BGH · II ZR 131/10 vom 05.12.2011
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 10.000 € glaubhaft gemacht ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschwer der Wert der streitigen Gesellschaftsanteile (vgl. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Kläger nicht deshalb höher zu bewerten, weil sie meinen, dem Beklagten seien zu ihren Lasten seit dem Jahr 2004 infolge seiner angeblichen Gesellschafterstellung Tilgungsleistungen auf das Darlehen sowie steuerliche Verlustzuweisungen in einer Gesamthöhe von 71.649,38 € zugutegekommen. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.