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BGH · II ZR 131/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 131/89

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 25. April 1989 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Ihm wirft die Klägerin vor, daß er - mit seinem leeren Fahrzeug (gemittelter Tiefgang 0,69 m) auf dem Rhein zu Tal fahrend -TMS "EMHIB" mit zu hoher Geschwindigkeit passiert und hierdurch den Drahtbruch verschuldet habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.112 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar dinglich mit MS "MflHB LfBB" wie auch persönlich im Rahmen vom § 114 BinSchG haftend. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Berufungsgericht . -hat es die Klage für unbegründet erachtet, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß das an dem Schmutzwassersteiger der B|H löschende TMS "E^H^HB" ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. scheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Bruch der Drähte eines Stilliegers (dessen ordnungsgemäße Befestigung in jener Streitsache war übrigens unbestritten) und der unter Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 54 Nr. 1 c (jetzt: § 6.20 Nr. 1 c) RheinSchPV erfolgenden Vorbeifahrt eines Fahrzeugs spricht. Hingegen wird in dieser Entscheidung nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, ausgesprochen, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Bruch der Drähte eines Stilliegers und der Vorbeifahrt eines Fahrzeugs mit überhöhter Geschwindigkeit zu verneinen ist, wenn eine ordnungsgemäße Befestigung des Stilliegers nicht nachgewiesen ist. Die Frage, ob ein Stillieger durch vermeidbaren Wellenschlag oder Sog eines vorbeifahrenden Fahrzeugs schädlich betroffen worden ist, ob also dessen fehlerhafte Fahrweise einen an dem Stillieger (oder außerdem - wie hier - an einer Anlage) eingetretenen Schaden verursacht hat, ist nämlich, soweit kein Anscheinsbeweis eingreift, für die haftungsbegründende Kausalität unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden (§ 286 ZPO). Bei der erneuten Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, auf die von der Revision gerügte Nichterhebung eines Sachverständigengutachens sowie auf deren zutreffenden Hinweis zurückzukommen, daß die Frage einer nicht ordnungsgemäßen Befestigung des TMS "(vor allem) eine solche des Mitverschuldens auf Seiten der Klägerin (§ 254 BGB) und es ihm Rahmen dieser Vorschrift Sache der Beklagten ist, eine mangelhafte Befestigung des TMS "EHHHM" zu beweisen.

Zitierte Normen: § 114 BinSchG § 286 ZPO § 254 BGB
TMSVorausdrahtmBerufungsgerichtFahrzeugMSKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
z
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 131/89
URTEIL	Verkündet	am:
2. April 1990 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
______|	GmbH & Co., vertreten durch die persönlich
 haftende Gesellschafterin, die RflB^B	GmbH, diese
 vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Pfl^BB und A^BB-HBBB-Straße m, D|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. BBB -
Dr.
gegen
 Leonardus Bernadina van G^B, Ml CN mBBBBI, Schiffseigner des MS
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. BBBB -
Beklagter und Revisionsbeklagter, BBB und
 wv
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Stodolkowitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 25. April 1989 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Ausrüsterin des TMS "eMHHHIV". Das
2.000	t große Schiff lag am 3. Oktober 1986 - Kopf zu Berg -mit etwa 900 t Schmutzwasser zu dem Löschen an zwei Dalben des linksrheinisch bei Strom-km ®|9,7 befindlichen Schmutzwassersteigers der iBHI* Es hatte den Backbordbuganker querab sitzen und war an der Steuerbordseite mit einem Vorausdraht, einem Laufdraht und einem Beidraht festgemacht. Laufdraht und Beidraht waren schiffseigen sowie 24 mm beziehungsweise 22 mm stark. Der 22 mm starke Vorausdraht hatte beim Anlegen an einem Dalbenhaken gehangen und war an Land bereits befestigt. Kurz nach Beginn der Löscharbeiten brach gegen 17.55 Uhr der Vorausdraht des TMS " EflHHB" . Nach der Behauptung der Klägerin ist ihr, vor allem aber der BflB - insoweit klagt die Klägerin aus abgetretenem Recht -dadurch ein Schaden von 50.112 DM entstanden. Diesen Betrag verlangt sie von dem Beklagten als Eigner und Schiffer des MS "MflBB L®BH|" (73 m lang; 8,24 m breit; Tragfähigkeit
1.000	t; Maschinenleistung 441 kw) ersetzt. Ihm wirft die Klägerin vor, daß er - mit seinem leeren Fahrzeug (gemittelter Tiefgang 0,69 m) auf dem Rhein zu Tal fahrend -TMS "EMHIB" mit zu hoher Geschwindigkeit passiert und hierdurch den Drahtbruch verschuldet habe. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 50.112 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar dinglich mit MS "MflHB LfBB" wie auch persönlich im Rahmen vom § 114 BinSchG haftend.
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Der Beklagte, der MS	LflB'	in Kenntnis der
 Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt hat, bestreitet jede Schuld an dem Unfall. Er sei mit langsamer Drehzahl rechtsrheinisch zu Tal gefahren. Ferner hätten sich noch andere Fahrzeuge im Revier befunden. Auch sei TMS "eMB" nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen und der gebrochene Draht nicht vorgelegt worden.
Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschiffahrts-obergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Berufungsgericht .
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte mit seinem MS "M0HBI Lfli' an TMS "EMM|pn unter Mißachtung der Vorschrift des § 6.20 Nr. 1 RheinSchPV vorbeigefahren ist. Unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 18. September 1969 - II ZR 180/67, VersR 1969, 1090 f. -hat es die Klage für unbegründet erachtet, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß das an dem Schmutzwassersteiger der B|H löschende TMS "E^H^HB" ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Insoweit hat das Berufungsgericht aber verkannt, daß in dem angezogenen Senatsurteil lediglich ausgeführt wird, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls ein An-
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scheinsbeweis für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Bruch der Drähte eines Stilliegers (dessen ordnungsgemäße Befestigung in jener Streitsache war übrigens unbestritten) und der unter Verstoß gegen die Schutzvorschrift des § 54 Nr. 1 c (jetzt: § 6.20 Nr. 1 c) RheinSchPV erfolgenden Vorbeifahrt eines Fahrzeugs spricht. Hingegen wird in dieser Entscheidung nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, ausgesprochen, daß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Bruch der Drähte eines Stilliegers und der Vorbeifahrt eines Fahrzeugs mit überhöhter Geschwindigkeit zu verneinen ist, wenn eine ordnungsgemäße Befestigung des Stilliegers nicht nachgewiesen ist. Das wäre auch unzutreffend. Die Frage, ob ein Stillieger durch vermeidbaren Wellenschlag oder Sog eines vorbeifahrenden Fahrzeugs schädlich betroffen worden ist, ob also dessen fehlerhafte Fahrweise einen an dem Stillieger (oder außerdem - wie hier - an einer Anlage) eingetretenen Schaden verursacht hat, ist nämlich, soweit kein Anscheinsbeweis eingreift, für die haftungsbegründende Kausalität unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden (§ 286 ZPO). An einer solchen umfassenden Würdigung fehlt es aber seitens des Berufungsgerichts, wie die Revision mit Recht rügt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Bei der erneuten Verhandlung wird die Klägerin Gelegenheit haben, auf die von der Revision gerügte Nichterhebung eines Sachverständigengutachens sowie auf deren zutreffenden Hinweis zurückzukommen, daß die Frage einer nicht ordnungsgemäßen Befestigung des TMS "(vor allem) eine solche des Mitverschuldens auf Seiten der Klägerin (§ 254 BGB) und es ihm Rahmen dieser Vorschrift Sache der Beklagten ist, eine mangelhafte Befestigung des TMS "EHHHM" zu beweisen.
Boujong	Dr.	Bauer
 Dr. Hesselberger
 Brandes
Stodolkowitz