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BGH

Gericht: BGH

Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Beibrück, Br, Haidinger, Bro Kuhn und Artl für Recht erkanntg Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. 1948 kam er mit den Architekten Kl^^ und HBBB DB-^BW in Verbindung, die sich erboten, für die Finanzierung des Bauvorhabens Sorge zu tragen und den Wiederaufbau auszuführeno Dabei wurde zunächst in Aussicht genommen, daß die für die Baugenehmigung einzureichende statische Berechnung von einem Schwager des Beklagten angefertigt werden sollte., Er behauptet, der Beklagte habe bei Einreichung des Baugesuchs die von dem Kläger gefertigte statische Berechnung gesehen und seinem Gesuch beigefügto Der Beklagte bestreitet, den Architekten Vollmacht zur Vergebung des Auftrags erteilt zu haben, denn er habe die Architekten immer wieder darauf hingewiesen, daß mit der Bauausführung nicht eher begonnen werden dürfe, als die Finanzierung gesichert sei. Ferner hält es für erwiesen, daß nach der Verabredung zwischen dem Beklagten und den beiden Architekten gerade die statischen Berechnungen durch den Schwager des Beklagten aufgestellt werden sollten, Fs hält es "nicht für glaubhaft", daß der Beklagte sich später mit einer Vornahme der statischen Berechnung durch eine andere Person einverstanden erklärt hätte. In diesen Einschränkungen sieht das Berufungsgericht aber keine nach außen wirkende Beschränkung der Vollmacht, sondern nur interne Weisungen, die die Architekten zwar überschritten hätten, ohne daß dies aber die Wirksamkeit ihrer Erklärungen gegenüber dem Kläger einschränktei Es bemißt den Umfang der Vollmacht nach dem, was als erklärt Biese Feststellung schließt die Möglichkeit aus, den für die Vertretungsmacht maßgebenden Inhalt der Vollmacht nach dem Wort laut der "Bestätigung" zu bestimmen und die in der Willenserklärung des Beklagten enthaltenen Beschränkungen nur als interne Weisungen zu betrachten, die die 'Vertretungsmacht nach außen nicht beeinträchtigen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß dem Kläger die ’’Bestäti-gung" mit ihrem auf einen weiten Umfang der Vollmacht hindeutenden Wortlaut nicht vorgelegt ist; es kommt•also weder die Vorschrift des § 172 BGB in Betracht, noch kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des in der Aushändigung der Urkunde liegenden ^echtsscheins (BGZ 73, 347) etwas herleiten, er kann sich zu dem Beweise für den Umfang der Vertretungsmacht der beiden Architekten auch nicht auf den vom Berufungsge-rieht herangezogenen Satz berufen, daß jeder, der eine Willenserklärung abgibt, diese so gegen sich gelten lassen muß, wie sie nach ihrem Inhalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verkehr aufgefaßt werden muß. Biese waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Beklagten darüber einig, daß die Vertretungsmacht sich nicht auf die Beschaffung der statischen Unterlagen erstrecken sollte. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts umfaßte daher die Vertretungsmacht der beiden Architekten nach dem Willen des Beklagten nicht das hier streitige Geschäft, und die vom Berufungsgericht festgestellte Abweichung von den internen Weisungen innerhalb der nach außen wirksamen Vollmacht liegt nicht voro Vi Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch berührt, daß wie der Kläger im Schriftsatz vom 14« November 1951 (Bl 8/9 d,A,) unter Beweis gestellt hat und wie deshalb für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die statischen Berechnungen in den seltensten Pallen von den Architekten selbst, sondern in der Regel von Bauingenieuren angefertigt werden.

Zitierte Normen: § 164 BGB § 49 ZPO § 172 BGB
VollmachtBerufungsgerichtVertretungsmachtAuftragInhaltBrKlägerArchitekt

Volltext der Entscheidung

II_ZR_ 132/53
Verkündet
 am 300 Juni 1954
Jodas5 Just„Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Vi
2587
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Inhabers einer Maßschneiderei Fritz in	K^Bfcstr,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
g e gen
 den Zivilingenieur Albert F SchMl^HBstro
m
er, beruiungskiager und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt JR Br*
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom .19. Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Beibrück, Br, Haidinger, Bro Kuhn und Artl für Recht erkanntg
 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 17. April 1953 aufgehoben,
 Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 24. Januar 1952 wird zurückgewiesen- Ber Kläger trägt die Kosten des Rechtsmitt elver-
fahrens,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand ?,
Der Beklagte ist aus Mangel an Mitteln noch nicht in der Lage gewesen, sein im Kriege zerstörtes Wohnhaus in dBHHIK;	Str, wieder aufzuhauen. Im Jahre
1948 kam er mit den Architekten Kl^^ und HBBB DB-^BW in Verbindung, die sich erboten, für die Finanzierung des Bauvorhabens Sorge zu tragen und den Wiederaufbau auszuführeno Dabei wurde zunächst in Aussicht genommen, daß die für die Baugenehmigung einzureichende statische Berechnung von einem Schwager des Beklagten angefertigt werden sollte., Als sich dies verzögerte, traten die Architekten mit dem Kläger in Verbindung und schrieben ihm am 11. März 1949t "Im Aufträge und für Rechnung unseres Bauherrn Herrn Fritz BflB übertragen wir Ihnen die Anfertigung einer statischen Berechnung für den Wiederaufbau .des Hauses J^^-Sir» B° Wir bitten, diese sofort in Angriff zu nehmen, da die Baupolizei uns dann das genehmigte Baugesuch aushändigen kann. Die Bezahlung Ihrer Rechnung erfolgt vereinbarungsgemäß aus der Finanzierung." Der Kläger fertigte im Marz 1949 eine und im September 1949 eine weitere statische Berechnung an. Er fordert vom Beklagten Zahlung eines spezifizierten Honorars von 1o528 DM. Er behauptet, der Beklagte habe bei Einreichung des Baugesuchs die von dem Kläger gefertigte statische Berechnung gesehen und seinem Gesuch beigefügto Der Beklagte bestreitet, den Architekten Vollmacht zur Vergebung des Auftrags erteilt zu haben, denn er habe die Architekten immer wieder darauf hingewiesen, daß mit der Bauausführung nicht eher begonnen werden dürfe, als die Finanzierung gesichert sei. Schließlich beruft er sich auch darauf, es sei dem Kläger durch die Architekten selbst ein Anspruch für seine Tätigkeit nur für den Fall verspro- . chen worden, daß die Bemühungen um die Beschaffung, von Geldmitteln für die Bauausführung von Erfolg seien *
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärto Mit der Revision erstrebt der Beklag-te die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, der Kläger' bittet um Zurückweisung der Revision,
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Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte den beiden Architekten eine schriftliche "Bestätigung" mit folgendem Wortlaut gegeben hatg "Ich habe den Architekten ,. o . die Architektenleistungen, Oberleitung, Bauführung und. Ausstattungen für mein Bauvorhaben * 5 , übertragen. Ich habe die Architekten gleichzeitig bevollmächtigt, 1) die erforderlichen Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, Betriebswerken, Pinanzinstituten und Handwerkern zu führen und mich ihnen gegenüber rechtsverbindlich zu vertreten,
2) das Hausrecht auf der Baustelle in meinem Namen auszuführen," Weiter stellt es fest, daß der Beklagte die Architekten immer wieder darauf hingewiesen hat, daß die eigentliche Bauausführung nicht eher begonnen werden dürfe, bis die Finanzierung restlos sichergestellt sei. Ferner hält es für erwiesen, daß nach der Verabredung zwischen dem Beklagten und den beiden Architekten gerade die statischen Berechnungen durch den Schwager des Beklagten aufgestellt werden sollten, Fs hält es "nicht für glaubhaft", daß der Beklagte sich später mit einer Vornahme der statischen Berechnung durch eine andere Person einverstanden erklärt hätte.
In diesen Einschränkungen sieht das Berufungsgericht aber keine nach außen wirkende Beschränkung der Vollmacht, sondern nur interne Weisungen, die die Architekten zwar überschritten hätten, ohne daß dies aber die Wirksamkeit ihrer Erklärungen gegenüber dem Kläger einschränktei Es bemißt den Umfang der Vollmacht nach dem, was als erklärt
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nach außen hin in die Erscheinung tritt, also nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde, Biese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht: stand, Bie vom Berufungsgericht als Anlaß für die Zulassung der Revision bezeichnete grundsätzliche Frage, ob die von einem Vollmachtgeber an den Bevollmächtigten erteilten Weisungen nur für diesen Bedeutung haben, die Vollmacht nach außen aber nicht berühren, ist zwar von der Rechtsprechung seit langem im Sinne des Berufungsgerichts entschieden, und es besteht kein Anlaß zu einer Abweichung von dieser gefestigten Rechtsprechung, Bas Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß die unmittelbare Wirkung der von einem Vertreter abgegebenen Erklärung für und gegen den Vertretenen von dem Umfang der Vertretungsmacht abhängt (§ 164 BGB), bei einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht also von dem Inhalt der Willenserklärung, mit der die Vertretungsmacht erteilt worden ist (RGZ 71, 219 /2217; 143', 196 /T99/; JW 1913, 1034 Nr 3), Biese Willenserklärung ist der Auslegung zugänglich und unter Umständen bedürftig, soweit nicht das Gesetz, das den Umfang der Vertretungsmacht für den gesetzlichen Vertreter genau festlegt (zB § 1630 BGB, § 74 Abs 2 AktG, § 37 Abs 2 GmbHG, § 27 Abs 2 GenG) oder doch ihre Beschränkung von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (zB §§ 26 Abs 2,
 1357 Abs 2, 1793 ff BGB), auch für d*ie rechtsgeschäftliche Vollmacht bestimmte Regeln gibt (zB §§ 49, 50, 54, 493 - 495 HGB, §§ 81 ff ZPO), oder eine Vertretungsmacht schlechthin an die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit knüpft (zB §§ 56, 526 ff HGB-, § 370 BGB, § 47 VersVertrG), Ist, wie im vorliegenden Falle, über die Erteilung der Vollmacht eine Urkunde ausgestellt worden, so hat diese wie jede andere über den Inhalt einer Wilienserklärung ausgestellte Urkunde zwar die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, jedoch ist diese Vermutung durch die Feststellung des Berufungsgerichts widerlegt, daß nach den getroffenen Ver-
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einbarungen gerade die statischen Berechnungen durch den Schwager des Beklagten aufgestellt werden sollten. Biese Feststellung schließt die Möglichkeit aus, den für die Vertretungsmacht maßgebenden Inhalt der Vollmacht nach dem Wort laut der "Bestätigung" zu bestimmen und die in der Willenserklärung des Beklagten enthaltenen Beschränkungen nur als interne Weisungen zu betrachten, die die 'Vertretungsmacht nach außen nicht beeinträchtigen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß dem Kläger die ’’Bestäti-gung" mit ihrem auf einen weiten Umfang der Vollmacht hindeutenden Wortlaut nicht vorgelegt ist; es kommt•also weder die Vorschrift des § 172 BGB in Betracht, noch kann der Kläger aus dem Gesichtspunkt des in der Aushändigung der Urkunde liegenden ^echtsscheins (BGZ 73, 347) etwas herleiten, er kann sich zu dem Beweise für den Umfang der Vertretungsmacht der beiden Architekten auch nicht auf den vom Berufungsge-rieht herangezogenen Satz berufen, daß jeder, der eine Willenserklärung abgibt, diese so gegen sich gelten lassen muß, wie sie nach ihrem Inhalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verkehr aufgefaßt werden muß. Alle diese Gesichtspunkte wirken zunächst nur gegenüber dem Empfänger der Willenserklärung, hier also gegenüber den beiden Architekten.. Biese waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Beklagten darüber einig, daß die Vertretungsmacht sich nicht auf die Beschaffung der statischen Unterlagen erstrecken sollte. Sie konnten sich nach Treu und Glauben weder auf den vom wirklichen Inhalt der Vollmacht abweichenden-Wortlaut der Bestätigung noch auf einen ihnen gegenüber hervorgerufenen Hechtsschein berufen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts umfaßte daher die Vertretungsmacht der beiden Architekten nach dem Willen des Beklagten nicht das hier streitige Geschäft, und die vom Berufungsgericht festgestellte Abweichung von den internen Weisungen innerhalb der nach außen wirksamen Vollmacht liegt nicht voro
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Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch berührt, daß wie der Kläger im Schriftsatz vom 14« November 1951 (Bl 8/9 d,A,) unter Beweis gestellt hat und wie deshalb für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die statischen Berechnungen in den seltensten Pallen von den Architekten selbst, sondern in der Regel von Bauingenieuren angefertigt werden. Auch wenn man daraus folgern wollte, daß die Vollmacht eines Architekten in der Regel die Erteilung des entsprechenden Auftrags an einen Bauingenieur einschließt, so ergeben doch die tatsächlichen Feststellungen für den vorliegenden Pall ausdrücklich das Gegenteile
 Das Berufungsgericht hat hiernach die rechtliche Möglichkeit verkannt, daß die bei Erteilung einer Vollmacht gemachten Einschränkungen nicht nur Weisungen mit einer auf das Innenverhältnis beschränkten Wirkung sein, sondern auch unmittelbar den Umfang der Vollmacht beschränken können. Darauf beruht seine rechtsirrtümliche Auslegung der den beiden Architekten erteilten Vollmacht, Wenn diese dem Klä-
ger namens des Beklagten den streitigen Auftrag gaben, so handelten sie- damit nicht, wie das Berufungsgericht meint, als Bevollmächtigte des Beklagten unter Verletzung des ihnen ii erteilten Auftrags, sondern als Vertreter ohne Vertretungs- • macht, so daß Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht entstanden sind.
Bas Berufungsurteil war infolgedessen aufzubeben und das Urteil des Landgerichts durch Zurückweisung der Berufung wiederherzustellen.
Bie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,
Br, Brost	Br»	Beibruck	Br.	Haidinger
 Br. Kuhn	Artl