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BGH · II ZR 151/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 151/79

April 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: März 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Hilfsantrag auf Zahlung an die Widerklägerin zu Händen ihres Liquidators nicht stattgegeben worden ist. Die Streithelferin der Widerklägerin ist mit Schriftsatz vom 3. März 1973 in Höhe von 423.604,68 DM einen Teilbetrag der Klagforderung erworben zu haben, und hat beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie selbst, hilfsweise an die Widerklägerin zu Händen ihres Liquidators 100.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Beratung als unbegründet zurückgewiesen, denn die Streithelferin habe weder die Forderung erworben, da die Abtretung nach § 181 BGB unwirksam sei, noch sei sie von der Widerklägerin wirksam ermächtigt worden, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hält die Abtretung der Widerklägerin an die Streithelferin vom 3. Soweit die Revision Verletzung von § 551 Nr. 7 ZPO rügt, steht dies nicht im Zusammenhang mit der hier allein interessierenden Frage, ob die behauptete Forderung wirksam abgetreten worden ist. b) Die Revision macht noch geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht vernachlässigt, daß die Forderung nur in Erfüllung einer Verbindlichkeit abgetreten worden und die Abtretung schon deshalb nach § 181 letzter Halbsatz BGB wirksam sei. Dieser Tatsachenvortrag ist neu und kann daher für die Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 561 Abs. 1 ZPO), weil auch die Rüge aus § 139 ZPO nicht durchgreift: Die Abtretungsurkunde läßt keine glatte Erfüllung erkennen, wie sie in § 181 BGB vorausgesetzt wird, sondern bezeichnet Forderungen der Streithelferin gegen die Beklagte mit zusammen 423.604,68 DM und enthält die Erklärung, daß in Höhe dieses Betrags Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger abgetreten werden. Zudem ergab sich für das Berufungsgericht aus dem Schriftsatz der Streithelferin vom 27. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht nicht darauf hinzuwirken, daß die Streithelferin sich über die für das Eingreifen von § 181 BGB offensichtlich bedeutsame Frage erklärte, ob die Forderung nur in Erfüllung einer Verbindlichkeit abgetreten worden ist. 2. Das Berufungsurteil ist Jedoch insoweit aufzuheben, als es auch den Hilfsantrag zur Zahlung an die Widerklägerin abgewiesen hat. Daher kommt es auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage nicht an, ob der Geschäftsführer Pillath durch § 181 BGB auch daran gehindert war, die Streithelferin zur Prozeßführung zu ermächtigen. Da die Parteien dem Anschluß nicht widersprochen haben, bedarf es keiner Prüfung, ob die Streithelferin sachlich zur Streithilfe berechtigt ist und ihren Beitritt formgültig vollzogen hat (BGHZ 38, 110, 111). Es ist kein Widerspruch gegen den Beitritt, sondern nur ein materiell-rechtlicher Einwand, daß der Kläger die Wirksamkeit der Abtretung bestritten hat, auch wenn sich hieraus ergeben mag, daß es der Streithelferin an dem in § 66 ZPO vorausgesetzten rechtlichen Interesse fehlt.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 265 ZPO § 181 BGB § 551 ZPO § 181 BGB § 66 ZPO
WiderklägerinStreithelferinForderungBGBBerufungsgerichtGeschäftsführerZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 151/79
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. April 1980 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	der Afl^Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre
 persönlich haftende Gesellschafterin, die AlB-Bau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bauingenieur Erwin PflHI, VflB ■ a, DHBB,
Frühere Bezeichnung:
SBBBB-Bau KG, Hoch-Tief- und Stahlbetonbau, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer
 pflHHi. vmmm m a,---------------
Beklagten und Widerklägerin, Rechtsanwälte Dr. straße
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
2.	der G0 Gesellschaft für	mbH	&	Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die FiB Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihrenGeschäftsführer Bauingenieur Erwin PflHB, VBHBiBä,
 Streithelferin der Widerklägerin
 und Revisionsklägerin, __
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. MBI -
gegen
 den Architekten Karl-Heinz EflBBHB, SchBHHBstraße SB,
-Ap SH»,
Widerbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin der Widerklägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Hilfsantrag auf Zahlung an die Widerklägerin zu Händen ihres Liquidators nicht stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Streithelferin der Widerklägerin hat 1/5 der Kosten der Revisionsinstanz zu tragen; im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Für die Revisionsinstanz interessiert folgender Sachverhalt:
Der Kläger hatte gegen die - zwischenzeitlich nach §§1,2 Löschungsgesetz aufgelöste und gelöschte, seit dem zweiten Berufungsrechtszug nicht mehr aktiv am Prozeß beteiligte - Beklagte negative Feststellungsklage erhoben, aber auf die Zahlungswiderklage hin, die von der Beklagten zuletzt in Höhe von 1.668.231,78 DM erhoben
 
worden war, seine Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Erledigung festgestellt und die Widerklage abgewiesen.
Die Streithelferin der Widerklägerin ist mit Schriftsatz vom 3. Februar 1978 dem Rechtsstreit beigetreten und hat zugleich gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Sie macht geltend, von der Widerklägerin mit Abtretung vom 3. März 1973 in Höhe von 423.604,68 DM einen Teilbetrag der Klagforderung erworben zu haben, und hat beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie selbst, hilfsweise an die Widerklägerin zu Händen ihres Liquidators 100.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Beratung als unbegründet zurückgewiesen, denn die Streithelferin habe weder die Forderung erworben, da die Abtretung nach § 181 BGB unwirksam sei, noch sei sie von der Widerklägerin wirksam ermächtigt worden, die Forderung gerichtlich geltend zu machen.
Die Streithelferin verfolgt mit der Revision den - eingeschränkten - Widerklagantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist zu dem Teil begründet.
1.	a) Sie.wendet sich allerdings ohne Erfolg dagegen, daß der Hauptantrag der Streithelferin, den Kläger/Wider-beklagten (künftig; Kläger) zur Zahlung an sie (Streithelferin) zu verurteilen, abgewiesen worden ist.
 
y
Mit diesem Antrag könnte sie nur durchdringen, wenn sie die streitbefangene Forderung - wie sie behauptet -nach deren Rechtshängigkeit erworben hat (§ 265 ZPO), In diesem Fall ist der Streithelfer, der dem Prozeß grundsätzlich keinen anderen als den von der Partei bestimmten Gegenstand geben darf, jedenfalls bei Einverständnis der Parteien berechtigt, den Klagantrag auf Zahlung an sich selbst umzustellen. Er würde sonst nämlich unter Umständen in eine ausweglose prozessuale Situation geraten, weil der Antrag auf Zahlung an die Partei nicht mehr begründet ist (vgl. OLG München, MDR 1972, 616; Stein/Jonas/Leipold,
ZPO 20. Aufl. § 67 Rdnr. 9; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 67 B II a 1).
Das Berufungsgericht hält die Abtretung der Widerklägerin an die Streithelferin vom 3. März 1975 wegen Verstoßes gegen § 181 BGB für nicht wirksam. Dies leitet es daraus her, daß beide Abtretungsbeteiligten durch Erwin P^HIB vertreten worden sind. Er war einmal Geschäftsführer der AiM-Bau-GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin der widerklagenden Kommanditgesellschaft und zu dem anderen Geschäftsführer der PflHB Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin der Streithelferin. Dem Geschäftsführer sei jedoch das Selbstkontrahieren weder allgemein noch für diesen Einzelfall durch die hierfür zuständigen Gesellschafter der Kommanditgesellschaften (vgl. BGHZ 58, 115, 117) gestattet gewesen.
Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung sieht er gemäß § 565 a Satz 1 ZPO ab. Soweit die Revision Verletzung von § 551 Nr. 7 ZPO rügt, steht dies nicht im Zusammenhang mit der hier allein interessierenden Frage, ob die behauptete Forderung wirksam abgetreten worden ist.
 
b) Die Revision macht noch geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht vernachlässigt, daß die Forderung nur in Erfüllung einer Verbindlichkeit abgetreten worden und die Abtretung schon deshalb nach § 181 letzter Halbsatz BGB wirksam sei. Dieser Tatsachenvortrag ist neu und kann daher für die Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden (§ 561 Abs. 1 ZPO), weil auch die Rüge aus § 139 ZPO nicht durchgreift: Die Abtretungsurkunde läßt keine glatte Erfüllung erkennen, wie sie in § 181 BGB vorausgesetzt wird, sondern bezeichnet Forderungen der Streithelferin gegen die Beklagte mit zusammen 423.604,68 DM und enthält die Erklärung, daß in Höhe dieses Betrags Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger abgetreten werden. Zudem ergab sich für das Berufungsgericht aus dem Schriftsatz der Streithelferin vom 27. Februar 1979, daß sie die aus § 181 BGB herrührenden Bedenken erkannt hatte. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht nicht darauf hinzuwirken, daß die Streithelferin sich über die für das Eingreifen von § 181 BGB offensichtlich bedeutsame Frage erklärte, ob die Forderung nur in Erfüllung einer Verbindlichkeit abgetreten worden ist.
2.	Das Berufungsurteil ist Jedoch insoweit aufzuheben, als es auch den Hilfsantrag zur Zahlung an die Widerklägerin abgewiesen hat. Diesen Antrag konnte die Streithelferin wirksam stellen, ohne daß hierfür die Voraussetzungen der Prozeßstandschaft erfüllt sein mußten. Daher kommt es auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage nicht an, ob der Geschäftsführer Pillath durch § 181 BGB auch daran gehindert war, die Streithelferin zur Prozeßführung zu ermächtigen.
Die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 1978 ihren Beitritt auf der Seite der Widerklägerin erklärt und zugleich Berufung für diese eingelegt
 
/
(vgl. §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 1 ZPO). Da die Parteien dem Anschluß nicht widersprochen haben, bedarf es keiner Prüfung, ob die Streithelferin sachlich zur Streithilfe berechtigt ist und ihren Beitritt formgültig vollzogen hat (BGHZ 38, 110, 111). Es ist kein Widerspruch gegen den Beitritt, sondern nur ein materiell-rechtlicher Einwand, daß der Kläger die Wirksamkeit der Abtretung bestritten hat, auch wenn sich hieraus ergeben mag, daß es der Streithelferin an dem in § 66 ZPO vorausgesetzten rechtlichen Interesse fehlt. Aufgrund der durch ihren Beitritt erlangten prozessualen Stellung konnte die Streithelferin den schon von der Widerklägerin gestellten Klagantrag mit Rechtsmitteln weiterverfolgen. Hierbei war es ihr unbenommen, die Rechtsmittel auf einen Teil des Klagantrags zu beschränken (RGZ 125, 126 f).
3.	Damit das Berufungsgericht diesen Antrag in der Sache prüft, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, soweit die Streithelferin nicht endgültig unterlegen ist.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 2P0; der Kostenausspruch hat gegen die Streithelferin zu ergehen, die allein die Revision eingelegt und durchgeführt hat (BGHZ 49, 183, 195 f).
Stimpel	Fleck	Dr.	Bauer
 Dr« Kellermann Dr. Skibbe