* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 131/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 131/65

Die Vorinstanzen haben den Antrag auf Feststellung, daß der neue Gesellschaftsvertrag nichtig sei, als Zwischenfeststellungsklage angesehen und demgemäß nicht geprüft, ob die Klägerinnen ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Entscheidung haben. Die Gültigkeit des Vertrages ist zwar schon vor der Klageerhehung streitig gewesen, und die Klägerinnen haben den Feststellungsantrag bereits in der ersten mündlichen Verhandlung gestellt« Das steht jedoch der Anwendung von § 280 ZPO nicht entgegen (vgl« BGH LI,! 2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil der neue Gesellschaftsvertrag v/irksam sei oder jedenfalls als wirksam behandelt werden müßte. Ob das richtig ist, kann in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden, Wie der Senat ausgesprochen hat (BGHZ 30, 197 f; vgl. ferner BGH Betrieb 1964-, 983 m.w.R.), kann die Feststellung, daß jemand Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sei, nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern nur gegenüber den Gesellschaftern getroffen werden. Die gleichen Erwägungen gelten für einen Fall der vorliegenden Art, in dem es zwischen den Gesellschaftern streitig ist, ob der Gesellschaftsvertrag wirksam abgeändert worden ist oder nicht. Diese unterscheidet sich, soweit es hier darauf ankommt, von der Klage nach § 25b ZBQ nur dadurch, daß sie auch ohne ein besonderes rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Entscheidung zulässig ist. Damit würde die Gesellschaft die Rechte der am Rechtsstreit nicht beteiligten Gesellschafter berühren, wozu sie sachlich nicht befugt ist und was auch von der (organschaftlichen) Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters nicht gedeckt wird. Wegen dieses Abweisungsgrundes war es dem erkennenden Senat nicht möglich gewesen, zu der eigentlichen Sachfrage, zur Wirksamkeit des abgeänderten Gesellschaftsvertrages, eine Entscheidung zu treffen. Das hat _:zur Folge, daß die Tragweite dieses Urteils auch nur dahin geht, daß zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits das Pehlen der Sachlegitimation der Beklagten für die hier erhobene Feststellungsklage rechtskräftig feststeht«, Eine darüber hinausgehende Wirkung hat das Urteil nicht. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gern» §§ 97 Abs.1, 100 Abs. 1 ZPO den Klägerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 280 ZPO
GesellschaftKlägerinnenFeststellungsklageUrteilZPOGesellschaftsvertragGesellschafter

Volltext der Entscheidung

II ZR 131/65
2105 073
Verkündet
 am 2o November 1964 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 der Rentnerinnen
a)	Gertrud Gl
b)	Hedwig	beide	wohnhaft in H|
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt l)r,
gegen
 die Kommanditgesellschaft F.A,
icutgei	_____________
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dipl»-Ing. Raimund
 mum*
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte.: Rechtsanwälte Prof» Dr,
 und Dr.	-
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8«. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. April 1963 wird zurückgev/ie-sen.
-‘Die Kosten des Revisionsverfahrens v/erden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt.
Von Rechts wegen
‘Tatbestand:
Die Klägerinnen sind Kommanditistinnen der Beklagten.
Sie machen Gewinnansprüche gegen die Beklagte aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 28. Juli 1949 geltend und haben dabei u.a. die Feststellung beantragt, daß der Gesellschaftsvertrag vom 26. April I960, durch den der bisherige Gesellschaftsvertrag geändert
m.
worden ist, nichtig sei.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen.
Kit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1.	Die Vorinstanzen haben den Antrag auf Feststellung, daß der neue Gesellschaftsvertrag nichtig sei, als Zwischenfeststellungsklage angesehen und demgemäß nicht geprüft, ob die Klägerinnen ein rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Entscheidung haben.
Das ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerinnen Gewinnansprüche für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Vertrages geltend machen, hängt die
 
%
Entscheidung davon ah, oh dieser Vertrag nichtig ist.
Die Gültigkeit des Vertrages ist zwar schon vor der Klageerhehung streitig gewesen, und die Klägerinnen haben den Feststellungsantrag bereits in der ersten mündlichen Verhandlung gestellt« Das steht jedoch der Anwendung von § 280 ZPO nicht entgegen (vgl« BGH LI,! ZPO § 280 Kr. 2).
2.	Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil der neue Gesellschaftsvertrag v/irksam sei oder jedenfalls als wirksam behandelt werden müßte.
Ob das richtig ist, kann in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden,
 Wie der Senat ausgesprochen hat (BGHZ 30, 197 f; vgl. ferner BGH Betrieb 1964-, 983 m.w.R.), kann die Feststellung, daß jemand Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft sei, nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern nur gegenüber den Gesellschaftern getroffen werden.
Die gleichen Erwägungen gelten für einen Fall der vorliegenden Art, in dem es zwischen den Gesellschaftern streitig ist, ob der Gesellschaftsvertrag wirksam abgeändert worden ist oder nicht. Auch ein solcher Streit kann nicht zwischen einzelnen Gesell- / schaftern und der Gesellschaft ausgetragen werden, weil der Gesellschaft nicht die Disposition darüber zusteht, über die Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrages zu befinden. Sie ist für einen solchen Streit sachlich
4
nicht legitimiert. Dabei ist es unerheblich, daß die Klägerinnen nicht eine gewöhnliche, sondern eine Zwischenfeststellungsklage erhoben haben.
Diese unterscheidet sich, soweit es hier darauf ankommt, von der Klage nach § 25b ZBQ nur dadurch, daß sie auch ohne ein besonderes rechtliches Interesse an alsbaldiger richterlicher Entscheidung zulässig ist. Unter diesem Gesichtspunkt muß darum für die Zwischenfeststellungsklage die Frage, gegen wen sie erhoben werden kann, ebenso beantwortet werden, wie für die Klage nach § 256 ZPO.
Denn die Wirkungen beider Entscheidungen sind die gleichen. Ein der Peststellungsklage stattgebendes Urteil - gleichgültig ob es aufgrund einer Fest-stcllungsklage nach § 256 ZPO oder einer Zwischen-feststeilungsklage nach § 280 ZPO ergeht - würde für die Rechtsbeziehungen der klagenden Gesellschafter zu ihrer Gesellschaft abschließend (rechtskräftig) feststellen, daß der abgeänderte Gesellschaftsvertrag unwirksam ist und für diese Rechtsbeziehungen der alte Gesellschaftsvertrag allein maßgeblich ist. Damit würde die Gesellschaft die Rechte der am Rechtsstreit nicht beteiligten Gesellschafter berühren, wozu sie sachlich nicht befugt ist und was auch von der (organschaftlichen) Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters nicht gedeckt wird.
3.	Danach erweist sich die Revision als unbegründet. Hit Rücksicht auf die beim Landgericht anhängige Zahlungsklage mag hier noch auf die Tragweite

dieses rechtskräftigen Urteils hingewiesen werden. Für die Tragweite eines die Klage abweisenden Urteils kommt es stets auf den maßgebenden Abv/ei-sungogrund an (vgl. Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl. § 322 Anm. IX, 2; A. Biomeyer, Zivilprozeß-recht, S. 457). Der maßgebliche Abweisungsgrund ist hier das Pehlen der Sachlegitimation der Beklagten. Wegen dieses Abweisungsgrundes war es dem erkennenden Senat nicht möglich gewesen, zu der eigentlichen Sachfrage, zur Wirksamkeit des abgeänderten Gesellschaftsvertrages, eine Entscheidung zu treffen. Das hat _:zur Folge, daß die Tragweite dieses Urteils auch nur dahin geht, daß zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits das Pehlen der Sachlegitimation der Beklagten für die hier erhobene Feststellungsklage rechtskräftig feststeht«, Eine darüber hinausgehende Wirkung hat das Urteil nicht.
6
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gern» §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO den Klägerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen.
Dr. Fischer Dr. Hörr Liesecke Dr„ Bukow Dr, Schulze