnehmer pflHVals Halter des Fahrzeugs nach § 7 Abs.3 Satz 2 StVG der Witwe des Verunglückten haftpflichtig geworden sei und daß dieser gegen den Beklagten auf Grund des Mietvertrages einen Anspruch auf Freistellung von dieser Haftpflichtverbindlichkeit habe. a) Hiergegen wendet die Revision zunächst ein, daß Pfm der Witwe nicht nach § 7 Abs.3 Satz 2 StVG gehaftet habe und daß auch die Klägerin bei ihrem Vergleich mit der Witwe nicht deren - nicht bestehende - Haftpflichtaneprüche gegen ifHB, sondern nur die gegen den Beklagten und den Fahrer KjflP abgewickelt habe. Ausgleichsquittung vom 23« Oktober 1953 widerlegt wird, sind diese Einwendungen auch nicht schlüssig; denn wenn die Klägerin nicht die Haftpflichtforderung gegen ihren Versicherungsnehmer Peters abgegolten hätte, wäre von vornherein für eine Anwendung des § 67 WO kein Baum, und wenn Peters ^ nicht haftpflichtig gewesen und auch nicht haftbar gemacht worden wäre, hätte er gegen den Beklagten auch keinen Prei-stellungs- oder Ausgleichungsanspruch nach § 426 BGB, der nach § 67 WG übergehen könnte« b) Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Klägerin eine bestehende Haftpflichtforde-rung der Witwe gegen 4HHI auf Grund von § 133 e WG beglichen hat und daß Peters gegen den Beklagten außer einem Ausgleichungsanspruch nach § 426 BGB auch einen Freistellung^ anspruch auf Grund des Mietvertrages hat, so sind diese Ansprüche nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts deshalb nicht nach § 67 WG auf die Klägerin übergegan gen, weil sie mit ihren Vergleichszahlungen an die Witwe nicht ihrem Versicherungsnehmer Peters den Schaden ersetzt hat, der ihm in Form der Haftpflicht schuld entstanden ist« Denn da die Klägerin unstreitig wegen Verstoßes des P0Hi gegen die Verwendungsklausel naoh § 2 Nr» 2 a AKB ihm gegenüber von ihrer Verpflichtung zur Leistung vom Versicherungsschutz freigeworden war und die geschädigte Witwe nur auf Grund von § 153 c WG befriedigt hatte, wurde PflHPhierdurch nicht seiner Haftpflicht schuld ledig; vielmehr ging mit der Befriedigung der Geschädigten deren Haftpflicht anspruch gegen PflHB nach 5 153 f auf die Klägerin über (BGHZ 7, 244 [247])« Damit entfällt die Anwendbarkeit des § 67 WG, wonach der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten nur insoweit auf den Versicherer übergeht, als dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat (so auch Drölss JRPrV 1941, 173 [174]). der Versicherungsnehmer trotz der Leistung, wie im vorliegenden Pall, des Versicherers weiter mit dem Schaden belastet bleibt, ist in einem solchen Pall fUr einen Forderungsübergang nach § 67 VVG kein Raum» § 158 f VVG hergeleitet werden- Hach dieser Bestimmung geht nur der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten), den der Versicherer nach i § 158 c VVG befriedigt, auf den Versicherer über- Im vorliegenden Pall sind also nur die Haftpflichtansprüche der Witwe gegen Peters und Koch in dem durch den Vergleich bindend festgelegten Umfang (BGHZ 24, 308 [320]) auf die Klägerin ] Von diesem Forderungsübergang werden aber nicht die Freistellungs- und Ausgleichungsansprüche des Versicherungsnehmers Peters gegen den Beklagten erfaßt. d) Durch diese Regelung, wonach die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen einen Dritten bei einer Leistung des Versicherers nach § 158 c WG nicht von dem gesetzlichen Forderungsübergang der §§ 67, 158 f VVG erfaßt werden, v/erden entgegen der Auffassung der Revision auch keine schutzwerten Belange des Versicherers unbillig beoint rächt igt; denn der Versicherer hat in einem solchen Fall die Möglichkeit, auf Grund eines nach § 158 f WG gegen den Versicherungsnehmer {Versicherten) erwirkten Vollstreckungstitels dessen Ersatzansprüche gegen den Dritten pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen (Prölss, JRPrV 1941, 175^747)- 5. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß der Klageanspruch auch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) gestützt werden kann, weil kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, daß die Klägerin mit der Befrie-digung der geschädigten Witwe auch ein Geschäft für den Beklagten, dem gegenüber sie ausdrücklich eine Deckungsverpflichtung abgelehnt hatte, führen wollte. Die in § 10 Abs.3 AKB normierte Vertretungsmacht gilt nur für die Vertretung des Versicherungsnehmers und des Mitversicherten (BGHZ 28, 244 7^507)* Ser von der Klägerin mit der Geschädigten abgeschlossene Abfindungsvergleich wirkt deshalb auch nicht für und gegen den Beklagten. Hiernach können auch die auf Grund des Vergleichs von der Klägerin vorge-nommenen Zahlungen an die Geschädigte nur als Leistungen auf die Haftpflichtansprüche der Geschädigten gegen den Versiehe- rungsnehmer PflB und den Mit versicherten Koch, nicht aber zugleich auch als Leistungen auf die außerhalb des Rahmens des § 158 c VVG liegende Haftpflichtschuld des Beklagten angesehen werden. Da also die Klägerin mit den Vergleichszahlungen an die Geschädigte nicht ein Geschäft für den Beklagten besorgt hat, hat sie gegen ihn auch keinen Anspruch aus § 685 BGB. Jedenfalls hat das Berufungsgericht darin recht, daß die Sonderbestimmung des § 67 VVG die Möglichkeiten eines Rückgriffs des Schadenversicherers auf den Schädiger abschließend regelt, wie insbesondere auch § 67 Abs. 2 VVG deutlich zeigt, und daß daneben für einen Bereicherungsanspruch des Versicherers gegen den Schädiger aus § 812 BGB kein Raum mehr ist (R* Raiser, VersR 1951, 1

Zitierte Normen: § 67 VVG § 7 StVG § 67 VVG § 7 StVG § 67 WG § 67 VVG § 401 BGB § 10 AKB2008_alt § 267 BGB § 67 VVG § 812 BGB § 97 ZPO
BGBHalterGrundAnspruchWitweVVGKlägerinGeschädigteMieter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
005
StVO § 7; WS §§ 67, 158 c, 158 f; BGB §§ 683 , 812
a)	Der Mieter eines Kraftfahrzeugs ist nicht Halter, wenn
 er das Fahrzeug nur für v/enige Stunden für eine bestimmte kurze Fahrt gemietet hat.
b)	Auf den Haft pflicht ve reicher er, der den Geschädigten nach § 138 c VVG befriedigt hat, geht nicht kraft Gesetzes der Ausgleichsanspruch des Versicherungsnehmers {Versicherten) gegen einen anderen .Gesamtschuldner über.
c)	Der HaftpflichtVersicherer hat in einem solchen Fall auch keinen Ersatzanspruch gegen den außerhalb des VersieheV rungs verhält ni s s e s stehenden Mit schädiget nach § 683 BGB«
d)	Die Sonderregelung des § 67 VVG läßt für einen Anspruch des. Schadenversicherers gegen den Schädiger aus ungerecht-fsrtigter Bereicherung keinen Raum.
BGH, tfrt. v. 25. Mat±x‘S5H"'.X3ä/3a
OLG Düsseldorf LG Kleve
II zr.152/58
Verkündet am 23» Mai I960 m, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der jEfllUHIV-Feuerversicherungsan^talt d<
Rheinprovinz in lUHHilB»	Lwi
 vertreten durch ihren Generaldirektor, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
-Frozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br«

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gegen
1. den Mechaniker Werner H Klombeekatr. 10,
in Kleve,
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Beklagten t*nd Revisionsbeklagton, Pro zeß bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br. Reinicke-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hasteiski und der Bundesrichter Br. Haidinger,
 Br. Haager, Br. Reinicke und Hill für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 27. Februar 1936 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen

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Tätige stand:
Der Autoschlosser Peters hatte für sein Mo.torrad bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung genommen. Nach dem Versicherungsvertrag sollte das Fahrzeug nicht vermietet werden. Gleichwohl vermietete es IflHB 613X1 13 • Januar 1953 an den Beklagten für die Zeit von 18.30 Uhr bis 21 Uhr zu einer insgesamt 20 km weiten Fahrt in den nahegelegenen Reichswald. Auf diese Fahrt nahm der Beklagte den damals 17 Jahre alten KflBmit. Obwohl er wußte, daß dieser keinen Führerschein hatte, überließ er ihm die Führung des Motorrades. Hierbei xuiir KW einen Fußgänger an, der später an den Folgen des Unfalls starb. Die Klägerin verweigerte dem Beklagten ebenso wie Peters und Koch den Versicherungsschutz. Auf Grund von § 158 c WG schloß sie am 23. Oktober 1953 mit der Witwe des Verunglückten einen Vergleich, wonach sich diese gegen Zahlung von 4.850 DM mit ihren Ansprüchen "gegen KflM dessen Angestellte oder sonstige Dritte aus dem Schadensereignis vom 13. Januar 1953” für abgefunden erklärte. Die Klägerin nahm dann gegen Koch und den Beklagten Rückgriff. Der Klage gegen Koch wurde rechtskräftig stattgegeben (BGHZ 26, 133)* Die Klage gegen den jetzigen Beklagten, die auf Zahlung von 4.85Ö DM sowie auf Feststellung seiner Verpflichtung geht, der Klägerin Ersatz zu leisten, soweit diese auf Grund eines auch den Beklagten bindenden Urteils wegen des Unfalls vom 13. Januar 1953 Zahlungen an die Ländesvereicherungsanstalt zu leisten hat, haben beide Vorinstanzen abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
1. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsge richte ist ein Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nadh § 158 f WG schon deshalb nicht gegeben, v/eil ein solcher nach dieser Bestimmung nur gegen den Versicherungsnehmer sowie gegen die nach § 10 AKB mitversicherten
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Personen, nämlich den Halter und Fahrer besteht, und der Bekl te zu dem hierbei allein maßgebenden Zeitpunkt des Haftpflich falles nicht zu diesem Personenkreis gehörte. Pas Beruf ungsge rieht folgt insbesondere auch nicht der Auffassung der Klägerin, daß der Beklagte damals als Mieter des Motorrades dessen Halter gewesen sei; denn bei einer Vermietung eines Kraft- . fahrzeugs für eine bestimmte Fahrt und für einen Zeitraum von wenigen Stunden, könne man nicht von einer Verfügungsgewalt des Mieters sprechen, wie sie für eine Halter eigens chaff erforderlich sei. Hiergegen wendet sich die Revision. Ihr kann aber nicht gefolgt werden.
Nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ist Halter eines Kraftfahrzeuges derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch vor aussetzt (BGH2 13, 351 $5$ m. w. Nachw.). Im Binzelfall ist die Frage, wer Halter ist, vorwiegend nach tatsächlichen, namentlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurtei-len (RGJ5 78, 179 /I827j 161, 359	•	Bei	der Vermietung
 eines Fahrzeugs kann neben dem Vermieter auch der Mieter Halter sein (RGZ 127, 174 2^767\ Floegel-Hartung 12. Aufl. § 7 StVG Anm. 13? Geigel, Haftpflichtprozeß 9* Aufl. S. 300). Neben dem Gebrauch für eigene Rechnung setzt das aber voraus, daß der Mieter auch die tatsächliche Verfügung über den Wagen frei ausüben kann (Wussow, Hnfallhaftpflichtrecht 6* Aufl.
Nr. 564). Hierbei ist zw&r der Zeitraum, für den die Gebrauch Überlassung an den Mieter erfolgt ist, nicht schlechthin entscheidend. Beträgt aber dieser Zeitraum, wie im vorliegenden Fall, nur wenige Stunden und ist die Gebrauchsüberlassung von vornherein nur für eine bestimmte kurze Binzelf ährt erfolgt, so ergibt sich daraus, daß der Vermieter dem Mieter hierbei nicht das für eine Haltereigenschaft erforderliche Maß einer tatsächlichen Verfügungsgewalt eingeräumt hat, weil dann der Mieter nicht Uber die Verwendung des Fahrzeugs nach Ort und Zeit bestimmen kann. Die Rechtsprechung hat deshalb in solchen
 Fällen den Bieter mit Recht nicht als Halter angesehen (RGZ 161, 359 [36o] für den inhaltsgleichen Begriff des Betriebsunternehmers nach § 1 österr. KraftHG; RG VA2 1936, 426 [4273; OLG Karlsruhe BAR 1934, 41; ebenso Walter in Kraftverkehrsrecht von A - Z unter "Halter”; Floegel-Hartung aaO Annio 13)o Es wäre eine nicht tragbare und mit der allgemeinen Verkehrsanschauung unvereinbare Überspannung des Halterbegriffs, wenn man dem Mieter auch in solchen Fällen die Rechtsstellung eines Halters zuweisen würde*
2» Bas Berufungsgericht hat auch mit Recht in § 67 VVG keine hinreichende Grundlage für den Klageanspruch gesehen«
Es hat hierzu ausgeführt, daß zwar der Versicherungsnehmer pflHVals Halter des Fahrzeugs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG der Witwe des Verunglückten haftpflichtig geworden sei und daß dieser gegen den Beklagten auf Grund des Mietvertrages einen Anspruch auf Freistellung von dieser Haftpflichtverbindlichkeit habe. Bieser Freistellungsanspruch sei aber nicht nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen, weil sie mit der Regulierung der Haftpflichtansprüche der Witwe gegen pflHB diesen nicht von seiner Haftpflichtschuld befreit und ihm deshalb auch nicht seinen Haftpflichtschaden ersetzt habe; denn da die Klägerin die Schadenregulierung auf Grund von § 158 c TO vorgenommen habe, sei PflHHiHierdurch nicht von seiner Haftpflichtsohuld freigeworden, vielmehr sei der Haftpflichtanspruch der Witwe gegen BHHBlnach § 158 f VVG auf die Klägerin übergegangen, so daß Peters nach wie vor mit dieser Haftpflichtschuld belastet sei«
a)	Hiergegen wendet die Revision zunächst ein, daß Pfm der Witwe nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG gehaftet habe und daß auch die Klägerin bei ihrem Vergleich mit der Witwe nicht deren - nicht bestehende - Haftpflichtaneprüche gegen ifHB, sondern nur die gegen den Beklagten und den Fahrer KjflP abgewickelt habe. Abgesehen davon, daß der zuletzt genannte Einwand in tatsächlicher Hinsicht durch die
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Ausgleichsquittung vom 23« Oktober 1953 widerlegt wird, sind diese Einwendungen auch nicht schlüssig; denn wenn die Klägerin nicht die Haftpflichtforderung gegen ihren Versicherungsnehmer Peters abgegolten hätte, wäre von vornherein für eine Anwendung des § 67 WO kein Baum, und wenn Peters ^ nicht haftpflichtig gewesen und auch nicht haftbar gemacht worden wäre, hätte er gegen den Beklagten auch keinen Prei-stellungs- oder Ausgleichungsanspruch nach § 426 BGB, der nach § 67 WG übergehen könnte«
b)	Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Klägerin eine bestehende Haftpflichtforde-rung der Witwe gegen 4HHI auf Grund von § 133 e WG beglichen hat und daß Peters gegen den Beklagten außer einem Ausgleichungsanspruch nach § 426 BGB auch einen Freistellung^ anspruch auf Grund des Mietvertrages hat, so sind diese Ansprüche nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts deshalb nicht nach § 67 WG auf die Klägerin übergegan gen, weil sie mit ihren Vergleichszahlungen an die Witwe nicht ihrem Versicherungsnehmer Peters den Schaden ersetzt hat, der ihm in Form der Haftpflicht schuld entstanden ist« Denn da die Klägerin unstreitig wegen Verstoßes des P0Hi gegen die Verwendungsklausel naoh § 2 Nr» 2 a AKB ihm gegenüber von ihrer Verpflichtung zur Leistung vom Versicherungsschutz freigeworden war und die geschädigte Witwe nur auf Grund von § 153 c WG befriedigt hatte, wurde PflHPhierdurch nicht seiner Haftpflicht schuld ledig; vielmehr ging mit der Befriedigung der Geschädigten deren Haftpflicht anspruch gegen PflHB nach 5 153 f auf die Klägerin über (BGHZ 7, 244 [247])« Damit entfällt die Anwendbarkeit des § 67 WG, wonach der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten nur insoweit auf den Versicherer übergeht, als dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt hat (so auch Drölss JRPrV 1941, 173 [174]). Der ln § 67 TVS normierte Forderungsübergang ist darin begründet, daß durch
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■die Leistung des Versicherers weder der Dritte von seiner	f	„
Verbindlichkeit befreit noch der Versicherungsnehmer berei-	^
chert werden soll (Amtl- Begründung zu § 67 VVG, abgedr. bei	:*	1
Gerhard-Hagen VVG S. 311). Da diese Pol^e nicht eintritt wenn	,
der Versicherungsnehmer trotz der Leistung, wie im vorliegenden Pall, des Versicherers weiter mit dem Schaden belastet bleibt, ist in einem solchen Pall fUr einen Forderungsübergang nach § 67 VVG kein Raum»
c)	Ein gesetzlicher Übergang des Freistellungs- und Ausgleichungsanspruchs des Versicherungsnehmers Peters auf	|
die Klägerin kann entgegen der auf Feuerstein (JRPrV 1941,	|
 201) gestützten Auffassung der Revision auch nicht aus	S
§ 158 f VVG hergeleitet werden- Hach dieser Bestimmung geht nur der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten), den der Versicherer nach	i
§ 158 c VVG befriedigt, auf den Versicherer über- Im vorliegenden Pall sind also nur die Haftpflichtansprüche der Witwe gegen Peters und Koch in dem durch den Vergleich bindend festgelegten Umfang (BGHZ 24, 308 [320]) auf die Klägerin	]
übergegangen. Von diesem Forderungsübergang werden aber nicht die Freistellungs- und Ausgleichungsansprüche des Versicherungsnehmers Peters gegen den Beklagten erfaßt. Dies wäre nur dann nach §§ 412, 401 BGB möglich, wenn diese Ansprüche im Sinne von § 401 BGB als Nebenrechte zu der als Hauptforderung übergehenden Haftpflichtförderung des Geschädigten	\
gegen den Versicherten angesehen werden könnten- Das ist aber • ! entgegen der Auffassung von Feuerstein (aaO) nicht möglich;	1	T
vielmehr sind weder die Ansprüche des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner noch gar die Ausgleiehungs- und Preist ellungsansprüche des Schuldners der übergehenden Forderung gegen einen anderen Gesamtschuldner im Sinne von § 401 BGB Hebenrechte der übergehenden Forderung, sondern vollkommen selbständige Ansprüche, auf die § 401 3GB nicht anwendbar ist (PrÖlss, JRPrV 1941, 211; Reichel, Schuldmitübernahme S- 455)-
•rat-»*.
d)	Durch diese Regelung, wonach die Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen einen Dritten bei einer Leistung des Versicherers nach § 158 c WG nicht von dem gesetzlichen Forderungsübergang der §§ 67, 158 f VVG erfaßt werden, v/erden entgegen der Auffassung der Revision auch keine schutzwerten Belange des Versicherers unbillig beoint rächt igt; denn der Versicherer hat in einem solchen Fall die Möglichkeit, auf Grund eines nach § 158 f WG gegen den Versicherungsnehmer {Versicherten) erwirkten Vollstreckungstitels dessen Ersatzansprüche gegen den Dritten pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen (Prölss, JRPrV 1941,
 175^747)-
5. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß der Klageanspruch auch nicht auf Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) gestützt werden kann, weil kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, daß die Klägerin mit der Befrie-digung der geschädigten Witwe auch ein Geschäft für den Beklagten, dem gegenüber sie ausdrücklich eine Deckungsverpflichtung abgelehnt hatte, führen wollte. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch folgende Erwägung bestärkt:
Die Vergleichszahlung der Klägerin an die geschädigte Witwe ist unstreitig nur auf Grund von § 158 c VVG erfolgt. Rach dieser Bestimmung hatte die Klägerin der Geschädigten gegenüber nur für die Haftpflicht Verbindlichkeiten ihres Versicherungsnehmers FHHBund des Mitversicherten Koch, nicht hingegen auch für die Schuld des außerhalb des Versicherungsver-hültnioses stehenden Beklagten einzutreten. Sie hatte auch gar keine Ermächtigung, die Schadenregulierung für den Beklagten mit vorzunehmen. Die in § 10 Abs. 3 AKB normierte Vertretungsmacht gilt nur für die Vertretung des Versicherungsnehmers und des Mitversicherten (BGHZ 28, 244 7^507)* Ser von der Klägerin mit der Geschädigten abgeschlossene Abfindungsvergleich wirkt deshalb auch nicht für und gegen den Beklagten. Hiernach können auch die auf Grund des Vergleichs von der Klägerin vorge-nommenen Zahlungen an die Geschädigte nur als Leistungen auf die Haftpflichtansprüche der Geschädigten gegen den Versiehe-
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rungsnehmer PflB und den Mit versicherten Koch, nicht aber zugleich auch als Leistungen auf die außerhalb des Rahmens des § 158 c VVG liegende Haftpflichtschuld des Beklagten angesehen werden. Solche Zahlungen sind dann auch nicht im Sinn von § 267 BGB Leistungen eines Dritten auf die Verbindlichkeit des GesamtSchuldners (Palandt, BGB 17. Aufl.
 § 267 Anm. 2). Da also die Klägerin mit den Vergleichszahlungen an die Geschädigte nicht ein Geschäft für den Beklagten besorgt hat, hat sie gegen ihn auch keinen Anspruch aus § 685 BGB.
4. 3s kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, daß der Beklagte durch die von der Klägerin geleisteten Zahlungen an die Geschädigte ohne rechtlichen Grund bereichert sei. Jedenfalls hat das Berufungsgericht darin recht, daß die Sonderbestimmung des § 67 VVG die Möglichkeiten eines Rückgriffs des Schadenversicherers auf den Schädiger abschließend regelt, wie insbesondere auch § 67 Abs. 2 VVG deutlich zeigt, und daß daneben für einen Bereicherungsanspruch des Versicherers gegen den Schädiger aus § 812 BGB kein Raum mehr ist (R* Raiser, VersR 1951, 1
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Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Kastelski Dr.Haidinger Dr.Haager Dr.Reinicke Hill
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