geworben hat und der Unternehmer nach MaBgaW-dee, Ums-at^ea-'mlt- diesen Kunden 'ein VerarbeitungsköntihgWi^erhält;,/- so -liegt der erhebliche Vorteil des Unternehmera^im: s'lnirde-s § B9 b Abs = I Kr,. Pie Revision der Beklagten und die Ahschlußrevisiondes Klä-' gara gegen das Urteil >da$ 2-Zivil Senats des Hanseatischen Oherlandesgerich.ts zu Hamburg vom 25- März 1958 werden zu--rückgewiesen« ^ Oktober 1949 schlossen sie mit dem kl-äger einen Vertrag; auf Grund dessen er als ihr Handelsv eitret er in tätig wurde.. Auf Grund der Vermittlungstätigkeit des Klägers erreichten die Beklagten im JabrVl954 e.inenLieferungsanteil von 18 p an dem für auswärtige. Co. t (im ’ Fölgehden, RMHBHD) ihn Vermahlungs-kontingent' (Märkiliei e;iuhgsanteil' auf' GrundderV^ im Jahre 1954) • Bie;:R®H(((^^ das Rechte die von der Beklagten zu 1) eingeführten Mehlmarken zu benutzen. Da die B.SÜHHHP den Kläger nicht als Vertreter übernahm, kündigte die Beklagte zu T) den Vertretervertrag zu dem 51. Der Kläger beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von ;hM:o Br führt aus, :seine Tätigkeit bei mit ausschlaggebend gewesen' für die Erhöhung des der Beklagten zu 1) durch die Mühienkonventiph zugeteilten Kontingents.. Pür die ent- ^ geltliehe Übertragung diese s:Kontingents erhalte die Beklagte zu 1) eine erhebliche Entschädigung, während er durch Kunden nur noch gerihge iTmsätze erziele, da er die von diesen Kunden weiterhin gewünschten Mehlmarken der Beklagten zu 1) nicht mehr vermitteln könne. nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über ihre ungünstige wirtschaftliche Lage zu unterrichten, zu demal er eine Konkurrenzfirma vertreten habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspru'ch dem Gründe nach für berechtigt erkläx't. Ms hät::.dartdem Kläger ein .Ausgleichs-ansprueh zustehe,, daß seine Forderung jedoch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung unbegründet sei«. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu i) die Abweisung1der Klage, Während der Kläger, der die Zurückweisung der Kevision begehrt, mit seiner Ans chlußreWi si on beantragt, den: .Anspruch den Grunde nach auch■insoweit, für gerechtfertigt zu erklären, als erauf positiveVY^rträgsV’erletztiiig gestützt werde» .zuna ch st zugeteilt;-,habe A; auch abgesetzt worden' sei, daß .er die Abnehmer - für^^f|Markeh^der "Beklagten zu 1) -ge- 1954 gerichtet habe, set die Vermittlungstätigkeit des Klägers für die Erlangtöng dieses Kontingents init ursächlich gewesen. Durch die Übertragung des Kontingents an die habe,die Beklagte zu 1) aus der Tätigkeit des Klagers somit nach Endigung des' Vertretervertrages noch insoweit Vorteile gezogen* als die eine laufende Vergütung Ja ;; £onhe des aus diesem, Kontingent vermahl enen Getreides.;an^ie Beklagte:zu 1) bezahlt habe. die y übernehmende Mühle die Geschäftsverbindung/mit den vom-Kläger geworbenen Kunden fort setze, 'Diese Ausführungen, dieJdie Revision■zur Nachprüfung stellt, begegnen1 keinen rechtlichen Bedenken, Erzeugnisse der Beklagten zu 1)• zu dem Absatz des ihr zunächst zugeteilten Kontingents*:, der Beibehaltung dieser Kunden nach Einführung de&<: freien Wettbewerbs auf dem Markt und der Vergrößerung des Absatzes hat der Kläger un-zv/äi felhaft mit neuen Kunden her ge- ■ der Revision • ist blich; ob die Beklagte zu 1) ohne Wenn der Unternehmer'jedoch mit Bücksicht darauf, daß mit der Veräußerung des Geschäfts der vom. Handelsvertreter geworbene Kundenstamm übergeht, ein höheres Entgelt bekommt, so hat er an Stelle einer fortlaufenden Nutzung der Geschäftsverbindungen durch Abschluß von einzelnen Geschäften mit den Kunden, den Vorteil aus der Geschäftsverbindung; huf einmalge z o g e n. es" gl e ich', wenn die Beklagte zu 1) das ihr zustehende Kontingent auf die Holandmühle übertragen hat o '-A :"h. Der Ausgleiehsaüsprueh des Handelsvertreters wäre somit unzweifeihaft gegeben * wenn der Rechtsnachfolger des Unternehmers, dem der Ktodehstamm übertragen wird, die Geschäftsverbindung mit-den Kunden durch Abschluß weiterer Ge-. nach den in erster Uinle- getroffenen Feststellüngen des 3e- • rufungsge richi s die Beklagte zu l) nicht den vom Klager gev/orbenen KundenstaÄ Überträgen hat, sondern iediglich . Es erhebt sich' daher die Frage, ob sch on-damit die Voraüssetzungen für einen Aus-gieichsanspruch gegeben sind, selbst wenn der Rechtsnach- folger des Unternehmers den Kundehstamm des Handelsvertreters nicht mehr beliefert, es ihm vielmehr nur auf die Erlangung eines größeren Vermittluhgskontingentes zur Belieferung anderer Kunden ankamo Dies ist zu bejahen» Wie der Senat \riederhpit. ausgespröchen hat (BGHZ 24,214, 222; 30, 98, 102), hat der.Ausgleiöhsanspruch zu dem Inhalt, daß der Handelsvertreter' <#Ur einen.auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber .ii^Öige:der.Beendigung des Vertrags-verhaltnisses nicht mehr■vergüte ten T ort ei1 des Unterneh-mers, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liegt, eine.0egenleistung erhält* Der Ausgleich stellt eine züoätz-1iche Bntschädigung•für•die nachträglich'noch eintretenden Torte 11 e. dar »- .Wenn' der Tertreter durch die Ver-tr ag she end i gung seinen von ihm- geworbenen Kundenstamm ver- . lie-rt, so entspricht dem: in der Hegel auf der Seite des Unternehmers oder, wie. rungen vergrößern kann, so kann der Handelsvertreter hierfür keine Entschädigung verlangen, selbst wenn der Unternehmer mit Rücksicht darauf bei einer Veräußerung des Betriebes einen höheren Preis erzielt.» .Anderenfalls wäre er, was das Gesetz nicht vorsieht, einem stillen Gesellschafter des Unternehmers gleichzustellen, Wenn die Wertsteigerung des UnterneMehs tjedoch so unmittelbar mit der Schaffung des Kundenstammes:.-: auf dem Kun-denstamm sich aufbauehde Kontingent von dem Unternehmer nachträglich verwertet werden kann.., so entspricht es einer sinngemäßen Auslegung des Gesetzes; daß insoweit ein ausgleichspflichtiger Yoitäil des Unternehmers gegeben ist, . der Geschäftsverbindung in.irgendeiner form wird nach dem Gesetzesw-ortlaut nicht vorausgesetzt, die Art und Weise der' Ausnützung, der Geschäftsverbindung offengelassen, Wenn somit: Jih Handelsvertreter ; neue Kunden geworben hat und der Unternehmer nach Maßgabe des Umsatzes mit diesen Kunden ein Verarbeitungskontingent erhält, so liegt der erhebliche Vofteii des Ühternehmers im Sinne des § 89 b Abs, 1 Kr, 1 HGÄ-schon darin, daß er dieses Kontingent selbst aushutzen: oder Veräußern kann, selbst wenn 'die urSprünglicheniKÜiiiieh:nicht".weiter belief würden, . Es kommt daher ni eht darauf an, ob, wie das: Berufuhgsge-richt in einer Hilfserwägung därgelegt hat, die Keeiitsnach-folgerin der T) mitv.(tfüÜ: ihm über -den' düs; Vertragsverhältnis ses^M^ PrbViBibnsverdienst: = gewähr leist et hätteo Das Berufungsgericht hat auch den Pall unterstellt, daß die Beklagte zu fl 'iögliche^eise ihre Zahlungen hätte einstellen müssen, wenn • sie das Abkommen mit der Rolandmühle nicht geschloss^Z&tte^-Wenn die Beklagte zu 1) etwa durch ein Konkursverfahren liquidiert worden wäre, ohne daß die Möglichkeit bestanden hätte, ihr Kontingent und damit das Ergebnis: -der Tätigkeit des Klägers nutzbringend zu verwerten, so würde es allerdings an einem Vorteil des TJnternehmer Sä. fehl eh * .Nachdem jedoch die Beklagte zu .1) • mit der Übertragung des Kontingents nutzb^dh^shd verwerten konnte, muß es, wie das Berufungsgericht Zutreffend', 'auaführt, auf der Seite des' Vertreters. seinen Kundenstamm mit MehlSorten einer-von ihm’ vertretenen Firma zu beliefern« Seine Kunden würden:....ÖÖ§|&^ nach wie vor -von ihm bellefert, ein prcZiblß^^auSfaii sei lihm' durch die. hältnisses in der:.Weiefb-;^Ur;^0^7wM't©rnutzty'er die Kunden mit den gleichet Irtikeln wie bisher für eihen anderen Unternehmer beliefert. er nicht mehr für die Beklagte zu 1) habe tätig .sein können, Aus fälle an Provision gehabt.' Bin. Klage konnte daher dem Grunde nach für .gerechtfertigt erklärt werdenÄÄ- ' führungen der Revision^!, die zu dem Teil nur Vermutungen enthalten, widersprechen- dÄ- vom Berufungsgericht f ehtgestellten Sachverhalt und; sind daher, da k e i ne . Der Kläger stützt , seihe''Klage außerdem auf eine positive Vertragsverletjzung; der Beklagten zu .1), die er darin sieht, daß die Beklagte zu 1) ihm trotz Befragung ihre schlechte wirtschaftliche Lage verschwiegen hübe. über ihre wirtschäftiicEe" Läge'- sei für den Kläger - der G-rund dafür - gewesen^ ?'dääl-Ahgeboi"der änderen-. ‘5./September' 1955 mit der -.Hauptgläubigerin ' ein getroffen habe, habe sie annehmen kÖnhei$vüdäß- sie die aufgetauchten Schv/ie- {BGKZ ; 26, l6l), und im;; ;Schrifttum; im Anschluß an diese Bestimmung bejahten Pflichten haben zu dem Inhalt, die "berechtigten Erwartungen des Handelsvertreters; auf den Erfolg seiner Arb eit.und Bali einer ordnungsgemäßen.Lösung des Ve:rtreterverbaltnisses die Interessen des Vertreters herücksichtigen muß, ergibt sich'aus den allgemeinen Hegeln über den Inhalt eines Di enstvertrages und in,.,Bonderhei d x en stmogix cnxe x ten :nbh^ngen• Atii- der anaeren hexte steht das Interesse desvüesblMftsherrh) interne Vorgänge nicht zu oLfenbafeiu; 'Lä;ä/g|die,' ■ai ch für den ' H'sn4S|§^ von: i&vnicht ery/ar- Handelsvertreterverhäl^rasses vorzeitig Auskunft zu geben, so v/ürde dies eine, zu we:i tgebende Be sehr ähkung der En t -schließungsfreiheit des Unternehmers bedeuten* .Saß die Beklagte' zu 1) bei ihrbl Auskunft etwa sittenwidrig gehandelt hat, ist nicht dargetan. Das Risiko, daß ein Ver-treterverhältnis im Kähmen der gesetzlichen Bestimmung gekündigt wird, tragt der Vertreter» Deshalb war die Be-v klagte1 zu 1) nicht verpflichtet, auf Befragen des Klägers Auskunft über ihre .wirtschaftliche. schaftliche Lage des-UhtSrnehmers eine baldige Einstellung :f des Betriebes befürehteih,.lasse.Hierzu braucht jedoch nicht abschließend Steilimg .genomirien zu werden, da der Kläger die Beklagte zu 1) n±chi; ln diesem Sinn unterrichtet hatte. Hecht Schrifttum-- wird für ein ArbeitsverhältnlsAg^JJ$^£rt^^^ auf Grund seiner PürsorgepfiichtVtmter.Umständen verpflichtet ist, den nicht' unte rrI eht e t eh Ar be it nehme r auf das. Unternehmer mit der Möglichkeit rechnen muß, er werde seine wirtschaftlichen /Schwierigkeiten nicht meistern und deshalb seinen Betrieb einsteilen müssen« . Die AnschlußreVieiön meint, das Berufungsgericht habe dem: Kläger zu .Unrecht. Pestst|i&ägen des/ Berufungsger ichts für die Ausschlagung eihefiahderen-- Vertretung für den Kläger ursächlich gewesen/ sei/himag, bereits am 5. Auf.die/>jrage, ob' dieBeweisläst verkannt : ist, kommt es im-übrigen nicht an,, da das Berufühgsge-. rieht als Tatsachen ff eitjgesteilt .hat-, die Beklagte zu 1) habe damals noch ahhilften: dürfen* sie werde die auf getauchten Schwierl^e^^- /überwinden und .in, der Lage s ei n *■ - den Plat % BBH®für ■ sich/ su ■ erhal t en. : ßudem hätte der Kläger die YoranÄst^ eine Offenbarungspflicht der Beklagten zu l|, ysomit deren /Bewußtsein, daß sie das MSchaft ■ e ins te Lienr zu ^be&eisenl ■ Bs könnte ■ nur die hält, bei dem- d.e&-genaue ../ die daraus entspringende Vereinbarung mit den Gläubigern und später mit der übernehmenden Rolandmühle■ergab. Des weiteren rügt•die Anschlußrevision, das^ Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich, schon im April 1956 gezeigt -habe, daß; die Voraus Setzungen; für das Stillhaiteabkommen.hicht mehr gegeben gewesen seiehe Entscheidend kommt es ^darauf an., ob die Beklagte zu 1) bereits im November .1 .§551 diese Überzeugung gewonnen hatte, aus der sich die Erkenntnis;einer■baldigen Betriebsstillegung etwa ergeben hätte,. Bies hat der Kläger nicht vorgetragen, Es folgt auch-nicht aus der Tatsache, daß sich in April 1956 diese Über Zeugung der Beklagten zu 1) ..etwa auf drängen mußte.. Ob die Beklagte zu 1) noch im duhi,, 1.956 den Eindruck erweckt hat, sie werde ihre G;eschäfte v/eiterführen, ist .uherhebli^v.".dadiese Auskunft -näbh den Fest-" Stellungen des Berufungsgerichts für die Ausschlagun'g der Vertretung durch deh^Klftäger nicht; ursächlich .war. Somit wird durch die unrichtige Auskunft der Beklagten zu 1) über ihre.geschäftlichen.Verhältnisse kein SchadenSer-satsanspruch des Klagers begründet, ferner eine Verletzung des § 551 Abs, ;iAHr, 7 &B0 darin, daß das Berufungsgericht das VorbringelVlies Klägers nicht gbfrüräigt habe, er. Biese:Rüge -ist unbegründet, : denn ' der-'Kläger hatte||i|Sudiaebn'Sachverhalt-ständiibn mit. Somit waren die Revision und -die Anschlußrevision mit der Kosten folge aus §§ 97, 92 ZPO zurücksuv/eisen «
mite ^pp :;P‘’P /■' ■ '■
HOB §. 89 h
Wenn ein Han&eIs vWtrefer/:neue -Kunden.: geworben hat und der Unternehmer nach MaBgaW-dee, Ums-at^ea-'mlt- diesen Kunden 'ein VerarbeitungsköntihgWi^erhält;,/- so -liegt der erhebliche Vorteil des Unternehmera^im: s'lnirde-s § B9 b Abs = I Kr,. 1 HG3 schon darin? daB er... dies es Kontingent Selbst äu&nutzen odor veräußern kann, Sei^beV^enn' die ursprünglichen Kunden nicht weiter'beliefert
BGH, Urto v. 25. April;I960 - II .ZK 150/53 ,
. ... /£., . . ' 010 Hamburg
. IS; Hamburg
■1 ■ : : ■ .: -' ■. ■; ■ ' Vr # Wr■ ■. ^1:''- -' ■ /"": : r ‘ ;'' ■:
Verkündet ■an 25- April I960 rfauzj «Justissangestellter als Urkundsbamter der Geschäftssteile
Im Kam eh d. e s V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
1, der offenen Handelsgesellschaft;in Birma Hi
I,- p. iflMl g
2 o ihrer persönlich haftenden Gesellschafter
a) i 11 nnli i I. MBMBI ? Kaufmann, Hl Am 1( “
h) Werner L
hei Ui
5
Beklagten, Revisionskläger und Ans chlußrevisi onsb eklagt en,
- Proz e öbeVollmacht igt er: Rechtsanv/alt 3)r,
gegen ^
den selbständigen Handelsvertreter Karl r
;er, Revieransbeklagt eh und ... , Anschlußrevisionskläger 3
- Prozeßbevollmächtigteri -Rechtsanwalt nr* s
. ■ ■ ' . \ hat der II«; Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs auf die mündliche
Verhandlung vom 25- April; i960 unter Mitwirkung des Senatspräsi$"
dent eh Pr* Kastelski und .da^;Bundearichter Dr„ Haidihger? Pr. Kuhn
' Br. 2töfr'und 'Dt-: Haager. ■. /."■ * ? 1 .
’ •' " * '
■ f ür-:;Recht" erkannt:; -==t
Pie Revision der Beklagten und die Ahschlußrevisiondes Klä-' gara gegen das Urteil >da$ 2-Zivil Senats des Hanseatischen Oherlandesgerich.ts zu Hamburg vom 25- März 1958 werden zu--rückgewiesen« ^
Piö: Kosten der Rwisi^sinstä4i.' werden gegeneinander auf ge-hohen«
Von Rächta wegen
I ätbestand s .
Die Beklagte zu 1) ? eine offene Handelsgesellschalt? deren Gesell Schaft er die . Beklagten zu 2 a) und 2 b) sind? betrieben in. H^g^Jpeine. Mühle. Am 22. Oktober 1949 schlossen sie mit dem kl-äger einen Vertrag; auf Grund dessen er als ihr Handelsv eitret er in tätig
wurde.. nachdem zunächst- der Handel mit Mühlenerzeugnissen. in öffentlichrechtlich geregelt war? herrschte seit ■
dem Jah re 1953 auf so-
weit der Bedarf nicht von den BflHHB Mühlen gedeckt wurde. Auf Grund der Vermittlungstätigkeit des Klägers erreichten die Beklagten im JabrVl954 e.inenLieferungsanteil von 18 p an dem für auswärtige. >Mhlen in Frage kommenden Kontingent. '
Im Hovethber 1955 schlossen die deutschen Mühleil zur Vermeidung eines Überangebots von Mühlen e r z eu gn i s s en die sog. Mühl enkonventi on. In. diieser Vereinbarung wurd e für ^ede Mühle berechnet nach dem AbsaS^; desVJ^ 1954, ein bestimmter Marktanteil (Ko'ntingehtj- 4eatgelegt *
Bie Beklagte zu4%geriet einmal durch die überbe- . . s etzung imMühl en gewerbe^" zu dem ' arideren durch off ent 1 ichrecht-liehe Bäuverbote, dieftÄÄr Rationalisierung ihres Betriebes ' . entgegen st and en, in wirfbohaft Xi che' ■ S chwierigke i ten. Sie. . .. schloß daher im SeBt^Ö^Ä-,1955 mit ihren Glaubigern ein Moratorium. Durch den -■ v?ei;|erbln''-UhgÜnstigen Geschäftsverlauf . . ■ sah sie sich' gezwungeh^^Äreh ^IÜhIenbetrieb.:Bb:: i£'$eptember. '■ 1,956 einzustellen.. ■ In ■ einem 'Vertrag, vom 31.'' August ■ 1955 .über** ■ trug slefvorläufig.der
^IHi & . Co. t (im ’ Fölgehden, RMHBHD) ihn Vermahlungs-kontingent' (Märkiliei e;iuhgsanteil' auf' GrundderV^ im Jahre 1954) • Bie;:R®H(((^^ das Rechte die von
der Beklagten zu 1) eingeführten Mehlmarken zu benutzen. Sie
verpflichtete sich zur Zahlung einer jährlichen. Vergütung je Tonne vermahlenen.Getreides von dem ihr von der Beklagten zu 1) übertrageheii: Kontingeht. Da die B.SÜHHHP den Kläger nicht als Vertreter übernahm, kündigte die Beklagte zu T) den Vertretervertrag zu dem 51. Dezember 1956«
Der Kläger beantragt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von ;hM:o
■ Diesen Be tf ag-vfbhdert er. eimmal als .Ausgleichs Zahlung. Br führt aus, :seine Tätigkeit bei mit ausschlaggebend gewesen' für die Erhöhung des der Beklagten zu 1) durch die Mühienkonventiph zugeteilten Kontingents.. Pür die ent- ^ geltliehe Übertragung diese s:Kontingents erhalte die Beklagte zu 1) eine erhebliche Entschädigung, während er durch
Kunden nur noch gerihge iTmsätze erziele, da er die von diesen Kunden weiterhin gewünschten Mehlmarken der Beklagten zu 1) nicht mehr vermitteln könne. Zudem habe die Beklagte zu 1) seinen Kundehstamm: idler?* und, deren Ver-
treter • übergebend Voii <|lr Entschädigung * die aufdas von ihm ge Schaf f ehe Kph^|^ berechne er seinen Aus-
'■^^leichsähsprühhV' v- vSlgSÄ
Außerdem • heg^ü%|#t.'-erseineForderung• damit, daß die
’• V v.\;‘
Beklagte su i) habe,• :re.6htzeitig .
■ eine andere Gerüchten
. llBer ibh.e ’ :'stei^V;entgegengetre-
tenv .Hätte.. sie • ihnen
-e;he,>&ert:
|e#ai|■ so: hätte.-'.' bn.v>eihä:; eVtragrei-
a a jR "i^ r-
; ■ IJie . Be kl agts' ':ÄS^^''hete$rag t Klägahweis^S • :3ie he -rstneitet, den Kund:^ä^|&;,des' ..ÜÄger s'' d er'ltfHHM übergehen zu haben, Der Kl^er. beliefere diese Kunden mit den Erzeugnissen einer anderen Wühle. Sie sei im übrigen auch
• - 4
nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über ihre ungünstige wirtschaftliche Lage zu unterrichten, zu demal er eine Konkurrenzfirma vertreten habe.
Las Landg eri cht 'hat <Üe; Klage abgewieseh. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspru'ch dem Gründe nach für berechtigt erkläx't.
Ms hät::.dartdem Kläger ein .Ausgleichs-ansprueh zustehe,, daß seine Forderung jedoch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung unbegründet sei«. Mit der Revision erstrebt die Beklagte zu i) die Abweisung1der Klage, Während der Kläger, der die Zurückweisung der Kevision begehrt, mit seiner Ans chlußreWi si on beantragt, den: .Anspruch den Grunde nach auch■insoweit, für gerechtfertigt zu erklären, als erauf positiveVY^rträgsV’erletztiiig gestützt werde»
II Revision»
Jhth cheidungsgründe:
1. Las Berufungbgeribht legt dar, der Kläger habe es erreicht, daß das Äentingeht an Mühlenerzeugnissen, das der Sä&istrat^ der Beklagten; zu; 1)
.zuna ch st zugeteilt;-,habe A; auch abgesetzt worden' sei, daß .er die Abnehmer - für^^f|Markeh^der "Beklagten zu 1) -ge-
Wonnen; häbe,; so /'&&£ .=laufend>;deren Erzeugnisse' gekauft hätten.. Darüber hine^^habe; ernach Aufhebung der beschränkten Zu teiiungC,'üng; Bihführung'-. des; freien' Wettbewerbs
für/dfe:
■fehimarkt' den
A vv „
teil-der Beklagten;;.aal''-i8 $> gesteigert. Er habe so die Geschäft^wSjpbihdun'g; mit neuen Kxmden hergestellt. La das Kontingent * , däidl%Mühlen in der. Ähienkonvention
vereinbart hätten, siöhvnach der'Höhe des Umsatzes im lähre
1954 gerichtet habe, set die Vermittlungstätigkeit des Klägers für die Erlangtöng dieses Kontingents init ursächlich gewesen. Durch die Übertragung des Kontingents an die habe,die Beklagte zu 1) aus der Tätigkeit
des Klagers somit nach Endigung des' Vertretervertrages noch insoweit Vorteile gezogen* als die eine
laufende Vergütung Ja ;; £onhe des aus diesem, Kontingent vermahl enen Getreides.;an^ie Beklagte:zu 1) bezahlt habe. Es ■ sei'' nicht erforderli ch,< daß. die y übernehmende Mühle die Geschäftsverbindung/mit den vom-Kläger geworbenen Kunden fort setze, 'Diese Ausführungen, dieJdie Revision■zur Nachprüfung stellt, begegnen1 keinen rechtlichen Bedenken,
a) Mit der Ge^inhung-': denKunden- für die. Erzeugnisse der Beklagten zu 1)• zu dem Absatz des ihr zunächst zugeteilten Kontingents*:, der Beibehaltung dieser Kunden nach Einführung de&<: freien Wettbewerbs auf dem Markt und der Vergrößerung des Absatzes hat der Kläger un-zv/äi felhaft mit neuen Kunden her ge-
stellt {§ Ö9 b 'Abs%^ l.^liotBntgegen der Ansicht'
■ der Revision • ist blich; ob die Beklagte zu 1) ohne
:' die Tätigkeit des!■ denseibeh. Umsatz hätte, er feieher : können. Wie 4as \ZU^ ist : /.
■ nicht die sonst ^gj^^!gewesehe:r foweiterung des Geschäfts*-' umfanges entschei$älll¥§Äön& .eingetretene, t) $
••••••'vwie•. sie.im ko.nk^ete®^^ir dW'c|||diev fätigkeit. d!e^'K^ägers . r|
■,erreicht; vn*rde^ ■ ; • V VE . /
■ b) Nach § \1 muß. der Unternehmer
der: ^ühden jioch4nach
. \'Beendigung'de'erhebliche Vorteile ' ziehen, in;, defil^el^^ GeschäftsYerbin- .
duhg durch AbschlUS weiterer Geschäfte mit den|neuen Kunden ' nutzbar machen,.>Vertefeert er:'^äinÄ'.Geschäftsbetrieb, so.
. bleibt zwar die von dem Handelsveitrater eihgeleitete Ge-
schäft sverMndung zwi sehen Kunden lind Unternehmer nicht bestehen. Wenn der Unternehmer'jedoch mit Bücksicht darauf, daß mit der Veräußerung des Geschäfts der vom. Handelsvertreter geworbene Kundenstamm übergeht, ein höheres Entgelt bekommt, so hat er an Stelle einer fortlaufenden Nutzung der Geschäftsverbindungen durch Abschluß von einzelnen Geschäften mit den Kunden, den Vorteil aus der Geschäftsverbindung; huf einmalge z o g e n. Der Vorteil hat sich in diesem Fali.her e its:..unmi11e 1 bar für den Unternehmer ausgev/irkt .... $£iait ist . dem. Gesetze sw or t laut und dem Sinn und' Zweck deS:;:&esetze& 'genügt (Schlege 1 berger-Schröder HGB § 89 b Händnote: 6;. Würdinger .RGRK-HGB § 89 b Anm«, 8)o Einer Veräußerühg des Betriebes, mindestens einer feilVeräußerung kömmt:. es" gl e ich', wenn die Beklagte zu 1) das ihr zustehende Kontingent auf die Holandmühle übertragen hat o '-A :"h.
Der Ausgleiehsaüsprueh des Handelsvertreters wäre somit unzweifeihaft gegeben * wenn der Rechtsnachfolger des Unternehmers, dem der Ktodehstamm übertragen wird, die Geschäftsverbindung mit-den Kunden durch Abschluß weiterer Ge-. s chäf t e f or t setzen kann:: lind. für. ' die dar i n. i 1 egende Aus -. sicht auf Vermehrung ©bfnes' UnterneiMaergewinns dem Übergebenden Uniernehmer einte bezahlt * Hiervon ünter-. scheidet sichder vor^idg^nde äachverhalt insoweit> als ... nach den in erster Uinle- getroffenen Feststellüngen des 3e- • rufungsge richi s die Beklagte zu l) nicht den vom Klager gev/orbenen KundenstaÄ Überträgen hat, sondern iediglich . ihr 'Vermittluhgskonfi^ent* : Dideea Kontingent war ihr iiiit . ■ Riieksi cht. auf- ilirehSÄh j Jährä;195 4 ■' in'.- der.. ßfiihlenk on-
vention zügebilii-^ des Kontingents
■'richtete sich nach dsb;Umsatzes«- -Zu diesem üm-:
Satz hatte der Klägte insoweit: beige tragen;. als er Künden in geworben hätte». Es erhebt sich' daher die
Frage, ob sch on-damit die Voraüssetzungen für einen Aus-gieichsanspruch gegeben sind, selbst wenn der Rechtsnach-
-7-
folger des Unternehmers den Kundehstamm des Handelsvertreters nicht mehr beliefert, es ihm vielmehr nur auf die Erlangung eines größeren Vermittluhgskontingentes zur Belieferung anderer Kunden ankamo Dies ist zu bejahen» Wie der Senat \riederhpit. ausgespröchen hat (BGHZ 24,214, 222; 30, 98, 102), hat der.Ausgleiöhsanspruch zu dem Inhalt, daß der Handelsvertreter' <#Ur einen.auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber .ii^Öige:der.Beendigung des Vertrags-verhaltnisses nicht mehr■vergüte ten T ort ei1 des Unterneh-mers, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liegt, eine.0egenleistung erhält* Der Ausgleich stellt eine züoätz-1iche Bntschädigung•für•die nachträglich'noch eintretenden Torte 11 e. des Unternehmers1: ausider, früheren Tätigkeit des Handelsvertreters^ also • insoweit. für eine W er t s t e i g erung des Unternehmens ■. dar »- .Wenn' der Tertreter durch die Ver-tr ag she end i gung seinen von ihm- geworbenen Kundenstamm ver- . lie-rt, so entspricht dem: in der Hegel auf der Seite des Unternehmers oder, wie. bfben dargelegt, seines ..Hechtsnachfolgers die Möglichkeit -der ge winnbringenden Ausnutzung dieses Kündens t amme s phlüß we i t er er Geschäfte». Hier-
von gehen auch die strähnten Ent s ehe i dungeh aus * Bs kann aber keinen wesehtlde|ieh''• Unterschied- bedeuten, • vfenn infolge der besonderen Sachläge.. Hie Nutzung des Kundenstammes nicht deh fort dauernden ’ Torteil des Ühternehmers bildet, der Kundehstamm sich. vie^fehr, in ein Termahlungskontlngent um-geWandelt hat, dessen^: Ausnutzung sei es im eigenen Betrieb oder :durch Veräu|Eerur|g::^. dem; Unternehmer Vorteile briixgt,
Die für einen: iusglelÄs^isprtleh gef orderte Werts teige rung .liegt in. diesem!Dall!fhadern ypm/Kunden s t amm. abhängigen■ Kontingent; • Dies :- Handelsvertreter. ah jeder .Wertsteigerün^^ die mit .auf seihe
'Tätigkeit - zÜhü|kKfö||^ *' Wenn.^ daher der
Unternehmer aus dehCvöm Handels-
Vertreter vermitteiteh;: deschäf ten zieht, seinen. Betrieb :sv -3-.- durch Anschaffung von -Masöhlneii oder sonstige Verände-
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rungen vergrößern kann, so kann der Handelsvertreter hierfür keine Entschädigung verlangen, selbst wenn der Unternehmer mit Rücksicht darauf bei einer Veräußerung des Betriebes einen höheren Preis erzielt.» .Anderenfalls wäre er, was das Gesetz nicht vorsieht, einem stillen Gesellschafter des Unternehmers gleichzustellen, Wenn die Wertsteigerung des UnterneMehs tjedoch so unmittelbar mit der Schaffung des Kundenstammes:.-: zusammenhängt, daß das. auf dem Kun-denstamm sich aufbauehde Kontingent von dem Unternehmer nachträglich verwertet werden kann.., so entspricht es einer sinngemäßen Auslegung des Gesetzes; daß insoweit ein ausgleichspflichtiger Yoitäil des Unternehmers gegeben ist, . Die rortführung. der Geschäftsverbindung in.irgendeiner form wird nach dem Gesetzesw-ortlaut nicht vorausgesetzt, die Art und Weise der' Ausnützung, der Geschäftsverbindung offengelassen, Wenn somit: Jih Handelsvertreter ; neue Kunden geworben hat und der Unternehmer nach Maßgabe des Umsatzes mit diesen Kunden ein Verarbeitungskontingent erhält, so liegt der erhebliche Vofteii des Ühternehmers im Sinne des § 89 b Abs, 1 Kr, 1 HGÄ-schon darin, daß er dieses Kontingent selbst aushutzen: oder Veräußern kann, selbst wenn 'die urSprünglicheniKÜiiiieh:nicht".weiter belief würden,
. Es kommt daher ni eht darauf an, ob, wie das: Berufuhgsge-richt in einer Hilfserwägung därgelegt hat, die Keeiitsnach-folgerin der T) mitv.(tfüÜ: Vom Kläger einige führ-
.i.t^,liehlmärKen: einen-;, feil derf früheren Kunden Weit erbeliefert . ■ ^ ''1 ' WU :: ■
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c) Nach den-ie|Ä .teb' Beruf uhgsg.eri chis
hat der:■Kläger ::dut^ Vertretei?veihält-
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um einen Kundehkrelbf:^ sbfc&S‘;:ieschaffenheit ;;-.gehände 11,
■ daß er . ihm über -den' düs; Vertragsverhältnis ses^M^ PrbViBibnsverdienst: = gewähr leist et
hätteo Das Berufungsgericht hat auch den Pall unterstellt, daß die Beklagte zu fl 'iögliche^eise ihre Zahlungen hätte
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einstellen müssen, wenn • sie das Abkommen mit der Rolandmühle nicht geschloss^Z&tte^-Wenn die Beklagte zu 1) etwa durch ein Konkursverfahren liquidiert worden wäre, ohne daß die Möglichkeit bestanden hätte, ihr Kontingent und damit das Ergebnis: -der Tätigkeit des Klägers nutzbringend zu verwerten, so würde es allerdings an einem Vorteil des TJnternehmer Sä. fehl eh * .Nachdem jedoch die Beklagte zu .1) • mit der Übertragung
des Kontingents nutzb^dh^shd verwerten konnte, muß es, wie das Berufungsgericht Zutreffend', 'auaführt, auf der Seite des' Vertreters. .genügenZ;daß' der Kundenkreis normalerweise weitere Provisionsverdiehste hatten erwarten lassen^
■ Bie Feststeli^^ seinen Kundenstamm
verloren hat, ':wird\.v^|dMr'.Mevi^ibn-angegriffeho ■ 'Die Beklagte zu 1) hatte vorgdtragen; •(Schriftsatz vom. 28* September 1957 - Bl <> 4, GA 67. es blabe dem Kläger sicher keineS chwierigkeiten vberei^en''Zönhen,'. seinen Kundenstamm mit MehlSorten einer-von ihm’ vertretenen Firma zu beliefern« Seine Kunden würden:....ÖÖ§|&^ nach wie vor -von ihm
bellefert, ein prcZiblß^^auSfaii sei lihm' durch die. Beendigung des Vertragsva^^Sthias^-nicht entstanden» Außer- -, dem .hat. die: Beklagte>2^#;}.' -yori;etragen (Schriftsatz vom.
17» Februar- 1958- 'Bl; H;0ä:i, der.;Kläger' habe überhaupt keinen Sinnähaerüekgang'jerlicl^ ist
unerheblich., denn ■ JflMähme * eihl&hdelsvertre-'
ter habe;.feinen• 'Ve^oreh^::-:nicht ehtg e g en> ' wenn ^ätnr ie-'
schäften • mit,.ander$ä-.= er zieit als ■ er sie :vörher ~ztteauhei:.
des
.den. von. ihm' währ-ehd!; bearbeiteten 'Kuhdehkrh^^^ des. Vertragsver-
hältnisses in der:.Weiefb-;^Ur;^0^7wM't©rnutzty'er die Kunden mit den gleichet Irtikeln wie bisher für eihen
anderen Unternehmer beliefert. In einem solchen 'Fall kann nicht davon gesprochen werden, *daj3 der Handelsvertreter seinen Kunden stamm, der sein. Kapital bilde’fc, verhören hat» Das Berufungsgericht hat jedoebkals unstreitig festge* stellt, der Kläger- habe dadurch,.' daß.; er nicht mehr für die Beklagte zu 1) habe tätig .sein können, Aus fälle an Provision gehabt.' Aus '.dieser t a t b e s t an d 1 i che n Feststellung ergibt sieh somit, daß;Rdie. Voraussetzungen- für "den Aus-gleichsanSpruch gegeben sind. Bin. Klage konnte daher dem Grunde nach für .gerechtfertigt erklärt werdenÄÄ- ' führungen der Revision^!, die zu dem Teil nur Vermutungen enthalten, widersprechen- dÄ- vom Berufungsgericht f ehtgestellten Sachverhalt und; sind daher, da k e i ne . B e richtigung des Tatbestands beantragt;./worden- ist-, unbeächtlick* IKe Revision ist daher unbegründet.; '
11. Anschlußrevisionv / .
Der Kläger stützt , seihe''Klage außerdem auf eine positive Vertragsverletjzung; der Beklagten zu .1), die er darin sieht, daß die Beklagte zu 1) ihm trotz Befragung ihre schlechte wirtschaftliche Lage verschwiegen hübe. • Hätte die. Beklagte-. hu .f.J. ihn dav6h unterrichtet, .hb^hätte er die. ihm angebotene..,Vertretung einer anderen leistungsfähigen Mühle übeMote^i^d /ixifolgedessen keine Provi- .
• ,sionaminderung erfahh^^^war 'Unterstellt das Berufungs-••• ge.rlcht'., die Hnriehtig^^ der Beklagten zu 1'):
über ihre wirtschäftiicEe" Läge'- sei für den Kläger - der G-rund dafür - gewesen^ ?'dääl-Ahgeboi"der änderen-. Mühle ' auf -übernähme .der Es sieht', jedoch. ' ■
in der Erklärungr der .Beklagten kMne schuldhafte 'Verist- ' zuhg der ihr' aus dem- •TefctmgVobliegenden Tre-üepflicht. Nachdem die Beklagte. ’Ä-.'Jii-aa' ‘5./September' 1955 mit der -. Hauptgläubigerin ' ein getroffen habe,
habe sie annehmen kÖnhei$vüdäß- sie die aufgetauchten Schv/ie-
I
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rigkeiten überwinden und damit in der. Lage sein werde, den Platz BflHB für sieh zu erhalten.
a) Biese Aul’Passung ist gerechtfertigte Die ausdrückliche Regelung der: Pflichten des Unternehmers in § 86 a HUB erstreckt slch nur auf die Rechtspflicht des Unternehmers, .den Handelsvertreter bei seiner- Arbeit für den Unternehmer zu unterstützen. ■ Die dort auf ge führ ten Verpflichtungen .und■ der Hechtsprechung
{BGKZ ; 26, l6l), und im;; ;Schrifttum; im Anschluß an diese Bestimmung bejahten Pflichten haben zu dem Inhalt, die "berechtigten Erwartungen des Handelsvertreters; auf den Erfolg seiner Arb eit.und s e ine r Auf wehdungeh zu.schützen, Wiewei t der Unternehmer0arüber hinaus noch- für- den. Bali einer ordnungsgemäßen.Lösung des Ve:rtreterverbaltnisses die Interessen des Vertreters herücksichtigen muß, ergibt sich'aus den allgemeinen Hegeln über den Inhalt eines Di enstvertrages und in,.,Bonderhei t.; einea Handelsve|^trexe r-Verhältnisses, das auP-h'eiden -Seiten gewisse Treuepflichten mit -sich bringt;.der•: Abwägüng der beiderseitigen Interessen' ist ' berechtigte Interesse, des .Han-
del svertreters,. das' br^än dem'; Förtbes tand des- Betriebes seines Uhternehmerb':da davon seine. Ver-
■ ^
d x en stmogix cnxe x ten :nbh^ngen• Atii- der anaeren hexte steht das Interesse desvüesblMftsherrh) interne Vorgänge nicht zu oLfenbafeiu; 'Lä;ä/g|die,' ■ai ch für den ' H'sn4S|§^ von: i&vnicht ery/ar-
teten';Hhdigüng-eeiÄ^ij^We^Ä^^^itnisses' ergeben,, da-'. 4urch\kech^ ieftl^ihe^indeetkündigungsfrist^vor-
sehrexbi: und-.'dar^ef|||^ Vorauaset^
zungeh einen, Ausgle|Ä^Ss^uÄ^'#ib^ •;$üfde;-^manAaußerdm. fordern^ daß; der. UnterhilmSr^ ehtet iatr:;}' %-i: Bl/.Über
seine; daraus :mdgli^er-
weise‘einmal■ergebenden Hoigen für die'Fortsetzung, des
-12-
Handelsvertreterverhäl^rasses vorzeitig Auskunft zu geben, so v/ürde dies eine, zu we:i tgebende Be sehr ähkung der En t -schließungsfreiheit des Unternehmers bedeuten* .Saß die Beklagte' zu 1) bei ihrbl Auskunft etwa sittenwidrig gehandelt hat, ist nicht dargetan. Das Risiko, daß ein Ver-treterverhältnis im Kähmen der gesetzlichen Bestimmung gekündigt wird, tragt der Vertreter» Deshalb war die Be-v klagte1 zu 1) nicht verpflichtet, auf Befragen des Klägers
Auskunft über ihre .wirtschaftliche. Lage zu geben. Es mag etwas';:.anderes gelteh>A%'^nn der Handelsvertreter bei einer . derartigen Saehlägh'^ davon unterrichtet, .
er habe Gelegenheit;' zu dem;; Abs chl eines für ihn günstigen i Vertreterverträges.' 4$*! • b- e Ing eben würde ,. wenn 'die wirt-
schaftliche Lage des-UhtSrnehmers eine baldige Einstellung :f des Betriebes befürehteih,.lasse.Hierzu braucht jedoch nicht
abschließend Steilimg .genomirien zu werden, da der Kläger die Beklagte zu 1) n±chi; ln diesem Sinn unterrichtet hatte.
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b) In,. Hecht Schrifttum-- wird für ein
ArbeitsverhältnlsAg^JJ$^£rt^^^ auf Grund
seiner PürsorgepfiichtVtmter.Umständen verpflichtet ist, den nicht' unte rrI eht e t eh Ar be it nehme r auf das. .bevorstehende Ende seines ArbeiiSybr3^ hinzuwe'iseh,-..- sobald sich
dieser Seitpunkt läßt (BAG: ArbBS
' 3b,:' deE-:;Arbeitsrecht s
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nis mit seiner ?S§aoT^epflicht-- .ergehende -Yer-;/
pflichtung mag ■ exi .
mit einem , wi & id em^ Hand eis -
Veit'ret'erve rhältrif-;:^ ' Sie' ergibt::sich -aus
derdle'^re^e^fiibl^:'hv Sie würde auf .ieden daß deivlhiefnehm’er .
Ende des- VertretS^^hältÄSses. voraussiehtA:Dies war ; nach den ?eststelluh#fe:4Ä': Jerüfungsgerlchts nicht der Fall» Wie bereits obSh dargelegtj genügt es' nicht, daß der
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Unternehmer mit der Möglichkeit rechnen muß, er werde seine wirtschaftlichen /Schwierigkeiten nicht meistern und deshalb seinen Betrieb einsteilen müssen«
. Die AnschlußreVieiön meint, das Berufungsgericht habe dem: Kläger zu .Unrecht. die: Beweislast dafür auf gebürdet, ,dä:J3' die - Beklagte, zu 1} noch Ende Januar 1956
gewesen sei. Uteses.ipirSringen: widerspricht schon in tat-, sächlicher Hinsicht/deMfestgestellten Sachverhalt insoweit, als die Beklagtffiü^1) die unrichtige Auskunft, / die nach den. Pestst|i&ägen des/ Berufungsger ichts für die Ausschlagung eihefiahderen-- Vertretung für den Kläger ursächlich gewesen/ sei/himag, bereits am 5. Kovember 1955 gegeben hat.■ Auf. die/>jrage, ob' dieBeweisläst verkannt : ist, kommt es im-übrigen nicht an,, da das Berufühgsge-. rieht als Tatsachen ff eitjgesteilt .hat-, die Beklagte zu 1) habe damals noch ahhilften: dürfen* sie werde die auf getauchten Schwierl^e^^- /überwinden und .in, der Lage s ei n *■ - den Plat % BBH®für ■ sich/ su ■ erhal t en. : ßudem hätte
der Kläger die YoranÄst^ eine Offenbarungspflicht
der Beklagten zu l|, ysomit deren /Bewußtsein, daß sie das MSchaft ■ e ins te Lienr zu ^be&eisenl ■ Bs könnte ■ nur die
hält, bei dem- d.e&-genaue ../
Kntni- sstv-Aexr*- '?ä+.sxar*hi%*&**." in»ri
.iiader/' lätsnohe^^hXtv:"-4i'e//erforderliche "Aufklärung üfeer^/dehrf•^.äre::;-ühh: in diesem Pall unter / dem"’ t5.Ö-iÄa«/i SPO vor-
-gescluciebenen-ifi^ll^^ -'an- •
. züsihhenA ■ durch/v^^ ■
• rung ■ über t.akf2u*-:' klaren . (KG/g 166, ' die . Bliliägie:;; zü;.l.}v
si-'ej
irv die Urkunden vorge-
legt hat, aus denen Ä,ihre^ wirtschaftliche'Lage und
-14-
die daraus entspringende Vereinbarung mit den Gläubigern und später mit der übernehmenden Rolandmühle■ergab.
Des weiteren rügt•die Anschlußrevision, das^ Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich, schon im April 1956 gezeigt -habe, daß; die Voraus Setzungen; für das Stillhaiteabkommen.hicht mehr gegeben gewesen seiehe Entscheidend kommt es ^darauf an., ob die Beklagte zu 1) bereits im November .1 .§551 diese Überzeugung gewonnen hatte, aus der sich die Erkenntnis;einer■baldigen Betriebsstillegung etwa ergeben hätte,. Bies hat der Kläger nicht vorgetragen, Es folgt auch-nicht aus der Tatsache, daß sich in April 1956 diese Über Zeugung der Beklagten zu 1) ..etwa auf drängen mußte.. Ob die Beklagte zu 1) noch im duhi,, 1.956 den Eindruck erweckt hat, sie werde ihre G;eschäfte v/eiterführen, ist .uherhebli^v.".dadiese Auskunft -näbh den Fest-" Stellungen des Berufungsgerichts für die Ausschlagun'g der Vertretung durch deh^Klftäger nicht; ursächlich .war. Somit wird durch die unrichtige Auskunft der Beklagten zu 1) über ihre.geschäftlichen.Verhältnisse kein SchadenSer-satsanspruch des Klagers begründet,
c) Die Anschluß r e visioh -sieht. ferner eine Verletzung des § 551 Abs, ;iAHr, 7 &B0 darin, daß das Berufungsgericht das VorbringelVlies Klägers nicht gbfrüräigt habe, er. habe durch söhl.ec®|^;feefefü^eÄVder-.' Beklagten' zu 1) erhebliche AusfälleVg^fcbt. Biese:Rüge -ist unbegründet, : denn ' der-'Kläger hatte||i|Sudiaebn'Sachverhalt-ständiibn
mit. eihen seiner des
pruch;gestutzt, : sondern damit r bei.. der; Berne ssung der Höhe
1;5-
vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 13-5-1957 S.-8). Somit waren die Revision und -die Anschlußrevision mit der Kosten folge aus §§ 97, 92 ZPO zurücksuv/eisen «
Or*Hastelski Pr«Haidinger Pr« Kuhn
Pr« Rörr Pr«Haager
■ii
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