Es hatten daraufhin u,a« die Firma Rohrbau (im folgenden genannt) und die Beklagten ein Angebot gemacht, hatte das Angebot in Zusammenarbeit /mit der Tiefbaufirma E^HI & Co,? Die Tätigkeit des Klägers habe lediglich darin bestanden, diesen von der Baubehörde stammenden Plan der Firma bekanntzugeben. ten, der ausschließlich für diese Birma und nicht auch zusätzlich für siehabe tätig werden wollen„ Aus diesem Grunde sei zwischen den Parteien auch nicht etwa stillschweigend ein Mäklervertrag zustande gekommen«, Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne auf Grund des § 354 HGB oder der §§ 652, 653 BGB ein Anspruch auf eine Provision nur zustehen, wenn er auch für die Beklagtentätig geworden sei und die Beklagten dies hätten erkennen können, ist zutreffend (vgl«, Denecke in RGKK z„ BGB 10.Auf 1, § 653 Anm.2; von Godin in?RGRK z„ HGB 2«, Auflo § 354 Anm„5; Staub-Gadow 14°Aufl0 § 354 Anm„5); sie ist auch von der Revision nicht beanstandet worden«, Die Revision hat jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, daß der.Kla-ger nicht den Nachweis erbracht habe, er sei erkennbar auch für die Beklagten tätig geworden,, Die Revision meint, diese Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen die Denkgesetzej das Berufungsgericht habe daher den § 286 ZPO verletzt. Die Revision geht bei ihrem Angriff von folgender Ausführung des Berufungsgerichts ausi ffFür seine Rechtsauffassung konnte der Kläger nur anführen, daß er bei der Besprechung am 21o April 1951 in dem Zimmer des Baurats Pufp darauf hingewiesen habe, kein Vertreter der Firma MMHp^H°hrbau zu sein / 23/ und als UnterhäHfiSrTatig werden wollte«," die Firma M| ^((►-Rohrbau - als Unterhändler tätig werden wollte0 Die Re-vision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe diese Feststellung bei der Würdigung des Beweisergebnisses nicht beachtete Das Berufungsgericht habe einmal Wert darauf gelegt, daß der Inhaber der Beklagten zu 1} erklärt habe, der Kläger sei.ihm vom Baurat *«# als Vertreter der 4RPI vorgestellt worden*, Hieraus kann nach der Ansicht der Revision aber nur geschlossen werden, daß der Inhaber der Beklagten zu 1) den Kläger bis zu dem Augenblick für einen Vertreter von habe, in dem der Kläger dieser Auffassung entgegengetreten sei0 Es sei denkgesetzlich nicht möglich, aus der Darstellung des Inhabers der Beklagten zu 1) über den Vorgang bei der Vorstellung zu folgern, daß dieser von nun an (für alle Zukunft)geglaubt habe, im Kläger einen MRRRRRRR^ertreter vor sich zu haben; dieser Glaube sei vielmehr durch die vom Berufungsgericht festgestellte Erklärung, des Klägers sofort zerstört worden« Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die von ihm getroffene Feststellung über die Erklärung des Klägers auch bei der Würdigung der Aussagen der Vertreter der Baubehörde außer acht gelassene Baurat Oberbaurat Hätten zwar als Zeugen ausgesagt, daß sie* den Kläger für einen Vertreter von MRRRR-{Dt gehalten hätten, .was dieser ja auch früher gewesen und später (im Jahre 1953) wieder geworden sei0 Das Berufungsgericht hätte aber beachten müssen, daß der Kläger den Sachverhalt bei der Besprechung vom 21„ April 1951, bei der Baurat FüD anwesend gewesen sei, geklärt habe* daß der Kläger auch für die Beklagten habe tätig werden wollen und die Beklagten dies hätten erkennen müssen« Aus der Erklärung des Klägers, er sei kein M®H®®®-Vertreter und könne deshalb nur als Unterhändler auftreten? und nicht auch zusätzlich für die Beklagten tätig sein wollte« Für diese Auslegung der '/Erklärung-: •; des Klägers könnte auch der Vortrag des Klägers sprechen? Vor allem aber - und das ist der entscheidende Gesichtspunkt - hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Kläger die Erklärung abgegeben habe? Bas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, es komme entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger erkennbar für die Beklagte tätig geworden sei. Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, aus den Aussagen des Zeugen HeMBP lasse sich für die zu beantwortende Frage nichts entnehmen, wendet es sich den unter Nr.l bis Nr,3 aufgeführten Angaben und Aussagen zu. Es beginnt mit der Ausführung, der Kläger könne für seine Rechtsauf-fassung lediglich anführen, daß er bei der Vorstellung am 21» April 1955 darauf hingewiesen habe, kein Vertreter zu sein. Das Berufungsgericht befaßt sich insoweit ausschließlich mit den unter Nrd aufgeführten Angaben des Klägers; es trifft aber keinerlei Feststellung, daß diese Angaben des Klägers der Wirklichkeit entsprechen« Das Be-rufungsgericht würdigt alsdann die Angaben des Inhabers der Beklagten zu 1) und die Aussage der Zeugen Pujfr, Fflft, St®B® und BrflHh Hierbei kommt es, nach Abwägung der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Parteibehauptungen und Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, daß er erkennbar auch für die Beklagten habe tätig werden wollen; er habe nicht .die Behauptung der' Beklagten widerlegt, diese hätten ihn auch, nach der Besprechung vom 21 o April 1951 für einen Vertreter von gehalten«. Das Berufungsgericht hat demnach die Behauptung des Klägers, er habe bei der Besprechung vom 21. Bas Berufungsgericht hat hei der Präge, ob der Kläger erkennbar für die Beklagten tätig geworden, sei, das Schreiben des Klägers vom 20. Juni 1953 an den Inhaber der Beklagten zu 1) und das Schreiben des Klägers vom 26, Juni 1953 an den Prokuristen BrgR) der.Beklagten zu 2) herangezogen» Die Revision ist der Auffassung, dies sei nicht zulässig; die im Jahre 1953 geschriebenen Briefe des Klägers hätten für die Vorstellung der Beklagten im April 1951 nicht verwertet werden dürfen» Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigte In dem Brief vom 20.. senden Verhandlungen mit den Beklagten als .Beauftragter von geführt» Bas Berufungsgericht konnte, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, diese Briefe bei der Beantwortung der Präge verwerten, ob.der Kläger im April 1951 ausschließlich für IWtKMKH* °äer erkennbar auch für die Beklagten habe tätig sein wollen» Im übrigen stellt der Hinweis des Berufungsgerichts auf diese Briefe nur eine zusätzliche Erwägung dar, auf der das Urteil nicht beruht» Diese Ausführungen der Revision stehen einmal mit den Behauptungen des Klägers in den Tatsacheninstanzen in Widerspruch* Es -ist zwar richtig* daß der Kläger im Jahre 1951 nicht Vertreter von war. Das schließt aber nicht aus* daß zwischen MfHHHHMl und dem Kläger im Jahre 1951 bezüglich des Bauprojektes vertragliche Beziehungen bestanden. Dementsprechend hat der Zeuge HeflHP ausgesagt, habe den Kläger im Jahre 1951 auf freundschaftlicher Basis als Berater für das Bauprojekt in herangezogen0 Es seien allerdings noch keine Abreden über bestimmte Vergütungen für diese Tätigkeit des Klägers getroffen; diese Präge sei vielmehr im Einvernehmen mit dem Kläger zurückgestellt worden. Da der Kläger im Rahmen dieser Vereinbarungen auf die Bildung der neuen Arbeitsgemeinschaft aufmerksam gemacht und an der Bildung dieser Arbeitsgemeinschaft mitgewirkt hat, hat er hiermit einen vertraglichen Anspruch gegen erworben, den auch erfüllt hat. Im übrigen steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag deshalb nicht zu, weil er nicht nachgewiesen hat, daß sein Wille, für die Beklagten tätig zu sein, nach aussen hervorgetreten ist (vgl» Denecke in RGRK z.
II ZR 132/57
A. t
Verkündet
am 9* Oktober 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
005
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Fr, August straße flt,
t, S.
Klägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter & Rechtsanwalt
> ■
gegen
I, d^i^rma^ifcrmänn a
f'%
C- o
die Firma August Pfggp, D
W«eg •,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter?' Rechtsanwalt Prof „Dr,
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Nastelski und der Bundesrichter Br0 Fischer, Br, Kuhn, Dr„ Nörr und Dra Reinicke
für Recht erkanntt
Die ‘Revision des Klägers gegen das Urteil des 3a Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3o Juni 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesenc
Von Rechts wegen
~ 2 -
A
^tbestand s
Der Kläger macht gegen die Beklagten Provisionsansprüche geltend. Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrundeg
Die Stadt hat im Jahre 1951 ein Bauvorhaben?
das die Verlegung einer Stahlrohrleitung im Gebiet
betraf? öffentlich ausgeschrieben. Es hatten daraufhin u,a« die Firma Rohrbau (im folgenden
genannt) und die Beklagten ein Angebot gemacht, hatte das Angebot in Zusammenarbeit /mit der Tiefbaufirma E^HI & Co,? die Beklagten hatten das Angebot in Zusammenarbeit mit der Rohrleitungsfirma LoflH.& Co, gemachte Das Angebot der Beklagten war das billigste. Die Baubehörde hatte aber Bedenken? den Beklagten den
Zuschlag zu erteilen? weil ihr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rohrleitungsfirma LoflP & Co0 nicht sicher genug erschien. Die Baubehörde hob daraufhin die öffentliche Ausschreibung auf? und es wurde eine Arbeitsgemeinschaft zwischen un<* den Beklagten gebil-
det, Diese Arbeitsgemeinschaft erhielt von der Stadt Hfph den Auftrag? der in den Jahren 1951 bis 1954- durchgeführt wurde und der 1 504- 202 DM kostete.
Der Kläger behauptet? er habe der Baubehörde H( den Vorschlag gemacht? daß eine Arbeitsgemeinschaft zwischen und den Beklagten gebildet werde; die Bau-
behörde habe diesen Vorschlag aufgegriffen. Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft und die Erteilung des Bauauftrages an diese Arbeitsgemeinschaft sei auf seine Tätigkeit zurückzu-führen. Er sei hierbei für die Arbeitsgemeinschaft? also für und für die Beklagten, tätig geworden. Ihm
stehe daher eine Provision gegen und die Beklagten zu. Von habe er bereits 2 fo von dem Betrag
von 8?8 784?75 DM? der auf diese Firma entfallen sei? er-
... 3 -
. j».
halten0 Der Kläger beansprucht mit der Klage 2 $ vom rest-liehen Betrag von 625 477?25 DM? der den.Beklagten von der ■' Baubehörde ausgezahlt worden ist« Er hat demgemäß beantragt/' die Beklagten zur Zahlung von 12 509?54 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten, Sie behaupten? die Baubehörde sei zuerst auf den Gedanken gekommen? zwischen un^ ihnen eine Arbeitsgemein-
schaft zu bilden. Die Tätigkeit des Klägers habe lediglich darin bestanden, diesen von der Baubehörde stammenden Plan der Firma bekanntzugeben. Diese Tätigkeit habe
der Kläger ausschließlich für die. Firma BB® äusgeübt?
von der er hierzu beauftragt worden und als deren Vertreter er aufgetreten sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, Mit der Revision verfolgt * der Kläger sein Klagebegehren weiter.» Die Beklagten bitten .um Zurückweisung der Revision,
Entschei dungsgründe^
J Io
Das Berufungsgericht hat ausgeführt? der Kläger habe die Zusammenkunft im Hotel RflMHHP. in die
Wege geleitet» In dieser Zusammenkunft? die am 23* April 1951 stattgefunden habe und an der und die Be-
klagten teilgenommen hätten? .seien die Grundlagen für die später gebildete Arbeitsgemeinschaft erörtert, worden. Es sei unerheblich? ob die Idee? zwischen MfHHHMfe und den Beklagten'eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden? vom Kläger oder von der Baubehörde ausgegangen sei; denn durch
das Zustandebringen der Besprechung hätte der Klager' bereits Dienste geleistet? die den Vergütungsanspruch recht-fertigen könnten. Das Berufungsgericht hält einen Anspruch
A
des Klägers auf Grund des § 354 HGB aber gleichwohl für unbegründeto Es hat dargelegt, dem Kläger könne ein derartiger Anspruch nur züstehen, wenn er erkennbar auch für die Beklagten tätig geworden sein Der Kläger habe aber nicht den Nachweis erbracht, daß er die von ihm behaupteten Vermittlerdienste für die Beklagten erkennbar auch für diese (und nicht nur für geleistet habe» Der Kläger
habe nicht die Behauptungen der Beklagten widerlegt, sie hätten den Kläger für einen Vertreter von gehal-
ten, der ausschließlich für diese Birma und nicht auch zusätzlich für siehabe tätig werden wollen„ Aus diesem Grunde sei zwischen den Parteien auch nicht etwa stillschweigend ein Mäklervertrag zustande gekommen«,
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger könne auf Grund des § 354 HGB oder der §§ 652, 653 BGB ein Anspruch auf eine Provision nur zustehen, wenn er auch für die Beklagtentätig geworden sei und die Beklagten dies hätten erkennen können, ist zutreffend (vgl«, Denecke in RGKK z„ BGB 10.Auf 1,
§ 653 Anm.2; von Godin in?RGRK z„ HGB 2«, Auflo § 354 Anm„5; Staub-Gadow 14°Aufl0 § 354 Anm„5); sie ist auch von der Revision nicht beanstandet worden«, Die Revision hat jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts angegriffen, daß der.Kla-ger nicht den Nachweis erbracht habe, er sei erkennbar auch für die Beklagten tätig geworden,, Die Revision meint, diese Feststellung des Berufungsgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen die Denkgesetzej das Berufungsgericht habe daher den § 286 ZPO verletzt.
Die Revision geht bei ihrem Angriff von folgender Ausführung des Berufungsgerichts ausi
ffFür seine Rechtsauffassung konnte der Kläger nur anführen, daß er bei der Besprechung am 21o April 1951 in dem Zimmer des Baurats Pufp darauf hingewiesen habe, kein Vertreter der Firma MMHp^H°hrbau zu sein / 23/ und als UnterhäHfiSrTatig werden wollte«,"
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•Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in dieser Ausführung liege die Feststellung des'Berufungsgerichts, daß der Kläger die Anwesenden, also den Baurat den Inhaber der
Beklagten zu l) und den Prokuristen der Beklagten
zu 2)? sofort darauf hingewiesen habe? daß er kein ^PPvertreter sei und - eben nicht nur für. die Firma M| ^((►-Rohrbau - als Unterhändler tätig werden wollte0 Die Re-vision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe diese Feststellung bei der Würdigung des Beweisergebnisses nicht
beachtete Das Berufungsgericht habe einmal Wert darauf gelegt, daß der Inhaber der Beklagten zu 1} erklärt habe, der Kläger sei.ihm vom Baurat *«# als Vertreter der 4RPI vorgestellt worden*, Hieraus kann nach der Ansicht der Revision aber nur geschlossen werden, daß der Inhaber der Beklagten zu 1) den Kläger bis zu dem Augenblick für einen Vertreter von habe, in dem der Kläger
dieser Auffassung entgegengetreten sei0 Es sei denkgesetzlich nicht möglich, aus der Darstellung des Inhabers der Beklagten zu 1) über den Vorgang bei der Vorstellung zu folgern, daß dieser von nun an (für alle Zukunft)geglaubt habe, im Kläger einen MRRRRRRR^ertreter vor sich zu haben; dieser Glaube sei vielmehr durch die vom Berufungsgericht festgestellte Erklärung, des Klägers sofort zerstört worden«
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die von ihm getroffene Feststellung über die Erklärung des Klägers auch bei der Würdigung der Aussagen der Vertreter der Baubehörde außer acht gelassene Baurat Oberbaurat
F4MRI und Baudirektor StRR^. Hätten zwar als Zeugen ausgesagt, daß sie* den Kläger für einen Vertreter von MRRRR-{Dt gehalten hätten, .was dieser ja auch früher gewesen und später (im Jahre 1953) wieder geworden sei0 Das Berufungsgericht hätte aber beachten müssen, daß der Kläger den Sachverhalt bei der Besprechung vom 21„ April 1951, bei der Baurat FüD anwesend gewesen sei, geklärt habe*
Bas Berufungsgericht .habe jedochnicht festgestellt? wie der Zeuge Pu® diese Richtigstellung des Klägers aufgfefäßt habe 0
Der Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben« Selbst wenn der Kläger? wie er behauptet hat? bei der Besprechung vom 21 o April 1951 den Baurat Pu®? den Inhaber der Beklagten zu l) und den Prokuristen Br J® darauf hin* ■ gewiesen haben sollte? er sei nicht der M®®®j®®-Vertreter ? hierfür sei vielmehr der Oberingenieur Di®HBH) zuständig? so würde sich hieraus nicht zwingend der Schluß ergeben? daß der Kläger auch für die Beklagten habe tätig werden wollen und die Beklagten dies hätten erkennen müssen« Aus der Erklärung des Klägers, er sei kein M®H®®®-Vertreter und könne deshalb nur als Unterhändler auftreten? ergibt sich nicht? für wen der Kläger als Unterhändler tätig sein wollte; es ist möglich? daß der Kläger zwar als Unterhändler auftrat? insoweit aber ausschließlich für seine alte Firma M®®®®®? mit der er wieder ins Geschäft kommen wollte? und nicht auch zusätzlich für die Beklagten tätig sein wollte« Für diese Auslegung der '/Erklärung-: •; des Klägers könnte auch der Vortrag des Klägers sprechen? mil; dem er unmittelbar, an seine Behauptung anschließt? er habe die Anwesenden darauf hingewiesen, daß er kein &®®®®®-Ver-treter sei0 Es heißt dorts "Er? Kläger, konnte daher nur als Unterhändler auftreten? der sich, nur allgemein und unverbindlich über die Ausführung des Planes äußern konnte«
Er wollte es aber übernehmen? der Direktion der Firma J®®®®® 3®®®®® zu berichten,, Damit endete die
erste Besprechung«"
Vor allem aber - und das ist der entscheidende Gesichtspunkt - hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Kläger die Erklärung abgegeben habe? er sei kein M®-®®®®-Vertreter« Die Revision hat verkannt? daß das Berufungsgericht mit den oben angeführten Ausführungen ledig-
lieh eine Behauptung des Xlägers wiedergegeben und nicht etwa festgestellt hat, daß diese Behauptung erwiesen ist.
Bas Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, es komme entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger erkennbar für die Beklagte tätig geworden sei. Es hat alsdann dargelegt, für die Beantwortung dieser Frage kamen in Betracht?
1, die eigenen Angaben des Klägers;
2„ die Aussagen der Vertreter der .Baubehörde* und des Zeugen BrflPM
3o die Angaben des Inhabers der Beklagten zu 1;
4c die Aussage des Zeugen (eines Direktors
von *
Nachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, aus den Aussagen des Zeugen HeMBP lasse sich für die zu beantwortende Frage nichts entnehmen, wendet es sich den unter Nr.l bis Nr,3 aufgeführten Angaben und Aussagen zu. Es beginnt mit der Ausführung, der Kläger könne für seine Rechtsauf-fassung lediglich anführen, daß er bei der Vorstellung am 21» April 1955 darauf hingewiesen habe, kein Vertreter zu sein. Das Berufungsgericht befaßt sich insoweit ausschließlich mit den unter Nrd aufgeführten Angaben des Klägers; es trifft aber keinerlei Feststellung, daß diese Angaben des Klägers der Wirklichkeit entsprechen« Das Be-rufungsgericht würdigt alsdann die Angaben des Inhabers
der Beklagten zu 1) und die Aussage der Zeugen Pujfr, Fflft,
~ ^^ #*■ ■
St®B® und BrflHh Hierbei kommt es, nach Abwägung der unter
den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Parteibehauptungen und Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, daß er erkennbar auch für die Beklagten habe tätig werden wollen; er habe nicht .die Behauptung der' Beklagten widerlegt, diese hätten ihn auch, nach der Besprechung vom 21 o April 1951 für einen Vertreter von gehalten«. Das Berufungsgericht hat demnach die Behauptung des Klägers, er habe bei der Besprechung vom 21. April 1954 erklärt, er sei kein Vertreter, nicht für erwie-
sen erachteto Damit fallen die Angriffe, die die Revision
gegen die Beweiswui’digung des Berufungsgerichts erhoben hat* in sich zusammen»
Bas Berufungsgericht hat hei der Präge, ob der Kläger erkennbar für die Beklagten tätig geworden, sei, das Schreiben des Klägers vom 20. Juni 1953 an den Inhaber der Beklagten zu 1) und das Schreiben des Klägers vom 26, Juni 1953 an den Prokuristen BrgR) der.Beklagten zu 2) herangezogen» Die Revision ist der Auffassung, dies sei nicht zulässig; die im Jahre 1953 geschriebenen Briefe des Klägers hätten für die Vorstellung der Beklagten im April 1951 nicht verwertet werden dürfen» Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigte In dem Brief vom 20.. Juni 1953 schreibt der Klager, daß ihm nach seinem Vertrage ledig-
lich auf die Rohrmontage eine Provision vergütet habe; ein weitergehender vertraglicher Anspruch stehe ihm gegen
nicht zu» Im Brief vom 26. Juni 1953 schreibt der Kläger u.a., er habe seinerzeit die entscheidenden Vorverhandlungen mit der Baubehörde un(* <*ie anschlies-
senden Verhandlungen mit den Beklagten als .Beauftragter von geführt» Bas Berufungsgericht konnte, ohne gegen § 286 ZPO zu verstoßen, diese Briefe bei der Beantwortung der Präge verwerten, ob.der Kläger im April 1951 ausschließlich für IWtKMKH* °äer erkennbar auch für die Beklagten habe tätig sein wollen» Im übrigen stellt der Hinweis des Berufungsgerichts auf diese Briefe nur eine zusätzliche Erwägung dar, auf der das Urteil nicht beruht»
II.
Bie Revision führt weiter aus, der Anspruch des Klägers ergebe sich auch aus § 683 BOB. Es stehe objektiv fest, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Vermittlungstätigkeit mit keinem der Vertragspartner 'der Gelegenheitsgesellschaft Beklagten) in vertraglichen Beziehungen gestanden habe» Da seine Geschäftsführung dem Interesse und dem
wirklichen Willen der Beklagten entsprochen habe* seien die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Das Geschäft falle in den Kreis seiner beruflichen Tätigkeit; es stehe ihm daher ein Anspruch auf die übliche Vergütung zu.
Diese Ausführungen der Revision stehen einmal mit den Behauptungen des Klägers in den Tatsacheninstanzen in Widerspruch* Es -ist zwar richtig* daß der Kläger im Jahre 1951 nicht Vertreter von war. Das schließt aber nicht
aus* daß zwischen MfHHHHMl und dem Kläger im Jahre 1951 bezüglich des Bauprojektes vertragliche
Beziehungen bestanden. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, er habe dieses Projekt seit 1949 beobachtet* weil er daran gedacht'habe * in ^en Wett-
bewerb einzuschaiten. Dementsprechend hat der Zeuge HeflHP ausgesagt, habe den Kläger im Jahre 1951 auf
freundschaftlicher Basis als Berater für das Bauprojekt in
herangezogen0 Es seien allerdings noch keine Abreden über bestimmte Vergütungen für diese Tätigkeit des Klägers getroffen; diese Präge sei vielmehr im Einvernehmen mit dem Kläger zurückgestellt worden. Da der Kläger im Rahmen dieser Vereinbarungen auf die
Bildung der neuen Arbeitsgemeinschaft aufmerksam gemacht und an der Bildung dieser Arbeitsgemeinschaft mitgewirkt hat, hat er hiermit einen vertraglichen Anspruch gegen
erworben, den auch erfüllt hat. Bei
dieser Rechtslage kann daher nicht der Auffassung der Revision zugestimmt werden, es stehe objektiv fest, daß. der Klager im Jahre 1951 mit nicht in vertragli-
chen Beziehungen gestanden'habe.
Im übrigen steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagten aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag deshalb nicht zu, weil er nicht nachgewiesen hat, daß sein Wille, für die Beklagten tätig zu sein, nach
aussen hervorgetreten ist (vgl» Denecke in RGRK z. BGB § 677 Anm«2) *
Da somit die Rügen der Revision nicht Berechtigt sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen =, 4
Dr-Wastelski ,Dr.Fischer Br0Kuhn Br0Rörr Br.Reinicke