Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des la Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12« Oktober 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als mit der Klage die Herausgabe von drei Schreibmaschinen verlangt ist. In übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Formel des Urteils der 10o Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf gefasst wie folgt: Die Klägerin ist die Vermögens Verwaltung des Reichs-bundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner Schreibmaschinen, die sich im Besitz des beklagten Vereins rständnis ist auf die Vorgeschichte der zurückzugehen. Juni 1948 in Bad Sachsa ein Bundestag .des Reichsbundes statt« auf dem die Änderung der Nach wie vor war er ein nicht .rechtsfähiger Verein« Auf dem* Bundestag in Bad Sachsa wurde die Satzung in Einzclteile^'ge^ Diese Satzung ist jetzt massgebend, \;ie zwischen den Parteien unstreitig ist« ::itglicder des Reichsbundes (§ 4) sind’ nur Einzelpersonen, keine Körperschaften, auch kein nicht rechtsfähiger oder rechtsfähiger Verein mit Ausnahme der Vereinigung St. Georg.*'Bund der Erblindeten o.V. in Hamburg, der korporatives/IIitglied wurde. e) des Bundesvorstandes, die Nutzbarmachung dieses Vermögens für die Zwecke des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten. Der Eeichsbund lehnte die Beschickung des "Bundestages" in Stuttgart ob, während der Landesverband NEU gemeinsam mit anderen Organisationen der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen die Zusammenfassung aller dieser Organisationen der drei westlichen Besatzungszonen anstrebte. Auf einer weiteren Landeskonferenz des LandeB-' verbandes NOT’ an 10* Oktober 1948 in Bochum'erklärte der Vorsitzende dieses Verbandes für ddn Landesverband den Rücktritt desVerbandes aus dem Rcichsbund und bezelchnete gleichseitig die Mandato für Nordrhein-Westfalen auch im Bundesvorstand und . Dieses Inventar und darunter die sieben mit der Klage von der Klägerin geforderten Schreibmaschinen sind im besitz des Behlegten. In der älteren Passung des Reichsbundes vom 29- Oktober 1947 wer (§ 7) der Beitrag auf monatlich EU o,70 festgesetzt, wovon der Bundesvorstand EU o,10 erhalten sollte, die restlichen Eli o,60 den Landesverbänden cur Verteilung ah die nachgeordneten Geschäftsträger überwiesen wurden. dessen Rechte auf die .Schreibmaschinen geltend mach behauptet, die Maschinen seien durch die Gründung des Reichsbundes in dessen Eigentum übergegangen, auch soweit sie vor dieser Gründung angeschufft waren» Die 4 später ■beschafften Maschinen seien Kit Mitteln des Reichsbundes erworben und daher dessen Eigentum» Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 7 Schreibmaschinen herauszugeben» Der Vorstand des Roichsbundes habe diese Zahl willkürlich auf 150.erhöht und 34 Sitze, die ursprünglich für die süddeutschen Verbände vorgesehen waren, aber durch deren Ausbleiben nicht besetzt wurden, nicht glcichmäseig auf die einzelnen Landesverbände der Brit. Die Übertragung der Vermögensverwaltung des.Reichsbundes auf die Klägerin.hält der Beklagte für-unwirksam, da sie in der-Satzung nicht festgolegt sei. eingehenden Kltglicdsbciträge erstrecken sollen, namentlich der Zählungen für die Sterbekasse, dagegen nicht früher vorhandene Vermögenswerte der einzelnen Organisationen, wie des-Bundes HILY/, erfasst, vor allem nicht das notwendige Büroinventar wie Möbel und Schreibmaschinen» Endlich meinte der.Beklagte, durch den ■Austritt des: Landesverbandes ERTI aus den Reichsbund sei dieser Roichsbund aufgelöst und die Befugnis der Klägerin zur Verwaltung des Veinsögens des Reichsbundes weggefallen. Eigentun oder die Verfügungs-macht der Klägerin an den 7 Schreibmaschinen; soweit 3 Kaschinen .vor Gründung des Reichsbundcs beschafft waren, hält der Beklagte das Eigentum des Bundes; späteren-Landes«: Der Beklagte habe als Rechtsnachfolger des Landesverbandes HBXf Anspruch /auf da3 bei Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben; Bis zu dessen Auszahlung sei der Beklagte zur Zurückbehaltung der Maschinen berechtigt. Bas Oberlandesgericht hat Zeugen gehört und auf Grund der Beweisaufnahme in Würdigung des gesamten Aktcninlialts, namentlich auch der Urkun-den, die von beiden Parteien vorgclegt waren, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändort und die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Wäre das Berufungsgericht nicht zur Abweisung der Klage gekommen, so hätte sich eine Klarstellung des Antrags empfohlen, besonders nach der Richtung, ob die Klägerin Eigentum für sich selbst begehrt oder nur für den Reichsbund. Es handelt sich nicht um den reinen körperlichen Besitz an den Schreibmaschinen,: sondern die Klägerin begehrt ein Substanzrecht an ihnen, sei es unmittelbares Eigentum, sei es Herausgabe unter Verschaffung des Eigentums. 1948 kann nicht massgebend sein« Der Berufungs rieht er weist zutreffend dt.ra.uf hin, dass dio Gesellschafter, der Klägerin von sich aus und ohne Änderung des Orgähisationjs^^htuts oder mangels eines besonderen Beschlusses des Reichsbundes, Im übrigen kann die Befugnis der Klägerin, in die Vermögensgebarung der Landesverbände einzugreifen oder gar deren Vermögenswerte als Eigentum an sich zu ziehen, sei es auch nur in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin des Reichsbundes, Denn- das OrganisationsStatut war auf dem Bundestag in Bad Sachsa nur mit dem Inhalt beschlossen, den die ursprüngliche Fassung in § 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin wiedergibt. Soweit es sich um das Eigentum des Landesverbandes RRV7 handelt, ist daher die Befugnis der Klägerin mit Recht vom Beklagten in'Zweifel gezogen. Der Auftrag, der vom Reichsbund der Klägerin erteilt ist, kann sich stets nur auf die Vermögenswerte, besonders die Sachen-des Reichsbundes erstrecken. Der Auftrag des Reichsbundes, auf den die Klägerin sich insoweit stützt, ist inhaltlich aus dem Organisationsstatut zu. Dass der Reichsbund und seine Organe, besonders der Bundestag, der Klägerin einen weiterreichenden Auftrag erteilt hätten, 1st aus dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Folgerungen, die die Revision aus § 9 und § 10 der Satzung zieht, sind unbegründet; diese Stellen behandeln nicht den Landesverband, sondern die Ortsgruppen und geben -keinen Aufschluss darüber, was Bundeseigentum sei« Für die Deutung des Klagantrags ist insoweit die prozeßrechtliche Stellung der Klägerin und ihre Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche des Reichsbundes von der Revision zutreffend herangezogen« Das Berufungsurteil hat indes die Sachbefugnis der Klägerin im ganzen nicht bemängeltsondern nur ihr Recht zur Beanspruchung von Sachwerten der Landesverbände verneint« III« Für den Streit der Parteien sind die Satzungen des Reichsbundes, des Landesverbandes NRW innerhalb des Reichsbundes und der Gesellschaftsvertrag der Klägerin bedeutsam« Daher ist zu prüfen, inwieweit beide Vorschriften in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar sind« Die Satzung des Reichsbundes sowohl wie des Landesverbandes regeln allgemein, die Rechte des Vereins gegenüber den einzelnen Mitgliedern und beim Reichsbund des Vereins zu seinen Geschäftsträgern (Satzung § 9)« Mich der Landesverband NRW greift über den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinaus und umfasst neben diesem den Bezirk der Oberlandesgerlohte Hamm und löln* Gleiches gilt für die Tätigkeit der Klägerin und ihren Gesellschaftsvertrag» Daher sind die Satzungen . der beiden Körperschaften, des Reichsbundes und des Landesverbandes NRW, der Gesellschaftsvertrag der Klägerin und ebenso die Satzung des Beklagten lm Revisionsverfahren frei nachprüfbar* IV« Die Passivlegitimation des Beklagten ist vom Berufungsgericht bejaht worden« Es nimmt an, daß der * Bund NRW als Ganzes im Landesverband NRW auf gegangen ist und sämtliche Mitglieder des ursprünglichen Bundes NRW oder deren Mehrzahl auch solche des Landesverbandes NRW wurden, oder, v/enn die Mitgliedschaft- beim Reichsbund an die Spitze gestellt wird, kraft dieser Mitgliedschaft auch zu dem Landesverband NRW gehörten» Aus der zweimaligen Aufnahme von Krediten für den Landesverband NRW folgert der Bertifungsrlchter nichts Gegenteiliges» Die Richtigkeit dieser Ausführungen bedarf keiner näheren Erörterung,•da sich die Passivlegitimation des Beklagten ohne weiteres daraus ergibt, -daß der Beklagte unmittelbarer Besitzer der streitigen Sehreibmaschinen ist und der Kläger die' Herausgabe der Schreibmaschinen gemäß § 985 BGB begehrt»- V» Der Relchsbuhd ist vom Bundestag in Bad Sachsa als nicht rechtsfähiger Verein gegründet worden« Die Aufl Vorbem vor § 21 Anm 1; RGRK § 54 Anm l)« Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, wie sich nach Gründung des Reichsbundes die organisatorischen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen weiter entwickelt haben, insbesondere bedarf es keiner Prüfung, ob der Landesverband NRW Rechtsnachfolger des Bundes NRW geworden ist und als solcher neben seiner Eigenschaft als Geschäftsträger des Reichsbundes ein selbständiger, nicht rechtsfähiger Verein gewesen ist« Für die hier zu entscheidende Präge, , ob der Reichsbund Eigentümer der strei-. In diesem Zusammenhang stellt der Berufungsrichter fest, daß bei Gründung des ßeichsbundes auf dem Bundestag in Bad Sachsa die Absicht dahin ging, das gesamte Vermögen der fortan in den Heichsbund zusammengefassten' Organisationen in das Eigentum des Reichsbundes zu übertragen; aber diese Absicht sei nicht verwirklicht * Gemeint ist hiermit, daß die DinrchfÜhrung jener Absicht, besonders der sachehrechtliche Vollzug der Übereignung von Sachwerten und der Übertragung von Forderungen,' unterblieb« Biese Feststellungen sind mit dem tatsächlichen Verlauf vereinbar; bei ihnen handelt es sich nicht um die Auslegung der Satzung als solcher, sondern um die reine Tatfrage, Inwieweit ■ im Rahmen dieser Satzung die Absicht des Bundestages auf Gründung der Einheitsorganisation, eben des Reichsbundes, wirklich .durchgäführt worden ist« Rechtlich Soweit eine solche Absicht bestanden haben sollte, stellt def Berufungsrichter fest, sei sie nicht verwirklicht .worden; namentlich die Obergabebi-lanz, die für die Landesverbände aufgestellt werden sollte, Und auf Grund deren eine Übereignung an den Reichsbund hätte erfolgen können, sei nie ausgearbeitet worden. die vor^Gründxing des Reichsbundes dem Bund NRW gehörten ,^*da^^^Wtum nicht verändert worden ist. der Landesverband nach Gründung des Reichsbundes änschaffte, ist auszugehen vom Vorbringen des Beklagten, diese Maschinen seien beschafft aus den Beiträgen, die der Landesverband NRW vom Reichsbund erhielt, über diese Beiträge besagt § 7 der Satzung des Reichsbundes, daß vom Monatsbeiträg jedes Mitglieds von 0,90 DM der Bundesvorstand 0,30 DM erhielt, die restlichen 0,60 DM dem Landesverband zur Verteilung an die. Im Prozeß hat die Klägerin dem Beklagten vorgeworfen, die Beitragsmarken des Bundes seien nach Austritt des Landesverbandes NRW aus dem Reichsbund noch benützt worden« Gemäß der Satzung'des Landesverbandes NRW erhielt dieser vom Beitrag 0,20 INI, die Ortsbünde 0,20 DM, die Kreisbünde 0,30 DM, das ergibt 0,7Ö DM, somit 0,10 INS mehr als vom Reichsbund -dem Landesverband zugewiesen würde. Der Wille des Landesverbands, diese.Maschinen nunmehr für den Reichsbund zu besitzen und etwa den Reichsbund zu dem mittel- Berufungsrichter-nichts festgestellt* Der Zusam menhang der beiden Satzungen zeigt aber, daß die dem Landesverband überwiesenen und ..vonihm verteilten Beträge nur Vermögen des Reichsbundes waren und sein konnten« Das gilt auch, für etwaige Zuschläge, deren Erhebung der Zustimmung des Reichsbundes bedurfte» Es folgt ferner aus der -bei Gründung des Reichsbundes bestehenden Absicht aller Beteiligten, eine Einheitsorganisation zu schaffen, von der die Landesbünde fortan abhängig waren« Der Beklagte hat nicht . Diese Folgerung wird bestärkt durch die Bestimmungen der Satzung des Reichsbundes, wonach alle Vermögenswerte der Ortsgruppen und Landesverbände Eigentum des Reichsbundes sind (§9 Abs 3),. Im rechtlichen Ergebnis trifft dies aber aus folgenden Erwägungen zu: Die Mittel, aus denen diese Maschinen beschafft wurden, entstammten ' (Len Mitgliedsbeiträgen, die Eigentum des Reichsbundes waren und auf deren satzungsgemäße Verwendung durch den Landesverband er Anspruch hatte. wandte und aus den in der Kasse des Landesverbandes, vorhandenen Geldern des Reichsbundes die Sachwerte', oben die vier Schreibmaschinen, erwarb. Da die Beiträge nach der Satzung, des Reichsbundes diesem allein jiustanden und der Landesverband keine eigenen Einnahme;! Reichsbundes § 9 Abs 4)* Es liegt nichts dafür vor, daß der Landesverband HR\7 bis zur Landeskonferenz in Bochum und bis zu dem Ausschluß seiner leitenden Vorstands mitglieder aus dem Reichsbund die Satzung des Reichsbundes nicht hätte'gewissenhaft befolgen wollen. Also hat der Landesverband HRT7 diese Maschinen mit Mitteln des Reichsbundes erworben und sie für den Reiohsbund Einer Abtretung der Ansprüche des Reichsbundes auf die Klägerin bedarf es insoweit nicht. 3.) Da die vier Schreibmaschinen vom Landesverband mit' Mitteln des Reichsbundes angeschafft wurden, sind sie nicht Eigentum des Landesverbandes geworden, auch der Beklagte hat kein Eigentum an ihnen erlangt. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Herausgabe der Maschinen nicht vom Landesverband fördern, weil sie zu dem Eingriff ln das-Vermögen der Landesverbände und ihres Inventars nicht befugt sei, geht daher fehl. Von vornherein v/aren die vier Sehre ibraaschinan Eigentum"des Reichsbundes und mussten bei Ausscheiden des Landesverbandes aus dem Reichsbund diesem übergeben werden. Ob und inwieweit dem Landesver-änd bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Reichsbund Ansprüche zustehen oder zugestanden haben, ist in den TatSacheninstanzen nicht geklärt, auch fehlt hierzu jedes zahlenmässig belegte Vorbringen des Beklagten. Namentlich fehlt es an jeder Darlegung des Beklagten, daß dem Landesverband- wegen Verwendung aiuf die Maschinen ein fälliger Anspruch zusteht, wie überhaupt der fällige Anspruch des Landesverbandes gegen den Reichsbund, auf den sich das Zurückhaltungsrecht stützen könnte- (BG-B § 273)$ nicht dargetan ist. feststellen, daß sie aus den Mitteln des Reichsbundes angeschafft und bezahlt sind, wobei der Beklagte sein eigenes Vorbringen gegen sich gelten lassen muß. Die Eoötenentscheidung.folgt ans §§ 91, 92, 97 ZPO In Ermangelmig tatsächlicher: Feststellungen des Berufungsgerichts und hierzu erheblichen- Vorbringens der Parteien ist davon ausgegangen, daß alle 7 Maschinen untereinander gleichwertig sind.
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II ZR .131/50
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Verkündet
am 24o Oktober 1951
Hirth, Juotizongcstellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
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Versäumnisurteil
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Vermögensverwaltung des Reichshundes der Kriegs- und Zivilbeschäfligten, Sozialrentner und ■ Hinterbliebenen G.m.b.H. in vertreten durch
die Geschäftsführer______
lo) Ernst BOB in NHHIHB Str.flfc
2.)
Rudolf
Klägerin und Revisions-klägerin.
-Prozessbevollcächtlgtert Rechtsanr/alt BrJ
gegen
den Verband der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und__Sinterbliebenen e.V. Hordrhein-Uestfalen in BflHHHIK, IflHBBstr« vertreten durch den Vorstand
1. *) Br. Friedrich TTilhelm Ue|mBB in
2. ) G^SSRsfUhre^Pranz Bufll in Dt
Kasernenstr. flHHV»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozesobevollmächtigter* II. Instanz
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung? vom 17. Oktober 1951 unter ttitv/ir-kung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selov/sky, Br. Haflinger,“BriTPischer* und.Bi>
Benkard für Recht erkannts
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des la Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12« Oktober 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als mit der Klage die Herausgabe von drei Schreibmaschinen verlangt ist. In übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Formel des Urteils der 10o Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf gefasst wie folgt:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vier Schreibmaschinen herauszugeben«
, Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/79 der Beklagte 4/7*
Von Rechts wegen
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Die Klägerin ist die Vermögens Verwaltung des Reichs-bundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner
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und Hinterbliebenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer. Beklagter ist der Verband Ider Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Ilintierbliebenen eingetragener Verein, Nordrhein-Westfalen mit Siftz in vertreten durch seinen
Vorstand. Die Kljage richtet sich auf Herausgabe von sieben
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Schreibmaschinen, die sich im Besitz des beklagten Vereins
rständnis ist auf die Vorgeschichte der zurückzugehen.
befinden. Zum Vg beiden Parteien
1946 schlossen sich im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und ftjr dessen Bereich Kriegs- und Zivilbeschädigte und Hinterbliebene zusammen zu einem nicht rechtsfähigen Verein unter desl Namen "Bund der Körperbehinderten und Hinterbliebenen Noi|drhein-Westfalen" (fortan "Bund NRW" genannt), Ähnliche Organisationen bestanden in der Britischen Zone
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auch ausserhalb jvon Nordrhein-Westfalen. Diese Organisationen traten am s|9. November 1946 in Hamburg zu einer Zonenkonferenz zusaiaen mit dem Ziel, eine' Zusammenfassung der bisher getrennt bestehenden Verbände oder Vereinigungen zu erreichen. Dcfrt wurde oin nicht rechtsfähiger Verein gegründet unterjdem Namen "Reichsbund der Körpcrbeschädigten, Sozialrentner uijLd Hinterbliebenen", der am 1. Januar 1947'Z'* seine Arbeit auf nehmen sollte. Der Bund NRW änderte darauf-' hin seine Bezeichnung in "Landesverband Nordrhein-Y/estfa-r j ' t len des Reichsbundes der Körperbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen" (fortan "Landesverband NRW" genannt). Dieser Landesverband beschloss eine besondere Satzung, die
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vom 18. November 1947 datiert war und nach ihrem § 10 am selben Tage in Kraft trat« Der Bcichsbund hatte eine i
Satzung beschlossen, die am 29. Oktober 1947 in Kraft 1
trat« Die Hitglieder des Landesverbandes NRW waren gemäsB*' der Satzung des Reichsbundes fortan Einzelmitglieder des Reichsbundes (l. Satzung des Reichsbundes § 4)« Der Vorstand des Landesverbandes NRY/ handelte innerhalb des Reichsbundes nunmehr als Geschäftsträger des Reichsbundes (§9 der Satzung). Auf Veranlassung des Reichsbundes fand in den Tagen vom 21. Hai bis 1. Juni 1948 in Bad Sachsa ein
Bundestag .des Reichsbundes statt« auf dem die Änderung der
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Satzung unddes Namens beschlossen wurde. Tortan trug der Reichsbund den Namen nRcichsbund de? Kriegs- und Ziviibe-schädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen11. Nach wie vor war er ein nicht .rechtsfähiger Verein« Auf dem* Bundestag in Bad Sachsa wurde die Satzung in Einzclteile^'ge^
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äert, die geänderte Satzung trat an 1. Juli 1948-in Kraft. Diese Satzung ist jetzt massgebend, \;ie zwischen den Parteien unstreitig ist« ::itglicder des Reichsbundes (§ 4) sind’ nur Einzelpersonen, keine Körperschaften, auch kein nicht rechtsfähiger oder rechtsfähiger Verein mit Ausnahme der Vereinigung St. Georg.*'Bund der Erblindeten o.V. in Hamburg, der korporatives/IIitglied wurde. Der Rcichsbund gliederte sich in Ortsgruppen, Kreise und Landesverbände,
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deren Vorstände, ebenso wie der Bundesvorstand, Geschäftsträger des Reichsbundes, sind. Über ihnen stehen der Bunde sausschuss,* die.Bundeskonferenz und als oberstes Organ
der Bundestag. (§-'9 der Satzung). Auf dem Bundestag in Bad
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Sachsa wurde weiter beschlossen, ein Orgr.nioationsstntut zu schaffen, durch das der Bundesvorstand beauftragt wurde, eine "Vermögensverwaltung des Reichobunde3 der Kriegsund Zivilbcechödigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen" zu begründen« Dieses Organ zur Verwaltung des Vermögens des Reichsbundcc wurde in Pom einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu notariellen Protokoll an 25« September 1948 gegründet« Diese Gesellschaft mit beschränkter Haf tung isVdip Klägerin« In Organisationsstatut war der Entwurf .eines Geseilschuft3vertrags nicdergclegt und darin
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als.Gegenstand der zu schaffenden Vcrmögensverwaltungs-steile im § 3 bestirnts
§ 3
Aufgabe des Unternehmens ist die treuhänderische Verwaltung des Vermögens de3 Roichsbundes der Kör-perbcschüdigtcn, Sozialrentner und Hinterbliebenen und die iiutzbamachung dieses Vermögens fürdie
' Zwecke des Reichsbundes«
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Ferner bestimmte § 16 desselben Organisationsstatutss
Änderungen dos Gesellschaftsvortragcs sowie die Auflösung der Gesellschaft können nur auf Grund eines Beschlusses der Gesellschaftervcrsaimlung. erfolgen, der einer Hehrheit von 3/4 der abgegebenen Stirnen bedarf«
Im GeSeilschaftovertrag Vom 25« September 1948 erhielt der § 3, der den Gegenstand des Unternehmens kennzeichnet,^ folgende Passung*
Gegenstand des Unternehmens ist. die Förderung der ' Bestrebungen des Reichsbundes der Kriege- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen,
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insbesondere die treuhänderische Verwaltung des Veiv mögens dieses Bundes und die Nutzbarmachung dieses Vermögens für die Zwecke des Roichsbundes der Kriegs und Zivilbecchüdigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen,, vornehmlich auch für den Wolinungs- und Siedlungsbau.: seiner Mitglieder auf gemeinnütziger Grundlage. Das Unternehmen erstrebt keinS^jjtewinner-zieiung«
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Gründer der. Klägerin waren 9 Personen, die durch notariell Verhandlung.vom 6« Oktober 1948 den § 3 des Gesellschafts-Vertrags eine geänderte Passung gaben, v/ie folgt:
§ 3» Gegenstand des Unternehmens ist die Pörden der Bestrebungen des Roichsbundes der Kriege- und Zivilbecchädigtcn, Sozialrentner und Hinterbliebene: insbesondere die Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Untcrorganisationcn dieses Bundes, und z*
a} der Ortsgruppen b) Kreise G) Bezirke
d) Landesverbände und
e) des Bundesvorstandes,
die Nutzbarmachung dieses Vermögens für die Zwecke des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten. Sozialrentner und Hinterbliebenen, vornehmlich auch für den Uohnungs- und Siedlungsbau seiner Mitglieder auf gemeinnütziger Grundlage und die Vornahme von Sreuhändergeschäften aller Art für die oben unter a bis e genannten Organisationen«
Die Änderung stützte sich formal auf die Ermächtigung des j 16 des Organisations Statuts und wurde einstimmig von den Gründern und damaligen Gesellschaftern der Klägerin beschlossen und beurkundet«
Die inderung erfolgte, weil inzwischen die Beziehun des Reichsbundes zu dem Landesverband NR\7 sich verändert liatt
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Dieser Leindes verband erstrebte zu3airmen mit anderen Verbänden der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen die Vereinigung derartiger Organisationen in sämtlichen -■ gastlichen Besatzungszonen zu einer über die Zonen reichenden Gesamtorganisation. Zu diesem Zweck war von einer "Arbeitsgemeinschaft", die über die Verwirklichung Jener Bestrebung verhandelte, zu dem 25. September 1948 ein Bundestag nach Stuttgart cinberufen worden» Die Einberufung beruhte auf einer Konferenz von Vertretern der Landesverbände der drei Ucstzonen, die am 17® und 18» Juli 1948 in Kassel stattgefunden hatte. Der Eeichsbund lehnte die Beschickung des "Bundestages" in Stuttgart ob, während der Landesverband NEU gemeinsam mit anderen Organisationen der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen die Zusammenfassung aller dieser Organisationen der drei westlichen Besatzungszonen anstrebte. Zur Vorbereitung seiner Stellungnahme hielt der Landesverband NET/ am 28 ./29. August 1948 in Llppstadt eine Landeskonferenz ab, in der beschlossen wurde, dass der Landesverband NEU Vertreter (Delegierte) zu dem Stuttgarter Bundestag entsenden sollte. Dieser Bundestag fand am 25«/26. September 1948 in Stuttgart tatsächlich statt und war besucht von Vertretern der Landesorganisationen der Amerikanischen und Französischen Zone sowie des Landesverbandes NEU, während der Bclchsbimd und' die anderen Landesverbände der Britischen Zone dein Bundestag fernblieben. Der Bundestag in Stuttgart gründete mit überzonalem Bereich den "Bund der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenenverbände Deutschlands e.V." mit dem Sitz ln Frankfurt, fortan BKD genannt.
Der Eeichsbund erblickte in dem Verhalten des Landen verbau* des ITRXl einen Verstoss Gegen die Satzung,erklärto durch sei nen Vorstand, die Mitgliedschaft derjenigen Mitglieder des
Landesverbandes NRU für erloschen, die an der Stuttgarter
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Tagung teilgenommen hatten, und zwar durch Erklärung vom .5? .Oktober 1948» Hiervon wurden betroffen der 1. Vorsitze des Landesverbandes HEU Dr. Ueltersbach und der Geschäftsführer Lumm« Ali Tage, an dem diese Erklärung des. Reichsbundes den betroffenen zuging, am 6« Oktober 1948, änderten die Gesellschafter der Klägerin, v;ie oben gesagt, den § 3 1 des Gesellcchaftsvertrages und damit den Gegenstand der Klägerinb Zugefügt wurden gegenüber-der•ursprünglichen Fassungdie Uorte: ........
n ••»..* und Verwertung des Vermögens der Unter-
organisatioh dieses Bundes, und zwar:
aV der Prtsgruppen,
b) der Kreise,.”
cj der Bezirke,
dl der Landesverbände und
e) des Bundesvorstands.......11
und der Schlüss-Halbsatz'von nund die Vornahme an»
Die übrige Fassung des*5~3 deckt‘sich mit der ursprünglichen Form. Auf einer weiteren Landeskonferenz des LandeB-' verbandes NOT’ an 10* Oktober 1948 in Bochum'erklärte der Vorsitzende dieses Verbandes für ddn Landesverband den Rücktritt desVerbandes aus dem Rcichsbund und bezelchnete gleichseitig die Mandato für Nordrhein-Westfalen auch im Bundesvorstand und . in Bimdesausschuss als-erledigt» Sodann beschloss die Landeskonferenz in Bochum eine neue Satzung und die Gründling' eines selbständigen'Vereins, in den die Mitglieder'des Landesverbands NEU übertreten sollten» Die Satzung dieses Vereins wurde auf der Konferenz in Bochum beschlossen und zur Eintragung in das Vereinsregioter ange-
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neidet, die im Dezember 1948 beim Amtsgericht in Düsseldorf erfolgte• Dieser eingetragene Verein mit den Her.cn "Verbund der Kriegs- und Zivilbcschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen c.V. ITordrhein-Vestfelcn, Düsseldorf, Kascrnen-str. 61- 67” ist der Beklagte. Er betrachtet sich als der Rechtsnachfolger des Landesverbandes HRY/, auch soweit es sich um des Inventar, besonders die Eürocinrichtung des Landesverbandes ITTj.7 handelt. Dieses Inventar und darunter die sieben mit der Klage von der Klägerin geforderten Schreibmaschinen sind im besitz des Behlegten. Die Beschlüsse der Landeskonferenz in Bochum sind nach den Vortrag des Beklagten auf einem im April 1949 in Bonn abgehaltcnen Landes verbändetag bestätigt worden; der.Landosverbandctag erkannte namentlich die Loslöcung de3 Landesverbandes HRT7 vom Reichebund an und genehmigte die neue, inzwischen im Vereinsregister bereits eingetragene Satzung des jetzigen Beklagten.
Von den sieben Schreibmaschinen hat der Bund HRYI
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vor der Gründung des Rcichsbundes drei Ilaschincn engeschafft und bezahlt. Die restlichen vier Llacchincn hat der
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- Landesverband ITRÜ nach der Gründung des Reichsbundes, aber
\ vor den Zerwürfnis mit den Reichsbund erworben. Hach dem
i Vortrag de3 Beklagten erfolgte die Zahlung des Kaufpreises
i[ dieser Ilaschincn aus demjenigen Seil der !Ci tgli cd sb ei trä-
ge, die vom P.eich3bv.nd dem Landesverband IIRY7 überwiesen wurden. Hierzu'bestimmt die Satzung des Rcichsbundes, Fas-
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sung vom 1. Juli 194-0, in § 7 v»ie folgt:
"1. Der monatliche Beitrag beträgt DU o,S0. davon erhält der Bundesvorstand DLI o,30, die restlichen DU o,GO werden von den Landesverbänden an die nach-geordneten Geschäftsträger vorteilt. Die Erhöhung
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des Beitrages oder Sonderbeiträge dürfen nur vom : Bundesvorstand angeordnet wcrdciii Bieres bedarf jedoch beim nächsten Bundestag dessen Bestätigung.
2« Der Beitrag wird durch Einklcben von Beitragsmarken in das Mitgliedsbuch quittiert«
1 3« Auf Antrag 2:a'nn bei Mittellosigkeit der Betrag
. . teilweise durch den Landesverband erlassen werden. Als.Mindestbeitrag sind jedoch für jede beitrags-frcio Marke DII o,20 an die 3undeshaivctknccc‘ absu-führon. Die Ortsgruppen können cur Bestreitung ihrer Aufgaben Zuschläge erhoben. In den Ortsgruppen darf der Beschluss hur in einer mindestens drei läge vorher mit der Tagesordnung bekannt gern echten Ver- '
Sammlung gefasst werden. Zur Inkraftsetzung der Beschlüsse der Ortsgruppen bedarf cs der vorherigen Genehmigung de3 Landes- bcaw.DundesvorStandes„M
In der älteren Passung des Reichsbundes vom 29- Oktober 1947 wer (§ 7) der Beitrag auf monatlich EU o,70 festgesetzt, wovon der Bundesvorstand EU o,10 erhalten sollte, die restlichen Eli o,60 den Landesverbänden cur Verteilung ah die nachgeordneten Geschäftsträger überwiesen wurden. Das Recht der Ortsgruppen, zur Bestreitung ihrer Aufgaben Zuschläge su erhoben, war ebenso geregelt wie in der spät* ren Satzung. Der Landesverband HRTT hat die 4 .Schreibmaschinen aus dem ihn vom Eeich3bünd überlassenen Teil der . monatlichen Beiträge angeschafft und bezahlt. .
- i)er jetzige Beklagte betrachtet sich als Rechtsnachfolger des Landesverbandes HR\7 auch mittelbar als solcher ■des .Bundes HRY/.
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Die Klägerin,, die als Vermögensverv/alterin des Rcic bundes. dessen Rechte auf die .Schreibmaschinen geltend mach behauptet, die Maschinen seien durch die Gründung des Reichsbundes in dessen Eigentum übergegangen, auch soweit
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sie vor dieser Gründung angeschufft waren» Die 4 später ■beschafften Maschinen seien Kit Mitteln des Reichsbundes erworben und daher dessen Eigentum» Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7 Schreibmaschinen herauszugeben»
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen»
Er bestreitet die Sschbefugnis (Aktivlegitimation) der Klägerin» Er bezweifelt die Rechtsbcstündigkeit und Rechtswirk-
samkeit der Beschlüsse des Bundestages in Bad Sachsa» Dort-
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hin seien von den Landesverbänden Delegierte entsandt worden für 100 Sitze. Der Vorstand des Roichsbundes habe diese Zahl willkürlich auf 150.erhöht und 34 Sitze, die ursprünglich für die süddeutschen Verbände vorgesehen waren, aber durch deren Ausbleiben nicht besetzt wurden, nicht glcichmäseig auf die einzelnen Landesverbände der Brit. Zone verteilt, sondern nur die ihn genehmen Landesverbände Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg einseitig bevorzugt, dem Bund ERY/ aber nicht die ihm zukommendc Stimmenzahl zugestanden. Die Übertragung der Vermögensverwaltung des.Reichsbundes auf die Klägerin.hält der Beklagte für-unwirksam, da sie in der-Satzung nicht festgolegt sei. Die in Bad Sachsa geplante Organisationsübertragung der Vermögensverwaltung des Rcichsbundes auf eine dritte Stelle habe sich nur auf die .Verwaltung der. eingehenden Kltglicdsbciträge erstrecken sollen, namentlich der Zählungen für die Sterbekasse, dagegen nicht früher vorhandene Vermögenswerte der einzelnen Organisationen, wie des-Bundes HILY/, erfasst, vor allem nicht das notwendige Büroinventar wie Möbel und Schreibmaschinen» Endlich meinte der.Beklagte, durch den
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■Austritt des: Landesverbandes ERTI aus den Reichsbund sei dieser Roichsbund aufgelöst und die Befugnis der Klägerin zur Verwaltung des Veinsögens des Reichsbundes weggefallen.
Der Beklagte ‘bestreitet- das. Eigentun oder die Verfügungs-macht der Klägerin an den 7 Schreibmaschinen; soweit 3 Kaschinen .vor Gründung des Reichsbundcs beschafft waren, hält der Beklagte das Eigentum des Bundes; späteren-Landes«:
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Hilfsweise nacht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht an den T Schreibmaschinen geltend. Lurch den Austritt
des Landesverbandes ITHT7 aus dem RciChsbund und die daraus
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folgende Auflösung des Reichsbundes' sei die Auseinandersetzung des Öoichsbundes notwendig geworden (BGB § 730)
Der Beklagte habe als Rechtsnachfolger des Landesverbandes HBXf Anspruch /auf da3 bei Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben; Bis zu dessen Auszahlung sei der Beklagte zur Zurückbehaltung der Maschinen berechtigt.
Las•Landgericht hat-der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Herausgabe der 7 Schreibmaschinen verurteilt. Hiergegen hat-der:* Beklagte^ Berufung eingelegt gilt dem Ziel ■ der Abweisung der Klage', welchem Antreg die Klägerin ent-■gegenträt. Beide: Parteien haben ihr Vorbringen im Berufungsverfahren ergänzt und wesentlich*erweitert, besonders auch eine Reihe von Urkunden vorgelegt, so das Protokoll über den Bundestag ln Bad Sachsa und die Einladungen nebst den
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Verhandlungsprotokollen dor Landeskonferenzen des Landesverbands lillY/ in Lippstadt und Bochum sowie das Rundschrei ben an die Kitglicder des NEU, jetzt des Beklagten über das Ergebnis der Landeskonferenz in Bochum und deren Vorgeschichte vom 11. Oktober 1948«. Bas Oberlandesgericht hat Zeugen gehört und auf Grund der Beweisaufnahme in Würdigung des gesamten Aktcninlialts, namentlich auch der Urkun-den, die von beiden Parteien vorgclegt waren, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändort und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Hevision der Klägerin, mit der sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurücksuweisen, hilfs-weise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
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I. Der Klagautrag richtet sich auf Herausgabe von 7 Schreibmaschinen. ■ Er deckt die reine Eigentumsklage (BGB § S85), die Besitcklage (BGB §861) und den Anspruch der Klägerin auf Verschaffung des Eigentums fen den Schreibmaschinen. Wäre das Berufungsgericht nicht zur Abweisung der Klage gekommen, so hätte sich eine Klarstellung des Antrags empfohlen, besonders nach der Richtung, ob die Klägerin Eigentum für sich selbst begehrt oder nur für den Reichsbund. Bie blosse Besitzklage scheidet aus. Es handelt sich nicht um den reinen körperlichen Besitz an den Schreibmaschinen,: sondern die Klägerin begehrt ein Substanzrecht an ihnen, sei es unmittelbares Eigentum, sei es Herausgabe unter Verschaffung des Eigentums. Bie Klage ist in erster
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Linie ale Eigcntui3ziskle.se (rei vindicatio) zu prüfen, weitem' hin der Anspruch der Klägerin auf Übereignung der Maschinen, sei es an sich selbst, 3ei es an den Rcichsbund*
JI* Die Klägerin ist auf Grund des Organisations Statuts zur Verwaltung des Vermögens des Roichsbundes bestellt worden« Sic handelt zwar in ihren Hanen, aber zun besten und in Interesse.des Reichsbundes. Der Gegenstand ihres Unternehmens in der ursprünglichen Passung des § 3 soigt, dass ihre gesamte geschäftliche Tätigkeit der Förderung der Bestrebungen des Roichsbundes dienen soll und ihr dio treuhänderische Verwaltung des Vermögens des Blindes, sonit die Nutzbarmachung dieses Vermögens zugewiesen ist« Daraus ergeben sich unmittelbare Vcrwaltungsrechte der Klägerin, soweit sie als Treuhänder handelt, auch Eigentumsrechte ah
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den im Innenvcr lältnis den Reichebund gehörigen Vermögenswerten,» Diese Befugnis beschränkt sich indes auf den Reichsbund« Die spätere Passung des §.3 vom 6« OktoJkq&
1948 kann nicht massgebend sein« Der Berufungs rieht er weist zutreffend dt.ra.uf hin, dass dio Gesellschafter, der Klägerin von sich aus und ohne Änderung des Orgähisationjs^^htuts oder mangels eines besonderen Beschlusses des Reichsbundes,
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und zwar mindestens des Bundesauscchusses Wenn nicht gar der Bundeskonferenz oder des Bundestages (Satzung S ^ Abs 1), deii Zweck der Klägerin und den Gegenstand ihres Unternehmens nicht erweitern konnten« Daher konnte und kann die Klägerin nicht .für den Landesverband HR.U oder überhaupt einen der Landesverbände innerhalb' des Reichsbundes handeln", es sei denn, dass es sich unzweifelhaft um Vermögenswerte handelt, die dem Reichsbund gehören und von der Klägerin zu verwalten öder zu verwerten sind« Nur Insoweit ■ ’ ' ■ '
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unterliegen Vermögenswerte im Besitz der Landesverbände der Verfügung der Klägerin. Im übrigen kann die Befugnis der Klägerin, in die Vermögensgebarung der Landesverbände einzugreifen oder gar deren Vermögenswerte als Eigentum an sich zu ziehen, sei es auch nur in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin des Reichsbundes,
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nicht anerkannt werden. Denn- das OrganisationsStatut war auf dem Bundestag in Bad Sachsa nur mit dem Inhalt beschlossen, den die ursprüngliche Fassung in § 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin wiedergibt. Soweit es sich um das Eigentum des Landesverbandes RRV7 handelt, ist daher die Befugnis der Klägerin mit Recht vom Beklagten in'Zweifel gezogen. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht überzeugen. Der Auftrag, der vom Reichsbund der Klägerin erteilt ist, kann sich stets nur auf die Vermögenswerte, besonders die Sachen-des Reichsbundes erstrecken. Zur prozessualen Geltendmachung dieser Rechte ist die Klägerin frei-
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.lieh".berechtigt und zur Begründung ihrer Sachbefug-nis genügt die Behauptung, es handele sich um Eigentum oder mindestens Vermögenswerte des Reiehsbundes.
Der Auftrag des Reichsbundes, auf den die Klägerin sich insoweit stützt, ist inhaltlich aus dem Organisationsstatut zu. entnehmen. Dass der Reichsbund und seine Organe, besonders der Bundestag, der Klägerin einen weiterreichenden Auftrag erteilt hätten, 1st aus dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Folgerungen, die die Revision aus § 9 und § 10 der Satzung zieht, sind unbegründet; diese Stellen behandeln nicht
den Landesverband, sondern die Ortsgruppen und geben -keinen Aufschluss darüber, was Bundeseigentum sei« Für die Deutung des Klagantrags ist insoweit die prozeßrechtliche Stellung der Klägerin und ihre Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche des Reichsbundes von der Revision zutreffend herangezogen« Das Berufungsurteil hat indes die Sachbefugnis der Klägerin im ganzen nicht bemängeltsondern nur ihr Recht zur Beanspruchung von Sachwerten der Landesverbände verneint«
III« Für den Streit der Parteien sind die Satzungen des Reichsbundes, des Landesverbandes NRW innerhalb des Reichsbundes und der Gesellschaftsvertrag der Klägerin bedeutsam« Daher ist zu prüfen, inwieweit beide Vorschriften in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar sind« Die Satzung des Reichsbundes sowohl wie des Landesverbandes regeln allgemein, die Rechte des Vereins gegenüber den einzelnen Mitgliedern und beim Reichsbund des Vereins zu seinen Geschäftsträgern (Satzung § 9)«
Sie erfassen daher nicht hur das Rechtsverhältnis zwischen dem Reichsbund und dem Landesverband, sondern . darüber hinaus die aus gleichem Rechtsgrund entspringenden Beziehungen des Reichsbundes zu sämtlichen Geschäftsträgern und / oder den. Landesverbänden« Die Satzungen können daher im vorliegenden Pall wie typische Vertragsbedingungen behandelt werden. Sie gelten 'auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus (ZPO § 549)«
Beim Reichsbund ißt dies ohne weiteres klar« Er erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Brit« Besatzungszone und daher auf die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte
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Mich der Landesverband NRW greift über den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinaus und umfasst neben diesem den Bezirk der Oberlandesgerlohte Hamm und löln* Gleiches gilt für die Tätigkeit der Klägerin und ihren Gesellschaftsvertrag» Daher sind die Satzungen . der beiden Körperschaften, des Reichsbundes und des Landesverbandes NRW, der Gesellschaftsvertrag der Klägerin und ebenso die Satzung des Beklagten lm Revisionsverfahren frei nachprüfbar*
IV« Die Passivlegitimation des Beklagten ist vom Berufungsgericht bejaht worden« Es nimmt an, daß der * Bund NRW als Ganzes im Landesverband NRW auf gegangen ist und sämtliche Mitglieder des ursprünglichen Bundes NRW oder deren Mehrzahl auch solche des Landesverbandes NRW wurden, oder, v/enn die Mitgliedschaft- beim Reichsbund an die Spitze gestellt wird, kraft dieser Mitgliedschaft auch zu dem Landesverband NRW gehörten» Aus der zweimaligen Aufnahme von Krediten für den Landesverband NRW folgert der Bertifungsrlchter nichts Gegenteiliges» Die Richtigkeit dieser Ausführungen bedarf keiner näheren Erörterung,•da sich die Passivlegitimation des Beklagten ohne weiteres daraus ergibt, -daß der Beklagte unmittelbarer Besitzer der streitigen Sehreibmaschinen ist und der Kläger die' Herausgabe der Schreibmaschinen gemäß § 985 BGB begehrt»-
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V» Der Relchsbuhd ist vom Bundestag in Bad Sachsa als nicht rechtsfähiger Verein gegründet worden« Die
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vor ihm bestehenden einzelnen Organisationen waren ebenfalls nicht rechtsfähige Vereine, so namentlich der Bund NRW. Die Satzung des Reichsbundes bestätigt, daß er als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen-ist«
Die nach Rechtslehre und Rechtsprechung maßgebenden Merkmale, nämlich eine körperschaftliche Verfassung, ein Gesamtname und die Unabhängigkeit des Vereins vom Wechsel seiner Mitglieder, gelten für den Reichsbund ebenso wie für den Bund NRW (s Staudlnger-Riezler, BGB 10. Aufl § 54 Anm 1; Paländt BGB 9. Aufl Vorbem vor § 21 Anm 1; RGRK § 54 Anm l)« Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, wie sich nach Gründung des Reichsbundes die organisatorischen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen weiter entwickelt haben, insbesondere bedarf es keiner Prüfung, ob der Landesverband NRW Rechtsnachfolger des Bundes NRW geworden ist und als solcher neben seiner Eigenschaft als Geschäftsträger des Reichsbundes ein selbständiger, nicht rechtsfähiger Verein gewesen ist« Für die hier zu entscheidende Präge, , ob der Reichsbund Eigentümer der strei-. tigen Schreibmaschinen geworden ist, ist diese organisatorische Entwicklung ohne rechtliche Bedeutung«
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VI« 1») Zunächst-fragt sich, ob die 3 Schreibma-schinen, die Eigentum des Bundes NRW im Zeitpunkt der Gründung des Reichsbundes gewesen sind, mit dessen. Gründung ohne weiteres auch dessen Eigentum geworden sind> Diesg;jPrage ist entgegen der Auffassung der Re-ty er ne inen,, da ein selbsttätiger Eigentums-
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Übergang allein durch die Gründung des Roichsbundes. etwa nach Fusionsgrundsätzen von Handelsgesellschaften im Vereinsrecht mangels einer gesetzlichen Grundlage1 nicht möglich ist« Das gilt selbst dann, wenn nach dem Willen der Beteiligten der Bund NRW aufgelöst und sein Eigentum auf den Heichsbund überführt werden sollte«
Vielmehr ist auch in einem solchen Fall eine Eigentumsübertragung nach sacfjrechtlichen Grundsätzen erforderlich, damit das Eigentum für den Heichsbund an den dem Bund NR\7 gehörigen Sachen, also auch an den drei Schreibmaschinen, begründet werden konnte. In diesem Zusammenhang stellt der Berufungsrichter fest, daß bei Gründung des ßeichsbundes auf dem Bundestag in Bad Sachsa die Absicht dahin ging, das gesamte Vermögen der fortan in den Heichsbund zusammengefassten' Organisationen in das Eigentum des Reichsbundes zu übertragen; aber diese Absicht sei nicht verwirklicht *
worden; namentlich sei eine tatsächliche Rechtshandlung für die .Verwirklichung der Absicht- nicht feststellbar. Gemeint ist hiermit, daß die DinrchfÜhrung jener Absicht, besonders der sachehrechtliche Vollzug der Übereignung von Sachwerten und der Übertragung von Forderungen,' unterblieb« Biese Feststellungen sind mit dem tatsächlichen Verlauf vereinbar; bei ihnen handelt es sich nicht um die Auslegung der Satzung als solcher, sondern um die reine Tatfrage, Inwieweit ■ im Rahmen dieser Satzung die Absicht des Bundestages auf Gründung der Einheitsorganisation, eben des Reichsbundes, wirklich .durchgäführt worden ist« Rechtlich
steht die Folgerung des Berufungsurteils aus diesen Vorgängen mit den Tatsachen im Einklang. Auch die Satzung des Reichsbundes ergibt hierüber nichts. Die Vorschriften :der §§ 7 ff lassen ungeregelt, wie es mit den Sachwerten'zu halten sei, die bei Gründung des Reichsbundes im Eigentum und Besitz des'Landesverbandes und der Ortsgruppe standen, und weiter solchen, die nach Gründung des Reichsbundes beschafft wurden. Das Berufungsgericht vermisst insoweit einen nadh aussen erkennbar hervorgetretenen Vorgang, wonach an den Sachen und sonstigen Vermögenswerten des Bundes NRT7 ein Eigentumswechsei oder Wechsel des Rechts-* trägers,' nämlich der früheren Organisationen, erkennbar vorgenommen wurde. Soweit eine solche Absicht bestanden haben sollte, stellt def Berufungsrichter fest, sei sie nicht verwirklicht .worden; namentlich die Obergabebi-lanz, die für die Landesverbände aufgestellt werden sollte, Und auf Grund deren eine Übereignung an den Reichsbund hätte erfolgen können, sei nie ausgearbeitet worden. Infolgedessen sei der frühere Zustand bestehen geblieben und man habe., tatsächlich das Eigentum an den vorhandenen Sachwerten'von den einzelnen Landesverbän-. den nicht auf den Re^.chsbund übertragen. Schuldrechtliche Ansprüche sind nicht.;an.den Reichsbund abgetreten
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worden« Das EigentuÄ|am Inventar, das die Landesverbände vor Grl^dung^es'-iReichsbundes besassen, ist daher unve rän dertI ge^i eberi'. ■
■Hierä^fö bei den 5 Schreibmaschinen, ■
die vor^Gründxing des Reichsbundes dem Bund NRW gehörten ,^*da^^^Wtum nicht verändert worden ist. Das Beru-
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fungsgericht stellt fest, daß keine Übergabe dieser 3 Schreibmaschinen an den Reichsbund erfolgt ist, vielmehr der Landesverband diese Mschinen in glei-
baren Besitzer zu machen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Damit ist die Grundlage für die Eigentumsklage hinsichtlich der drei Schreibmaschinen nicht gegeben. .
2.) Bei den vier Schreibmaschinen, die. der Landesverband nach Gründung des Reichsbundes änschaffte, ist auszugehen vom Vorbringen des Beklagten, diese Maschinen seien beschafft aus den Beiträgen, die der Landesverband NRW vom Reichsbund erhielt, über diese
Beiträge besagt § 7 der Satzung des Reichsbundes, daß vom Monatsbeiträg jedes Mitglieds von 0,90 DM der Bundesvorstand 0,30 DM erhielt, die restlichen 0,60 DM dem Landesverband zur Verteilung an die. nachgeordneten Geschäftsträger zugewiesen wurden« Das.hat der Landesverband DRW getan. Im Prozeß hat die Klägerin dem Beklagten vorgeworfen, die Beitragsmarken des Bundes seien nach Austritt des Landesverbandes NRW aus dem Reichsbund noch benützt worden« Gemäß der Satzung'des Landesverbandes NRW erhielt dieser vom Beitrag 0,20 INI, die Ortsbünde 0,20 DM, die Kreisbünde 0,30 DM, das ergibt 0,7Ö DM, somit 0,10 INS mehr als vom Reichsbund -dem Landesverband zugewiesen würde. Die Satzung des Reichsbundes ließ
eher Weise wie vorher benutzt hat.. Der Wille des Landesverbands, diese.Maschinen nunmehr für den Reichsbund zu besitzen und etwa den Reichsbund zu dem mittel-
die Möglichkeit einer Erhebung von Zuschlägen zur Bestreitung der Aufgaben der Ortsgruppen offen (§ 7j«
Der Landesverband verteilt in seiner Satzung (§ 3)
0,70 DM statt. 0,60 DM gemäß § 7 Ziff 1 der Satzung des Reichsbundes,. Zur Aufklärung dieses Unterschieds hat der. Berufungsrichter-nichts festgestellt* Der Zusam menhang der beiden Satzungen zeigt aber, daß die dem Landesverband überwiesenen und ..vonihm verteilten Beträge nur Vermögen des Reichsbundes waren und sein konnten« Das gilt auch, für etwaige Zuschläge, deren Erhebung der Zustimmung des Reichsbundes bedurfte»
Es folgt ferner aus der -bei Gründung des Reichsbundes bestehenden Absicht aller Beteiligten, eine Einheitsorganisation zu schaffen, von der die Landesbünde fortan abhängig waren« Der Beklagte hat nicht . angegeben, der Landesverband habe während der Zeit der Zugehörigkeit seiner Mitglieder Sonderzuschläge- für die Ortsgruppen erheben dürfen oder erhoben. Die gesamten ihm zugeflossenen Beiträge stammten also vom Reichsbund und waren Seile seines Vermögens«. Diese Folgerung wird bestärkt durch die Bestimmungen der Satzung des Reichsbundes, wonach alle Vermögenswerte der Ortsgruppen und Landesverbände Eigentum des Reichsbundes sind (§9 Abs 3),. auch bei Auflösung oder Ausscheiden einer Ortsgruppe sämtliche ihr zugeflossenen Beiträge und ihr gesamtes Inventar dem Reichsbund züfällt (§10 Ziff 8). Ein unmittelbarer Erwerb dieser Maschinen für den Reichsbund liegt nicht vor. Das Berufungsgericht verneint mit Recht, daß hier eine Surrogation eingetreten sei, derart, daß an Stelle der vom Reichsbund dem Lan- ’
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c esverband ITRT7 überwiesenen Mitgliedsteilbeiträge
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(Satzung des Reichsbundes § 7, des Landesverbandes { 3) die Maschinell an' die Stelle der Goldbestände getreten seien. Im rechtlichen Ergebnis trifft dies aber aus folgenden Erwägungen zu: Die Mittel, aus denen diese Maschinen beschafft wurden, entstammten ' (Len Mitgliedsbeiträgen, die Eigentum des Reichsbundes waren und auf deren satzungsgemäße Verwendung durch den Landesverband er Anspruch hatte. Der Landesverband hat bei Verwendung dieser Mittel nur Ver-ilögen des Reichsbundes umgesetzt, hier Geld in Sachwerten angelegt. Er kann also bei Beschaffung der Maschinen nur in Vertretung des Reichsbundes gehandelt haben, indem er die ihm vcm Reicksbund überwiesenen Hitgliedsbeiträge im Interesse des Reichsbundes ver-.* wandte und aus den in der Kasse des Landesverbandes, vorhandenen Geldern des Reichsbundes die Sachwerte', oben die vier Schreibmaschinen, erwarb. Da die Beiträge nach der Satzung, des Reichsbundes diesem allein jiustanden und der Landesverband keine eigenen Einnahme;! hatte, sind die Maschinen in das Eigentum des lleichsbundes übergegangen. Der etwaige Wille des Landesverbandes, die Maschinen als eigenes Eigentum zu. «erwerben, kann rechtlich nicht in Betracht kommen, weil damit der Landesverband gegen die.Verpflichtungen, die er dem Reichsbund erfüllen musste, verstos-aen hätte. Soweit Mittel des Reichsbundes ausgegeben wurden, kann der Landesverband BRW diese nur im Interesse des Reichsbundes verwendet haben (Satzung des
Reichsbundes § 9 Abs 4)* Es liegt nichts dafür vor, daß der Landesverband HR\7 bis zur Landeskonferenz in Bochum und bis zu dem Ausschluß seiner leitenden Vorstands mitglieder aus dem Reichsbund die Satzung des Reichsbundes nicht hätte'gewissenhaft befolgen wollen. Also hat der Landesverband HRT7 diese Maschinen mit Mitteln des Reichsbundes erworben und sie für den Reiohsbund
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benutzt und verwahrt; es liegt ein Besitzmittlungsverhältnis vor. Der/Landesverband blieb unmittelbarer Besitzer, begründete aber durch die Beschaffung der Maschinenvaus Mitteln des Relchsbundes dessen mittel-baren Besitz: (BGB § 668), Dann ist der Anspruch des
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Reichsbundes auf Herausgabe der Maschinen berechtigt,
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nachdem.der Landesverband durch Austritt aus dem Reichsbund das' Eesitzmittlungsverhältnis seinerseits gelöst hat. Einer Abtretung der Ansprüche des Reichsbundes auf die Klägerin bedarf es insoweit nicht.
Im Sinne des Klagantrages ist somit der Anspruch
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-auf Herausgabe der vier Maschinen berechtigt,
3.) Da die vier Schreibmaschinen vom Landesverband mit' Mitteln des Reichsbundes angeschafft wurden, sind sie nicht Eigentum des Landesverbandes geworden, auch der Beklagte hat kein Eigentum an ihnen erlangt. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Herausgabe der Maschinen nicht vom Landesverband fördern, weil sie zu dem Eingriff ln das-Vermögen der Landesverbände und ihres Inventars nicht befugt sei, geht daher fehl. Sie ist zudem keine Frage der
Säohbefugnis der KlägerinJ, sondern des materiellen Rechts an den vier . Schreibmaschinen.
IIc Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten nicht zu. Von vornherein v/aren die vier Sehre ibraaschinan Eigentum"des Reichsbundes und mussten bei Ausscheiden des Landesverbandes aus dem Reichsbund diesem übergeben werden. Ob und inwieweit dem Landesver-änd bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Reichsbund Ansprüche zustehen oder zugestanden haben, ist in den TatSacheninstanzen nicht geklärt, auch fehlt hierzu jedes zahlenmässig belegte Vorbringen des Beklagten. Der Beklagte besitzt die vier Schreibmaschinen seit seiner Loslösung vom Reichsbund' ine Rechtsgrund. Auf sein die Satzungen verletzendes •Verhalten kann er sich dem Reicl^sbund gegenüber nicht berufen. Namentlich fehlt es an jeder Darlegung des Beklagten, daß dem Landesverband- wegen Verwendung aiuf die Maschinen ein fälliger Anspruch zusteht, wie überhaupt der fällige Anspruch des Landesverbandes gegen den Reichsbund, auf den sich das Zurückhaltungsrecht stützen könnte- (BG-B § 273)$ nicht dargetan ist.
Dill. An den drei Maschinen, die der Landesverband in seinem Vermögen hatte,.bevor der Reichsbund begründet wurde, hat der Reichsbund kein Eigentum erworben. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts zutreffend und die Revision zurückzuweisen..Bür die vier* veiteren Maschinen dagegen läßt sich.abschliessend . feststellen, daß sie aus den Mitteln des Reichsbundes
angeschafft und bezahlt sind, wobei der Beklagte sein eigenes Vorbringen gegen sich gelten lassen muß. Einer weiteren tatsächlichen Aufklärung bedurfte es nicht. Daher war insoweit der Revision stattzugeben. Es war zweckmässig, au3ser der teilr/eisen Aufhebung des Berufungsurteils die Formei des Landgerichtsurteils neu'zu fassen*.
Die Eoötenentscheidung.folgt ans §§ 91, 92, 97 ZPO In Ermangelmig tatsächlicher: Feststellungen des Berufungsgerichts und hierzu erheblichen- Vorbringens der Parteien ist davon ausgegangen, daß alle 7 Maschinen untereinander gleichwertig sind.
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