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BGH

Gericht: BGH

Tatbestands Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Versaumnisurteil des Senats von.24- Oktober 1951- Dagegen hat der Beklagte noch vor Zustellung des Urteils an 13. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil, soweit es den Beklagten verurteilt hat,* an die Klägerin vier Schreibmaschinen her-auazugeben, aufzuheben und nach den Anträgen des Beklagten auf vollständige Zurückweisung der 'Revision der Klägerin zu erkennen. sion der Klägerin gegen das l'erufungsurteil insoweit zu-rlickgev/iesen worden, als mit der Klage die Herausgabe von drei Schreibmaschinen verlangt war. Tür die Einspruchsverhandlung kan es nur noch auf die vier Schreibmaschinen an, zu deren Herausgabe das Versäuu-nisurtcil den Beklagten verurteilt hat. zu erheben und habe Uber diesen Betrag freies Verftlgungs-reeht gehabt* Der Sachwert, hier die vier Schreibmaschinen, die der Beklagte angeschafft habe, sei mit diesen Zuschlägen erworben uiid so Eigentum des Beklagten geworden, dies auch nach seinen Austritt aus dem Reichsbund geblieben. Daher seien auch die von den Landesverbünden und Ortsgruppen, hier dem Beklagten, im Rahnen der Satzung des Eeichsbuhdes erhobenen Zuschläge Eigentum des Reiciisbundes geblieben, der Beklagte habe diese Zuschläge nicht aus eigenem Recht erworben und an den daraus einge*-henden Geldern Eigentum nicht erlangt. Das Versäuunisurteil weist ^darauf hin, zwischen dem Beklagten und dem Reichsbund sei ein Besitzmittlungsverhältnis begründet worden, auf Grund dessen der Beklagte die Schreibmaschinen für den Reichsbund erwarb. ITunnehr bezieht sich der Einspruch auf das Vorbringen des Beklagten ia Berufungsverfahren und verweist zur näheren Begründung auf die früheren Schriftsätze (Berufungsbegründung unter I, S 1/9, Aktenbl 65/69, Schriftsatz vom 5* Dezember 1949 unter II, S 11/16, Akten-bl 104/106, Schriftsatz vou 11. dadurch sei der Beklagte benachteiligt 1 worden, indem das Abstimuungsverhältnis sich zu dem Nachteil des Beklagten verändert habe; der Reichsbund habe eine bewußte Schiebung begangen. Dieses rechtswidrige Verhalten habe die Geschäft sgrundlage für die Hitgliedochaft.des Beklagten im Reichsbund zerstört, so daß der Beklagte alsbald auf seiner Bandesversamulung in Bochum korporativ seinen Austritt erklärt und dadurch die aus der ursprünglichen.hitglied- 7,'Urde der Klaganspruch bezüglich der vier Schreibmaschinen nur als dinglicher Anspruch angesehen, wäre auch gegenüber diesem Anspruch das Vorbringen des Beklagten an sich erheblich. Der Beklagte, hat dies nicht getan, sondern einseitig seinen Austritt und den seiner Ilitglieder aus dem Reichs bund herbeigeflihrt. Dadurch blieb der Reichsbund als solcher unberührt, und das Vermögen, drfs er während der Zugehörigkeit des Eeklagten zu dem Reichsbund erworben liatte, blieb Vereinsvermögen des Reichs-bundes; die Zahl der Mitglieder, die Einwohner von Nordrhein-Westfalen waren, im Vergleich zu der- Zahl der Bitglieder des Reichsbundes, ist rechtlich ohne Bedeutung; auch auf die

ReichsbundSchreibmaschineEinspruchReichsbundesRechtKlägerin

Volltext der Entscheidung

II 25 131/50
' 2368 071
Verkündet am 21. Hai 1952 Hirth, Justizangestellter als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle.
der Vermögensverwaltung des Reichsbundes der Kriegs- und
 ZiVilbeSCh-*-*' «+*« BAr-5Dli»rt« + «ain	TTi M'fcoT'lll 1	fthßilfin
 Klägerin und Revisionsklägerin, -Proseßbevollmüchtigter« Rechtsanwalt ]}r. HB-
gegen
 den Verband der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. Hordrhein-Westfalen in
 hat der II. Zivilsenat des lundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Hai 1952 unter llitwirkung des Senatsprüsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Br. Lenkard und Br. lieyer für Recht erkannt«
Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1951 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
G.n.b.H.
1.	) ürnst
2.	) Kudol
 istr.	vertreten	durch	den	Vor-

Beklagten und Revisionsbeklagten
-ProseßbevolliCclitigter: Rec:
Dr.

Das Versäumnisurteil des II. Zivilsenats des
 Von Rechts wegen
1}
 
Tatbestands
 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Versaumnisurteil des Senats von.24- Oktober 1951- Dagegen hat der Beklagte noch vor Zustellung des Urteils an 13. November 1951 Einspruch eingelegt und diesen wiederholt, nachdem das Urteil in abgekürzter Tom zugestellt war. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil, soweit es den Beklagten verurteilt hat,* an die Klägerin vier Schreibmaschinen her-auazugeben, aufzuheben und nach den Anträgen des Beklagten auf vollständige Zurückweisung der 'Revision der Klägerin zu erkennen. Die Klägerin beantragt, das Versäunnis-urteil vou 24. Oktober 1951 aufrechtzuerhalten und dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuer-* legen.
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 Der Einspruch vor Zustellung des Urteils .ist wirksam, auf seine Y/iederholung braucht nicht eingegangen zu werden.
Durch das Vers äumnisurt eil des Senats ist die Eevi-
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sion der Klägerin gegen das l'erufungsurteil insoweit zu-rlickgev/iesen worden, als mit der Klage die Herausgabe von drei Schreibmaschinen verlangt war. In diesem Umfang ist die Klage rechtskräftig abgewiesen und der Streit st off erledigt. Tür die Einspruchsverhandlung kan es nur noch auf die vier Schreibmaschinen an, zu deren Herausgabe das Versäuu-nisurtcil den Beklagten verurteilt hat. Der Beklagte bekämpft die Folgerung, diese vier Schreibmaschinen seien Eigentum der Klägerin. Der Einspruch verweist hierbei auf die Ausführungen im Berufungsurteil (S 20/21, Bl 259/260 dei' Akten) und betont s Der Beklagte sei befugt gewesen, als Zuschlag zu den monatlichen KitgliedabeitrUgen 10 Pf

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zu erheben und habe Uber diesen Betrag freies Verftlgungs-reeht gehabt* Der Sachwert, hier die vier Schreibmaschinen, die der Beklagte angeschafft habe, sei mit diesen Zuschlägen erworben uiid so Eigentum des Beklagten geworden, dies auch nach seinen Austritt aus dem Reichsbund geblieben. Die in ITordrhein-Westfalen ansässigen Mitglieder des Beklagten hatten diese Zuschläge aufgebracht, daher entspreche es der Sachlage und der Billigkeit, daß die Schreibmaschinen im Eigentum des Beklagten verblieben.
Be-- Senat hat sich mit dieser Frage bereits befaßt und in Auslegung der Satzung des Reichsbundes vom 1. Juli 1S4S, und zwar deren § 9'vorletzter Absatz, sich dahin entschieden, daß alle Gelder in den Bundes-, Landesverbands- und in den Ortsgruppenkassen Eigentum des Bundes blieben und nur im Interesse des Meichsbundes Verwendung finden durften. Daher seien auch die von den Landesverbünden und Ortsgruppen, hier dem Beklagten, im Rahnen der Satzung des Eeichsbuhdes erhobenen Zuschläge Eigentum des Reiciisbundes geblieben, der Beklagte habe diese Zuschläge nicht aus eigenem Recht erworben und an den daraus einge*-henden Geldern Eigentum nicht erlangt. (Urteil S 21 unter 2 bis S 24 Abs 2.) Die Sachwerte aus den Mitteln, die dem Beklagten durch die Zuschläge zuflossen, seien ftir den Reichsbund erworben worden. Das Versäuunisurteil weist ^darauf hin, zwischen dem Beklagten und dem Reichsbund sei ein Besitzmittlungsverhältnis begründet worden, auf Grund dessen der Beklagte die Schreibmaschinen für den Reichsbund erwarb. Daraus ist die Verpflichtung des Beklagten abgeleitet worden, die vier Schreibmaschinen an die Klägerin für Rechnung des Reichsbundes herauszugeben. -
Der »Senat hat sich gerade in Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Berufungourtefls (dort S 20/21) gestellt.-Der, erste Angriff des Einspruchs ist damit widerlegt.
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Sodann verweist der Einspruch darauf, der Beklagte habe noch weitere Einwendungen gegen die Hlage erhoben gehabt, die das Berufungsgericht nicht beschiedcn habe. In Versäumnis urteil des Senats ist nur zu dem ZurÜckbekaltungs-recht des Beklagten Stellung genommen (S 25 unter VII) und dieses Recht verneint. ITunnehr bezieht sich der Einspruch auf das Vorbringen des Beklagten ia Berufungsverfahren und verweist zur näheren Begründung auf die früheren Schriftsätze (Berufungsbegründung unter I, S 1/9, Aktenbl 65/69, Schriftsatz vom 5* Dezember 1949 unter II, S 11/16, Akten-bl 104/106, Schriftsatz vou 11. August 1950 unter V, S 15/ 15, Aktenbl*213/215)• Das Vorbringen des Beklagten hierzu
 ging dahins Auf der Bandes vex’sammlung in Bad Sachsa des
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Beich-bundes seien die Vertreter der Süddeutschen Bänder nicht zugelassen gewesen, weil die amerikanische Militärregierung deren Beteiligung verboten hätte. Die dadurch freiwerdenden' 50 Sitze habe der Reichsbund willkürlich und unter bewußter Benachteiligung des Beklagten unter die Länder Schleswig-Holstein, Ijicdcrs’achsen und Hamburg verteilt und nur zu dem kleinsten feil ITordrhein-Westfalen zugewiesen? dadurch sei der Beklagte benachteiligt 1 worden, indem das Abstimuungsverhältnis sich zu dem Nachteil des Beklagten verändert habe; der Reichsbund habe eine bewußte Schiebung begangen. Dieses rechtswidrige Verhalten habe die Geschäft sgrundlage für die Hitgliedochaft.des Beklagten im Reichsbund zerstört, so daß der Beklagte alsbald auf seiner Bandesversamulung in Bochum korporativ seinen Austritt
 erklärt und dadurch die aus der ursprünglichen.hitglied-
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schaft des Beklagten folgenden Pflichten beseitigt habe. Damit sei auch das Eigentum an den Schreibmaschinen, wenn sie je deu Eeichsbund gehört hätten, an den Beklagten zurückge-fallen. In jedem Palle verstoße der Reichsbund gegen freu und Glauben und mache sich einer unzulässigen Recht saus Übung
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schuldig, indem er jetzt die vier Schreibmaschinen zuriick-fordere.
Der Senat hatte keinen Anlaß auf dieses Vorbringen des Eeklagten im Versäumnis verfahren einzugehen, zu demal der Berufungsrichter Feststellungen nicht getroffen hatte und von seinem Standpunkt aus nicht zu treffen brauchte. 7,'Urde der Klaganspruch bezüglich der vier Schreibmaschinen nur als dinglicher Anspruch angesehen, wäre auch gegenüber diesem Anspruch das Vorbringen des Beklagten an sich erheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsurtoils war bis zu dem Austritt des Beklagten aus den Reichsbund die Absicht der Gründer des Reickzbundes, sämtliche Bänder‘der Bundesrepublik im Reichsbund zu vereinigen, nicht erreicht worden. Damit war die Geschäftsgrundlage für den Beitritt des Ee^V klagten zun Reichsbund nicht weggefallen. Keinesfalls konnte dies zur Aufhebung des Eigentums an den Schreibmaschinen führen. Das Vorbringen des Beklagten wäre bedeutsam, wenn der Reichsbund sein ursprüngliches Ziel vollständig verlassen hätte und sich ganz anderen Zwecken hätte zuwenden vollen. -Dies ist indes nicht geschehen. Hätte der Beklagte bei der gegebenen Sachlage die Vermögensgegenstünde, die er während seiner Zugehörigkeit zu dem Reichsbund mit dessen Mitteln erworben hat, für sich selbst in Anspruch nehmen und erlangen wollen, so hätte er anders vorgehen sollen, etwa Auflösung des Reichsbundes erstreben mögen. Der Beklagte, hat dies nicht getan, sondern einseitig seinen Austritt und den seiner Ilitglieder aus dem Reichs bund herbeigeflihrt. Dadurch blieb der Reichsbund als solcher unberührt, und das Vermögen, drfs er während der Zugehörigkeit des Eeklagten zu dem Reichsbund erworben liatte, blieb Vereinsvermögen des Reichs-bundes; die Zahl der Mitglieder, die Einwohner von Nordrhein-Westfalen waren, im Vergleich zu der- Zahl der Bitglieder des Reichsbundes, ist rechtlich ohne Bedeutung; auch auf die
 
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Ursachen, die den Beklagten zun Austritt aus dem Reichs-hund bestimmten, kommt es nicht an« Die Vermögensrechte des Reichsbundes hat der Austritt des Beklagten nicht verändert, sie blieben in gleicher läge bestehen«
Gegenüber den vereinsrechtlichen Vorgängen entfallen die Gründe, auf die sich der Einspruch des Beklagten stützt Die Entscheidung des Versäumnisurteils erweist sich auch bei erneuter Nachprüfung als zutreffend«
Da der Einspruch erfolglos bleibt, war das Versäum-nisurteil aufrechtzuerhalten« Die weiter entstandenen Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last«
Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Rischer Dr« Behkard	Dr«	Hey	er