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BGH · V ZR 149/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 149/54

- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Br, Dxo und Per II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 e Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr0 Fischer und der Bundesrichter Pr0 Kuhn, Prc Nörr, Pro Schulze und Fleck für Hecht erkannt; Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 23« April 1965 wird zurückgewiesen0 gegen Schiffsunfälle versicherte Sie macht mit der Klage auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche in Höhe von 12o354>27 hfl nebst Zinsen wegen Schäden aus einer Kollision mit dem MS (902 t, 67 i lang) geltende Letzteres gehört den Beklagten zu 1 und 2 und wurde durch den Beklagten zu 3 verantwortlich geführto auf Anweisung des Verlademeisters seinen Liegeplatz räumen und sich weiter unterhalb hinlegen sollen„ Zu diesem Zwecke habe das Motorschiff zunächst versucht, sich sacken zu lassen o Da jedoch der Wind genau zu Berg gestanden habe, sei das Manöver nicht ausführbar gewesene Deshalb habe sich der Beklagte zu 3 nunmehr entschlossen, umzudrehen„ Der Matrose habe den Anker gehievt, und der Beklagte habe alsdann vorschriftsmäßig Signal zu dem Wenden zu Tal über Backbord gegeben, habe sich noch weit unterhalb der Wendestelle befundene Als MS uCjflHBn $uer zu dem Strom gelegen habe, sei es durch eine besonders heftige und nicht voraussehbare WindbÖ gepackt worden0 Auch das weitere Wenden habe sich deshalb nicht bewerkstelligen lassen 0 Wegen des herannahenden Bergfahrers habe man versucht, das Bahrzeug über Steuerbord aufzustrecken ö Dabei sei es zu dem Zusammenstoß gekommen<> In der Berufungsinstanz haben die Beklagten geltend gemacht, das MS "BfliiHV hätte auf das angekündigte Wendemanövere des MS ’'eflB' sofort und nachdrücklich die Geschwindigkeit herabsetzen, notfalls anhalten und Zurückschlagen müssen0 Die Beklagten haben schon in erster Instanz vorsorglich mit einer angeblichen Schadensersatzforderung wegen der Beschädigung des MS in Höhe von 8 0 835? Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben« Mit der Revision., I« Die Revision ist statthaft, weil der Wert des Beschwerde gegenständes 15 000 DM übersteigt« Die Beklagten haben bestritten, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch von 12«554,27 hfl (= 15«727,45 DM) zusteht« Die Beklagten zu 1 und 2 haben ferner vorsorglich mit einer Gegenforderung von 8«855,85 DM aufgerechnet« Die Beklagten sind zunächst in Höhe der Klageforderung beschwert, da die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist« Die Beklagten zu 1 und 2 sind aber weiter in Höhe des Betrages ihrer vorsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschwert,, da das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Palle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 522 Abs« 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre« Denn die Beklagten wären dann - vorausgesetzt, daß im Betragsverfahren die behauptete Höhe des Klageanspruchs festgestellt würde - zur Zahlung der Klagesumme verpflichtet, könnten aber ihrerseits ihre Gegenforderung in der zur Aufrechnung gestellten Höhe nicht mehr geltend machen« Für die Beschwer des Rechtsraittelklägers ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend; dieser ist hier die Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung; beide Beträge sind daher zusammenzurechnen (RG Warn 1929 Nr« 58; Wieczorek ZPO Der Beklagte zu 3 ist allerdings nur in Höhe der Klageforderung beschwert, da er für die vom Berufungsgericht aberkannte Gegenforderung sachlich nicht befugt isto Seine Beschwer beschrärkt sich darauf, daß das Berufungsgericht die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat und die Aufrechnung der Beklagten zu 1 und 2, die nach § 422 AbSo 1 So 2 BGB auch seine Schuld getilgt hätte, nicht ,, hat durchgreifen lassen* Trotzdem ist auch die Revision des Beklagten zu 3 statthafte Denn es ist anerkannten Rechtes, daß die in § 546 AbSo 3 S, 1 ZPO vorgeschriebene Anwendung des § 5 Halbso 1 ZPO dazu führt, daß bei Einlegung der Revision durch mehrere streitgenössische Gesamtschuldner der höchste Betrag der Beschwer eines Streitgenossen für alle maßgebend ist, auch wenn für die übrigen bei Einzelberechnung die Revisionssumme nicht erreicht sein würde (BGHZ 23? daß eine besonders heftige Windbö das wendende Schiff behindert habe, sei der Anscheinsbeweis nicht entkräftet• Denn nach den schon beim ersten Versuch des Sackenlassens gemachten Erfahrungen habe mit einer solchen Behinderung des querliegenden, hoch aus dem Wasser ragenden leeren Schiffs Ein Verschulden der Führung des MS "EdB" sei »icht bewieseno Sie habe zunächst weder die Geschwindigkeit vermindern noch den Kurs ändern müssen, da das wendende Schiff ausreichenden Platz zu dem Wenden gehabt habe; dafür hätten mindestens 150 m Strombreite zur Verfügung gestanden«» Die Schiffsführung von iiat)e > zu demal als Bergfahrer mit dem Wind im Rücken, nicht wissen können, welche Erfahrungen der Schiffsführer von "CBB" bereits vor dem Wendebeginn mit dem Wind gemacht gehabt habe» Als erkennbar geworden sei, daß das wendende Schiff nicht ordnungsgemäß herumkommen würde, habe die Führung von "EflHBV sofort richtig gehandelt, nämlich abgestoppt und zurückgeschlagen o Die Klage for der ung werde daher durch ein Mitverschulden der Führung von MS "EBHiB" uicht gemindert» Auch stehe den beklagten Schiffseignern von "CflV keine Gegenforderung gegen die Klägerin v/egen des Schadens zu, den MS erlitten habe» 2o Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Zulässigkeit des Wendemanövers nach § 47 Abs» 2 in Verbindung mit § 46 RhSchPVO (Wenden zu Berg) zu beurteilen sei, geht schon deshalb ins Leere, weil das ange-fochtene Ürteil von der Zulässigkeit des Wendemanövers ausgeht Die Ansicht der Revision, die Führung von MS M; hätte schon bei dem von ihr wahrgenommenen Beginn des Wendemanövers die Geschwindigkeit vermindern oder den Kurs ändern müssen, ist rechtsirrig <> Diese Maßnahmen müssen nur getroffen werden, wenn sie nötig sind (§46 Nr» 3 RhSchPVO)» Eine solche Notwendigkeit lag nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei Wendebeginn nicht vor»

ZPOGegenforderungHöhewindenWendeMSKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja	ttri
BGHZ;	ja	'	@2$
ZPO §§ 5, 322 Abs« 2> 546
Gibt das Berufungsgericht der Klage statt und entscheidet es gleichzeitig, daß eine vorsorglich zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht9 so ist der Beklagte in Höhe der Klageforderung und der aberkannten Gegenforderung beschwerte Pur die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes sind also der Streitwert der Klageforderung und der der Gegenforderung in Höhe des aberkannten Betrages zusammenzurechnen (Abweichung vom BGH-BeSchluß vom 30* November 1954 V ZR 149/54 WM 1955o 192)„
BGH, ürto vo lo Juni 196? - H ZR 150/65 - Rheinschiffahrtsgerieht
 Buisbiirg-Ruhrort Rheinschiffahrtsober-gericht Köln
M7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
 Io Juni 1967 Kaufmann,
 Justizangestellte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 in Ni
1o der Prau Wwe0 Katharina Kiflm§straße
20 des Schiffseigners Werner	daselbst, beide zusammen-
geschlossen in der Schiffsgemeinschaft BflHB
3o des Kapitäns H„ sBBi von MS	p<>Adro	Beklagte	zu	1)
und 2),
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt
 gegen
die Vereniging ,r voor Binnenvaart in
,r, Onderlinge Verzekering van Schepen [/Holland, PBBBBf,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Br,
 Dxo
und
 Per II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 e Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr0 Fischer und der Bundesrichter Pr0 Kuhn, Prc Nörr, Pro Schulze und Fleck
 für Hecht erkannt;
Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 23« April 1965 wird zurückgewiesen0
Pie Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt«
Von Rechts wegen
(Tatbestand;
 Bei der Klägerin ist das MS	(997?9	t,	396	FS)
gegen Schiffsunfälle versicherte Sie macht mit der Klage auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche in Höhe von 12o354>27 hfl nebst Zinsen wegen Schäden aus einer Kollision mit dem MS	(902	t, 67 i lang) geltende Letzteres
 gehört den Beklagten zu 1 und 2 und wurde durch den Beklagten zu 3 verantwortlich geführto
MS	befand	sich	am	8,	Januar 1963 gegen 16 Uhr
 unterhalb von Rheinberg mit einer Ladung von 220 t auf der Bergfahrt und hielt sich rechtsrheinische Pas MS “CflB“ hatte linksrheinisch, am oberen Bnde der Rheinberger Verladeanlage, vor Anker gelegen0 Bei dem Versuch, über Backbord an Tal zu drehen, geriet "CBB* querliegend zu dem rechten Ufer hinüber, versuchte noch über Steuerbord zu Berg zu wenden, stieß jedoch bei Rhkm 806,1/2 mit dem Backbord-
 
Vorschiff gegen den Steuerbord-Bug des bis hart an die rechtsrheinischen Kribben aus gewichenen MS
Die Klägerin hat behauptet, MS	sei	von	vorn-
herein mit nur geringem Abstand vom rechten Dfer gefahrene MS	habe	daher	genügend	Raum	für	das	Wendemanöver
 gehabt,, Dieses sei aber falsch angelegt gewesen..
Die Beklagten haben ein fehlerhaftes Verhalten des Beklagten zu 3 bestritten und behauptet s MS	ila^)e
auf Anweisung des Verlademeisters seinen Liegeplatz räumen und sich weiter unterhalb hinlegen sollen„ Zu diesem Zwecke habe das Motorschiff zunächst versucht, sich sacken zu lassen o Da jedoch der Wind genau zu Berg gestanden habe, sei das Manöver nicht ausführbar gewesene Deshalb habe sich der Beklagte zu 3 nunmehr entschlossen, umzudrehen„ Der Matrose habe den Anker gehievt, und der Beklagte habe alsdann vorschriftsmäßig Signal zu dem Wenden zu Tal über Backbord gegeben, habe sich noch weit unterhalb der Wendestelle befundene Als MS uCjflHBn $uer zu dem Strom gelegen habe, sei es durch eine besonders heftige und nicht voraussehbare WindbÖ gepackt worden0 Auch das weitere Wenden habe sich deshalb nicht bewerkstelligen lassen 0 Wegen des herannahenden Bergfahrers habe man versucht, das Bahrzeug über Steuerbord aufzustrecken ö Dabei sei es zu dem Zusammenstoß gekommen<> In der Berufungsinstanz haben die Beklagten geltend gemacht, das MS "BfliiHV hätte auf das angekündigte Wendemanövere des MS ’'eflB' sofort und nachdrücklich die Geschwindigkeit herabsetzen, notfalls anhalten und Zurückschlagen müssen0
Die Beklagten haben schon in erster Instanz vorsorglich mit einer angeblichen Schadensersatzforderung wegen der Beschädigung des MS	in	Höhe	von	8	0	835?	85	DM	auf	gerech-
net O
1
Die Klägerin ist dem Vorbringen der Beklagten entgegen-getreten«
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben« Mit der Revision., um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, wollen die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen«
I« Die Revision ist statthaft, weil der Wert des Beschwerde gegenständes 15 000 DM übersteigt« Die Beklagten haben bestritten, daß der Klägerin der geltend gemachte Anspruch von 12«554,27 hfl (= 15«727,45 DM) zusteht« Die Beklagten zu 1 und 2 haben ferner vorsorglich mit einer Gegenforderung von 8«855,85 DM aufgerechnet« Die Beklagten sind zunächst in Höhe der Klageforderung beschwert, da die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist« Die Beklagten zu 1 und 2 sind aber weiter in Höhe des Betrages ihrer vorsorglich zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung beschwert,, da das Berufungsgericht das Bestehen der Gegenforderung verneint hat und im Palle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach § 522 Abs« 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre« Denn die Beklagten wären dann - vorausgesetzt, daß im Betragsverfahren die behauptete Höhe des Klageanspruchs festgestellt würde - zur Zahlung der Klagesumme verpflichtet, könnten aber ihrerseits ihre Gegenforderung in der zur Aufrechnung gestellten Höhe nicht mehr geltend machen« Für die Beschwer des Rechtsraittelklägers ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend; dieser ist hier die Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung; beide Beträge sind daher zusammenzurechnen (RG Warn 1929 Nr« 58; Wieczorek ZPO
 
§ 322 H III b 2; vgl. auch RGZ 161, 167, 171 f). Damit übersteigt der Y/ert des Beschwerdegegenatandes hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 den Betrag von 15 OOO DM«
Der Yo Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an seiner im Beschluß vom 300 November 1954 Y ZR 149/54 (WM 1955, 192) vertretenen Rechtsauffassung für einen Pall der vorliegenden Art nicht festhalte0
Der Beklagte zu 3 ist allerdings nur in Höhe der Klageforderung beschwert, da er für die vom Berufungsgericht aberkannte Gegenforderung sachlich nicht befugt isto Seine Beschwer beschrärkt sich darauf, daß das Berufungsgericht die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat und die Aufrechnung der Beklagten zu 1 und 2, die nach § 422 AbSo 1 So 2 BGB auch seine Schuld getilgt hätte, nicht ,, hat durchgreifen lassen* Trotzdem ist auch die Revision des Beklagten zu 3 statthafte Denn es ist anerkannten Rechtes, daß die in § 546 AbSo 3 S, 1 ZPO vorgeschriebene Anwendung des § 5 Halbso 1 ZPO dazu führt, daß bei Einlegung der Revision durch mehrere streitgenössische Gesamtschuldner der höchste Betrag der Beschwer eines Streitgenossen für alle maßgebend ist, auch wenn für die übrigen bei Einzelberechnung die Revisionssumme nicht erreicht sein würde (BGHZ 23? 333, 339; vglo RGZ 116, 306, 308 f).
II0 Io Das Berufungsgericht geht von der Zulässigkeit des Wendemanövers des MS	aus0	Nach	dem Unfallverlauf
 spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine unsachgemäße Durchführung des Wendemanövers0 Auch wenn unterstellt werde? daß eine besonders heftige Windbö das wendende Schiff behindert habe, sei der Anscheinsbeweis nicht entkräftet• Denn nach den schon beim ersten Versuch des Sackenlassens gemachten Erfahrungen habe mit einer solchen Behinderung des querliegenden, hoch aus dem Wasser ragenden leeren Schiffs
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ungünstigen Windverhältnissen fehlerhaft von der Stelle weggedreht gehabt habe» Das Wendemanöver hätte daher in anderer Weise durchgeführt werden müssen»

Ein Verschulden der Führung des MS "EdB" sei »icht bewieseno Sie habe zunächst weder die Geschwindigkeit vermindern noch den Kurs ändern müssen, da das wendende Schiff ausreichenden Platz zu dem Wenden gehabt habe; dafür hätten mindestens 150 m Strombreite zur Verfügung gestanden«» Die Schiffsführung von	iiat)e	> zu demal als Bergfahrer mit dem Wind
 im Rücken, nicht wissen können, welche Erfahrungen der Schiffsführer von "CBB" bereits vor dem Wendebeginn mit dem Wind gemacht gehabt habe» Als erkennbar geworden sei, daß das wendende Schiff nicht ordnungsgemäß herumkommen würde, habe die Führung von "EflHBV sofort richtig gehandelt, nämlich abgestoppt und zurückgeschlagen o Die Klage for der ung werde daher durch ein Mitverschulden der Führung von MS "EBHiB" uicht gemindert» Auch stehe den beklagten Schiffseignern von "CflV keine Gegenforderung gegen die Klägerin v/egen des Schadens zu, den MS	erlitten	habe»
2o Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Zulässigkeit des Wendemanövers nach § 47 Abs» 2 in Verbindung mit § 46 RhSchPVO (Wenden zu Berg) zu beurteilen sei, geht schon deshalb ins Leere, weil das ange-fochtene Ürteil von der Zulässigkeit des Wendemanövers ausgeht
 Die Ansicht der Revision, die Führung von MS M; hätte schon bei dem von ihr wahrgenommenen Beginn des Wendemanövers die Geschwindigkeit vermindern oder den Kurs ändern müssen, ist rechtsirrig <> Diese Maßnahmen müssen nur getroffen werden, wenn sie nötig sind (§46 Nr» 3 RhSchPVO)» Eine solche Notwendigkeit lag nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bei Wendebeginn nicht vor»
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie
 
meint, das angefochtene Urteil sei widerspruchsvoll; wenn die Schiffsführung von	e	vom Wind drohenden unge-
wöhnlichen Gefahren von vornherein hahe in Rechnung stellen müssen, so könne eine gleiche Verpflichtung für den Schiffsführer von ,rEflH^B' nicht verneint werden 0 Bei ihrer Rüge übersieht die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, die Führung von MS	habe schon vor Wendebe-
ginn die besonders ungünstigen Wendeverhältnisse erkannt, wahrend das für die Führung von MS	erst	in
 Erscheinung getreten sei, als das querliegende MS wegen des Windes das Wenden zu Tal glicht habe vollziehen können«, Dieser Feststellung steht die Aussage des Schiffsführers von "BflHjjjHT nicht entgegen«,
III o Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs* 1 ZFO zurückzuweisen0
Dr«, Fischer Dr0Kuhn DrJTÖrr	Br o Schulze	Fleck
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