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BGH · IX ZR 130/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 130/57

(AKB) § 10 Die auf Grund eioes Dramieuzahlungsverzuges dee Versicherungsnehmers ringetretene Leistungsfreiheit des Kraftf&hr-Haftpflichtversicherers wirkt auch gegen den mitversicher-fceu Fahrer« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kammergerichts in fieriin-Charlottenburg von 11-, April 1957 aufgehoben. Auch die weiteren Kosten des R chtsstreits werden dem Beklagten zu 2) auf erlegt-. Die Klägerin teilte beiden Beklagten am 6, Pebruar 1956 mit, daß sie den Geschädigten gegenüber für den etwa 5,000 DM betragenden Schaden eintreten müsse, aber gegen beide Beklagte Rückgriff nehmen werde. Die Klägerin schloß dann mit den Geschädigt a:i am 14, Pebruar 1956 einen Vergleich, auf Grund dessen sic ihnen zur Abgeltung ihrer ilaftpfliohtansprUohe-gegen »Gide Beklagte insgesamt 4,836,96 DM zahlte. Diesen Betrag nebst 186 DM Kosten für die Schadenregulierung hat sie dann in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Grund ■von ■) 158 f VVG gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner eingeklsgtc Das Landgericht hat der Klage stattgegebenn Hiergegen hat dar Beklagte zu 2) Berufung eingelegt, Er wendet ein, daß der allein vom Beklagten zu 1), nicht aber von ihm verschuldete Prämienzahlungsverzug den ihm als mitversicherten Pahrer nach,§ 10 AKB zustehenden Anspruch auf Versicherungsschutz nicht habe beeinträchtigen können. Keinesfalls aber habe die Klägerin gegen ihn als Mitversicherten einen Rückgriffsanspruch nach § 158 f VVG, weil zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis .bestehe. Höhe der von der Klägerin beglichenen HaftpflichtVerbindlichkeiten erhoben* Das Kammergericht hat die Klage gegen../ den Beklagten zu 2) abgewiesen (KG VersR 1957? Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Klägerin nach § 39 Abs* 2 VVG nicht nur gegenüber dem Beklagten, zu 1) als VerSicherungsnehmersondern auch, ger-genüber dem Beklagten zu 2) als Mitversicherten von ihrer Leistungspflicht freigewordeh ist, ungeachtet dessen^ daß /dieser nicht zur Prämienzahlung verpflichtetwar und daß ihn an der Kichtzahlürtg der Prämien keih Verschulden trifft* Däs ergibt sich aus der schon vom Reichsgericht anerkannten Rechtsregel, daß sich ein y er tragswidriges; Verhaltet des Versicherungsnehmers grundsätzlich: auch auf die Ansprüche des Mitversicherten atiswirkt, /weil: die- greift, jedenfalls dann, wenn sich die verletzte Obliegenheit nicht nur auf die Bigenversicherüng^des^ VersicherungS'-nelimers, sondern auch auf den das Pr eradpitehesse des Mit-: nach § 153 c VVG entschädigt hat, danh döch hiebt gegefc: ; • den mit versichert eh Pahren Rückgriff hehmen rkönne, weil dieser auf die Zahlung der Prämien durch den^ Versiche-r„ ^ ^ rungsnehmer keinen Binfluß habe und sich auf den Best and der pf 1 ich t ver s ich erung verlas s en könne «, Die ser Binwand zielt darauf ab.* Leistungsfreiheit des Versichere herbeiführt* Es liegt im Wesen der Mitversicherung, daß der Mitversicherte hiergegen nicht durch den Versicherungsvertrag seihst, sondern nur mittelbar durch sein internes Rechtsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer geschützt werden kann* Auch für den Bereich der Pflichtversicherung gilt nichts anderes.* Die Auffassung des Berufungsgerichts, der mitversicherte Fah^-rer könne sich auf den Bestand der Pflichtversicherung verlassenj läuft darauf hinaus, daß der Versicherer trotz eingetretener Leistungsfreiheit dem Mitversieherten gegenüber gleichwohl weiter verpflichtet bliebe* Eine solche Rechtsfolge hat jedoch das ipflichtyersieherimgsgesetz in § 158 c TO aus guten Giiihdeh nur zugunsten des geschädigt ten Verkehrsop!ers7 Ist hiernach die Klägerin auch gegenüber dem Beklagt eii zu 2) von ihrer Leistungspflicht freigeworden, so sind ihre Zahlungen an die Geschädigten, mit denen sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch deren. Kaftpflichtansprüche gegen den Beklagten zu 2) befriedigt hat, nach den zutreffenden Ausführungen das Berufungsgerichts nur auf Grund von § 158 c WG erfolgt* 2c)i Die Klägerin leitet hieraus gemäß§ 158 'f VVG einen übergang der Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegenüber dem Beklagten zu 2) auf sie, die Klägerin, her*. Das. Berufungsgericht meint hingegen, daß diese Bestimmung niclit auch die Schadenersatzansprüche gegen den Mitversicherten erfasse* Wie jedoch der erkennende^enat in BGHZ 26, 153 (vgl* auch BGH VersR 3:958, 830 undprölss VersR 1958, 497) bereits entschieden hat, gewährt § 158 f VVG Ber Beklagte zu 2) i st hiernach an den Inhalt des Yergleichs; hiöht nur gegenüber, den Geschädigten, sondern auch gegenüber der Klägerinj' auf' a;die.^ will, schon dem Ver~ sicherinagsnehmer gegenüberverpflichtet i vör Vergleichs-abschluß die Berechtigung der vom Geschädigten geltend / gemachten Haf tpf lichtansprüche sorgfältig nach Grund und. Höhe -zu'prüfen und bei Abschluß des Vergleichs in be son-derem Maße auch auf die Interessen des Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen (BGHZ 24, 308, 320, 323; BGH VersR 1957? 244, 251)- Der Versicherer wäre in der Tat dem.Mitversi- X/ cherten gegenüber schadeneersatzpflichtig, wenn er r- etwa auf Grund der Erwägung, daß er für die Haftpflichtverbindlich-; lceiten des Versicherungsnehmers ohnehin eintret eh müsse -1 eichtf ertig auch di e Plaftpflich tansprüche gegen den mit- .4 versicherten Fahrer mit indenVergleich einbeziehen vmrKi>. de, ohne vorher genau zu prüfen, ob auch s1e ge rechtfer- ;; tigt sind und ob die Sach- urid Rechtslage ihre gleich- :: zeitige vergleichsweise Erledigung gerechtfertigt er scher-;-nen läßt« In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall geben aber weder der Vortrag des Beklagten zu 2) noch auch der Sachverhalt einen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin diese ihre Pflichten bei Abschluß des Vergleichs verbietst habe«; 5 : . Hiernach war das Berufungsurteil auf zuheb en und das auch der Klage gegen den Beklagten zu 2 )V statt gehen-

Zitierte Normen: § 59 VVG § 10 AKB2008_alt § 2 WG
VersicherungsnehmerVersichererGeschädigte<VVGKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sammlung? nein
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VVG § 39; Allg. Bedingungen für <Jie Kraftfehrversicherung
(AKB) § 10
Die auf Grund eioes Dramieuzahlungsverzuges dee Versicherungsnehmers ringetretene Leistungsfreiheit des Kraftf&hr-Haftpflichtversicherers wirkt auch gegen den mitversicher-fceu Fahrer«
13 GH.
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Q o V.
12. :.förz 1959 - IX ZR 130/57
Kammergericht
II ZR 130/57
V ** Umtrnim v<* w* «m hM
/
Verkündet
 an 12r Härz 1959
Pfctuz;, Justi2;5ngestellter
 al s Urlcundsb samt er der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
A^^^B UMHP- und S^—^-Versicherungsgesellschaft Direktion Bppp, hPlV-ChPHH|pjip, XPHHBP 0? vertreten durch den Haupt bevollmächtigten für die Bundesrepublik und -Vestberlirt? Direktor Dr, Arthur	l&WP?	Soppfcatr,
 Klägerin, Berufungsbeklagte-und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollrauchtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
1<) den Fuhrunternehmer Horst ty BSP90, BeflpppstPo L*,
2») den Kraftfahrer Pritz S
QflHPstr*
Beklagte^
zu 2) Berufungsklager und R evi s i oh sb eklag t en 9
-Prozeßbevollmächtigter zu 2)$
Rechtsanwalt Dr
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aut die mündliche Verhandlung vom 12. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenben Dr« Hastelefci und der Bundesrichter Dr* Hs-idiiiger, Dr* ICuhn, Dr* Hörr und Diesecke für Recht erkannt *
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kammergerichts in fieriin-Charlottenburg von 11-, April 1957 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen dns Urteil der 7* Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1, Oktober 1956 wird aurückgev/icsen.
Auch die weiteren Kosten des R chtsstreits werden dem Beklagten zu 2) auf erlegt-.
Von Rechts wegen
-2-
Tatbeatandg
 Der Beklagte zu 1) war Halter eines Lkw und hatte für ihn bei der Klägerin eine Kfz-Haftpfliclitversicherung genommen* Nachdem er mit der Zahlung der Prämie in Rückstand gekommen war, setzte ihm die Klägerin gemäß § 59 VVG eine Jurist von 14 Tagen tint er Hinweis auf die mit dem Ablauf der Prist verbundenen Rechtsfolgen, Am 11» August 1955 mahnte sie ihn nochmals■ Am 11, September 1955 verursachte dar beim Beklagten zu 1) als Pahrer angestellte Beklagte zu 2) mit dem Lkw einen Unfall, bei dem die Eheleute	verletzt und ihr Pkw beschädigt wurden.
Die Klägerin teilte beiden Beklagten am 6, Pebruar 1956 mit, daß sie den Geschädigten gegenüber für den etwa 5,000 DM betragenden Schaden eintreten müsse, aber gegen beide Beklagte Rückgriff nehmen werde. Hierauf antworteten die .Beklagten nicht. Die Klägerin schloß dann mit den Geschädigt a:i am 14, Pebruar 1956 einen Vergleich, auf Grund dessen sic ihnen zur Abgeltung ihrer ilaftpfliohtansprUohe-gegen »Gide Beklagte insgesamt 4,836,96 DM zahlte. Diesen Betrag nebst 186 DM Kosten für die Schadenregulierung hat sie dann in dem vorliegenden Rechtsstreit auf Grund ■von ■) 158 f VVG gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner eingeklsgtc
 Das Landgericht hat der Klage stattgegebenn Hiergegen hat dar Beklagte zu 2) Berufung eingelegt, Er wendet ein, daß der allein vom Beklagten zu 1), nicht aber von ihm verschuldete Prämienzahlungsverzug den ihm als mitversicherten Pahrer nach,§ 10 AKB zustehenden Anspruch auf Versicherungsschutz nicht habe beeinträchtigen können. Keinesfalls aber habe die Klägerin gegen ihn als Mitversicherten einen Rückgriffsanspruch nach § 158 f VVG, weil zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis .bestehe. Der Beklagte zu 2) hat außerdem auch Einwendungen gegen die

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Höhe der von der Klägerin beglichenen HaftpflichtVerbindlichkeiten erhoben* Das Kammergericht hat die Klage gegen../ den Beklagten zu 2) abgewiesen (KG VersR 1957? 593)<> lit/-der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte zu 2)	•
bittet, verfolgt die Klägerin ihre - IpLageaaidprüche gegen^///. ihn weiter* * • :	"	^••••
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li.) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Klägerin nach § 39 Abs* 2 VVG nicht nur gegenüber dem Beklagten, zu 1) als VerSicherungsnehmersondern auch, ger-genüber dem Beklagten zu 2) als Mitversicherten von ihrer Leistungspflicht freigewordeh ist, ungeachtet dessen^ daß /dieser nicht zur Prämienzahlung verpflichtetwar und daß ihn an der Kichtzahlürtg der Prämien keih Verschulden trifft* Däs ergibt sich aus der schon vom Reichsgericht anerkannten Rechtsregel, daß sich ein y er tragswidriges; Verhaltet des Versicherungsnehmers grundsätzlich: auch auf die Ansprüche des Mitversicherten atiswirkt, /weil: die-
ser Rechte aus der Versicherung nur so erwerben kann, wie der* Versicherungsnehmer sie gestaltet hat (RGZ 161, 23 [27]; Prölss WG 11* Auflo § 10 AKB Anm* 4; Pleischmänn-Deiters in Thees-Hagemann Kfz-Haftpflichtversicherung 2oAüfl S« 323)c Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat inzwischen entschieden, daß dieser Gimndsatz schon bei Obliegenheit sverl ei Zungen durch den Versicherungsnehmer ein-
greift, jedenfalls dann, wenn sich die verletzte Obliegenheit nicht nur auf die Bigenversicherüng^des^ VersicherungS'-nelimers, sondern auch auf den das Pr eradpitehesse des Mit-:
versicherten deckenden feil des Vertyä&es/^
26, 282 [289] zustimmend Prölss VersR 1958, 497)« Dann
 muß der Grundsatz erst recht bei einer Verletzung derPrä-mienzahlungspflicht gelten, die eine echte,also unmittel-

bar erzwingbare V e r t r ag s verb i n d1ichksit darsteilt undälsi Hauptverpfliehtung gegenüber dem Versicherer das gesamte . Versicherungsverhältnis berührte Gerät der Vereicherunge-nehmer mit ihr in Zahlungsverzug* so wird der Versicherer unter den (hier vorliegenden) Voraussetisungen des § 39	/	.	.1'
Abs» 1 und 2 WG schlechthin von seiner Leistungspflicht;	f;
aus dem Vertrag frei* gleichviel* oh diese nur gegenüber.	*
dem Versicherungsnehmer selbst oder auch gegenüber einem Mitversicherten bestände	.	•	«
Das BerUfungsgericht erkennt diesen; Grundsatz zwar ah, meint aber,. • däß *der: Versicherer, •' der-.^n nach § 153 c VVG entschädigt hat, danh döch hiebt gegefc: ; • den mit versichert eh Pahren Rückgriff hehmen rkönne, weil dieser auf die Zahlung der Prämien durch den^ Versiche-r„ ^ ^ rungsnehmer keinen Binfluß habe und sich auf den Best and der pf 1 ich t ver s ich erung verlas s en könne «, Die ser Binwand zielt darauf ab.* den ..Versicherer.mit	Iah	den
 Geschädigten nach § 158. c VVG erbrachten^:&istungeh im Innenverhältnis'’ sum Mitvehsicherten endiültig zu belasten , < und richtet sich daher, in .Wahrheit dagegen,^ daßderVer-sicherer bei PräRrXenaählüngsverzug des .yerslchertmgsnsh^. : v .. mers auch gegenüb er d em Mit versieh er t en 1 eistungsf r ei	-."p-V;
wird« Diesem Sinw^d;\':stelii'..aber ^%’geg^hv;.’.daB-'d.eh Mit-*
.ver,sicherte, der äüfde^
Vertragspartei beteiligt ist , sondern seihRiecht aus: ihm nur abie.itet, in seinem Verhältnis zu dem Versicherer alle .	.
vom Versiehe rung s n ehmer, s elb s t vpr Bintrittdes Versiehe-.{rUhgsf alles ausgehenden Einwirkung en aufd en Ve rs i cherungs- * •• vertrag hinnehm Mß, : gleichvi ei, ' obSdiesehim in dem Abschluß eines rechtlich';.Unwirksamen Vertrages . oder in: reiner' Kündigung oder Herabsetzung der Versi cherungs summe; oder ^darin bestehen, daß der VerSicherungsnehmer durch vertraga- ' widriges Verhalten, ..wie‘‘;etwa .Rj^iehzä^	•

Leistungsfreiheit des Versichere herbeiführt* Es liegt im Wesen der Mitversicherung, daß der Mitversicherte hiergegen nicht durch den Versicherungsvertrag seihst, sondern nur mittelbar durch sein internes Rechtsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer geschützt werden kann* Auch für den Bereich der Pflichtversicherung gilt nichts anderes.* Die Auffassung des Berufungsgerichts, der mitversicherte Fah^-rer könne sich auf den Bestand der Pflichtversicherung verlassenj läuft darauf hinaus, daß der Versicherer trotz
 eingetretener Leistungsfreiheit dem Mitversieherten gegenüber gleichwohl weiter verpflichtet bliebe* Eine solche Rechtsfolge hat jedoch das ipflichtyersieherimgsgesetz in § 158 c TO aus guten Giiihdeh nur zugunsten des geschädigt ten Verkehrsop!ers7 nicht auch zugunsten des liitVersicher-
ten normiert* Bas bedeutet, daß’es gegenüber dem Mitversieh orten in gleicher Weise wie gegenüber dem Versicherungsnehmer selbst auch im Bereich der Pflichtversicherung bei
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•’et enen Leistungef reih eit des Versicherers ver- .
bleibt *
Ist hiernach die Klägerin auch gegenüber dem Beklagt eii zu 2) von ihrer Leistungspflicht freigeworden, so sind ihre Zahlungen an die Geschädigten, mit denen sie
 nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch deren. Kaftpflichtansprüche gegen den Beklagten zu 2) befriedigt
 hat, nach den zutreffenden Ausführungen das Berufungsgerichts nur auf Grund von § 158 c WG erfolgt*
2c)i Die Klägerin leitet hieraus gemäß§ 158 'f VVG einen übergang der Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegenüber dem Beklagten zu 2) auf sie, die Klägerin, her*. Das. Berufungsgericht meint hingegen, daß diese Bestimmung niclit auch die Schadenersatzansprüche gegen den Mitversicherten erfasse* Wie jedoch der erkennende^enat in BGHZ 26, 153 (vgl* auch BGH VersR 3:958, 830 undprölss VersR 1958, 497) bereits entschieden hat, gewährt § 158 f VVG

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dem KaftpfXichtversiohp^er, der den Geschädigten hach § 158’c VVG befriedigt hat, ';££u§n• RUpk^^	gegen den	Ver~.
Sicherungsnehmer selbst, $ondern auch gegen den i^itversi- ; eil erben Fahrer, fürden erdie Leistungbewirkt hat* 3)a . in dieser :$ntschBidung,/raa;;;de^; der Sj.enat.^fest^ltij'^ereits < zu den abweichenden Ausführungen des Berufungsurteils (KG VersB 19519 593) Stellung; gendmmen Wurde,: braucht hierauf^ nicht noch einmal veingegängeÄ zu werden o	;’f

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 der Besagte; zu 2) als Mitversicherter Jden y<Ä der>Öägeriu .mit !.ddh ‘•ßfeedHädigt.eu*. :äbgesc&^ Vergleiehsgegen sich gelten lassen«, hie Klägerin hät diesen Vergleicii zugleich . mit. -f irkung für „und gegen iim ;;zur Abgeltung aseihe^ ;Öaf t-J pf1iehtverbindli chk ei t eh g egehüber den Ge schädigt eh: abgeschlossen* Zu dieser seiner Vertretung war .sie. auch Sr™ mächtig’t (BGHZ 28, 244)? Ber Beklagte zu 2) i st hiernach an den Inhalt des Yergleichs; hiöht nur gegenüber, den Geschädigten, sondern auch gegenüber der Klägerinj' auf' a;die.^ Haftpflichtansprüehe nach § 158 f VVG übergegahgen sind;,-: gebunden (BGH2 24, 308, 320) * Deshalb kann auch der Beklagte zu 2) als Hitversicherter gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus § 158 f VVG nicht einwenden, daß erden Ge-schädigten nicht oder nurin einer geringerenaisin dem Vergleich festgelegtenHöhe hafte«. Br. k^ geltend machen, daß die Klägerin ihn mitdenf Vergleichs- '; abschluß schuldhaft pflichtwidrig geschädigt habe? Hach der Rechtspr eebiung des erkennenden Senats 1st der Haftpflicht versi eherer in - den Bällen des, §:15Qc	^	denen
 er die ihm ;durch einen Schadehr eguli erungsverglei ch erwachsenden Auf Wendungen: dann siUf : Gznnxd von. ,§158 f W.G'.,	1
auf den Versicherungsnehmer ahwalzen. will, schon dem Ver~ sicherinagsnehmer gegenüberverpflichtet i vör Vergleichs-abschluß die Berechtigung der vom Geschädigten geltend / gemachten Haf tpf lichtansprüche sorgfältig nach Grund und.
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Höhe -zu'prüfen und bei Abschluß des Vergleichs in be son-derem Maße auch auf die Interessen des Versicherungsnehmers Rücksicht zu nehmen (BGHZ 24, 308, 320, 323; BGH VersR 1957? 502)« Dies gilt in verstärktem Maße gegenüber dem Mitver-; sicherten, wenn der Versicherer auch über dessen Kaftpflicht-verbindlichkeiten einen Vergleich abschließt (vgl« 'BGfiZ-' 28£‘. 244, 251)- Der Versicherer wäre in der Tat dem.Mitversi- X/ cherten gegenüber schadeneersatzpflichtig, wenn er r- etwa auf Grund der Erwägung, daß er für die Haftpflichtverbindlich-; lceiten des Versicherungsnehmers ohnehin eintret eh müsse -1 eichtf ertig auch di e Plaftpflich tansprüche gegen den mit- .4 versicherten Fahrer mit indenVergleich einbeziehen vmrKi>. de, ohne vorher genau zu prüfen, ob auch s1e ge rechtfer- ;; tigt sind und ob die Sach- urid Rechtslage ihre gleich- :: zeitige vergleichsweise Erledigung gerechtfertigt er scher-;-nen läßt« In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall geben aber weder der Vortrag des Beklagten zu 2) noch auch der Sachverhalt einen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin diese ihre Pflichten bei Abschluß des Vergleichs verbietst habe«;	5	:
4«) Schließlich kann die Klägerin vom Beklagten;zu 2) nach den §§ 670, 675 BGB auch die ihr entstandenen, der Hohe nach hier unstreitigen, notv/endigen Kosten der Schadenregulierung ersetzt verlangen (BGHZ 24, 308 [ 324:]) •. Die Rechtslage ist insoweit die gleiche wie bei einem ,/ Rückgriff des Haftpflichtversicherers auf den Versiehe-, rimgsnehmer selbst«
. Hiernach war das Berufungsurteil auf zuheb en und das auch der Klage gegen den Beklagten zu 2 )V statt gehen-

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