tragsaufgaben Verpflichtungen ein,» für die gleichzeitig ein Ersatzanspruch gegen die als solvent zu betrachtende auftragende Stelle entsteht, handelt es sich also wirtschaftlich gesehen für die Gemeinde um durchlaufende Gelder, so ist im allgemeinen das Geschäft nicht von erheblicher- geldlicher Bedeutung für die Ge-meinde.. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Ganter und der Bundesrich-ter Br. Drost, Dr. Haidinger, Artl und Dr„ Meyer für Recht erkanntt Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Schleswig, 5. Die Klägerin hat in IwHHP seit den Jahre 1941 auf Grund der ihr vom Leiter des Bauamtes der Beklagten gegebenen Aufträge Luftschutzbauten errichtet. Sie bestreitet, der Vertragsgegner der Klägerin zu sein; die Bestellungen seien vielmehr, soweit es sich um die hier in Betracht kommenden Rechnungsbeträge handele, von ihrer Bauverwaltung im Auftrag des Reiches erteilt worden, was der viel mit Luft schuf zbäut'en befaßten Klägerin auch bekannt gewesen sei. Gegen dieses Urteil wendet sich'die Beklagte mit der Revision und bittet erneut um Klagabweisung. I„ Das Landgericht ist der Behs.uptung der Beklagten nicht gefolgt; daß zwischen ihr und der Klägerin keine Vertragliche Beziehungen entstanden' seien,--daß die Klägerin vielmehr nur mit dem Reich abgeschlossen habe, für , das der bei der Beklagten augestellte. Das Landgericht hat vielmehr einen zwischen der Beklagten selbst und der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrag für gegeben erachtet, aus welchem die Beklagte gemäß § 631 3GB die Klageforderung schulde. Das Berufungsurteil'-hat sich mit der von der Beklagten in der Berufungsinstanz angegriffenen Erwägung des Landgerichts, daß nicht das Reich, sondern die Beklagte Vertragspartnerin gewesen sei, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, Auch aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils, insbesondere daraus, daß es hinsichtlich der Vortragshaftung lediglich erörtert, ob eine vertragliche Ver- BG-HZ 2 ■ ■■■■■-■ 142 mit eingehender Begründung dargelegt hat j, ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen einer: Baufirma und dem Deutschen Reich., ■ sondern,darüber hinaus auch die Tatsache, daß der Vertrags abschluß im Einzelfall ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar im Namen des Deutschen Reiches vorgenommen worden ist.. ; Duft schul zbäu" „■ Die Prüfung' der Rechnungen erfolgte durch die Beklagte und diese selbst hat-, wenn auch mit ihr zur Verfügung gestellten Mitteln des Reiches, die Rechnungen bis auf den jetzt streitigen Rest bezahlt. Es'kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte wie das Landgericht angenommen hat, überhaupt nicht als Vertreterin des Reiches handeln wollte, , denn auf keinen Pall hat sie dies ausdrücklich erklärt und es ist. auch sonst nicht für die Klägerin erkennbar zu dem Ausdruck gekommen,'insbesondere schon nicht dadurch, daß es sich um Luftschutzbauten handelte, die auf Anordnung des Reiches au.s^eführt wurden.. DVO enthält keine eindeutige Bestimmung darüber, was im einzelnen als Geschäft der laufenden Verwaltung und als geldlich für die Gemeinde ohne besondere Bedeutung anzusehen sei,. 730) ihren Ausdruck gefunden, Es ist also in jedem Streitfall dazu Stellung zu nehmen , ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und ob es- geldlich für die Gemeinde keine besondere Bedeutung 3 not hcfn Das Berufungsgericht hat dies verneint, auch wenn man davon ausgehe., daß sämtliche Kosten aus den Bauaufträgen vom Reiche getragen werden sollten. Bereits in der - nicht veröffentlichten - Entscheidung des erkennenden Senats - II ZR 25/52 - vom 24« September 1952 istder Bau von Luftschutzanlagen und der damit verbundene Abschluß von Verträgen seitens einer Gerne-ade während des Krieges als ein Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen worden.. Gleiches gilt auch für den jetzt zu entscheidenden Falle Es kann nicht von der normalen Lage ausgegangen werden, wie sie sich in Friedenszeiten hot, in denen die Errichtung von Bauwerken im Wert von über 350.000 EM wohl nicht ohne weiteres, auch für eine große Stadt wie • ISMMHI«, als laufendes Geschäft angesehen werden konnte,, Der Krieg hatte vielmehr die Lage von Grund auf verändert und die Errichtung von Anlagen dringend notwendig gemacht, die geeignet waren, die Bevölkerung vor den Auswirkungen des immer stärker werdenden Luftkrieges zu schützen. Sie wurden, gestützt auf § 1 LuftSchG vom 26.6.1S35, von militärischen Dienststellen befohlen, die auf unverzügliche nicht durch bürokratische Hemmungen erschwerte Ausführung drängten- Gerade in den besonders gefährdeten Küstenstädten drängte der zuständige Luftgau XI in auf schnelle und reibungslose Errichtung der von ihm angeordneten Bauwerke, wobei für die Beklagte noch hinzukam, daß, wie gerichtsbekannt ist. III, Eine Verpflichtung der Beklagten ist also ursprünglich aus Vertrag, und nicht* wie das Berufungsgericht annimmt, aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden. Diese Rechtsansicht an .der festgeh'1ten wird, hat auf den vorliegenden Fall Anwendung zu'finden, da sämtliche Voraussetzungen dafür bestehen, insbesondere die-Beklagte eine Befriedigung beim Reich für die Errichtung der hier fraglichen Anlagen in Höhe der noch offen stehenden Forderung der Klägerin nicht gefunden hat, ’ ■ . Es ist unstreitig, daß die Beklagte, die vom Reich Vorschüsse für die luftschutzbauten zu erhalten pflegte, bei Kriegsende■noch einen Restbetrag nicht abgerechneten Geldes in Händen hielt, den sie dann 1947 auf Weisung der Landesregierung an die Landeshauptkasse über- Es könnte wegen dieses Betrages, der sieh umgewertet auf rund 128,,60 DM belief, zweifelhaft erscheinen, ob die Beklagte sich auf ein leistungsverweigerungsrecht berufen kann, nachdem sie durch eine eigene Maßnahme - wenn auch auf höhere Anweisung — Geld aufgegeben hat, das an sich zur Befriedigung der Gläubiger aus alten, nicht völlig abgewickelten Verträgen hätte dienen können. Das leistungs verweigerungsrecht könnte der Beklagten für den hier fraglichen Betrag aber nur dann abgesprochen werden, wenn die Berufung darauf gegen jlöreü und 'Glauben verstiesse, was unter den angeführten Umständen nicht in Betracht kommt» 1V1 IBu Recht hat sich also die Beklagte gegenüber der vertraglichen und .nicht auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhenden Förderung der Klägerin auf ihr leistungs-v erwe i ge rung sr e cht b e ruf en
{Für das Nachschlagewerk!
■Für die amtliche Sammlung!
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Gesetz: § 56 DG0; 2J?Ö MO.
1. Rechtssatz: Während des Krieges konnte in luftge-
fährdeten Gemeinden die Durchführung von Lüftschützmaßn; hmen, insbesondere von Luftschutzbauten, zu den Geschäften der laufenden Verwaltung einer Gemeinde gehören»
2, Rechtssatz: Geht eine Gemeinde in Erfüllung von Auf-
tragsaufgaben Verpflichtungen ein,» für die gleichzeitig ein Ersatzanspruch gegen die als solvent zu betrachtende auftragende Stelle entsteht, handelt es sich also wirtschaftlich gesehen für die Gemeinde um durchlaufende Gelder, so ist im allgemeinen das Geschäft nicht von erheblicher- geldlicher Bedeutung für die Ge-meinde..
Aktenzeichen: II ZK 130/52
Urteil des BGH vom 31V Januar 1953
OLG Schleswig
;«Ä 130/52
\ eraUndet
am 31.. Januar 195 3
Jodas, JustoAng%'$K als Uricuncisbeamter der Geschäftsstelle
I m K amen des Y o 1 k .e s
In dem Rechtsstreit
der Hansestadt n Rechtsamt„
j vertreten durch den Senai
Beklagte. Berufungs- und Revisionsklägerin,
- Prozeßeevollmächtigter; Rechtsanwalt
gegen
jl Baugeschäft.
die Firma Christian S
/'Ihlägenihl' Be'i'ufhhgs- und. Revisionsbeklagtey - ProzeßbevoliiTiächtigter; Rechtsanwalt flHHHflflHHHi ■
hat der II,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Ganter und der Bundesrich-ter Br. Drost, Dr. Haidinger, Artl und Dr„ Meyer
für Recht erkanntt
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Schleswig, 5. Zivilsenat, vom 141 Marz IS 5 2 auf geh. ob enür i er Abänderung des Urteils der 2,, Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 12. April 1951 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin hat in IwHHP seit den Jahre 1941 auf Grund der ihr vom Leiter des Bauamtes der Beklagten gegebenen Aufträge Luftschutzbauten errichtet. Von den Rechnungsbeträgen für nach 1942 erteilte Aufträge in Gesamtbeträge von 375=325?62 EM ist noch eine Summe von EM 65=525,62 6,532.56 DM unbeglichen, deren Zahlung nebst Zinsen die Klägerin begehrt.
Die Beklagte hat Klagabweisung verlangt. Sie bestreitet, der Vertragsgegner der Klägerin zu sein; die Bestellungen seien vielmehr, soweit es sich um die hier in Betracht kommenden Rechnungsbeträge handele, von ihrer Bauverwaltung im Auftrag des Reiches erteilt worden, was der viel mit Luft schuf zbäut'en befaßten Klägerin auch bekannt gewesen sei. Bin möglicherweise von der Beklagten im eigenen Kamen gegebener Auftrag entbehre zudem mangels Innehaltung der Form des § 36 DGO der Wirksamkeit. Die .Beklagte , • eruft sich weiter auf das Leistungsverweigerungsrecht aus .21 Abs 4 TjmstG und macht Verjährung geltend.
Die Klägerin behauptet demgegenüber, die Arbeiten seien für die Beklagte und in deren unmittelbarem Interesse erfolgt.. Bei der Auftragserteilung sei ein Handeln der Betagten im .Kamen des Reichs ni -ht erkennbar gewesen. Die Bauten seien außerdem friedensmässig verwertbar und auf städtischem Gelände errichtet, so daß die Beklagte auf jeden Pall um den - den Baukosten gleichen - Wert bereichert sei. Ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 21 UmstG tehe der Beklagten nicht zu. Auf die Geltendmachung der
n ausdrücklich verzieh-
Beide-Vorinstanzen haben entsprechend der Klare
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kannt, Bas Berufungsgericht nimmt an. ein Vertrag sei mangels Innehaltung der Formen des § 36 DGO nicht zustande gekommen. Jedoch sei die Beklagte um den Betrag der Klageforderung ungerechtfertigt bereichert. Ein Leistungsverweigerungsrecht komme gegenüber Bereicherungsansprüchen nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil wendet sich'die Beklagte mit der Revision und bittet erneut um Klagabweisung. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Ent scheidungsgründe s
I„ Das Landgericht ist der Behs.uptung der Beklagten nicht gefolgt; daß zwischen ihr und der Klägerin keine Vertragliche Beziehungen entstanden' seien,--daß die Klägerin vielmehr nur mit dem Reich abgeschlossen habe, für , das der bei der Beklagten augestellte. Oberbaurat Br.Hf als Vertreter geh and ef p hätte. Das Landgericht hat vielmehr einen zwischen der Beklagten selbst und der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrag für gegeben erachtet, aus welchem die Beklagte gemäß § 631 3GB die Klageforderung schulde.
Das Berufungsurteil'-hat sich mit der von der Beklagten in der Berufungsinstanz angegriffenen Erwägung des Landgerichts, daß nicht das Reich, sondern die Beklagte Vertragspartnerin gewesen sei, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, Auch aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils, insbesondere daraus, daß es hinsichtlich der Vortragshaftung lediglich erörtert, ob eine vertragliche Ver-
pflichtung der Beklagten wegen Nichtbeachtung der Vorschriften des § 36 DGQ nicht wirksam erfolgt sei, läßt sich die'Auffassung des Berufungsurteils, wen es als Vertragspartner ansieht, nicht' klar erkennen»
Der unstreitige Sachverhalt ergibt aber» daß ein Vertrag zwischeh der Klägerin' und dem Reich nicht vorliegt ,, hie der erkennende .Senat in seiner Entscheidung . BG-HZ 2 ■ ■■■■■-■ 142 mit eingehender Begründung dargelegt hat j, ist Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen einer: Baufirma und dem Deutschen Reich., wenn er durch den Oberbürgermeister einer Stadtgemeinde im Namen des Deutschen Reiches abgeschlossen sein soll» nicht nur eine aus offentlichrechtlichen Bestimmungen abzuleitende Vertretungen efugnis des Oberbürgermeisters für das Reich,
■ sondern,darüber hinaus auch die Tatsache, daß der Vertrags abschluß im Einzelfall ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar im Namen des Deutschen Reiches vorgenommen worden ist.. Ist eine ausdrückliche Erklärung des Oberbürgermeisters, bei VertragsabSchluß im Ranen des Reiches handeln zu wollen, nicht erfolgt, so kann ein solcher Will des Oberbürgermeisters nicht schon aus den Bestimmungen des Luftschutzgesetzes und der' Inanspruchnahme der Gemeind nach § 1 Abs 2 LuftSchG gefolgert werden, Der Hinweis auf diese Inanspruchnahme genügt nicht, um darzutun, daß die Baufirma hieraus erkennen konnte, der Oberbürgermeister schliesse den Vertrag mit der Baufirma im Hamen einer ihm etwa zustehenden Vertretungsbefugnis mit unmittelbarer Wirkung für und gegen das Reich, Ausgeschlossen ist die An nähme, schon allein das Handeln des Oberbürgermeisters im Rahmen der ihm übertragenen Luftschutzaufgaben stelle ein im privatrechtlichen Sinn erkennbares Handeln im Namen des Reiches dar.
Ebenso wie in dem vom. Senat entschiedenen Pall liegt es nach dem unstreitigen Tatbestand auch hier. Die von der ■..■Beklagten abgefaßten Schreiben hatten den Kopf: "Der Oberbürgermeister der Hansestadt iMMBI- Hauptverwaltung,
; Duft schul zbäu" „■ Die Prüfung' der Rechnungen erfolgte durch die Beklagte und diese selbst hat-, wenn auch mit ihr zur Verfügung gestellten Mitteln des Reiches, die Rechnungen bis auf den jetzt streitigen Rest bezahlt. Es'kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beklagte wie das Landgericht angenommen hat, überhaupt nicht als Vertreterin des Reiches handeln wollte, , denn auf keinen Pall hat sie dies ausdrücklich erklärt und es ist. auch sonst nicht für die Klägerin erkennbar zu dem Ausdruck gekommen,'insbesondere schon nicht dadurch, daß es sich um Luftschutzbauten handelte, die auf Anordnung des Reiches au.s^eführt wurden.. Wenn sich die Revision in anderem. Zusammenhang darauf beruf! daß der Zeuge Ob erb au rat Dru Fm— ■ als unmittelbaren Beauftragten des Luftgäukommandos betrachtet habe, so ist dies für 'die Präge, zwischen wem der Vertrag zuständegekommen ist, wie in BGH2 2 S 145 bereits ansgeführt ist, als innerer nicht, in Erscheinung getretener Vorgang ohne Belang,
II, Das Berufungsgericht lehnt das Zustandekommen eines Vertrages im vorliegenden Palle aber wegen Nichtbeachtung der Vorschriften -des § 36 DGO ab. Diese Ansicht ist nicht frei von Rechtsirrtum,
Grundsätzlich sind nach der angezogenen Vorschrift alle Verpflichtungserklärungen von Gemeinden formbedürftig. Diese Bestimmung ist jedoch weitgehend durch § 3 der 2,DV0 DGO abgeänderto Danach sind nicht formbedürftig Geschäfte
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r, DC-0 S 527, 551; , Der Gemeindetag
der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde keine erhebliche geldliche Bedeutung haben.- § 5 der 2. DVO enthält keine eindeutige Bestimmung darüber, was im einzelnen als Geschäft der laufenden Verwaltung und als geldlich für die Gemeinde ohne besondere Bedeutung anzusehen sei,.
Eine andere Regelung ist auch unmöglich;, da die beiden anzuwendenden Begriffe sowohl von der Größe der Gemeinde wie von wechselnden Zeitverhältnissen wie überhaupt von den gesamten Umständen des Einzelfalls abhängig sind» Deshalb ist eine zahlen- oder katalogmäßige Aufzählung der in Betracht kommenden Geschäfte unterlassen worden-. Diese .Überlegung findet sich in der Ausführungsanweisung zu § 3/ (Runderlaß vom 25» März 1937« RMB1 - IV I V 51) und hat auch in der Literatur (Sur6n-loschelde Kiefer-Schmidt, DGO S 240, 241; Bitter 1936? 730) ihren Ausdruck gefunden,
Es ist also in jedem Streitfall dazu Stellung zu nehmen , ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt und ob es- geldlich für die Gemeinde keine besondere Bedeutung 3 not hcfn Das Berufungsgericht hat dies verneint, auch wenn man davon ausgehe., daß sämtliche Kosten aus den Bauaufträgen vom Reiche getragen werden sollten. Seine Ausführung läßt aber nicht erkennen, ob es von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, da es mit Ausnahme der Erwägung der Kostenüberwälzung von einer Erörterung der gerade für den vorliegenden Pall bedeutsamen Umstände abgesehen hat.
Bereits in der - nicht veröffentlichten - Entscheidung des erkennenden Senats - II ZR 25/52 - vom 24« September 1952 istder Bau von Luftschutzanlagen und der damit verbundene Abschluß von Verträgen seitens einer Gerne-ade
während des Krieges als ein Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen worden.. Gleiches gilt auch für den jetzt zu entscheidenden Falle Es kann nicht von der normalen Lage ausgegangen werden, wie sie sich in Friedenszeiten hot, in denen die Errichtung von Bauwerken im Wert von über 350.000 EM wohl nicht ohne weiteres, auch für eine große Stadt wie • ISMMHI«, als laufendes Geschäft angesehen werden konnte,, Der Krieg hatte vielmehr die Lage von Grund auf verändert und die Errichtung von Anlagen dringend notwendig gemacht, die geeignet waren, die Bevölkerung vor den Auswirkungen des immer stärker werdenden Luftkrieges zu schützen. Die Herstellung solcher Anlagen häufte sich und nahm einen früher nie gekannten Umfang an. Sie wurden, gestützt auf § 1 LuftSchG vom 26.6.1S35, von militärischen Dienststellen befohlen, die auf unverzügliche nicht durch bürokratische Hemmungen erschwerte Ausführung drängten- Gerade in den besonders gefährdeten Küstenstädten drängte der zuständige Luftgau XI in auf schnelle und reibungslose Errichtung der von ihm angeordneten Bauwerke, wobei für die Beklagte noch hinzukam, daß, wie gerichtsbekannt ist. im Frühjahr 1942 ein schwerer Luftangriff auf iMHHf erfolgt war. Die Beklagte hat sich genötigt gesehen, ihrer Hauptverwaltung ein eigenes unter Leitung des Zeugen Dr. stehendes Amt für
Luftschutz anzugliedern, welches laufend Bauaufträge erteilte, die monatlich abgerechnet wurden. Eine eigene Entscheidungsmöglichkeit stand der Beklagten überhaupt nicht zu. Deshalb gehörten diese auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Aufgaben auch nicht zu den Beratungsgegenständen nach § 55 DGO im Gegensatz zu den dort unter Ziff 6 genannten neuen Aufgaben. Unter diesen besonderen durch den Krieg geschaffenen Umständen erweisen sich die
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Danach ist der Werkvertrag zwischen den Parteien bindend zustande gekommen,
III, Eine Verpflichtung der Beklagten ist also ursprünglich aus Vertrag, und nicht* wie das Berufungsgericht annimmt, aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden. Es bedarf daher keiner Erörterung der Angriffe der .Revision, die dahin gehen, daß die Beklagte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht ungerechtfertigt bereichert sei,
Damit entfällt aber auch der Schluß des Berufungsgerichts, daß auf die Forderung das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 UmstG keine Anwendung finde. Bezüglich der hier vorliegenden Forderung aus einem Werkvertrag gegen eine. Gemeinde* die Luftschutzanlagen im Reichsauftrag hat bauen lassen, hat der erkennende Senat bereits in der angeführten Entscheidung BGHZ 2, 142 (146) ausgeführt, daß die Gemeinde sich auf das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 21 UmstG berufen kann. Diese Rechtsansicht an .der festgeh'1ten wird, hat auf den vorliegenden Fall Anwendung zu'finden, da sämtliche Voraussetzungen dafür bestehen, insbesondere die-Beklagte eine Befriedigung beim Reich für die Errichtung der hier fraglichen Anlagen in Höhe der noch offen stehenden Forderung der Klägerin nicht gefunden hat, ’ ■ .
Zweifel könnten allenfalls wegen eines kleinen Betrages bestehen. Es ist unstreitig, daß die Beklagte, die vom Reich Vorschüsse für die luftschutzbauten zu erhalten pflegte, bei Kriegsende■noch einen Restbetrag nicht abgerechneten Geldes in Händen hielt, den sie dann 1947 auf Weisung der Landesregierung an die Landeshauptkasse über-
wiesen hat. Es könnte wegen dieses Betrages, der sieh umgewertet auf rund 128,,60 DM belief, zweifelhaft erscheinen, ob die Beklagte sich auf ein leistungsverweigerungsrecht berufen kann, nachdem sie durch eine eigene Maßnahme - wenn auch auf höhere Anweisung — Geld aufgegeben hat, das an sich zur Befriedigung der Gläubiger aus alten, nicht völlig abgewickelten Verträgen hätte dienen können. Entscheidend ist insoweit, daß einerseits im Zeitpunkt der Rückzahlung an die landeshaupikasse irgend eine Kach-tragsrechnung der Klägerin nicht vorlag, andererseits' die Bestimmung des § 21 UmsiG, die erst über ein -Jahr später erlassen worden ist, nicht vorhersehbar war. Das leistungs verweigerungsrecht könnte der Beklagten für den hier fraglichen Betrag aber nur dann abgesprochen werden, wenn die Berufung darauf gegen jlöreü und 'Glauben verstiesse, was unter den angeführten Umständen nicht in Betracht kommt»
1V1 IBu Recht hat sich also die Beklagte gegenüber der vertraglichen und .nicht auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhenden Förderung der Klägerin auf ihr leistungs-v erwe i ge rung sr e cht b e ruf en
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Das angegriffene Urteil unterlag daher der Aufhebung
und die Klage war unter Kostenfolge gemäß §§ 91, 97 ZPO abzuweisen,
Dr o Ganter Dir, Drost Dr, Hai ding er
Dr, Meyer
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