KO § 10 Rechtssatz: Dem Konkursverwalter ist für ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Ge-meinschuldnerin vor Konkurseröffnung das Ar-menrecht hierfür rechtzeitig nachgesucht hatte und für sie die Zweiwochenfrist zur Stellung des Yfiedereinö'etzungsantrages hei Konkurseröffnung noch nicht in Lauf gesetzt oder noch nicht ahgelaüfen war« Hierfür ist nicht zu prüfen, cd sich der Konkursverwalter zur Einlegung des Rechtsmittels in einem früheren Zeitpunkt hätte entschlies.sen Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 6= März 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung-und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.t Sie hat mit der auch gegen den Kaufmann Ernst K-g® als Beklagten zu 3) gerichteten Klage einen Restbetrag von 8*353,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 255. Die Klägerin hat geltend gemacht, daß zwischen den Beklagten eine Gesellschaft bestanden habe, die als Außen gesellSchaft hervorgetreten sei, und daß EiJüf.bei den de Die Beklagten sind dieser Auffassung entgegengetreten und haben auch die Höhe:; der Forderung bestritten. und dementsprechend allen'Dritten gegenüber von jeglicher Erwähnung Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) durch Urteil vom 12» Juni 1950 abgewiesen*7, hach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung,- für die namens der Klägerin rechtzeitig ein Armenrechtsgesuch gestellt worden war, wurde über das Vermögen der-Klägerin das Konkursverfahren eröffnet. Es hat daher auch festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, welche das Oberlandesgericht durch Beschluß vorn 14o Juni 1951 gewährt hat, Vorgelegen haben (BGHZ 6, 369 A , 389). Das Urteil erster Instanz vom 12, Juni 1930 ist vo: der Beklagten zu 1) am 17, Juni 1950 und von der Beklagte: zu 2) am 14» Juli 195.0 Die Klägerin batte als GmbH hierfür die besonderer, Vo raus setzungen des § 114 Abs 4 ZPO glaubhaft zu machen, nämlich,daß die zur Führung des Prozesses'" erforderlichen'Muffel weder von ihr noch von den an Hei mit , e i nof llicn hete I I J cn mu gebracht werden können und .die ■'Unterlassung der lechtsver. ist jedoch kein Vorwurf zu machen, wenn sie bei der Prü- -fung für die Aussichten des Armenrechtsgesuches davon ausjS gegangen ist, daß die Erhaltung auch nur einiger weniger ll Arbeitsplätze im allgemeinen Interesse liegen würde. Es '|| braucht daher nicht zu der im Armenrechtsgesuch vertrete-nen Auffassung Stellung genommen zu werden, daß es dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen würde, die nach® § 114 Abs 4 ZPO an juristische Personen gestellte besonder® Anforderung des allgemeinen Interesses auch bei einer Ein-|| mann-GmbH zu stellen. Mit der Konkurseröffnung ist für die Klägerin ein weiterer Kinderungsgrand eingetreten, nämlich1 der Umstand, daß sie die Befugnis verloren hat, ihr zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfugen (§ 6 KO), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist bei Konkurseröffnung noch nicht entfallen waren» Es fragt sich aber» ob im vorliegenden Fall für den Kläger prozeßrechtlich die Verpflichtung bestand., nach Kenntnis von dem für die Einlegung des Rechtsmittels eingereichten Armenrechtsgesuch der Gemeinschuldnerin sich alsbald in eigener Verantwortung über die Einlegung des Rechtsmittels schlüssig zu werden, Biese Frage ist zu verneinen, wenn die Zweiwochenfrist des § 234 Abs 1 ZPO gegen ihn nicht schon dadurch in Lauf kommen konnte, daß er zu einem bestimm baren Zeitpunkt eine Entschließung über die Aufnahme des Ver fahrens hätte treffen können», Dem Berufungsgericht ist darin Recht zu geben, daß cie Unterbrechung des Verfahrens nicht nur gemäß § 249 ZPO V. dem Lauf einer jeden Frist ein Ende setzt, sondern auch den Beginn des Fristlaufs verhindert (Baumbach-Lauterbach ZPO § 249 Anm 2), Die Voraussetzung einer solchen Wirkung ist fb’V ■ ; "Aw. aber die Unterbrechung des Verfahrens, Der durch Ablauf der Das Armenrechtsgesuch hatte für den so beendeten Rechts-M s-reit zunächst keine andere Wirkung als die, daß damit die !?: Frage aufgeworfen wurde, ob die äußerliche Rechtskraft des §' erstinstanzlichen Urteils durch Gewährung der Wiedereinsetzung beseitigt werden könne. Es entspricht aber ihrem Grundgedanken anzunehmen, daß die Zv/eivvoch'enfrist des § 234 Abs 1 ZPO für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf einer Ree mittelfrist ebenfalls durch Konkurseröffnung unterbrocher wird. Hierfür sprechen folgende Erwägungen; Wäre die Pri zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages z.B. durch Bewilligung des Armenrechts in Lauf gesetzt worden und noch vor ihrem Ablauf der, Konkursfall eingetreten, ohne daß d Rechtsmittel eingelegt worden wäre, so würde, wenn man eine Unterbrechung dieser Frist durch die Eröffnung des Konkurses verneinen würde, diese Prist nach Aufhebung des Konkursverfahrens oder nach Preigabeerklärung des Konkurs Verwalters zugunsten des Gemeinschuldners gegen diesen we ter laufen,-Eine Versäumung dieser Frist durch den Gemei Schuldner wäre z.B. bei einem Rest von nur wenigen Tagen sehr leicht möglich, La gegen die Versäumung der Frist die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages eine Wiederein Setzung nicht gewährt werden kann (vgl Beschluß des III, Zivilsenats des BGH vom 24,9«1952 - III ZB 13/52 - im Na schlägewerk des BGH zu § 234 unter Nr 9)? Es erscheint daher gerechtfertigt; für den vorliegenden Fall die Vorschriften der §§ 240, 249 ZPO entsprechend anzuwenden Das führt dazu, daß die Zweiwochenfrist zur fite Hung des Wiederein- Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung für die Gerne ins Chuld ne rin bei Konkurseröffnung Vorlagen, ist dem Konkursverwalter die Wiedereinsetzung ■regen den Ablauf der Berufungsfrist von dem Berufungsgericht mit Bucht gewährt, worden. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2} gegenüber der AfB-~GmbH für die an diene von Ke Hl ertei Lteu Aufträge cre führt aus, i H hebe weder erkennbar in Konen der Beklagten gehandelt noch rr er zu einer unmittelbarer; Verpflj chtung der Beklagten gegenüber Dritten ermächtigt gewesen. dadurch begründet worden sein, daß die Beklagten gemeinsam mit I- c (gg/jj einen Gesellschafts vertrag' des Inhalts geschlossen hätten, daß Kc;M1| unter der Bezeichnung als Geschäftsführer auch die Beklagten nach außen habe vertreten und in dieser Eigenschaft Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen Dritte abschließen sollen.. Das hat das Reichsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung RGZ 140 S 338 für den Fall eines Handelns ohne Vertretungsmacht zur Anwendung des § 177 BGB hervorgehoben. Hegü hat die Aufträge an die GmbH, de-JM ren Mitgeschäftsführer er war, mündlich erteilt und ist hierbei entweder unter seiner Firma KeH^-Vertriebswer- -1h bung auf getreten oder unter der Bezeichnung VVBHBHIHBMlH ring au^ den die der Klageforderung zugrunde Ob Ke ftt® der AH-GmbH gegenüber den Weg über seine Firma "KeMM-Vertriebswer-bung" gewählt hat oder die Aufträge unmittelbar als Veranstaltungsring erteilt hat, ist' nicht aufgeklärt. Der AÜ-GmbH war durch Kc-MH als ihrem Mitgeschäftsführer bekannt, daß er nach außen allein für sich handeln sollte und nur sc handeln du.; Der Kläger hat hierzu in der Berufungsbegründung S 7/8 ausgeführt und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte zu 1) bei dieser Besprechung mit EaflHHMHI erklärt habe, sie und Herr Keffli seien für den 1 -ng BjflHflHHI haftbar, er sei von ihnen ins leben gerufen, sie sei lediglich aus internen Gründen nichtan die Öffentlichkeit getreten, sondern Ke MH sei von ihr vorgeschoben worden, der beauftragt gewesen' sei, in ihrem Famen zu handeln, sie stehe-mit ihrem', gesamten Vermögen für den VMBHMHI- Dieser Beweisantritt ist in idem Schriftsatz vom 3, März 1949 dahin ergänzt worden, die Beklagte habe dem Sinne nach erklärt, sie, die Beklagte zu den \ haftbar» im Vertrauen äuf * Denn die Behauptung des Klägers war ersichtlich dahin gemeint und zu verstehenl daß die Beklagte zu 1) mit diesen Erklärungen nicht nur gä stalt sich zu ihrer Haftung bekannt habe, sondern daß es M sich um eine auch im Verhältnis zur A^-GmbH wirksame Auf-j unter dieser Bezeichnung eingegangenen Verpflichtungen al|| für sich verbindlich anerkannt habe» Es ist zwar nicht zull verkennen, daß diese Behauptungen des Klägers im Wider- J Spruch zu der Aussage des Zeugen und dem Akten|| rings der ülllBMEEW'creine mit 1/3 und der Hausfrauenrirjj in Verbindung mit Kefjpi mit den übrigen 2/3» Außerdem wi ren die Erklärungen der Beklagten zu 1) im Zusammenhang -mm dem -weiteren Inhalt der Aktennotiz zu werten, wonach die.JH Beklagte bei der gleichen Gelegenheit erklärt haben soiljj» daß der vring H—1 keine Gesellschafts J| form darstelle und daß sie. hieraus gefolgert werden kann, daß die Erklärung der Be-'Ml klagten über ihre Haftung überhaupt nur auf das Innenver-s hältnis zu Keffli zu beziehen sei, ist ohne Vernehmung dc-dfcj Zeugen WeflHHHH, in dessen Wissen anders lautende ErkläJM September 1949 wird es zweckmäßig sein, auch den Zeugen I:...0VHMHi zu vernehmen, ungeachtet dessen, daß seine Vernehmung in erster Instanz bereits durchgexührt worden ist,, um im Hinblick auf die Aussage des Zeugen WetMMHMMI eine 'weitere Klarstellung cur erstinstanzlichen Aussage des Zeugen beizuführen, a .viViff Irrst dann wird sich abschließend beurteilen lassen, ob die Beklagte ln di eser Besprechung, um KeVHI in ihrem vh.'lh erklärt hat, daß ebenso wie sie auch die Beklagte zu 2) für die Verpflichtungen hafte, die für Rechnung des Veranstal-| tungsrings Hausfrau eingegangen worden seien oder eingeganl gen würden, so wird weiter zu. prüfen sein, ob die Beklagte zu 1) diese Erklärung mit Einverständnis der Beklagten zu 1 2) abgegeben hat« Infolgedessen mußte das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden, als es die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen hat« Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentocheidurg; des Prozesses ab und war daher den Berufargsgericht zu üb ertragen«
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: ZPO §§ 233, 234, 240, 249 KO § 10 Rechtssatz: Dem Konkursverwalter ist für ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Ge-meinschuldnerin vor Konkurseröffnung das Ar-menrecht hierfür rechtzeitig nachgesucht hatte und für sie die Zweiwochenfrist zur Stellung des Yfiedereinö'etzungsantrages hei Konkurseröffnung noch nicht in Lauf gesetzt oder noch nicht ahgelaüfen war« Hierfür ist nicht zu prüfen, cd sich der Konkursverwalter zur Einlegung des Rechtsmittels in einem früheren Zeitpunkt hätte entschlies.sen 'können,, 'Aktenzeichen; II “ ZR 132/52 Urteil des BGH vom 29 „ April. 1953 - OLG Frankfurt/Main (Kassel) V e r k ü n d e t am 29» April 1953 Jodas, Just.An als Urkuhdsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Rudolf K i mm. owHWKMistr. m als Konkursverwalter der "A®|!’ , A Gesellschaft mbH in Kapü^,, 0 m und Ädi traße mm Klägers, iBerüfungs- und Revisionsklägers ? -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt / gegen 1.) Frau Bise PJBMI kHBHNHNW- Am J 2 <-) Frau Finnig P f KÜK traße Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, -Pro2eßbe■vo 11 mächtigters Reöhtsänwä 1t hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Brost, Br. Kaidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2, Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 6= März 1952 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung-und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.t 4't ÜSf 2 Tatbestandj Der Kläger ist der Konkursverwalter der , Afc jggKt und AdBHWPgeseilschaft mbH in. K&MI, die die vorliegende Klage erhoben hat und nach Abschluß des ersten Rechtszuges in Konkurs geraten ist. Geschäftsbetrieb umfaßte u„s„ die Anzeigen- und Werbevermittlung. Sie hat mit der auch gegen den Kaufmann Ernst K-g® als Beklagten zu 3) gerichteten Klage einen Restbetrag von 8*353,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 255. November 1949 als Vergütung für Leistungen in der Zeit Ende April bis Oktober 1949 geltend Rechnung gestellt hat* Bei diesen Leistungen handelt es sich um Schreiben von Matrizen, Vermittlung von Anzeigen in verschiedenen Zeitungen, Plakatanschlägen, Aufstellen von Tafeln u.a.m», welche der Vorbereitung von Hausfrauennachmittagen und ähnlichen Veranstaltungen an verschiedenen Plätzen der Bundesrepublik dienten und der AKl- GmbH von KeÜBB in Auftrag gegeben worden sind* itWP Kexel ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 16. Pebruar 1950, das rechtskräftig geworden ist', antragsgemäß verurteilt worden und damit aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Im übrigen geht der Streit in erster Linie darum, ob auch die Beklagten zu 1) und 2) für die F o r d e ru ng ha f t e n' Die Beklagte zu 1) war, als die hier'streitigen Ge-»g schäfte abgeschlossen wurden. Vorsitzende des Ka^|Üfü| 1 Hausfrauenvereins. während die Beklagte zu 2) Vorsitzende |t ' . ‘ des Hausfrauenverbandes Hessen mit dem Sitz in iMMHUHi/ H war. Hauptberuflich war die Beklagte zu 1). seit lan- p.gen Jahren auf dem Gebiet der Wirtschaftswerbung, insbe-i&sondere als Werberednerin, für Firmen der Markenartikel- • industrie tätig; die Beklagte zu 2) unterhielt ein Werbe-; büro in und ist hauptberuflich Werbeberaterin,. | Im Januar 1949 traten die Beklagten zu 1) und 2) mit Kej(d in Verbindung in der Absicht, durch Hausfrauennach-H mittage und ähnliche Veranstaltungen in Verbindung mit hauswirtschaftlichen Ausstellungen die Werbewirkung für | Erzeugnisse der Markenartikelindustrie intensiv zu fördern' Die Grundlage ihrer Zusammenarbeit würde in mehreren Be- . .Jt sprechungen in der Weise festgelegt, daß Kk’filf die gesamte,; •i organisatorische und verwaltungstechnische Arbeit überneh-j men sollte, während die Beklagten zu 1) und 2) ihre werbe- ”!ü fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie ihre Beziehung gen zu den Hausfrauenvereinen und- Indus trie firmen zur Ver-fügung stellen sollten» KeJH unterhielt seinerzeit ein eigenes selbständiges Werbebüro unter der Pirmenbezeichnua Vertriebswerbung” , das mit dem Unternehmen der ur-f sprünglichen Klägerin, der A®i-GmbH, in Bürogemeinschaft % stand» Er war außerdem. Gesellschafter dieser GmbH und ihrl selbständig vertretungäaerechtigter Mitgeschäftsführer. Kal sollte alle Geschäfte unter der Bezeichnung " VjBiMtttllHillii ring-H^BHBB-" abschließen und den Träger dieses Namens äij eine Organisation der Hausfrauenvereine deklarieren. Die i| Beklagten zu 1) und 2) sollten bei der Organisation und dl Durchführung der Veranstaltungen nach außen nicht in Er- Jj scheinung treten. Die näheren Einzelheiten der Abreden zvM sehen den drei Beklagten wurden von Kofiüf in mehreren Be-I fl sprechungsberichten niedergelegt, die beiden Erstbeklagteffi übersandt und von ihnen widerspruchslos angenommen worden^ Die Klägerin hat geltend gemacht, daß zwischen den Beklagten eine Gesellschaft bestanden habe, die als Außen gesellSchaft hervorgetreten sei, und daß EiJüf. bei den de Die Beklagten sind dieser Auffassung entgegengetreten und haben auch die Höhe:; der Forderung bestritten. Sie haben sich darauf berufen, daß E'fHH die Veranstaltungen in eigener Verantwortung ühd 'auf eigenes Risiko durchgeführt habe» Ein Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen, sondern lediglich für eine spätere Zeit in Aussicht genommen gewesen» Zunächst habe ICeMMI die Veranstaltungen ohne' eine Risiko— beteiligung der Beklagten durchführen sollen» K< Mt habe sich auch an die getroffenen Abreden gehalteh. und dementsprechend allen'Dritten gegenüber von jeglicher Erwähnung Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) durch Urteil vom 12» Juni 1950 abgewiesen*7, hach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung,- für die namens der Klägerin rechtzeitig ein Armenrechtsgesuch gestellt worden war, wurde über das Vermögen der-Klägerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter hat ; am 21. März 1951 mit dem gleichzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist Berufung eingelegt. Dem Wiedereinsetzungs-antrag wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14 Juni 1951 entsprochen. Die Berufung des Klägers hatte je- doch, keinen Erfolg Mit der Revision; um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch gegen die Beklagten weiter, .Ent s che i dung s gründ e Io Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen ob die Berufung zulässig ist. Es hat daher auch festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, welche das Oberlandesgericht durch Beschluß vorn 14o Juni 1951 gewährt hat, Vorgelegen haben (BGHZ 6, 369 A , 389). Das Urteil erster Instanz vom 12, Juni 1930 ist vo: der Beklagten zu 1) am 17, Juni 1950 und von der Beklagte: zu 2) am 14» Juli 195.0 zugestellt worden./. Mit Schriftsatz vom 19» Juni 1950,. der beim Oberlandesgericht am 21, Juni 1950 eingegangen ist. hatte die Klägerin durch ihrenPro-zeßbevollmächtigten Antrag auf Bewilligung des Armenrechti für die Berufungsinstanz gestellt, loch bevor über dieses Gesuch entschieden war, wurde am 24 »August 1950 über das. Vermögen der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet „• Der/ Konkursverwalter wurde in der Gläubigerausschußsitzung voj 14» März 1951 beauftragt, Berufung einzulegen» Er hat das Rechtsmittel mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am 21» März 1951 eingelegt. Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß dem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben’war. Each ständiger Rechtsprechung ist eine arme Partei so lange durch un abwendbaren Zufall gehindert, die Rechtsmittelfrist zu wahren, als sie infolge ihrer Armut nicht in der Lage ist, einen Anwalt mit der Eeohtsmitteleinlegung zu beauftragen. Lie Partei muß jedoch alles in ihren Kräften Stehende tun, das Hindernis zu beheben. Dazu gehört, daß sie das Armen-, rechtsgesuch beim Berufungsgericht rechtzeitig anbringt. Dies ist der Pall gewesen. Die Klägerin batte als GmbH hierfür die besonderer, Vo raus setzungen des § 114 Abs 4 ZPO glaubhaft zu machen, nämlich,daß die zur Führung des Prozesses'" erforderlichen'Muffel weder von ihr noch von den an Hei mit , e i nof llicn hete I I J cn mu gebracht werden können und .die ■'Unterlassung der lechtsver. folgung allgemeinen Interessen ziiwiderlaüfen würde. Es ist von ihr glaubhaft gemacht wurden, daß dLe .Prözeßkosten von der Gesellschaft selbst nicht aufgebracht werden könnten, daß'die Gesellschafter Kejgggf 1, 'WHKHH ' > ii 1 -1 u-ungs- verf ahreh'aus der G ihr aus gecu! 3 ooo> /or > • su ton n/1 daß der alleinige Gesellschafter WeIMBIIHMI weder Privätvermögen besitze, aus dem die Fortführung des Prozesses/ finanziert werden könnte, noch daß seine Einkünfte hierfür herangesogen werden könnten. Las allgemeine Interesse in Sinnes, des § 114 Abs 4 ZPO wurde allerdings nur dann zu bejahen, sein, wenn von dem Hechtsstreit die Aufrechterhaltung oder Schließung des Betriebes und damit aas Schicksal einer größeren Zahl von Angestellten abhängig gewesen wäre. Wieviele der früheren 12 Angestellten der Klägerin bei Einreichung des Armeniaohiegesuches bei der Klägerin noch in Are eit standen, ist zwar nicht dargetan. Selbst wenn hi eras es zweifelhaft wäreob die Bewilligung des Armenrechts schon wegen fob:enden Allgeneininteresses hätte versagt werden müssen, 00 würde der Armut der Klägerin doch nur dann die Bedeutung eines Whc-dercinsetsungsgruno.es abzusprechen sein, wenn die Klägerin bei gewissenhafter Prä.... ft'ug aller Umstände das Nichtvorliegen der Voraus s c d zun gen für die Bewilligung des Armenrechts seihst hätte verneinend müssen, d.h, wenn sie selbst von vornherein nicht mit eine» Bewilligung des Armenrechts rechnen durfte„ Der Klägerin •! ist jedoch kein Vorwurf zu machen, wenn sie bei der Prü- -fung für die Aussichten des Armenrechtsgesuches davon ausjS gegangen ist, daß die Erhaltung auch nur einiger weniger ll Arbeitsplätze im allgemeinen Interesse liegen würde. Es '|| braucht daher nicht zu der im Armenrechtsgesuch vertrete-nen Auffassung Stellung genommen zu werden, daß es dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen würde, die nach® § 114 Abs 4 ZPO an juristische Personen gestellte besonder® Anforderung des allgemeinen Interesses auch bei einer Ein-|| mann-GmbH zu stellen. Die Mittellosigkeit als Hinderungsgründ im Sinne des § 233 ZPO wäre für die Klägerin erst mit Versagung des Armenrechts entfallen. Da eine solche Entscheidung nicht ergangen ist, wirkte der Wieöereinsetzungsgrund für die Klägerin fort. Mit der Konkurseröffnung ist für die Klägerin ein weiterer Kinderungsgrand eingetreten, nämlich1 der Umstand, daß sie die Befugnis verloren hat, ihr zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfugen (§ 6 KO), Der Konkursverwalter ist nach § 6 KO befugt, Rechts-! i-3 Streitigkeiten über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen« welche zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens für den Ge- || meinschuidner anhängig sind, in der Lage aufzunehmen- in -m welcher sie sich befinden. Er kann sich daher auch der bei:|| der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner zustehenden An- ll •■IS griffs- und Verteidigungsmittel bedienen und infolgedessehfl zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages darauf berufeftl daß für die Gemeinschuldnerin die Voraussetzungen für die m 8 ÄS; - ' mb'. W Kl'- ; ■ P P 1 8, ite m- i. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist bei Konkurseröffnung noch nicht entfallen waren» Es fragt sich aber» ob im vorliegenden Fall für den Kläger prozeßrechtlich die Verpflichtung bestand., nach Kenntnis von dem für die Einlegung des Rechtsmittels eingereichten Armenrechtsgesuch der Gemeinschuldnerin sich alsbald in eigener Verantwortung über die Einlegung des Rechtsmittels schlüssig zu werden, Biese Frage ist zu verneinen, wenn die Zweiwochenfrist des § 234 Abs 1 ZPO gegen ihn nicht schon dadurch in Lauf kommen konnte, daß er zu einem bestimm baren Zeitpunkt eine Entschließung über die Aufnahme des Ver fahrens hätte treffen können», . . . ... ...... . .;;i ....... .. .V Dem Berufungsgericht ist darin Recht zu geben, daß cie Unterbrechung des Verfahrens nicht nur gemäß § 249 ZPO V. dem Lauf einer jeden Frist ein Ende setzt, sondern auch den Beginn des Fristlaufs verhindert (Baumbach-Lauterbach ZPO § 249 Anm 2), Die Voraussetzung einer solchen Wirkung ist fb’V ■ ; "Aw. aber die Unterbrechung des Verfahrens, Der durch Ablauf der IT . Berufungsfrist äußerlich beendete Prozeß wurde durch die Konkurseröffnung selbst nicht ohne weiteres unterbrochen. Das Armenrechtsgesuch hatte für den so beendeten Rechts-M s-reit zunächst keine andere Wirkung als die, daß damit die !?: Frage aufgeworfen wurde, ob die äußerliche Rechtskraft des §' erstinstanzlichen Urteils durch Gewährung der Wiedereinsetzung beseitigt werden könne. Unterbrochen werden kann begrifflich nur ein noch anhängiger Prozeß vor Ablauf der |& Rechtsmittelfrist, Ist die Rechtskraft dieses Urteils ein-I getreten und der Prozeß somit nicht mehr anhängig, so können deshalb die Vorschriften des § 240 ZPO über die Unter-brechung des Verfahrens und des § 249 ZPO über die Wirkung |§f der Unterbrechung keine unmittelbare Anwendung finden. Es entspricht aber ihrem Grundgedanken anzunehmen, daß die Zv/eivvoch'enfrist des § 234 Abs 1 ZPO für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf einer Ree mittelfrist ebenfalls durch Konkurseröffnung unterbrocher wird. Hierfür sprechen folgende Erwägungen; Wäre die Pri zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages z.B. durch Bewilligung des Armenrechts in Lauf gesetzt worden und noch vor ihrem Ablauf der, Konkursfall eingetreten, ohne daß d Rechtsmittel eingelegt worden wäre, so würde, wenn man eine Unterbrechung dieser Frist durch die Eröffnung des Konkurses verneinen würde, diese Prist nach Aufhebung des Konkursverfahrens oder nach Preigabeerklärung des Konkurs Verwalters zugunsten des Gemeinschuldners gegen diesen we ter laufen,-Eine Versäumung dieser Frist durch den Gemei Schuldner wäre z.B. bei einem Rest von nur wenigen Tagen sehr leicht möglich, La gegen die Versäumung der Frist die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages eine Wiederein Setzung nicht gewährt werden kann (vgl Beschluß des III, Zivilsenats des BGH vom 24,9«1952 - III ZB 13/52 - im Na schlägewerk des BGH zu § 234 unter Nr 9)? wäre der Gerne Schuldner damit in eine läge gebracht„die nach dem Zwe der Bestimmung des § 249 ZPO vermieden werden soll, Ande rerseits soll § 249 ZPO auch dem K0nkursverwalter die liehkeit geben, die ihm obliegenden Maßnahmen ohne- Übe stürzte Eile zu treffen, und ihm genügend Zeit lassen, aller Sorgfalt die Frage zu prüfen, ob ein Prozeß von weiter geführt werden söll. Dem Gegner gibt die Konkurs Ordnung in § 10 Abs 1 Satz 2 die Möglichkeit, in entspre ehender Anwendung des § 239 ZPO den Konkursverwalter zur Aufnahme zu laden. Im übrigen greift die Vorschrift des § 234 Abs 3 ZPO ein, daß nach Ablauf eines Jahres, von d Ende der versäumten Frist an gerechnet, die 'Wiederein- fe ln r Iff d m gg|:; :V w?'- Ü., •'/.•" I Id: Bra Setzung nicht mehr beantragt werden kann. Es erscheint daher gerechtfertigt; für den vorliegenden Fall die Vorschriften der §§ 240, 249 ZPO entsprechend anzuwenden Das führt dazu, daß die Zweiwochenfrist zur fite Hung des Wiederein- s e I; zu ug:? ant rages , die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung für die Gemeinechuldnerin noch nicht in Lauf gekommen war, nicht schon dann in Lauf kommen konnte, wenn der Konkurs... Verwalter in der Lage war, das keentsmittel früher einzu-legen Im Ergebnis ist daher dem Berufungsgericht dahin beizutreten, daß der innerhalb der Jahresfrist des § 234 Abs 3 ZPO eingereichte Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt ist. Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung für die Gerne ins Chuld ne rin bei Konkurseröffnung Vorlagen, ist dem Konkursverwalter die Wiedereinsetzung ■regen den Ablauf der Berufungsfrist von dem Berufungsgericht mit Bucht gewährt, worden. Mit der Wiedereinsetzung gilt das nachgeholte Rechtsmittel der Berufung als rechtzeitig. horte bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken II. In sachlicher Einsicht mußte die Revision deshalb Erfolg haben, weil das Berufungsgerichr Beweisanträge Übergänge u hat, auf c.je es für die Entscheidung ankommen kann. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2} gegenüber der AfB-~GmbH für die an diene von Ke Hl ertei Lteu Aufträge cre führt aus, i H hebe weder erkennbar in Konen der Beklagten gehandelt noch rr er zu einer unmittelbarer; Verpflj chtung der Beklagten gegenüber Dritten ermächtigt gewesen. Ein solches Ernäoh-t .1 gungsverhö.ltrris konnte zrra.r dadurch begründet worden sein, daß die Beklagten gemeinsam mit I- c (gg/jj einen Gesellschafts vertrag' des Inhalts geschlossen hätten, daß Kc;M1| unter der Bezeichnung als Geschäftsführer auch die Beklagten nach außen habe vertreten und in dieser Eigenschaft Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen Dritte abschließen sollen.. Ein derartiger Gesellschaftsvertrag liege aber nicht vor» Es ist rechtlich einwandfrei, wenn das Berufungsge rieht die Annahme einer nach außen in Erscheinung getre- I» tenen Gesellschaft insbesondere deshalb ablehnt, weil die# Beklagten verlangt hätten, daß ihre Namen im Zusammenhang J||| , . U «.. - ... ac' • c v /•; - - /£• }-f'.v hi djjr Erscheinung treten dürften, daß vielmehr die Firma KeflH^-f® Yertriebsv/erbung mit der Durchführung sämtlicher Werbemaßnahmen beauftragt werden sollte und daß sich Ke£P hieran.' gehalten habe. Es ist zwar richtig, daß der Vertreter den Vertretenen, für den er handelt, nicht schon beim Vertrags} abschluß zu nennen braucht. Das hat das Reichsgericht in der von der Revision angeführten Entscheidung RGZ 140 S 338 für den Fall eines Handelns ohne Vertretungsmacht zur Anwendung des § 177 BGB hervorgehoben. Das Reichsgericht erachtet es aber auch für diesen Fall als notwendig, daß zu erkennen gegeben ist, es werde für einen . anderen gehandelt, dessen Name erst nach Vertragsschluß JSff genannt würde. Für den vorliegenden Fall ist zu fordern, iffl daß mindestens sich aus den Umständen ergeben müßte, daß iSt KefH für einen anderen handelnd die Aufträge an die AM-fffjpl GmbH erteilt hat. Hegü hat die Aufträge an die GmbH, de-JM ren Mitgeschäftsführer er war, mündlich erteilt und ist hierbei entweder unter seiner Firma KeH^-Vertriebswer- -1h bung auf getreten oder unter der Bezeichnung VVBHBHIHBMlH ring au^ den die der Klageforderung zugrunde 12 W;, p gelegten-Einzelrechnungen lauten. Ob Ke ftt® der AH-GmbH gegenüber den Weg über seine Firma "KeMM-Vertriebswer-bung" gewählt hat oder die Aufträge unmittelbar als Veranstaltungsring erteilt hat, ist' nicht aufgeklärt. Der; Tatbestand'des Berufungsurteils sägt lediglich, Kefli ha- tragt. Der AÜ-GmbH war durch Kc-MH als ihrem Mitgeschäftsführer bekannt, daß er nach außen allein für sich handeln sollte und nur sc handeln du.; P*r p a. Ü 5 Schon deshalb kann die Aj^-GmbH nicht geltend machen, daß sich die Aufträge KeflMMBfc von vornherein als Aufträge einer Personengesamtheit dargestellt hätten. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, daß die Erklärungen, welche die Beklagte su 1) am 30. September 1949 in einer Verhandlung mit dem Betriebsleiter H- MiMI der Verlagsanstalt, an der der Geschäftsführer der A®-GmbH teilge- nommen hat, abgegeben haben'soll, für die Haftung der Beklagten gegenüber der Afü -GmbH keinerlei Bedeutung haben könnte. Der Kläger hat hierzu in der Berufungsbegründung S 7/8 ausgeführt und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte zu 1) bei dieser Besprechung mit EaflHHMHI erklärt habe, sie und Herr Keffli seien für den 1 -ng BjflHflHHI haftbar, er sei von ihnen ins leben gerufen, sie sei lediglich aus internen Gründen nichtan die Öffentlichkeit getreten, sondern Ke MH sei von ihr vorgeschoben worden, der beauftragt gewesen' sei, in ihrem Famen zu handeln, sie stehe-mit ihrem', gesamten Vermögen für den VMBHMHI- und benannt worden. Dieser Beweisantritt ist in idem Schriftsatz vom 3, März 1949 dahin ergänzt worden, die Beklagte habe dem Sinne nach erklärt, sie, die Beklagte zu den \ haftbar» im Vertrauen äuf * diese Erklärung habe We^MBMP über die damals bestehende m Verpflichtung hinaus im Betrag von ca. 4.000 DM noch wei/i tere Aufträge für den Veranstaltungsring durchgeführt, Diä Revision rügt mit Recht, daß T°'c- dem Berufungs/| gericht nicht vernommen worden ist. Denn die Behauptung des Klägers war ersichtlich dahin gemeint und zu verstehenl daß die Beklagte zu 1) mit diesen Erklärungen nicht nur gä stalt sich zu ihrer Haftung bekannt habe, sondern daß es M sich um eine auch im Verhältnis zur A^-GmbH wirksame Auf-j MM verbergenden Gesellschaftsverhältnisses nach außen | gehandelt habe und daß die Beklagte damit die von KeHi % m unter dieser Bezeichnung eingegangenen Verpflichtungen al|| für sich verbindlich anerkannt habe» Es ist zwar nicht zull verkennen, daß diese Behauptungen des Klägers im Wider- J Spruch zu der Aussage des Zeugen und dem Akten|| vermerk dieses Zeugen über die von ihm festgehaltenen Er-J| Klärungen der .beklagten stehen, wonach sie erklärt habe,.-3| rings der ülllBMEEW'creine mit 1/3 und der Hausfrauenrirjj in Verbindung mit Kefjpi mit den übrigen 2/3» Außerdem wi ren die Erklärungen der Beklagten zu 1) im Zusammenhang -mm dem -weiteren Inhalt der Aktennotiz zu werten, wonach die.JH Beklagte bei der gleichen Gelegenheit erklärt haben soiljj» daß der vring H—1 keine Gesellschafts J| form darstelle und daß sie. da sie auch EirmeninteressenM «SS vertrete, nicht nach außen in Erscheinung treten könne. ■®| "41 hieraus gefolgert werden kann, daß die Erklärung der Be-'Ml klagten über ihre Haftung überhaupt nur auf das Innenver-s hältnis zu Keffli zu beziehen sei, ist ohne Vernehmung dc-dfcj Zeugen WeflHHHH, in dessen Wissen anders lautende ErkläJM uno. rangen der Beklagten zu 1) gestellt worden sind, nicht .'•a beurteilen. Bas Berufungsgericht durfte diesen Beweisartrag daher nicht übergehen- Schon deshalb kennte das Be-rafungsurteil keinen Bestand haben,' Zur näheren Aufklärung des Inhalts der Besprechung vom 30. September 1949 wird es zweckmäßig sein, auch den Zeugen I:...0VHMHi zu vernehmen, ungeachtet dessen, daß seine Vernehmung in erster Instanz bereits durchgexührt worden ist,, um im Hinblick auf die Aussage des Zeugen WetMMHMMI eine 'weitere Klarstellung cur erstinstanzlichen Aussage des Zeugen beizuführen, a .viViff Irrst dann wird sich abschließend beurteilen lassen, ob die Beklagte ln di eser Besprechung, um KeVHI in ihrem vh.'lh e eigenen Interesse zu. schlitzen, die 'bisherige Zurückhaltung 0 hat fallen lassen und nach außen eine allgemeine Verpfliob-‘■ig’ tuugsErklärung abgegeben hat, ihr deren Beurteilung nicht gß. nur aer Gesichtspunkd einer Genehmigung von Erklärungen ’ ill sondern auch der Gesichtspunkt eines Schuldbei-I* tritt s oder einer Gar ani: i e zus age für die von Ke VH bisher js? t ingegangenen Verpflichtungen in Betracht kommen kann. Ba-fr bei wird auch zu prüfen sein, ob die behauptete Erklärung |f der Beklagten auch für künftige Aufträge KejHHI ciie von |||, ihm für Rechnung des VfVHHHHHHR^'ings erteilt p worden sind, Gei t mg haben seilte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zusage der fe. Beklagten- zu 1), eine Zahlung von 1,000 DM an die k'JNNHHI ■Ppferlagsanstalt zu leisten, } j s. h- e ersichtlich Aus nähme char ak-ßl ter gehabt und /rinne daher nicht von dem Kläger in dem Sinne M^erwertei werden, daß nunmenr auch oie rückständigen Schul-säen euer späteren. Verpflichtungen feMllf der AV-GnbH gegen-W’ Kber begründet; seien, ist deshalb zu. beanstanden, weil diese gr -'-u Legung rm chi geirof l'en vender durfte, ohne den Beweis- gen. Sofern die Beklagte zu 1) bei dieser Unterredung auch! erklärt hat, daß ebenso wie sie auch die Beklagte zu 2) für die Verpflichtungen hafte, die für Rechnung des Veranstal-| tungsrings Hausfrau eingegangen worden seien oder eingeganl gen würden, so wird weiter zu. prüfen sein, ob die Beklagte zu 1) diese Erklärung mit Einverständnis der Beklagten zu 1 2) abgegeben hat« Infolgedessen mußte das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden, als es die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen hat« Die Sache war daher gemäß § 565 Abs 1 ZPO an das Be- rufungsger j cht zur:; ekzuverwoi s&n„ Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentocheidurg; des Prozesses ab und war daher den Berufargsgericht zu üb ertragen« Dr i> s , . r : -i ) 1 :g r Dm. Din eher Drv Kuhn Art 1