Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2003 durch den' Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klage jedenfalls aus dem Gesichtspunkt einer interessengerechten Auslegung des Vertrages vom 22.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 132/01 vom 23. Juni 2003 in dem Rechtsstreit WflB H4HBhM^pr-Ring # in Mü^HB, vertreten durch die Verwaltung GmbH, cfese vertreten durch die Geschäftsführer Markus DI u.a., Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. D gegen _________IBetrieb Beteiligungs-GmbH & Co. Wartungs-KG, vertreten durch die OWHHII Betrieb Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Ha^HBap, HMM-MflBp-Ring (I, Mül Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.l rund Dr. ©CG c(t4\A /, I 1 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2003 durch den' Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf i beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klage jedenfalls aus dem Gesichtspunkt einer interessengerechten Auslegung des Vertrages vom 22. September 1976 begründet ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 70.200,77 € Röhricht Goette Kurzwelly Münke Graf