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BGH · II ZR 132/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 132/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GoetteMünchenZPOKlägerZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 132/09
vom 17. Mai 2010 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe,
 Dr. Reichart und Dr. Löffler
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass der Prospekt ausreichend über das Wiederaufleben der Haftung aufklärt, ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, WM 2009, 2387 mit Anm. Goette, DStR 2010, 123. Unabhängig davon musste sich den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Erkenntnis, dass ein auf diesen angeblichen Prospektmangel gestützter Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung längst verjährt war, förmlich aufdrängen.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 59.905,56 €
Goette	Strohn	Caliebe
 Reichart
Löffler
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.12.2008 - 22 O 23064/07 -
OLG München, Entscheidung vom 05.05.2009 - 18 U 1664/09 -