anteilen nach dem Gesellschaftsvertrag der Genehmigung des Aufsichtsrats, hat aber die Gesellschaft aus politischen Gründen keinen Aufsichtsrat, so genügt es, wenn 27 von 30 Gesellschaftern ihre Geschäftsanteile abtreten, die mehr als neun Zehntel des Stammkapitals betragen« Diese Genehmigung ist als von der Gesellschaft erklärt anzusehen, wenn in dem notariellen Protokoll über die Abtretung in Gegenwart des Geschäft führers erklärt wird, daß die Genehmigung, erteilt sei, und dem die übrigen Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht widersprechen« Tatbestands Der Klager war seit Gründung der beklagten GmbH im Jahre 1919 deren alleiniger Geschäftsführer» Unter dem 2» Januar 1936 zeigte er dem Registergericht an, daß 27 namentlich angeführte Gesellschafter ihre Geschäftsanteile von zusammen 4 550 RM - das Kapital betrug 5 COO-RM - an die S Industrie- und Handelskammer zu H abgetreten hätten»-In der Folgezeit teilte er dem Registergericht jährlich mit, daß keine Änderung bei den Gesellschaftern und ihren Beteiligungen eingetreten sei» Diese Erklärung wiederholte er auch jährlich, nachdem er unter dem 4» Januar 1944 angezeigt hatte, daß die Geschäftsanteile der S Industrie- und Handelskammer von der Gauwirtschaftskammer W -Süd übernommen worden seien» Industrie- und Handelskammer zu H übertragen erhalten hat» Im Jahre 1949 stellte sich Uer Kläger auf den Standpunkt, daß die im Jahre 1936 vorgenommene Abtretung der Geschäftsanteile nicht wirksam geworden sei, weil entgegen § 5 des Gesellschaftsvertrages die Genehmigung des Aufsichtsrats nicht eingeholt worden sei» Mit Einschreiben vom 20» Oktober 1950 (Bl 2 - HO. kammer zu H vom Kläger die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit der Wahl des Aufsichtsrats als Tagesordnung» auf § -50 Abs 3 GmbHG zu einer 'Gesellschafterversammlung auf den 29o Dezember 1950» Diese Einladung richtete .sie außer 3xi den Kläger an &i L „ P E' und Dr» Sp .»Zu der Versammlung erschienen die einladende Kammer5 'vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Dr= Mö' und Dr., Sp . 1») Die Streitgehilfin sei-nicht Gesellschafterin der Beklagten» -Die Einberufung der Versammlung vom 29» Dezember 1950 sei daher voneinem Unbefugten einberufen worden» Die von dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse.seien deshalb nichtig, und der in nichtiger Weise gewählte Aufsichtsrat habe keine Beschlüsse fassen, insbesondere nicht die Abberufung des Klägers und die Bestellung M s vornehmen können» . Sie beruft sich darauf, daß nach der unbestritte nen Abschrift des Protokolls des Notars Dr, St " vom 6, Dezember 1934 über die Abtretung von 19 Geschäftsanteilen im Gesamtbeträge von 3 300 RM gesagt ist, daß die satzungsgemäß genehmigt und unterschrieben j-^ds» Sie behauptet ,* der Kläger habe die Abtretung /von Geschäftsanteilen zu dem Betrage -von 4 550 RM selbst her-^gigeführts' um in die■Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer zu H übernommen zu werden., und daß ns gefaßten Gesellschafterbeschlüsse, rechtswirksam seien* -meint auch, der Kläger könne sich auf eine etwaige Unwirksamkeit ; der Abtretung der Geschäftsanteile ni-'cht berufen, ßß diese Rechtsakte nahezu' 20 Jahre zurücklä-gen* I„ Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Aufsichtsratswahl vom 29» Dezember 1950 festgestellt haben will, handelt es sich um eine Klage, mit der die Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH geltend gemacht wird» Hierfür, ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 201 Abs 1, 199 Abs 5 AktG ausschließlich das Landgericht zuständig. ;• ....Im Rahmen einer nur wegen eine s Klagegrundes zulässigen Revision kann das Berufungsurteil über andere, nicht bevorrechtigte Klagegründe nicht nachgeprüft werden (BGHZ 1, 569 /380/sr.'m.w Hachw/), Daher ist dem Senat die Nachprüfung insoweit verschlossen, als das Berufungsurteil dazu Stellung nimmt,'daß der Kläger'die Richtigkeit seiner Abberufung darauf gestützt hat, der Aufsichtsrat habe ihn vor dieser Maßnahme nicht angehörto die Abberufung sei nicht gerechtfertigt und ■ habe.ohne Grund nichtvorgenommen werden dürfen» Die Revision meint allerdings, das Berufungsurteil sei in seinem vollen Umfange deshalb nachzuprüfen, weil das Berufungsgericht die Revision lediglich deshalb nicht zugelassen habe, weil es sie ohne.Rücksicht auf den Streitwert für zulässig gehalten habe» Dieser Standpunkt ist jedoch unberechtigt» Das Revisionsgericht kann eine vom Berufungsgericht zu Unrecht oder rechtsirrtümlich unterlassene Zulassung der Revision nicht nachholen (BGHZ 2, 16; LM Hr 16 zu § 546 ZPO). II „-'."Das Berufungsgericht entnimmt dem Senats'urteil vom 15.12.53 - II -ZR- 167/52 (BGIIZ 11., 232) daß die Nichtig- ' keitsklage gegenüber'GmbH-Gesellschafter-Beschllisseh innerhalb angemessener Erist erhoben „werden müsse und meint , der Kläger habe die Klage nicht innerhalb angemessener Erist erhoben. Gegenüber dem erwähnten Senatsurteil ist allerdings der Stand-, punkt vertreten wiorden, im Interesse der Rechtssicherheit müsse § 196,Abs; 2 AktG entsprechend angewendet und die Nichtigkeitsklage gegen eingetragene GmbH-Gesellschafterbeschlüsse fest auf drei Jahre .seit Eintragung des Beschlusses begrenzt werden (Scholz GmbHRdsch 1954, 65; HJW 1954? 550 RM abgetreten worden "sind, muß er sich seine als Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Handelsregister abgegebene Erklärung vom 2, Januar 1936 entgegenhalten lassen» Sein Standpunkt, auf diese Erklärung komme es, weil gegenüber dem Registergericht und nicht gegenüber dem Prozeßgericht abgegeben, nicht an, ist unhaltbar. 2, lach § 5 des Ges-ellschaftsvertrages der Beklagten kann eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit schrift-lieber Genehmigung der Gesellschaft erfolgen;'-'-die; Genehmig gung wird durch den Aufsichtsrat erteilt„ Das Berufungsgericht meintp die Genehmigung des Aufsichtsrats sei nur im Innenverhältnis erforderlich, Dritten gegenüber sei die Er-, klärung der Genehmigung durch den Geschäftsführer maßgebend und ausreichend* Es kann dahingestellt bleiben;, ob dieser Standpunkt richtig ist oder ob gegen ihn dieselben Bedenken erhoben werden können, wie sie gegen die Ansicht geltend gemacht werden, die für die Abtretung von Geschäftsanteilen satzungsrechtlich vorgeschriebene Genehmigung der Ges e 1 s c h a f t er könne durch den oder die Geschäftsführer, erteilt werden (vgl dazu Fischer zu LM;Mr 2 zu § 17 GmbHG und . .darin Hecht hat, daß die vom Kläger als Vertreter eines Gesell-^ schafters in der notariellen Verhandlung ;Vom 29 * Dezember 1950 mit unter schrieb ehe Erklärung,die satzungsmäßig notwendige Genehmigung der Gesellschaft sei erteilt, als eine Erklärung der Gesellschaft angesehen,werden kann» Wird die Abtretung zu einer Zeit vorgenomnien, zu der, wie der Kläger behauptet, die Beklagte wegen der damaligen politischen Verhältnisse keinen Aufsichtsrat hatte, so muß es genügen, wenn 27 von 30 Gesellschaftern ihre Geschäftsanteile ab- treten, die mehr als neun Zehntel des Stammkapitals aus-machen« Es kann sich nur darum handeln, oh die hierin liegende Genehmigung auch von der Gesellschaft erklärt worden ist« Die Gesellschafter sind in der Regel nicht zur Abgabe von Erklärungen für die Gesellschaft berufen (RGZ 160, 231j OGH NJW 1950, 347)o Gibt aber die Mehrheit der Gesellschafte in Gegenwart des Geschäftsführers im notariellen Protokoll über die Abtretung von Geschäftsanteilen gegenüber dem Erwerber die Erklärung ab, die Abtretungen seien genehmigt und widersprechen dem die übrigen Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht, so kann die Wirksamkeit der Abtretungen, die allseits jahrelang als gültig behandelt worden sind später nicht mehr in Zweifel gezogen werden« Wie in dem im Senatsurteil vom 1.12.54 ,3c Das Berufungsgericht hat ohne'■Rechtsverstoß festgestellt, daß die Abtretung der Geschäftsanteile an die S' -Industrie- und Handelskammer ernstlich und nicht zu dem Schein erfolgte« Die Revision erhebt hiergegen " auch keine rechtlichen Bedenken« Industrie- und Handelskammer ist, ..die Streithelferin der Beklagten erfolgreich auf Ruhegeld in Anspruch nimmt» Diese Tatsachen reichen aus, um im Hinblick auf die' Wiedergutmachungsregelungen eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der Geschäftsanteile anzunehmeno 1 0 'einer 'Gesellschafterversamiaiung einzuladen,denn sie ,besitzt mehr als den zehnten Teil, des Stammkapitals,/und der Kläger hat ihrem Einberufungsverlangen nicht 'entsprochen» IV» Mit Reicht hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die zur GesellschaftterverSammlung vom 29» Dezember 1950 Geladenen Gesellschafter oder Vertreter von Gesellschaftern waren« Denn, läge insoweit ein Einberufungs- und Abstimmung fehler vor, so ist er bloß Anfechtungsgrund, und auf ihm beruht die Aufsichtsratswahl nicht, da sie auch bloß mit den Stimmen .der Streithelferin zustande-gekommen wäre<.
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz? GmbHG §§ 15 Abs 5,.35 Rechtssatzs Bedarf die Abtretung von GmbH-Geschäfts- anteilen nach dem Gesellschaftsvertrag der Genehmigung des Aufsichtsrats, hat aber die Gesellschaft aus politischen Gründen keinen Aufsichtsrat, so genügt es, wenn 27 von 30 Gesellschaftern ihre Geschäftsanteile abtreten, die mehr als neun Zehntel des Stammkapitals betragen« Diese Genehmigung ist als von der Gesellschaft erklärt anzusehen, wenn in dem notariellen Protokoll über die Abtretung in Gegenwart des Geschäft führers erklärt wird, daß die Genehmigung, erteilt sei, und dem die übrigen Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht widersprechen« Aktenzeichens II ZR 130/55 Urteil des BGH vom 29» Oktober 1956 LG Hagen OLG Hamm II ZR 130/55_ Yerkündet am 29 c. Oktober 1956 Noll, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In.dem Rechtsstreit des Geschäftsführers Dr» I1 S in H / K ’str« .i j ■ Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» gegen den Verband der I GmbH in H \/ vertreten durch den Geschäftsführer Assessor H Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Streitgehilfin: S > Industrie- und Handelskammer in H , vertreten durch den Hauptgeschäftsleiter Dr. $ Mo - - Prozeßbevollmächtigter beider? Rechtsanwalt Dr» . . - hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Ganter und der Bundesrichter Dr» Haidinger, Dr. Rischer, Dr. Kuhn und Dr. Haager ■ für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 17- März 1955 verkündete Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen» Von Rechts wegen Kc Mt Tatbestands Der Klager war seit Gründung der beklagten GmbH im Jahre 1919 deren alleiniger Geschäftsführer» Unter dem 2» Januar 1936 zeigte er dem Registergericht an, daß 27 namentlich angeführte Gesellschafter ihre Geschäftsanteile von zusammen 4 550 RM - das Kapital betrug 5 COO-RM - an die S Industrie- und Handelskammer zu H abgetreten hätten»-In der Folgezeit teilte er dem Registergericht jährlich mit, daß keine Änderung bei den Gesellschaftern und ihren Beteiligungen eingetreten sei» Diese Erklärung wiederholte er auch jährlich, nachdem er unter dem 4» Januar 1944 angezeigt hatte, daß die Geschäftsanteile der S Industrie- und Handelskammer von der Gauwirtschaftskammer W -Süd übernommen worden seien» Unter dem 28» März. 1949 zeigte, er an, daß .sich.sämtliche Geschäftsanteile im Besitze der £ Industrie- und Handelskammer zu Hs befänden, die im Jahre 1945 errichtet 'worden ist und das Vermögen der früheren £ Industrie- und Handelskammer zu H übertragen erhalten hat» Im Jahre 1949 stellte sich Uer Kläger auf den Standpunkt, daß die im Jahre 1936 vorgenommene Abtretung der Geschäftsanteile nicht wirksam geworden sei, weil entgegen § 5 des Gesellschaftsvertrages die Genehmigung des Aufsichtsrats nicht eingeholt worden sei» Mit Einschreiben vom 20» Oktober 1950 (Bl 2 - HO. 289/50 LG Hagen) verlangte die 1945 errichtete S Industrie- und Handels- kammer zu H vom Kläger die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit der Wahl des Aufsichtsrats als Tagesordnung» Der Kläger lehnte diese Aufforderung mit der Begründung ab, er würde sich, falls er ihr nachkäme, strafbar und regreßpflichtig machen» Die Kammer lud daraufhin unter Berufung auf § -50 Abs 3 GmbHG zu einer 'Gesellschafterversammlung auf den 29o Dezember 1950» Diese Einladung richtete .sie außer 3xi den Kläger an &i L „ P E' und Dr» Sp .»Zu der Versammlung erschienen die einladende Kammer5 'vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Dr= Mö' und Dr., Sp . Die Versammlung wählte einen. Aufsichts- rat und- beschloß weiter, daß die durch die Versammlung entstandenen -Kosten von der Gesellschaft getragen würden» Der • gewählte Aufsichtsrat. trat.noch am gleichen Sage zusammen, berief den Kläger ab und bestellte den Assessor H Ui zu dem Geschäftsführer der Beklagten» Abberufung und Neubestellung wurden am 28» Pebruar 1952-gegen den Wider-smruch des Klägers ins Handelsregister eingetragen» Mit der am 12» Juli 1954- einge.reiehten, am 19 » J.uli 1954 zugestellten Klage beantragte der Kläger, festzustellen» daß die in der 'Versammlung vom 29» Dezember 1950 gefaßten Beschlüsse rechtsunwirksam seien, 'hilfsweise festzustellen, daß der Kläger und nicht M Geschäftsführer der Beklagten und nicht verpflichtet sei, M oder der S. Industrie-^ und Handelskammer, der er den Streit verkündete, Hechenschaft zu legen» , Die Kammer ist der Beklagten als Streitgehilfin beigetreten» Der Kläger macht geltend: 1») Die Streitgehilfin sei-nicht Gesellschafterin der Beklagten» -Die Einberufung der Versammlung vom 29» Dezember 1950 sei daher voneinem Unbefugten einberufen worden» Die von dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse.seien deshalb nichtig, und der in nichtiger Weise gewählte Aufsichtsrat habe keine Beschlüsse fassen, insbesondere nicht die Abberufung des Klägers und die Bestellung M s vornehmen können» . f 4 lo) Schon die frühere Si Industrie- und Handelskammer sei nicht Gesellschafterin geworden, a) Es fehle die nach § 5 des Gesellschaftsvertrages zur Abtretung von Geschäftsanteilen erforderliche Genehmigung des Aufsichtsrats; niemand habe seinerzeit an dieses Erfordernis gedacht, b) Der Aufsichtsrat habe auch gar nicht tätig werden können, weil seit 1933 die jährlich erforderlichen Ersatzwahlen aus politischen Gründen nicht hätten-vorgenommen werden können, c) Die Abtretung sei auch nicht ernstlich gemeint gewesen^ sondern nur zu dem Schein erfolgt, um das Vermögen der Beklagten-dem drohenden Zugriff der damaligen politischen Machthaber zu entziehen, . . 2.) Die Streitgehilfin sei auch nicht die Rechtsnachfolgerin der früheren S- Industrie- und Han-, delskammer,. . - ■ . . - II o) Die zu der Versammlung vom 29 •> . Dezember 1950. Geladenen seien auch gar nicht .Gesellschafter'oder Vertreter von Gesellschaftern, Auch darum seien die von dieser Ver-^ Sammlung gefaßten Beschlüsse nichtig, III,) Die Abberufung des Klägers sei unrechtmäßig, weil sie.ohne seine vorherige Anhörung vorgenommen worden sei und weil es überdies an einem sie berechtigenden -Grunde fehle. Die Beklagte hält die Klage für verspätet und den Klage zu einer Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses für.nicht berechtigt. Sie beruft sich darauf, daß nach der unbestritte nen Abschrift des Protokolls des Notars Dr, St " vom 6, Dezember 1934 über die Abtretung von 19 Geschäftsanteilen im Gesamtbeträge von 3 300 RM gesagt ist, daß die satzungsgemäß 5 - ^ptwendige Genehmigung der Gesellschaft erteilt, sei, und-ß$ß der Kläger als Vertreter einer der abtretenden Pinnen 0ri dieser notariellen Verhandlung teilgenommen und das -Protokoll nach seiner Verlesung., genehmigt und unterschrieben j-^ds» Sie behauptet ,* der Kläger habe die Abtretung /von Geschäftsanteilen zu dem Betrage -von 4 550 RM selbst her-^gigeführts' um in die■Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer zu H übernommen zu werden., Sie ist der , yisicht," daß ihre Streitgehilfin die Rechtsnachfolgerin " in der Gauwirtschaftskammer W .-S aufgegangenen ß- Industrie- und Handelskammer sei. und daß ns gefaßten Gesellschafterbeschlüsse, rechtswirksam seien* -meint auch, der Kläger könne sich auf eine etwaige Unwirksamkeit ; der Abtretung der Geschäftsanteile ni-'cht berufen, ßß diese Rechtsakte nahezu' 20 Jahre zurücklä-gen* -Das^Landgericht hat die Klage: abgewiesen, weil sie ver-srjäte.t -.und die^ Behauptung des Klägers, die Streitgehilfin 5er.Beklagten habe die Geschäftsanteile nicht wirksam erworben, unbewiesen geblieben sei* ■Mit der Berufung beantragte der Kläger, festzustellen, daß r° der in der G-esellschaf terversammlung vom 29* Dezember 1950 gefaßte Beschluß rechtsunwirksam sei, 2, der an diesem Tage gewählte Aufsichtsrat zu dem Handeln als Organ der Beklagten nicht befugt gewesen sei und seine Beschlüsse über die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern rechtsuiTwirksam seien, hilfsweise festzustellen* daß der Kläger und nicht Mi Geschäftsführer der Beklagten und nicht verpflichtet sei, M oder der Streitgehilfin der Beklagten Rechenschaft zu legen* Die Berufung hatte keinen Erfolg*. . Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, während die Beklagte' und ihre Streithelferin um Zurückweisung der Revision bitten» Entscheidungsgründei I„ Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Aufsichtsratswahl vom 29» Dezember 1950 festgestellt haben will, handelt es sich um eine Klage, mit der die Nichtigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH geltend gemacht wird» Hierfür, ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 201 Abs 1, 199 Abs 5 AktG ausschließlich das Landgericht zuständig. (P-GZ 1?2, 76 =,DR 1944, 247)» Daher ist nach § 547 Abs 1 Ziff 2 ZPO die Revision ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig» • : - . ;• .... Im Rahmen einer nur wegen eine s Klagegrundes zulässigen Revision kann das Berufungsurteil über andere, nicht bevorrechtigte Klagegründe nicht nachgeprüft werden (BGHZ 1, 569 /380/sr.'m.w Hachw/), Daher ist dem Senat die Nachprüfung insoweit verschlossen, als das Berufungsurteil dazu Stellung nimmt,'daß der Kläger'die Richtigkeit seiner Abberufung darauf gestützt hat, der Aufsichtsrat habe ihn vor dieser Maßnahme nicht angehörto die Abberufung sei nicht gerechtfertigt und ■ habe.ohne Grund nichtvorgenommen werden dürfen» Die Revision meint allerdings, das Berufungsurteil sei in seinem vollen Umfange deshalb nachzuprüfen, weil das Berufungsgericht die Revision lediglich deshalb nicht zugelassen habe, weil es sie ohne.Rücksicht auf den Streitwert für zulässig gehalten habe» Dieser Standpunkt ist jedoch unberechtigt» Das Revisionsgericht kann eine vom Berufungsgericht zu Unrecht oder rechtsirrtümlich unterlassene Zulassung der Revision nicht nachholen (BGHZ 2, 16; LM Hr 16 zu § 546 ZPO). Demzufolge kann die Nachprüfung des Berufungsurteils hei einer-bloß aus einem he stimmten Gründe zulässigen: Revision auch, nicht auf' andere Gründe erstreckt werden, wenn ihretwegen die Revision nicht zügelassen und mangels Erreichens der Revisionssumme nicht zulässig.ist,o So liegt-der Rail hier, da der Streitwert für die Revision lediglich 5 000 DM beträgt<> II „-'."Das Berufungsgericht entnimmt dem Senats'urteil vom 15.12.53 - II -ZR- 167/52 (BGIIZ 11., 232) daß die Nichtig- ' keitsklage gegenüber'GmbH-Gesellschafter-Beschllisseh innerhalb angemessener Erist erhoben „werden müsse und meint , der Kläger habe die Klage nicht innerhalb angemessener Erist erhoben. Der Senat hat jedoch eine angemessene Erist zur Erhebung der-Nichtigkeitsklage nicht■ausnahmslos, sondern nur . für die'Fälle verlangt, - In denen -sie sich gegen ins-Handelsregister eingetragene Gesellschafterbeschlüsse richtet. Eine Befristung der Nichtigkeitsklage,gegen GmbH-Gesellschafter-:Beschlüsse läßt sich nur in Anlehnung an §196 Abs 2 AktG ableiten. Diese Bestimmung kennt jedoch nur die Heilung ins Handelsregister eingetragener Gesellschafterbeschlüsse.- Auch . im Aktienrecht kann die Nichtigkeit von Gesellschafterbe-schlüssen, die nicht-.ins Handelsregister eingetragen werden, jederzeit geltend-gemacht werden. Der Senat hat darum insbesondere für die gegen die Wahl eines Aufsichtsrats gerichtete Nichtigkeitsklage keine Erist verlangt (BGHZ 11, 246). Gegenüber dem erwähnten Senatsurteil ist allerdings der Stand-, punkt vertreten wiorden, im Interesse der Rechtssicherheit müsse § 196,Abs; 2 AktG entsprechend angewendet und die Nichtigkeitsklage gegen eingetragene GmbH-Gesellschafterbeschlüsse fest auf drei Jahre .seit Eintragung des Beschlusses begrenzt werden (Scholz GmbHRdsch 1954, 65; HJW 1954? 385 Anm; Baümbach-Hueck, GmbHG 7» Aufl Anhang § 47 Anm 2 C; so schon früher Scholz GmbH Rdsch 1952, .161)'. Hierauf braucht aber nicht ein- 8 'gegangen zu werden, da für nicht eingetragene Gesellsehafterbeschlüsse gar keine Befristung der Nichtigkeitsklage "befürwortet wird, weil § 196 Abs 2 AktG diesen Pall überhaupt nicht deckt (Scholz GmbH Rdsch 1952, 165» Baumbach-Hueck GmbHG aaO? AktG § 201 Anm 2 C), Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die vorn Klager in Anspruch genommene Prist nach den besonderen Umständen des vorliegenden Palles noch als angemessen angesehen werden kann oder nicht. Eine ganz andere Präge ist es, ob die Nichtigkeit nicht eingetragener GmbH-Gesellschafterbeschlüsse zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden kann. Bas ist mit Scholz (GmbHRdsch 1954» 64) .gewiß zu verneinen. Der vorliegende Pall erfordert je-, doch keine Stellungnahme dazu, wo diese Grenze zu ziehen ist und ob sie bloß unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung., dem allgemeineren Gesichtspunkt von Treu und Glauben oder ; wie sonst gezogen werden kann» III, Bas Berufungsgericht hat nämlich darin Recht, daß die am 29.° Dezember 1950 vorgenommene Aufsichtsratswahl nicht nichtig ist, ' / 1» Soweit der Kläger in Zweifel zieht, daß seinerzeit 27 Geschäftsanteile mit zusammen.-4 550 RM abgetreten worden "sind, muß er sich seine als Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Handelsregister abgegebene Erklärung vom 2, Januar 1936 entgegenhalten lassen» Sein Standpunkt, auf diese Erklärung komme es, weil gegenüber dem Registergericht und nicht gegenüber dem Prozeßgericht abgegeben, nicht an, ist unhaltbar. Der Registerrichter muß sich auf die ihm zu dem Gesellschafterbestande abgegebenen Erklärungen verlassen können» Der Kläger zweifelt die Richtigkeit einer solchen von ihm abgegebenen Erklärung an, weil die Beklagte nur noch eine Abschrift desjenigen Protokolls hat Beibringen können, das über die vor dem Notar Dr» St vorgenommenen Anteilsabtretungen auf genommen wurde, und weil er Prozeßvorteile daraus ziehen will-, daß dieses Protokoll, nur die Abtretung ,von 19 Anteilen über-'zusammen 3 300 EM ..ergibt.. Bei - einer • solchen Sachlage'trifft den Kläger die Bewe'islast dafür, daß seine dem.-Re.gistergericht seinerzeit abgegebene Erklärung tatsächlich unrichtig war, Mangels eines solchen Beweises ist davon auszugehen,, daß die S In- dustrie- und Handelskammer seinerzeit 2? Geschäftsanteile über zusammen 4 550 RM abgetreten erhalten hat.- ' > 2, lach § 5 des Ges-ellschaftsvertrages der Beklagten kann eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit schrift-lieber Genehmigung der Gesellschaft erfolgen;'-'-die; Genehmig gung wird durch den Aufsichtsrat erteilt„ Das Berufungsgericht meintp die Genehmigung des Aufsichtsrats sei nur im Innenverhältnis erforderlich, Dritten gegenüber sei die Er-, klärung der Genehmigung durch den Geschäftsführer maßgebend und ausreichend* Es kann dahingestellt bleiben;, ob dieser Standpunkt richtig ist oder ob gegen ihn dieselben Bedenken erhoben werden können, wie sie gegen die Ansicht geltend gemacht werden, die für die Abtretung von Geschäftsanteilen satzungsrechtlich vorgeschriebene Genehmigung der Ges e 1 s c h a f t er könne durch den oder die Geschäftsführer, erteilt werden (vgl dazu Fischer zu LM;Mr 2 zu § 17 GmbHG und . in GmbHRdsch 1953, 136 m w Nachw).,- Es braucht auch nicht dem nachgegangen zu werden, ,ob das.Berufungsgericht .darin Hecht hat, daß die vom Kläger als Vertreter eines Gesell-^ schafters in der notariellen Verhandlung ;Vom 29 * Dezember 1950 mit unter schrieb ehe Erklärung,die satzungsmäßig notwendige Genehmigung der Gesellschaft sei erteilt, als eine Erklärung der Gesellschaft angesehen,werden kann» Wird die Abtretung zu einer Zeit vorgenomnien, zu der, wie der Kläger behauptet, die Beklagte wegen der damaligen politischen Verhältnisse keinen Aufsichtsrat hatte, so muß es genügen, wenn 27 von 30 Gesellschaftern ihre Geschäftsanteile ab- treten, die mehr als neun Zehntel des Stammkapitals aus-machen« Es kann sich nur darum handeln, oh die hierin liegende Genehmigung auch von der Gesellschaft erklärt worden ist« Die Gesellschafter sind in der Regel nicht zur Abgabe von Erklärungen für die Gesellschaft berufen (RGZ 160, 231j OGH NJW 1950, 347)o Gibt aber die Mehrheit der Gesellschafte in Gegenwart des Geschäftsführers im notariellen Protokoll über die Abtretung von Geschäftsanteilen gegenüber dem Erwerber die Erklärung ab, die Abtretungen seien genehmigt und widersprechen dem die übrigen Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht, so kann die Wirksamkeit der Abtretungen, die allseits jahrelang als gültig behandelt worden sind später nicht mehr in Zweifel gezogen werden« Wie in dem im Senatsurteil vom 1.12.54 -II ZR 285/53 - (BGHZ 15, 324 Z329/30/) entschiedenen Palle wäre es eine Überspannung der an die'Förmlichkeit gesellschaftsrechtlicher Akte zu stellen den Anforderungen, wollte man solchenfalls eine besondere schriftliche Erklärung des Geschäftsführers über die tatsäch lieh erteilte Genehmigung verlangen« ,3c Das Berufungsgericht hat ohne'■Rechtsverstoß festgestellt, daß die Abtretung der Geschäftsanteile an die S' -Industrie- und Handelskammer ernstlich und nicht zu dem Schein erfolgte« Die Revision erhebt hiergegen " auch keine rechtlichen Bedenken« " 4« Rechtlich einwandfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Streithelferin der Beklagten die Rechtsnachfolgerin der auf Grund der GauwirtschaftskammerVO vom 20.4«'42 (RGBl I, 189) in die Gauwirtschaftskammer W -S' überführten S Industrie- und Han- delskammer ist. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß sich die frühere S 'Industrie- und Handels- kammer nach der von den Besatzungsmächten angeordneten Auf— lösung der Gauwirt/schaftskamnier wieder gebildet und ihre 'Tätigkeit im gleichen Bereich auf Grund der früheren Rechts grundlage (Handelskammergesetz vom 24°2o70/l9o8,97? GS 1897 ,343? VO vom h4°24, GS 1924, 194) mit denselben Aufgaben wieder,aufgenommen habe» Es stellt weiter fest, daß die Streithelferin der Beklagten das Vermögen der früheren S Industrie- und Handelskammer von der-Verwaltung für gesperrte Vermögen zurückübertragen erhalten hat und daß der Kläger, der Pensionär der früheren S Industrie- und Handelskammer ist, ..die Streithelferin der Beklagten erfolgreich auf Ruhegeld in Anspruch nimmt» Diese Tatsachen reichen aus, um im Hinblick auf die' Wiedergutmachungsregelungen eine Rechtsnachfolge hinsichtlich der Geschäftsanteile anzunehmeno 1 0 5» Als Gesellschafterin der Beklagten war die Streit-, helferin gemäß § 50 Abs 3.GmbBG berechtigt« ihrerseits zu: 'einer 'Gesellschafterversamiaiung einzuladen,denn sie ,besitzt mehr als den zehnten Teil, des Stammkapitals,/und der Kläger hat ihrem Einberufungsverlangen nicht 'entsprochen» Aus alledem ergibt .sich, daß die Ansicht des Klägers die Gesellschafterversammlung vom 29-. Dezember 1950 sei von einem Unbefugten einberufen worden, verfehlt ist,, IV» Mit Reicht hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die zur GesellschaftterverSammlung vom 29» Dezember 1950 Geladenen Gesellschafter oder Vertreter von Gesellschaftern waren« Denn, läge insoweit ein Einberufungs- und Abstimmung fehler vor, so ist er bloß Anfechtungsgrund, und auf ihm beruht die Aufsichtsratswahl nicht, da sie auch bloß mit den Stimmen .der Streithelferin zustande-gekommen wäre<. - 12 Die Revision ist daher unbegründete, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Ganter Dr. Haidinger Dr, Dr, Kuhn Dr, Haager. Fischer