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BGH · n ZR 150/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZR 150/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen. und Ersatz des VerzugsSchadens wegen nicht rechtzeitiger Zahllang in Höhe von 13% Zinsen aus diesem Betrag verlangt. Sie hat die Höhe der Zinsen schon im ersten Rechtszug bestritten (Sitzungsniederschrift vom 24. Das kann aber nicht dahin verstanden werden, daß sie die behaupteten Zinsen von 13 % für die Festgeldanlage bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel -bank nicht mehr bestreiten wollte. Die Sache war daher zu anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den noch streitigen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 136 ZPO
betragenKlägerinnenZinsHöheBerufungsgerichtZahlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/ / --
IM NAMEN DES VOLKES
n ZR 150/75	URTEIL	Verkündet	am
28. Februar 1977
Spengler,
 Justizangestellte
als U rkundsbeaniter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	&	RflHB	KG,	gesetzlich vertreten durch
 den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. August
9
Beklagten und Revisions kl äger in,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h
c. Schl
 gegen
1.
2.
Frau Ursula Frau Elke S
»
Straße W» traße
»
Klägerinnen und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. NI
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1975 im Kostenpunkt ind insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.334.000 DM nebst 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit 11. Dezember 1973 verurteilt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen sind Kommanditi stinnen der Beklagten, und zwar in der Nachfolge des 1972 verstorbenen Kommanditisten Dr. RflHBl Er unterhielt ein unver-zinstes Privatkonto bei der Beklagten. Die Klägerinnen haben zu Lasten des Privatkontos Zahlung von 1.334.000 DM
 
und Ersatz des VerzugsSchadens wegen nicht rechtzeitiger Zahllang in Höhe von 13% Zinsen aus diesem Betrag verlangt. Der Hauptanspruch ist nicht mehr im Streit, sondern nur noch der den Klägerinnen uom Berufungsgericht gleichfalls zu erkannte 4 % übersteigende Zinsanspruch. Die Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt insoweit den Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe :
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Höhe des VerzugsSchadens nicht wirksam bestritten. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Klägerinnen haben in der Klagschrift ausgeführt (S. 11), sie hätten den eingeklagten Betrag bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank als Festgeld zu 13 % Zinsen anlegen können. Damit haben sie ihren Verzugsschaden, was das Berufungsgericht möglicherweise verkannt hat, nicht abstrakt, sondern konkret berechnet. Der in dieser Weise geltend gemachte Zinssatz war aber (für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum) weder in dieser Höhe selbstverständlich, noch mußte die Beklagte gerade die Verzinsung von Festgeldern bei jener Bank aus eigener Anschauung kennen. Deshalb konnte sie die Behauptung, diese würde den Klägerinnen 13 % gezahlt haben, bestreiten, ohne sich nach § 136 Abs. 2 ZPO noch näher dazu erklären zu müssen. Sie hat die Höhe der Zinsen schon im ersten Rechtszug bestritten (Sitzungsniederschrift vom 24. April 1974) und das Bestreiten
 
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich wiederholt (Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 1975). In der Berufungsbegründung (S. 16) hat sie zwar den genauen Gegenstand ihres Bestreitens verwechselt. Das kann aber nicht dahin verstanden werden, daß sie die behaupteten Zinsen von 13 % für die Festgeldanlage bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel -bank nicht mehr bestreiten wollte.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Denn den Klägerinnen darf die Möglichkeit nicht genommen werden, den nach Meinung der Vorinstanzen unnötigen Beweis nunmehr anzutreten. Die Sache war daher zu anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den noch streitigen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe