Januar 1958, gegen 18 Uhr, verursachte der Sohn des Beklagten, Joachim B^^ jun., einen schweren Verkehrsunfall, als er mit dem von ihm geführten Zug (Gesamtlänge 25,5 m) in eine Bundesstraße einbog. klausel verletzt habe» Sie habe deshalb dem Beklagten den Versicherungsschutz versagt und ihn auf den Hechtsverlust hingewiesen, der bei nicht rechtzeitiger Klageerhebung eintrete«, Der Beklagte habe seinen Anspruch auf die Ver- Io Die Klägerin kann ihre Leistungen gemäß § 158 f VVG von dem Beklagten erstattet verlangen, wenn sie ihm gegenüber zur Leistung nicht verpflichtet gewesen ist und die Geschädigten nach § 158 c VVG befriedigt hat. Bas Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen für gegeben, weil der Beklagte die ihm gemäß § 12 Abs.3 VVG gesetzte Klage-frist versäumt habe, die Klägerin hierdurch leistungsfrei geworden sei und erst nach Ablauf der Klagefrist die Geschädigten abgefunden habe. Der Versicherer kann nicht mehr mit der Wirkung des § 12 Abs.3 Satz 1 VVG- Prist setzen und seine Fristsetzung wird gegenstandslos, v/enn er vor Fristablauf geleistet hat» Aber hieraus folgt nicht, daß § 12 Abs* 3 VVG in den Fällen der §§ 158 c und 1958 f VVG- schlechthin unanwendbar sei» Die Revision verkennt, daß § 158 c WG das Verkehrsopfer schützen, nicht aber den Versicherungsnehmer besseroteilen will, der aus irgendeinem Grunde, z. In ihrem Schreiben vom 5- Februar 1958 hat die Klägerin dem Beklagten den nachgesuchten Versicherungsschutz versagt und ihn dabei in klarer und allgemein verständlicher Weise darauf hingewiesen, daß er seinen Versicherungsan-spruch verliert, wenn er ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht* Der gegebene Hinweis genügt der dafür in § 12 Abs.3 VVG vorgeschriebenen Form. Die Revision vermißt eine Rechtsbelehrung darüber, daß der Beklagte gegen den von der Klägerin für später angekündigten Regreß negative Feststellungsklage erheben müsse. Bas ist verfehlt, weil sich der Versicherungsnehmer durch eine negative Feststellungsklage nicht vor dem Verlust seines Versicherungsanspruchs schützen kann (BGHZ 20, 234, 238). Hierdurch war die Klägerin aber nicht gehindert, dem Beklagten persönlich den Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 12 Abs.3 WO zu versagen (RG VA 1929 Hr. 2005)i 4. Zu dem Streit der Parteien, ob die Fristsetzung durch einen Widerruf der Klägerin hinfällig geworden sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ber Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin ihren Agenten ermächtigt habe, dem Beklagten zu erklären, er dürfe das Schreiben vom 5« Februar 1958 als nicht geschrieben betrachten. Auch nach den Grundsätzen über die Buldungs- und Anscheinsvollmacht sei eine solche Erklärung, falls sie Yfreosig tatsächlich abgegeben haben sollte, der Klägerin nicht zuzurechnen. Benn der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin von der angeblichen Uiderrufserklärung ihres Agenten etwas gewußt und diese 5o Auf den Ablauf der Klagefrist könnte sich die Klägerin nicht berufen, wenn der Beklagte die Erist ohne sein Verschulden (BGHZ 43, 235 = VersR 1965, 425) oder das seines Bevollmächtigten (RG VA 1915 Nr. 868, 1918 Nr. 1043; 1929 Nr. 2005; Bruck/Möller aaO § 12 An. 46) versäumt hätte. tigkeit dieser Äußerung verlassen und von einer Klage ab-sehen dürfen* Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß eine Versicherungsgesellschaft rechtlich so bedeutsame Erklärungen v/ie die schriftlichte Ablehnung des Versicherungsschutzes durch bloße mündliche Erklärung eines Versicherungsagenten zurücknehme o Rechtsanwalt i^HHPhätte sich deshalb durch Rückfrage vergewissern müssen, ob Erklärung von der Klägerin gebilligt werde* Die Revision hält das Verhalten des Rechtsanwalts Plöger für entschuldbar, weil er auf Grund dor in BGHZ 20, 234 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats von einer negativen Peststellungsklage gegen den Regreß der Klägerin habe absehen können* Das konnte er auch, aber darum geht es nicht* War der Beklagte der Ansicht, daß die Klägerin ihm den Versicherungsschutz zu Unrecht versagt hatte, dann mußte er seinen Versicherungsanspruch fristgemäß durch Leistungs- oder positive Peststellungsklage geltend machen, Bas wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Klägerin, wie der Versicherer in BGHZ 20, 234, die Geschädigten vor Ablauf der Klägefrist bc~ Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht feotzusteilen, ob Rechtsanwalt PHP noch bei Fristablauf Bevollmächtigter des Beklagten war* Wäre er damals für den Beklagten nicht mehr tätig gewesen, dann hätte er ihn vorher auf die laufende Frist und die Folgen einer Fristversäumung hinweisen müssen, um sei- ner Sorgfaltspflicht zu genügen (vgl» BGH VersR 1963, 1225/26)o Hatte er das getan, so träfe den Beklagten selbst ein Verschulden, wenn er den ihm gegebenen Hinweis unbeachtet ließo Weiter ist die Revision der Ansicht, die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Versäumung der Klagefrist berufen, weil das Vertrauen des Rechtsanwalts PflHH durch die arglistige Täuschung des Agenten WflBHP veranlaßt worden seio Unzulässig ist zunächst die Unterstellung einer arglistigen Täuschung, die Wressig begangen haben soll» Hierfür fehlt jede Feststellung im Berufungsurteil. Selbst wenn man wegen der Vertrauensstellung des Versicherungsagenten dem Verhalten von WflHHP schuldmindernde Auswirkungen für die Fristversäumung zuerkennt, so wäre da3 nur beachtlich, wenn dadurch jedes Verschulden des Beklagten oder seines Bevollmächtigten entfallen würde. Hiernach ist das Verschulden des Rechtsanwalts darin zu sehen, daß er sich blindlings auf die Erklärung von WfH^ verlassen hat, obwohl der Vorgang so ungewöhnlich gewesen ist, daß er selbst bei rechtsunkundigen Laien Bedenken erwecken mußte und bei auch tatsächlich erweckt hat. Bei der danach vorgenommenen Überprüfung der den Geschädigten erbrachten Leistungen hat das Berufungsgericht keine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin festgestcllt und ausgeführt: Es stelle keine Pflichtverletzung dar, wenn die Klägerin die Geschädigten auf der Grundlage einer angenommenen Schadensteilung von 1/3 : III, Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind, v/io das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht verjährt. Eine Verjährung ist jedoch insoweit nicht eingetrejen, als die Ansprüche auf unerlaubte Handlung gestützt werden können und damit der dreijährigen Verjährung nach § 852 IGB unterliegen. Zu der danach entscheidungserheblichen Haftung des Beklagten aus § 831 BGB hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte habe seinen Sohn mit dem Dangholztransport beauftragt. Bio Revision beanstandet, daß eine unerlaubte Handlung des Beklagten nach § 831 BGB nicht einwandfrei fest-gestellt sei« Zu einem Entlastungsbeweis habe erst Veranlassung bestanden, v/enn die Klägerin ihrerseits bewiesen hätte, daß der Beklagte eine notwendige Leitung der Verrichtungen seines Sohnes oder die Beschaffung von Gerätschaften versäumt hätte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES JJ.ZR_132/6i URTEIL Verkündet am 19« Dezember 1966 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraft fahr Unternehmers Joachim B sen,, Rfltti UrD 9 (flÜfe), Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die ______________________ ^ DflHlHVr'^IPstraßeMV» vertreten mitgljeder Br, K. Br, R, ___ Br. Br, G, Br, W. Direktion für Norddeutschlanc^ 'Aktien-Gesellschaft, urch die Vorstands-“ Br. Eo Hl Sachs und H. Sl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukov/, Dr, Schulze, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 31o März 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen«, Von Hechts wegen Tatbestand: t Der Beklagte war als Halter einer Zugmaschine und eines Anhängers für Dangholztransporte bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Am 4. Januar 1958, gegen 18 Uhr, verursachte der Sohn des Beklagten, Joachim B^^ jun., einen schweren Verkehrsunfall, als er mit dem von ihm geführten Zug (Gesamtlänge 25,5 m) in eine Bundesstraße einbog. Gegen den mit Dangholz beladenen Anhänger, der noch beide Fahrbahnen sperrte und in der Dunkelheit schwer zu erkennen war, fuhr ein entgegenkommender Personenkraftwagen«, Die fünf Fahrzeuginsassen waren auf der Stelle tot. Der Kraftwagen wurde vollständig zerstört. Joachim B^^jun. wurde wegcn fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Klägerin hat die Geschädigten befriedigt und begehrt die Erstattung ihrer Aufwendungen von insgesamt 7o326,96 DM. Sie begründet ihre Forderung damit, daß sie gegenüber dem Beklagten leiotungsfrei geworden sei, weil -3- dieser eine Gefahrerhöhung vorgenommen und dio Verucndungs- klausel verletzt habe» Sie habe deshalb dem Beklagten den Versicherungsschutz versagt und ihn auf den Hechtsverlust hingewiesen, der bei nicht rechtzeitiger Klageerhebung eintrete«, Der Beklagte habe seinen Anspruch auf die Ver- 11 Sicherungsleistung nicht gerichtlich geltend gemacht«, Der Beklagte hält die Klägerin für leistungspflichtig. Weiter v/endet er sich gegen die Höhe der den Geschädigten erbrachten Leistungen* Schließlich hat er sich noch auf die Verjährung der eingeklagten Ansprüche berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Io Die Klägerin kann ihre Leistungen gemäß § 158 f VVG von dem Beklagten erstattet verlangen, wenn sie ihm gegenüber zur Leistung nicht verpflichtet gewesen ist und die Geschädigten nach § 158 c VVG befriedigt hat. Bas Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen für gegeben, weil der Beklagte die ihm gemäß § 12 Abs. 3 VVG gesetzte Klage-frist versäumt habe, die Klägerin hierdurch leistungsfrei geworden sei und erst nach Ablauf der Klagefrist die Geschädigten abgefunden habe. 1. Bemgegenüber macht die Revision geltend, daß die Versäumung der Klagefrist durch den Versicherungsneh-mehr den Versicherer nicht zu dem Rückgriff berechtige, weil -4- tt<r § 12 Abs« 3 VVG im Palle des § 158 f VVG nicht anwendbar sei« ben kann nicht gefolgt werden« Nach § 158 f VVG geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer über, soweit dieser den Dritten "nach § 158 c VVG- befriedigt" 0 § 158 c VVG verpflichtet den Versicherer in Ansehung des Dritten zur Leistung, obwohl er "von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei ist"« Diese Fassung weist auf die für Obliegenheitsverletzungon typische Rechtsfolge hin« Mit denselben Worten wird aber auch die Rechtsfolge beschrieben, die nach § 12 Abs« 3 VVG bei Versäumung der Klagefrist eintritt, weil auch hier der Versicherungsnehmer tätig werden muß, wenn er soinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht ver-lieren will« Ist die Klagefrist auch keine Obliegenheit, so steht sie einer Obliegenheit doch hinsichtlich der Interessenlage nahe (BGHZ 43, 235, 238 = VersR 1965, 425/26 m,Wo,N« und Knahn, VersR 1955, 54)o Nicht anders als bei Verletzung einer echten Obliegenheit ist der Versicherer in Sinne des § 158 c VVG leistungofrei, wenn der Versicherungsnehmer die Klagefrist ungenutzt verstreichen läßt. Alsdann gelten die §§ 158 c und 158 f VVG (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl« § 12 Anm« 48; Prölss, VVG 15« Aufl, § 158 c Anm. 2; Johannsen, VersWissArch 1956, 283 Anm. 24 m.w.N.). Der § 12 Abs. 3 VVG ist allerdings nicht anwendbar, v/enn der Versicherer die Geschädigten vor Fristablauf befriedigt« Die bei Leistung des Versicherers noch nicht abgelaufene Frist kann nicht mehr versäumt werden, weil der Versicherungsnehmer durch die Leistung des Versicherers klaglos gestellt ist (BGHZ 20, 234 = VersR 1956, 284; VersR 1958, 173; 1961, 651). Der Versicherer kann nicht mehr mit der Wirkung des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG- Prist setzen und seine Fristsetzung wird gegenstandslos, v/enn er vor Fristablauf geleistet hat» Aber hieraus folgt nicht, daß § 12 Abs* 3 VVG in den Fällen der §§ 158 c und 1958 f VVG- schlechthin unanwendbar sei» Die Revision verkennt, daß § 158 c WG das Verkehrsopfer schützen, nicht aber den Versicherungsnehmer besseroteilen will, der aus irgendeinem Grunde, z. B. nach § 12 Abs» 3 VVG, seinen Anspruch auf Versicherungsschutz verwirkt hat« Ihm gegenüber bleibt der Versicherer leistungsfrei und erhält zu dem Ausgleich dafür, daß er trotz seiner Leistungsfreiheit den Dritten befriedigen muß, dessen Forderung gegen den Versicherungsnehmer* Aus den §§ 158 c und 158 f VVG läßt sich nicht herleiten, daß § 12 Abs« 3 VVG, eine für das gesamte Versicherungsrecht geltende Vorschrift, als mögliche Voraussetzung eines Rückgriffs des Versicherers ausscheiden müsse* D.s letztere läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Versicherer nicht der Versuchung erliegen dürfe, mit der Befriedigung des Dritten bis zun Ablauf der dem Versicherungsnehmer gesetzten Klagefrist zu warten* Diese Möglichkeit ist zv/ar nicht auszuschlie-ßen, ihre mißbräuchliche und mit der Pflichtversicherung unvereinbare Ausnutzung ist aber in der Praxis schon deshalb nicht zu befürchten, weil der Erfolg eines derartigen Versuchs - von anderen Rochtsnaehte'ilen abgesehen - immer davon abhängt, daß der Versicherungsnehmer untätig bleibt. 2. In ihrem Schreiben vom 5- Februar 1958 hat die Klägerin dem Beklagten den nachgesuchten Versicherungsschutz versagt und ihn dabei in klarer und allgemein verständlicher Weise darauf hingewiesen, daß er seinen Versicherungsan-spruch verliert, wenn er ihn nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht* Der gegebene Hinweis genügt der dafür in § 12 Abs. 3 VVG vorgeschriebenen Form. -6- Die Revision vermißt eine Rechtsbelehrung darüber, daß der Beklagte gegen den von der Klägerin für später angekündigten Regreß negative Feststellungsklage erheben müsse. Bas ist verfehlt, weil sich der Versicherungsnehmer durch eine negative Feststellungsklage nicht vor dem Verlust seines Versicherungsanspruchs schützen kann (BGHZ 20, 234, 238). 3. Bas Ablehnungsschreiben vom 5« Februar 1958 ist dem Beklagten ordnungsmäßig zugegangen. Ber Beklagte hatte der Klägerin zwar vorher, am 11. Januar 1958, geschrieben, daß er Rechtsanwalt der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe, und darum gebeten, sich in allen Fragen des Verkehrsunfalls an ihn zu wenden. Hierdurch war die Klägerin aber nicht gehindert, dem Beklagten persönlich den Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 WO zu versagen (RG VA 1929 Hr. 2005)i 4. Zu dem Streit der Parteien, ob die Fristsetzung durch einen Widerruf der Klägerin hinfällig geworden sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ber Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin ihren Agenten ermächtigt habe, dem Beklagten zu erklären, er dürfe das Schreiben vom 5« Februar 1958 als nicht geschrieben betrachten. Ebenso sei nicht erwiesen, daß allge- mein von der Klägerin zur Abgabe derart weitreichender Erklärungen ermächtigt worden sei. Hierzu gelte auch nicht kraft Gesetzes als ermächtigt, da er nur Vermittlungsägent gewesen sei. Auch nach den Grundsätzen über die Buldungs- und Anscheinsvollmacht sei eine solche Erklärung, falls sie Yfreosig tatsächlich abgegeben haben sollte, der Klägerin nicht zuzurechnen. Benn der Beklagte habe nicht bewiesen, daß die Klägerin von der angeblichen Uiderrufserklärung ihres Agenten etwas gewußt und diese -7- geduldet habe. Auch seien keine Umstände dafür dargetan, daß die Klägerin damit habe rechnen müssen, daß unter Überschreitung seiner Vollmacht eine derartige Erklärung in ihrem Namen abgeben würde. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. 5o Auf den Ablauf der Klagefrist könnte sich die Klägerin nicht berufen, wenn der Beklagte die Erist ohne sein Verschulden (BGHZ 43, 235 = VersR 1965, 425) oder das seines Bevollmächtigten (RG VA 1915 Nr. 868, 1918 Nr. 1043; 1929 Nr. 2005; Bruck/Möller aaO § 12 Anm. 46) versäumt hätte. Der Beklagte hat insoweit vorgetragen: Ein Bekannter (Hufnagel) habe Bedenken dagegen geäußert, das Ableh-nnngs sehr eiben der Klägerin auf (*ründ der Erklärung WflHBs als nicht geschrieben anzusehen. Er habe deshalb zusammen mit und Rechtsanwalt EflHP .aufgesucht, ihm das Ablehnungsschreiben übergeben und mit ihm eingehend über die Angelegenheit gesprochen. W^m^habe dabei wiederum erklärt, dem Ablehnungsochreiben sei keine Bedeutung mehr beizu demessen. Hierauf habe Rechtsanwalt gesagt: "Lassen Sie man, das kriegen wir schon hin, das geht in Ordnung. Sie brauchen sich nicht darum zu kümmern". Das Berufungsgericht sieht die Versäumung der Klagefrist nicht als entschuldigt an. Habe sich N^m^icht so, wie vom Beklagten behauptet, geäußert, dann bedürfe cs keiner weiteren Begründung, daß die Rechte des Beklagten durch eine Klageerhebung gewahrt werden mußten. Habe sich aber, wie angegeben, geäußert, dann hätte □ich Rechtsanwalt nicht ohne weiteres auf die Rieh- -8 w tigkeit dieser Äußerung verlassen und von einer Klage ab-sehen dürfen* Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß eine Versicherungsgesellschaft rechtlich so bedeutsame Erklärungen v/ie die schriftlichte Ablehnung des Versicherungsschutzes durch bloße mündliche Erklärung eines Versicherungsagenten zurücknehme o Rechtsanwalt i^HHPhätte sich deshalb durch Rückfrage vergewissern müssen, ob Erklärung von der Klägerin gebilligt werde* Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind unbegründet * Die Revision hält das Verhalten des Rechtsanwalts Plöger für entschuldbar, weil er auf Grund dor in BGHZ 20, 234 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats von einer negativen Peststellungsklage gegen den Regreß der Klägerin habe absehen können* Das konnte er auch, aber darum geht es nicht* War der Beklagte der Ansicht, daß die Klägerin ihm den Versicherungsschutz zu Unrecht versagt hatte, dann mußte er seinen Versicherungsanspruch fristgemäß durch Leistungs- oder positive Peststellungsklage geltend machen, Bas wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Klägerin, wie der Versicherer in BGHZ 20, 234, die Geschädigten vor Ablauf der Klägefrist bc~ ;‘friedigt und den Beklagten dadurch klaglos gestellt hätte* Bas ist hier aber weder geschehen noch vom Beklagten irrtümlich angenommen worden* Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht nicht feotzusteilen, ob Rechtsanwalt PHP noch bei Fristablauf Bevollmächtigter des Beklagten war* Wäre er damals für den Beklagten nicht mehr tätig gewesen, dann hätte er ihn vorher auf die laufende Frist und die Folgen einer Fristversäumung hinweisen müssen, um sei- -9- ner Sorgfaltspflicht zu genügen (vgl» BGH VersR 1963, 1225/26)o Hatte er das getan, so träfe den Beklagten selbst ein Verschulden, wenn er den ihm gegebenen Hinweis unbeachtet ließo Weiter ist die Revision der Ansicht, die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Versäumung der Klagefrist berufen, weil das Vertrauen des Rechtsanwalts PflHH durch die arglistige Täuschung des Agenten WflBHP veranlaßt worden seio Unzulässig ist zunächst die Unterstellung einer arglistigen Täuschung, die Wressig begangen haben soll» Hierfür fehlt jede Feststellung im Berufungsurteil. Das beruht auf keinem Verfahrens fehler, sondern darauf, daß der Beklagte zwar arglistiges Handeln behauptet, dafür aber keinen Beweis angetreten hat» Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des Beklagten nur davon auszugehen, daß Beklagten erklärt hat, er könne das Ablehnungsschreiben der Klägerin als nicht geschrieben betrachten. Diese Erklärung reicht aber nicht aus, um die Versäumung der Klagefrist zu entschuldigen. Selbst wenn man wegen der Vertrauensstellung des Versicherungsagenten dem Verhalten von WflHHP schuldmindernde Auswirkungen für die Fristversäumung zuerkennt, so wäre da3 nur beachtlich, wenn dadurch jedes Verschulden des Beklagten oder seines Bevollmächtigten entfallen würde. Dieso Möglichkeit wird durch die fehlerfreie Würdigung des Berufungsgerichts ausgeschlossen. Hiernach ist das Verschulden des Rechtsanwalts darin zu sehen, daß er sich blindlings auf die Erklärung von WfH^ verlassen hat, obwohl der Vorgang so ungewöhnlich gewesen ist, daß er selbst bei rechtsunkundigen Laien Bedenken erwecken mußte und bei auch tatsächlich erweckt hat. Hin- zu kommt, daß es nach dem Berufungsurteil keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gegeben bat, daß die Klägerin -10- ihren Agenten zu seiner Erklärung ermächtigt haben könnte oder seine Erklärung billigen würde. 6. Ist die Klägerin danach auf Grund des'§ 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Entziehung des Versicherungsschutzes sachlich berechtigt gewesen ist. Mo sich darauf beziehenden Einwendungen der Revision können auf sich beruhen. II. Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch auch der Höhe nach für gerechtfertigt. Es ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 24 9 308, 317; 28, 244, 251) davon ausgegangen, daß der Versicherungsnehmer an einen vom Versicherer mit dem Geschädigten geschlossenen Vergleich grundsätzlich gebunden ist und gegenüber dom rückgriffsberechtigten Versicherer nicht einwenden kann, er hafte überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe. Er kann nur geltend machen, daß der Versicherer bei der Schadensregulierung seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag schuldhaft verletzt habe und deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet sei. Bei der danach vorgenommenen Überprüfung der den Geschädigten erbrachten Leistungen hat das Berufungsgericht keine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin festgestcllt und ausgeführt: Es stelle keine Pflichtverletzung dar, wenn die Klägerin die Geschädigten auf der Grundlage einer angenommenen Schadensteilung von 1/3 : 2/3 zu Laoten des Beklagten abgefunden habe. Es sei zu berücksichtigen, daß der unzureichend beleuchtete, schwerfällige Langholzzug mindestens eine viertel Minute lang die Bundesstraßo vollständig gesperrt und dadurch eine erhebliche Betriebsgefahr gebildet habe. Die Klägerin -11- habe deshalb mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die Gerichte einen über zwei Drittel hinausgehenden Schadens-anteil des Beklagten annehmen könnten» Die demgegenüber geäußerten Bedenken der Revision sind unbegründet. Der Versicherer hat nach § 10 Nr» 3 AKB aF (§,.10 1fr. 5 AKB nF) einen gewissen Ermessensspielraum, wenn er in Vollmacht des Versicherungsnehmers mit dem Geschädigten verhandelt und sich mit ihm gütlich einigt. Das gilt vor allem bei einer zweifelhaften Sachund Rechtslage (BGHZ 24, 308, 323; VersR 1957, 502). Für ein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten der Klägerin hat der Beklagte keine konkreten Tatsachen angegeben. Für die Vermutung der Revision, daß die Klägerin die Schäden anders reguliert hätte, wenn sie deckungspflichtig wäre, fehlt ^eder Anhaltspunkt. III, Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche sind, v/io das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht verjährt. Für die kraft Gesetzes übergegangenen Schadensersatzansprüche gilt § 14 StVG oder § 852 BGB. Die Verjährung der Ansprüche der Witwe H^^war zeitweilig gehemmt und ist außerdem rechtzeitig unterbrochen worden. Hingegen sind die auf das Straßeriverkehrsgesetz gegründeten Ansprüche der übrigen Geschädigten verjährt. Eine Verjährung ist jedoch insoweit nicht eingetrejen, als die Ansprüche auf unerlaubte Handlung gestützt werden können und damit der dreijährigen Verjährung nach § 852 IGB unterliegen. Zu der danach entscheidungserheblichen Haftung des Beklagten aus § 831 BGB hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Beklagte habe seinen Sohn mit dem Dangholztransport beauftragt. In Ausführung dieser Verrichtung habe der Sohn den Verkehrsunfall und die da- -12- HI bei entstandenen Personen- und Sachschäden widerrechtlich verursacht« Einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Beklagte nicht angetreten« Bio Revision beanstandet, daß eine unerlaubte Handlung des Beklagten nach § 831 BGB nicht einwandfrei fest-gestellt sei« Zu einem Entlastungsbeweis habe erst Veranlassung bestanden, v/enn die Klägerin ihrerseits bewiesen hätte, daß der Beklagte eine notwendige Leitung der Verrichtungen seines Sohnes oder die Beschaffung von Gerätschaften versäumt hätte. Bie mangelnde Betriebsbercitschaft einer Sieherungsleuchte sei nicht unfallursächlich gewesen, da sich der Unfall nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht ereignet hätte, wenn der Sohn des Beklagten die zweite, betriebsbereite Sicherungslampe benutzt hätte« Bie Ausführungen der Revision beziehen sich auf den fehlenden ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zunächst vermuteten Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn und dem Schadenoeintritt« Barauf kommt es hier aber nicht an« Anspruchsbegründende Voraussetzungen des § 831 BGB sind die Schädigung des Britten durch einen Verrichtungsgehilfen und die Widerrechtlichkeit der Verletzung» Bio durch den Verkehrsunfall verursachten Personen- und Sachschäden stehen außer Präge. Bie Widerrcchtlichkeit der Schädigung ist mit der fehlerfreien PestStellung des Berufungsgerichts gegeben, daß der Sohn des Beklagten sich nicht vorkehrsrichtig verhalten hat (vgl» BGHZ 24? 21). IV. Hach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurUckzuweisen» -13- Dio Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten zur last o Br. Kuhn Br* Bukow Br» Schulze Pieck Stimpel