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BGH

Gericht: BGH

II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd* rhendlung vom 10* November 1951 unter Mitwirkung ätspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrlchter Dr* Dr. Haidlnger, Dr* Fischer und Dr* Kuhn für Recht luf die Revision der Klägerin wird4 das Urteil des ^ ■7«*. Lo) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1014 to hochwertigen Zement und 24,7 to Holz» wolle Nr 5 Zug um Zug gegen Zahlung von 1*169 Dil herauizugeben* • für die Beklagte ausgestellte,Bezugscheine ent und auf Grund von * Sonderabreden: einen ehe in über 80 to Zement. Die Klägerin 1st deshalb vom Vertrag zuiückgetreten und hat die Beklagte auf Rückgabe* der nicht verarbeiteten.Materialien,.nämlich von 99»27 to.Zemenl; und 36',89 to Holzwolle sowie auf Rüokga^ be von 6.000 Vontilsäcken, die sie der Beklagten unter deren Belastung nit 3Q to Zement' geliefert hat, hllfswelse auf Zahlung vou 2.280 3)11 verklagt. Sie meint, dass sie der Klägerin keinen Zement mehr schulde, sondern dass sic auf ihre von der K!.ägerin verwerteten Bezugscheine von dieser noch 40 to Zement zu erhalten habe. Weiter begehrt sie Ersatz des Schadens, der ihr ln Höhe von 2.880 EM dadurch entstanden sei, dass die Klägerin die zwischen den Parteien getroffene Sondervereinbarung über die Lieferung von 40 obm Bauholz gegen die Oberlassung einer Bezugsgenehmigung über 40 to Zement nicht eingehalten habe. Pemer macht sie eine a Schadensersatzanspruch von 1.000 EM geltend, den sie La rauf stützt, dass ihr Infolge der Nichtausführ ung einer Pf!Lichtlieferung durch die Klägerin der Kunde ElHH|| verloren gegangen sei. Eas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29,36 to Zement und 19i25 to Holzwolle Zug um Zug gegen Zahlung von 4«806,70 Eli zu liefern. Eie Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht beantragt, die Beklagte zur Lieferung von 86,30 to Zement und 37,05 * rto lolzwolle, hilfsweise zur Zahlung von 11 #595,35 EM zu wer irteil'en'. cht verpflichtet gewesen sei, der Klügerin liefern, die sie aus dem von dieser gelie-lal herstellte,'sondern nur die vertraglich xjige zu liefern gehabt habe und den Rest der Irtten 3cibot habe behalten können. r/esen sei,«auf die ihr von der Beklagten zugscheine, allen beziehbaren Zement zu be- ge rieht „mit Hecht euoftthrt, hätte dann vereinbart werden seen, dass alle Platten, die aus dem von .der Klägerin gelieferten Rohmaterial hergestellt wurden, an diese zu liefern seien, was unstreitig nicht geschehen ist. Vereinbarung der Überlassung'‘dieser überschüssigen Produktion an die*Beklagte kann.nicht in.den,Rahmen, eines rei- der Lieferung der Rohmaterialien^ duxch die Klägerin nicht lediglich deren ilitwirkung bei der Herstellung der Platten ,1m Sinne von § 642 BGB wiedergeben, sondern einen schuldrochtllchen Anspruch der Beklagten auf Lieferung dieses Rohmaterials begründen wollten und damit ein5 echuldrechtllche Verpflichtung der Klägerin festleg- Ji den nahmen der dem Besteller bei einem \7erk-nden Pflichten hinausgeht (vgl Enneccerus-arbcltung S 613; RGZ 53, 221)* Die Revision , das Berufungsgericht habe bei dieser Aus-tragco nicht die Notwendigkeit und Obliohkelt einen Teil der Bezugscheine für die Xom-Elolzwolle zu verwenden. Dem kann aber nicht Die vonl der Klägerin behauptete ‘Vereinbarung, dass ihr ein Teil der Zenentbezugschelne gegen die Verpflichtung zur Lieferung von Holzwolle; überlassen worden sei, Hinzu kommt, dass für die Klägerin euch gar nicht die wirtschaftliche Notwendig-keit bestand, einen Teil cer Zementbezugscheine der Beklagten für die Kompensation von Holzwolle zu verwenden. notwendigen Genehmigungen der Bewirtschaf-tungsstellen auch mit Hilfe äßr ihr von der Beklagten gelieferten, nicht für die * Pf lichtlief erungen benötigten Bauplatten besehaffen, wobei zu berücksichtigen 1st, dass diese einen seir viel höheren Sachwert hatten, als die entsprechenden Hengen von Zement. konnte auch nur die vertragliche Festlegung einer schuld-rechtlichen Verpflichtung der Klägerin .zur. Lieferung der Rohmaterialienf insbesondere auch .zur vollständigen Belieferung der Zementbezugachcine der v/irtschaftlichen Intcressenlage der Beklagten gerecht werden» rdio bei dem iamaligen Mangel an Sachwerten, weit mehr,^ als .an der Herstellung von Platten, für die^Klägerin. daran interessiert sein musste, dass sie -aus dem gelieferten Rohmaterial auol Platten'zur eigenen .Verwendung-herstellen konnte» Schließ* ich konnte in den Rehmen - eines-rcinen, Werkvertrages auch loht die unstreitig.getroffene Vereinbarung Uber die von er Klägerin, zu .erfüllenden Pflichtlieferungen e Inge or d- 2«) Scheidet hiernach die’Möglichkeit aus, die Vereinbarung der Prrtcien als ‘reinen Werkvertrag'zu werten, s) 1st doch euch die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar, dass die Abrode zur Lieferung von Zement und zur Ausführung der Pf lichtlief crungen von Platten den Chcrü:Ler eines ICorLuiissions vertragen gehabt habe« * -JDie Annahme, eines Kon^ssionsvertragos, scheitert^ schon deren, djiss die Klägerin diese Lieferungen nicht für Rechnung der Beklagten, sondern für eigene Rechnung auszufüh- Entgelt für die,Leistungen des anderen ver-• Bei der rechtlichen Würdigung dieses Vertrages muss bcrtijclc&ichtigt werden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Parteien hei den damaligen Währungs- und >.* Harktverhältn lesen in erster Linie auf einen'Austausch der Sachvertleistungcn gingen« Die Klägerin übernahm auf der einen Seifte die Verpflichtung, die Beklagte mit Zement unter Verwendung der für die Beklagte ausgestellten Zemehtbezugscheine zu beliefern« Insoweit enthält der Vertrag eine Lieferungsvereinberung, also die Elemente eines Kaufvertrages« Die von der Klägerin gleichzeitig übernommene v<erträgliche Nebenleistungspflicht, die' für die Beklagte ausgestellten Zementbezugscheine für diese schränkt gegeben« Die zeitliche Reihenfolge, in der die gegenseitigen pauptlelstungen, nämlich die Lieferungen deb Rohmaterials und der Platten, ausgotauscht werden ' sollten, ergibt sich vielmehr aus der Abrede, dass monatlich'50 to Zement und 20 to Holzwolle gegen 4*000 qm Leich bauplatten geliefert werden sollten« Damit waren nicht nur äi«i Zeiträume 'der gegenseitigen Leistungen dieses Sukzessl lirferungovertragest sondern die einzelnen Teilleistungen ' atich mengenmässig ln ihrem Verhältnis zueinander festgelegt mil der Folge', dass sich zeitliche Verschiebungen in der einen oder anderen Leistung auch auf die entsprechende Ge-■genloistung auswirkten« T7ar also die Klägerin mit der Liefer ang der Rohmaterialien ln Rückstand,'* so wurde eine Ver-pf1Lchtung der Beklagten zur Lieferung von Platten erst wl der fällig, wenn die Klägerin nach dem vertragsmüssigen Verbrauch der früher gelieferten Rohmaterialien wieder ihrer Verpflichtung'zur Vorleistung von’30'to>Zement und 20 to Holzwolle naohgekommen war. der Umstand nichts, dass die Klägerin bereits die für die Beklagte ausgestellten Bezugscheine für-eine grossere Ken- die Verpflichtung erwachsen, entgegen dem Vertrag ohne m:t Rücksicht auf die von'der Beklagten geschuldeten Gegenli&r Nachteil za vers sichten Die Vereinbarung über den Austausch der beiderseitigen Leistungen verstiess nicht gegen die damaligen Bewirt schaftungsb<»Stimmungen, weil der bezugsbeschränkte Zement tatsächlich der bezugsberechtigten Beklagten zukommen sollte und well auch die Erfüllung der an den Bezug des Zements geknüpften Auflage zur Bflichtlieferung von Platten 3.) JÜbens genommene > recht von ihm gezogen Auflösung ;'des Grunde sie erfo Zement.und die * auszugeben hät die Parteien cl nicht mehr for entstandenen V Die ^ Beklagte ki Zement; sondert. sowenig wie die vom Berufungsgericht Vorliebe Würdigung des Vertrages ist auch die e rechtliche Folgerung haltbar, dass nach .Vertrages ohne Rücksicht darauf, aus welchem lgt sei, die Klägerin den*nichtverbrauchten Beklagte die nlchtverbrauchte Holzwolle her-ten.' der Klagerheb mg, mit ihrer Verpflichtung zur Lieferung der Verzug war» Lies setzt nach § 284 BGB zu-dass zur Zelt des Rücktritts der Anspruch irnf Lieferung von Platten fällig, die Beklagte also mit Plat tenlieferungen rückständig war. c) IDrO'iz dieses Verzuges konnte allerdings die Klägerin hieraus keine Rechte nach § 326 3GB herlciten, wenn sie zur Zeit des Iücktritts Ihrer Vorleistungspflicht nicht nachgekommen und zit ihren eigenen Rohstoff lief erungen ln Verzug gewesen wäre. X.der Gläubiger] der selbst vertragsuntreu ist, solange dieser Zustand vrührt, kein Rocht aus der Vor fcrngauntroue seines Schuldners hei leiten (RGZ 149* 401 /T047j 152, 119 RG JY/ 26, 291S)• Da sich aus den bereits dargelegten Gründen die Verpflichtung der Klägerin zur periodischen Vorleistung der l ohmaterlallen jeweils auf'30 to Zement und 20 to Holzwolle für 4*000 Platten beschränkte, wäre sie zur Zelt des Rücktritts nur dann in Verzug gewesen, wenn rechnung der Parteien nur das vertraglich festgesetzte zanlenmässige Verhältnis der Zementmenge zu der daraus he rzustellenden Plattcnzahl zugrunde zu logen, v/eil es der Beklagten in erster Linie un die Belieferung von Ze-me:it.ging, während sie mit Holzwolle nach ihrer-eigenen Darstellung genügend versorgt war« Tatsächlich hat' sie ihr aber unstreitig nur 5*850 Platten geliefert, so dass eich hiernach ein Rückstand von 7*510 Dieser Rückstand vermindert sich jedoch um die Plat-tenbflichtlioferungen,*die die Beklagte anstelle der vertraglich* hierzu verpflichteten-Klägerin vomahm« Die Revision‘hält allerdings eine solche auch vom Berufungsgericht vor genommene Anrechnung der Pflichtlieferungen nicht für Dies war offensichtlich auch der Sinn der 'Abrede der Parteien, wie sich schon daraus^erglbt, dass*das Bestätigungsschreiben der Beklagten vomTSV Januar 1948, in dem die Ver-elnbarung Über die Pflichtlieferungen wiedergegeben wird, die von der Klägerin jetzt geltend gemachte Einschränkung Da sie der übernommenen Verpflicht "ting zur Ausführung der Pflichtlieferungen nicht in dem ver-nbarten Umfang nachkam, wie insbesbnderc?'der Fall DflÜ ’zeigt, war die* Beklagte'nach $ 679 BUB'berechtigt, die im öffentlichen interesse' liegenden- Lieferungen unter Abrechnung auf die‘der Klägerin'‘zustehenden* Plattenmenge an deren Stelle selbst äuszuf^ren. Pflichtplatten zu liefern' hatte/ entfielen'auf die von ihr an die Beklagte gelieferten 100,0*5 to Zement 6.670 Pflicht-platten. Dli» Beklagte war hiernach berechtigt, die nach* den Festst« sllungen.des Berufungsgerichts von ihr.anstelle der Klä- Da hie mehr als 4*00 Abdeckung die mach der Lieferungsrückstand der Beklagten D Platten betrug, war die Klägerin bis zur oer überschiessenden Menge nicht verpflich- Die Behauptung der Beklagten, daß früher mit ihren Rohstofflieferungen und mit der Pflichtplattenlieferung an DflHBÜn Verzug gewesen sei, 1st uneihebllch, well die Klägerin diese Lieferungsverpflichtungen inzwischen bis zur Erklärung des Rück- . Den von der Beklagten aus dem früheren Rohmateriallieferungsverzug der Klägerin hergeleiteten Schadensersatzanspruch hat dqs Berufungsgericht bereits rechtskräftig abgelehnt i bedurfte es für den Rücktritt nach § 326 nicht, weil die weitere Erfüllung des Vertrages Infolgte des Verzuges der Beklagten* für die Klägerin kein .Interess e mehr hatte. Das bedeutet einmal, dass beide Parteien von der Verpflichtung zur Erfüllung ihrer noch nicht erbrachten Vertragsleistungen frei werden. von der mUgorin geliefert, von ihr aber noch nicht vertragsmäßige Plattenlieferungen verbraucht worden lstl, an die Klägerin zurückgeben,' Y.’ie bereits ausgeführt wurde, hätte sie für das empfangene Rohmaterial noch 4«940 Platten liefern müssen, so~dass sie die Holzwolle .für] diese Plattenmenge als noch nicht vertragsmäßig verbraucht an die Klägerin zurückgeben muss. Platten hat sie hiernach 24*7*to Holzwolle zurüokzugeben; weitere Holzwollelieferungen kann sie von der Klägerin nie! die Klägerin auf Grund Ihres Rücktritts von Ihrer Verpflichtung zur weiteren Erfüllung der noch nicht erbrachten Zementlieferungen frei und berechtigt, von der Beklagten den Teil des bereits gelieferten Zements, der nicht vertrags-mässig verbraucht 1st, zurückzuverlangen« Bas bedeutet, daß die Beklagte euf Grund des vereinbarten Verhältnisses von 50 to Zement für 4.0C0 Platten für die rückständigen 4«940 , Auf dez anderen Seite löste jedoch der von der Klägerin- erklärte Rücktritt vom Vertrag auch einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückgabe der Bezug-scheine aus, die sie der Klägerin auf Grund des Vertrages zu dem Zwecke dez stellt hcitte, worden, als sl ment bezogen b BGB das, was e hat, herausget auf Grund*der in die Lage ve Beschaffung des Zements zur Verfügung ge- Wenn auch nicht zu verkennen ist,, dass die Klägerin erst für die Beklagte ausgestellten Bezugscheine - schaffen, so Genügten die Bezugscheine allein hierfür'doch nicht« Erforderlich war vielmehr weiter, dass* die Klägerin mit ihren eigenen Kitteln den Ankauf des Zements finanzierte, vor allen aber, dass sie ihre eigenen kaufmännischen sich aus vorgenommen und es nicht für erforderlich gehalter | insoweit die Sache gemäss § 565 ZPO an das Berufungsgericht- zurückzuverwel8enf weil nach Lage der Sache zu der Bewertung keine weiteren Tatsachenfeststellungen mehr er- Die sich hiernach für den Kläger ergebende Verpflic tunk, die Hälfte des auf .die Bezugscheine der Beklagten be- ^t.in gsweise einem Gebot der' Gerechtigkeiti Die Klägerin war *nur mit-Hilfe der allein der Beklagten zustehenden Bezugschä-ne Ln der Lage* sich den Zement zu verschaffen, und die Be-zug scheine stellten deshalb einen ganz beträchtlichen ma- Insbesondere ermöglichten sie es dem-n^pruch auf den Zement hatte,.sich diese er-rte über die Währungsreform hinweg zu er-deshalb auch wirtschaftlich gesehen durch-e^tigt, wenn dem Kläger zugestanden würde, d seines Rücktritts den gesamten nicht ver-t, den er auf Grund der Bezugscheine der beschafft hat, behalten bezw von der Be-rlangen könnte und damit in vollem Umfang Glenuss der Erhaltung dieser erheblichen Sach- An der l echtslage, wonach die Klägerin den auf die Bezugscheine bezogenen, nicht1 verbrauchten Zement in der angegebenen Höhe als Ersatz für die Bezugscheine an die Beklagte heraui izugeben hat, ändert auch der Umstand nichts, dass die Bewlr* ;schaftungsbestimmungen inzwischen aufge- I:i dem Zeitpunkt, ln den sie von der Klägerin beim Bezug von denfails noch Zement eingelöst worden sind, hatten sie je-3lnen beträchtlichen Wert und in Höhe dieses grtes^steht dashalb auch der als'Ersatz an ihre Stelle ge- Anders weit entfällt des $ 2ßl 3GB« uhter dem Gesi damit die Bezugscheine als solche viertlos ge nach § 281 BGB der Beklagten zu;,' ist es nur bei, dem Bezugschein über 13,7 to Zement, den die Klägerin nicht mehr eingelöet hat« Inso- Le:.stungsVerzuges der Beklagten nicht' verpflichtet war, dl(!8e bis zur Abdeckung des Plattenrückstandes weiter mit Zenent zu beliefern, machte sie sich der Beklagten gegen-- ' übc r auch nicht sch'adensersatzpflichtlg, wenn'Wie sich nicht den gesamten, auf die Bezugscheine zut'beziehenden Zenent sofort besorgte* ’ " l' v jBei der Anwendung dieser Grundsätze sind, die Ze-tlieJörungeA der Parteien* wie-"folgt ab zur e ebnere Auf Grund, des -hier zur Erörterung stehenden Aus-taufechverträges der Parteien hatte die Klägerin von der ' Beklagten Bezugscheine-über insgesamt 145.to Zement erhal- 80 to Zement hat hier ausser Betracht zu bleiben, weil er 'der Klägerin nicht auf.Grund, des bisher behandelten Aus-- tau ichvertrages', sondern im Zusammenhang mit (npch zu er-** ört ernden Sonaerabreden. Von den Bezugscheinen über 145 to Zement gehen zunächst die 13t'f to ab, die die Klägerin nicht bezogen hat. ^tragsmässig verbraucht hat und die deshalb unter den schon iei< erselts erfüllten Teil des Vertrages fallen',.also von. en RUcktrittsfolgen nicht mehr erfasst werden« Wie bereite ?aus(geführt wurde, sind von den 100,05 to Zement, die die '.'Beklagte von def Klägerin geliefert erhalt eh-hatte, 37,05 to Z ement nicht' vertragsmässi^^yerarbeltet worden, so dass, sie}:, also als vertragsmässig^verbräucht eine. sich die ISenge von 37,05 to, die sie aus deti dargelegten Gründen an 'sich als nicht vertragsmäßig verbraucht an die Klägerin zurtickzugeben hat, um 26,65 to auf 10,4 to Zement« Für einen Anspruch der Beklagten auf Lieferung weiteren Zements ist bei dieser Sachund 'Rechtslage kein Raum mehr« Den ln der Bei ufungslnst^nz..geltend' gemachten Anspruch auf . Qerausgabe von * weiteren £0 *to’Zement für die an die Beklagte gelieferten 6.000 Ventilsäoke hat die Klägerin in der Reylslonsvterhaadlung ausdjüokllqh fallen lassen.» Mai 1948 .dahiri," dass die Be-kitigte von der .Klägerin die 6.000 Ventiisäoke erhielt und dajür.mit * dies,, dass die Beklagte der Klägerin als Gegenleistung für .die • gelieferten Säcke die Bezugsb.erechtigung Über 30 to' Zen ent zur eigenen Verwendung der Klägerin äberllesB und dös it auf ihren Anspruch auf Belieferung mit diesem Zement zurückfordern bedarf keiner verzichtete* liiese Vereinbarung versticsa so\7ohl gegen § 1 der VerbrRStrVOy der es verbot, die Verfügung über eine Bezugsberechtj.gung einem anderen zu überlassen, als auch gegen das Kompensationsverbot des $ la KHVO, weil sich die Parteien hierbei ln Ausübung ihres Gewerbes durch den au'sch von Mangelwaren gegenseitig bevorzugten und den Zement anderen, als den Kreisen zuführten, für deren Bedarf er von don Virtschaftslenkungsstellen bestimmt war* ; damit nach §t^l34; BGB' ln vollem Umfang nichtig, so dass die Klägerin'aus ihr auch keine Ansprüche herleiten kann, aluo weder die 30 to Zement noch auch den Kaufpreis für die Ventllsäcke verlangenikann* Die Frage, ob sie etwa die i>.0C0 40 obm Bauhol s liefern sollte* Das Berufungsgericht sieht hierin mit Besht ein nichtlgds Kompensationsgeschäft, wobei sich allerdings die Nichtigkeit nicht aus dem vom Beru- arbrRStrVO ergibt*' Die Rechtslage ist hier .dieselbe wie ji der bereits^ behandelten Vereinbarung über den Austauscl v>n Vexitllsäcken gegen eine .Bezugsbereohtigung für Zement, Ans der Richtigkeit der Vereinbarung kann ..aber entgegen disr Auffassung des Berufungsgerichts nicht die rechtliche Folgerung gezogen werden, dass die.Klägerin nunmehr verpflichtet aei, die 40 to zu liefern und im Fall-e des Unvermögens Schadensersatz in Geld, ln Höhe von 2t 160 DH zu leisten.'Die Richtigkeit der Abrede hat vielmehr auch hier zir Folgey dass auf sie keine Ansprüche mehr gestützt werden können. Die Klägerin kann aus diesem Tatbestand auch keine Bereicherungsansprüohe herlel^en; denn da sie mit der Überlassung der nur für sie bestimmten Bezugscheine an die' Klägerin zu dem Zv/ecke einer verbotenen Kompensation auch ihrerseits gegen die genannten gesetzlichen Verbote und ge$ Hie rgegen wendet die Revision ein, dass durch die von der Kllgerln selbst und auch von der Beklagten an ihrer Stelle aüe geführten Pf lichtlief erungen. Ausserdem sei die Beklagte selbst in der 'jage genesen, an DMB zu liefern und dadurch den entstandenen Schaden zu verhüten. SLe muss deshalb für die Erfüllung dieser Verpflichtung auch einstehen, ohne Rücksicht darauf, ob für sie ein Anlass bestanden hatte, diese Lieferung zuzusagen und ob die BekLagte in der Lage gewesen \7äre, Ihrerseits die Lieferung auszuführen. Ausserdem ist es auch gar nicht richtig, dass lurch die Belieferung des BflBHV das Pflichtlieferungssoll der Klägerin überschritten worden wäre. Bezem-ber 1947 erteilt,und die Klägerin hatte sich schon mit Schreiben vom 29* Januar 1948 zur Auslieferung berelter-klärt* Bass damals bereits ihr Pflichtlieferungssoll erfüllt gewesen sei, behauptet sie selbst nicht. Per vom Berufungsgericht gemachte Abzug von 218,— Pli für die Aufwendungen der Klägerin bei der Beschaffung dos Zements, zu dessen Lieferung sie von Berufungsgericht vorurteilt v/orden ist, entfällt, well auch die Verurteilung zu dieser Lieferung aus den schon dargclegten Gründen nicht aufrechterhalten werden kann«

Zitierte Normen: § 284 BGB
ParteiZementLieferungKlägerinPlatteBezugscheineHolzwolle

Volltext der Entscheidung

II ZB L30/50
2365?057
Verkündet
 am 24 o
Hirth, als Ur!
November 1951
Justlzangestellter<
Tlnzndsbeamter der Geschäd 'tsstelle *
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma	Conrad	&	Co*	GmbH	ln
BV» vertreten durch den Geschäftsführer, aumeister Hermann KÜ^WHi ln
•Rlngj
 Klägerin, Uiderbeklagten und Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
gegen
 lie Pinna RI
Ln __________
Enhabers Kau Heinrich L
Leichtbauplattenfabrik rioh RflIB ln LAB und
.-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*i
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hat der Hohe des Sen Drost,
 erkannt
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd* rhendlung vom 10* November 1951 unter Mitwirkung ätspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrlchter Dr* Dr. Haidlnger, Dr* Fischer und Dr* Kuhn für Recht
 luf die Revision der Klägerin wird4 das Urteil des ^ ■7«*. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Hamm vom 9« Oktot er 1950 aufgehoben und das Urteil der 1*^Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 4* Oktober 1949 wie jEolgt abgeändert:
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Lo) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1014 to hochwertigen Zement und 24,7 to Holz» wolle Nr 5 Zug um Zug gegen Zahlung von 1*169 Dil herauizugeben*	•
20) Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen*
3.) Von den Kosten der I. Instanz trägt die Klägerin 9/20 9 die Beklagte 11/20* Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 2/5» die Beklagte 3/5 • Von den Kosten der Revisionslnstanz trägt die Klägerin.3/5, die Beklagte 2/5.
Von Hechts wegen
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Tatbestand*
Die Klägerin, die eine Grosshandlung fttr Baustoffe
 betrieb und die und Holzwolle h
sollte und dass vorgesehene non Holzwolle 4*000 von 1,-- RU pro
 Beklagte, die Leichtbauplatten aus Zement erstellt, vereinbarten la Januar 1948, dass
 die Klägerin de:: Beklagten Zement und Holzwolle .liefern
 die Beklagte der Klägerin für die zunächst etliche Menge von* 30 to Zement und 20 to qm Leichtbauplatten gegen eine Vergütung Blatte auszullefem hatte» Die Klägerin
 übernahm es ferner, die der Beklagten vom Wirtschaftsamt auferlegten Pfl
 Lchtlleferungen von Platten zu erfüllen. Auf Grund dieser Vereinbarung* erhielt die Klägerin vom Wirtschaftsent über 149 to Zen weiteren Bezugs
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für die Beklagte ausgestellte,Bezugscheine ent und auf Grund von * Sonderabreden: einen ehe in über 80 to Zement. .Sie-lief erte an die Beklagte ld0,09 to"Zement und.ferner 66,209 to Holz- * wolle. Die Beklagte lieferte an die Klägerin Insgesamt *9830 qm Platter . Die Parteien werfen sich gegenseitig "vor, dass sie Ihre Lieferpflichten verspätet oder teilweise gar nicht erfüllt hätten. Die Klägerin 1st deshalb vom Vertrag zuiückgetreten und hat die Beklagte auf Rückgabe* der nicht verarbeiteten.Materialien,.nämlich von 99»27 to.Zemenl; und 36',89 to Holzwolle sowie auf Rüokga^ be von 6.000 Vontilsäcken, die sie der Beklagten unter deren Belastung nit 3Q to Zement' geliefert hat, hllfswelse auf Zahlung vou 2.280 3)11 verklagt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage auf Zahlung von 3*986,86 3)H‘erhoben. Sio behauptet, dass sie das Vertragöverhältnls r}wegen Lieferungsverzuges der Klägerin schon Ende März 1948
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gskündigt habe. Sie meint, dass sie der Klägerin keinen Zement mehr schulde, sondern dass sic auf ihre von der K!.ägerin verwerteten Bezugscheine von dieser noch 40 to Zement zu erhalten habe. Hierfür verlangt sie Schadensersatz ln Höhe von 1.962 DH. Weiter begehrt sie Ersatz des Schadens, der ihr ln Höhe von 2.880 EM dadurch entstanden sei, dass die Klägerin die zwischen den Parteien getroffene Sondervereinbarung über die Lieferung von 40 obm Bauholz gegen die Oberlassung einer Bezugsgenehmigung über 40 to Zement nicht eingehalten habe. Pemer macht sie eine a Schadensersatzanspruch von 1.000 EM geltend, den sie La rauf stützt, dass ihr Infolge der Nichtausführ ung einer Pf!Lichtlieferung durch die Klägerin der Kunde ElHH|| verloren gegangen sei. Schliesslich begehrt sie die vereinbarte Vergütung für die gelieferten Platten sowie die Erstattung von PrachtBUslagen. Eas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29,36 to Zement und 19i25 to Holzwolle Zug um Zug gegen Zahlung von 4«806,70 Eli zu liefern. Im übrigen hat es die Klage und Widerklage abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Eie Klägerin hat vor dem Oberlandesgericht beantragt, die Beklagte zur Lieferung von 86,30 to Zement und 37,05 * rto lolzwolle, hilfsweise zur Zahlung von 11 #595,35 EM zu wer irteil'en'. Eie-Beklagte hat ln der Berufungsinstanz be-£ antragt, die Klägerin auf die Widerklage«hin.zu .verurteilen, an die Beklagte 5.790 EU zu zahlen,. ferner 40 to Zement herauszugeben; hilfsweise:weitere 2.180 EM zu zahlen, hilfsweise die Klägerin'zu'verurteilen, an die Beklagte 1*. 4(0 Eu und 4 Zinsen seit «dem 1. Juli 1948 zu zahlen,
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sowie 80 to Ze 2.180 Di! zu zelil te verurteilt, Zug gegen Liefe 3.151 DII zu li< der Klägerin, zur Lieferung Holzwolle Hr 5 Die Beklagte be
 ment herauszugeben, hilfsweise weitere len. Das OberlandeBgericht hat die Beklagen die Klägerin 24,205 to Holzwolle Zug um rung von 39,95 to Zement und*Zahlung von fern. Hiergegen richtet sich die Revision der sie die Verurteilung der Beklagten 56,30 to hochwertigem Zement und 37>05 to sowie die Abweisung der Widerklage begehrt, entragt, die Revision zurückzuweisen.
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I. Das Ber geschlossenen die Beklagte n alle Platten ferten nöhmatetf festgelegte Me
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cht verpflichtet gewesen sei, der Klügerin liefern, die sie aus dem von dieser gelie-lal herstellte,'sondern nur die vertraglich xjige zu liefern gehabt habe und den Rest der Irtten 3cibot habe behalten können. Der
 Imehr dahin auszulegen, dass die Klägerin
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r/esen sei,«auf die ihr von der Beklagten zugscheine, allen beziehbaren Zement zu be-
cfie Beklagte zu liefern. Insoweit stelle der Parteien einen. Kommissionsvertrag , wie die von der Klägerin übernommenen leferungen Geschäftsbesorgungen zu dem Gegen-be. Anders sei es mit der Verpflichtung der Holzwolle, die die Klägerin aus eigenen ^füllen müssen. Diese Verpflichtung trage chen Charakter. Die rechtliche Folge danach Auflösung des Vertrages unabhängig da-
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vtn, aus welchen'Gründe sie erfolgt sei, dic\läge"rin den nichtverbreucliten Zement -und die Beklagte 'die nichtver-b: rauchte* Holzwolle herauszugehen hätten« Biese Ausführungen halten einer rechtlicher* ITachprttfung nicht'stand«
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■Ve:Sendung« Dies 1st immerhin eine so beträchtliche Kenge, ‘daiss dabei nicht, wie die Revision meint, nur von einem geringfügigen Überschuss gesprochen worden kann« Schon die
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Vereinbarung der Überlassung'‘dieser überschüssigen Produktion an die*Beklagte kann.nicht in.den,Rahmen, eines rei-
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nezi Verkvorträges eingeordnet werden« Vor allem aber schelte!’t die Annahme eines reinen Werkvertrages daran, d^.ss die Parteien nach der tatsächlichen Feststellung des Berufunge-• gezlchts nit der /Jbrode. der Lieferung der Rohmaterialien^ duxch die Klägerin nicht lediglich deren ilitwirkung bei der Herstellung der Platten ,1m Sinne von § 642 BGB wiedergeben, sondern einen schuldrochtllchen Anspruch der Beklagten auf Lieferung dieses Rohmaterials begründen wollten und damit ein5 echuldrechtllche Verpflichtung der Klägerin festleg-
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ten, die über vertrag obllcde Lehmann 13* Be rügt allerdings legung des Vei berücksichtigt: pensatioh von gefolgt v/erden
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 Die vonl der Klägerin behauptete ‘Vereinbarung, dass ihr ein Teil der Zenentbezugschelne gegen die Verpflichtung zur Lieferung von Holzwolle; überlassen worden sei,
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hätte rechtsv/lrksam gar nicht:'getroffen werden können, weil sie sowohl geg|en des Kompensationsverbot des § la KfTVO,
die 3ewirtschaftühgsbe'stimmungen, die nur eine Belieferulng an die ln den Bezugscheinen als Bezugsberechtigte bezelchnete Beklagte zuliessen, verstosson hät-Aussagen der Zeugen BHBHP und BlfllH^1'
1st eine solche Vereinbarung auch nicht durch' die Bewirt-
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schuftungssteilen genehmigt worden. Hinzu kommt, dass für die Klägerin euch gar nicht die wirtschaftliche Notwendig-keit bestand, einen Teil cer Zementbezugscheine der Beklagten für die Kompensation von Holzwolle zu verwenden. Sie
e erforderliche Holzwolle vielmehr nach
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notwendigen Genehmigungen der Bewirtschaf-tungsstellen auch mit Hilfe äßr ihr von der Beklagten gelieferten, nicht für die * Pf lichtlief erungen benötigten Bauplatten besehaffen, wobei zu berücksichtigen 1st, dass diese einen seir viel höheren Sachwert hatten, als die
 entsprechenden
Hengen von Zement. Auf der anderen Seite
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konnte auch nur die vertragliche Festlegung einer schuld-rechtlichen Verpflichtung der Klägerin .zur. Lieferung der Rohmaterialienf insbesondere auch .zur vollständigen Belieferung der Zementbezugachcine der v/irtschaftlichen Intcressenlage der Beklagten gerecht werden» rdio bei dem iamaligen Mangel an Sachwerten, weit mehr,^ als .an der Herstellung von Platten, für die^Klägerin. daran interessiert sein musste, dass sie -aus dem gelieferten Rohmaterial auol Platten'zur eigenen .Verwendung-herstellen konnte» Schließ* ich konnte in den Rehmen - eines-rcinen, Werkvertrages auch loht die unstreitig.getroffene Vereinbarung Uber die von er Klägerin, zu .erfüllenden Pflichtlieferungen e Inge or d-
i »t> werden«
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2«) Scheidet hiernach die’Möglichkeit aus, die Vereinbarung der Prrtcien als ‘reinen Werkvertrag'zu werten, s) 1st doch euch die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar, dass die Abrode zur Lieferung von Zement und zur Ausführung der Pf lichtlief crungen von Platten den Chcrü:Ler eines ICorLuiissions vertragen gehabt habe«
*	-JDie Annahme, eines Kon^ssionsvertragos, scheitert^ schon
 deren, djiss die Klägerin diese Lieferungen nicht für Rechnung der Beklagten, sondern für eigene Rechnung auszufüh-
•	ren,hatte« .Bas Berufungsgericht verkennt aber vor allem, ;
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.dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien .um einen \
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gemischten Vertrag handelt, der aus den Rlenuenten ver-lieäener.Vertragatypen .zu einem einheitlicher^ -Vertrag • femengesetzt 1st, wobei die für beide Teile begründeten •tregepflichten in der Weise in einem gegenseitigen Ab-flgkeltsverhältnis .stehen, dass die Leistungen des ei-
nen Seils als sprochen sind
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Entgelt für die,Leistungen des anderen ver-• Bei der rechtlichen Würdigung dieses Vertrages muss bcrtijclc&ichtigt werden, dass die wirtschaftlichen Interessen der Parteien hei den damaligen Währungs- und >.* Harktverhältn lesen in erster Linie auf einen'Austausch der Sachvertleistungcn gingen« Die Klägerin übernahm auf der einen Seifte die Verpflichtung, die Beklagte mit Zement unter Verwendung der für die Beklagte ausgestellten Zemehtbezugscheine zu beliefern« Insoweit enthält der Vertrag eine Lieferungsvereinberung, also die Elemente eines Kaufvertrages« Die von der Klägerin gleichzeitig übernommene v<erträgliche Nebenleistungspflicht, die' für die Beklagte ausgestellten Zementbezugscheine für diese
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vom Uirtschaf1 ;srct abzuholen,, enthält die Merkmale eines
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Greschäftsbesoirgungsvertrageo« Soweit sich die Klägerin
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verpflichtete, die der Beklagten auferlegten Pflichtlie--ferungeh von 3 Ratten cuszuführen, enthält die Abrede rechtlich einen Lieferungsvertrag zugunsten der Dritten, an die die Pf!.ichillcfcrungen erfolgen sollten« Die euf der anderen Seite von der Beklagten übernommene Verpflich-
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tung, als Entölt für die Leistungen der Klägerin Bau-
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platten ausdcir^on dieser zu Eigentum gelieferten Roh-
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materlallen ir. der vereinbarten- Menge herzustellen und an
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die Klägerin su liefern, stellt sich rechtlich als Werk-
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lieferungsverlrag über vertretbare Sachen dar« Da die Be-klagte^erst mit Hilfe der ihr von der Klägerin gelieferten
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Eokmaterlallez] in der Lage war, die Platten iierzusteilen,
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war die Klägerin insoweit vorleistungspflichtig« Diese
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Vorleistungspllicht war aber nicht schlechthin und uribe~..i\£.
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schränkt gegeben« Die zeitliche Reihenfolge, in der die gegenseitigen pauptlelstungen, nämlich die Lieferungen
 deb Rohmaterials und der Platten, ausgotauscht werden ' sollten, ergibt sich vielmehr aus der Abrede, dass monatlich'50 to Zement und 20 to Holzwolle gegen 4*000 qm Leich bauplatten geliefert werden sollten« Damit waren nicht nur äi«i Zeiträume 'der gegenseitigen Leistungen dieses Sukzessl lirferungovertragest sondern die einzelnen Teilleistungen ' atich mengenmässig ln ihrem Verhältnis zueinander festgelegt mil der Folge', dass sich zeitliche Verschiebungen in der einen oder anderen Leistung auch auf die entsprechende Ge-■genloistung auswirkten« T7ar also die Klägerin mit der Liefer ang der Rohmaterialien ln Rückstand,'* so wurde eine Ver-pf1Lchtung der Beklagten zur Lieferung von Platten erst wl der fällig, wenn die Klägerin nach dem vertragsmüssigen Verbrauch der früher gelieferten Rohmaterialien wieder ihrer Verpflichtung'zur Vorleistung von’30'to>Zement und 20 to Holzwolle naohgekommen war. Ebenso wurde umgekehrt bei einem Lieferungsrückstand der Beklagten die Verpflichtung der Klägerin zu weiteren Rohmaterial-Lieferungen erst wiec.er füllig, wenn die Ijloforuugsrticksuändc der Beklagten weni ger als 4*000 qm Platten betrügen«'Hieran ändert euch
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der Umstand nichts, dass die Klägerin bereits die für die
 Beklagte ausgestellten Bezugscheine für-eine grossere Ken-
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ge Zement erhalten hatte« Denn hieraus koonto .für sie nicht
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die Verpflichtung erwachsen, entgegen dem Vertrag ohne m:t Rücksicht auf die von'der Beklagten geschuldeten Gegenli&r
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feru eigen sofort ln" dem-vollen Umfang der. Bezugsberechtigung an mit den ganzen Zementlief er ungen in VÖrlei stung zu
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n und debit auf den vertraglich festgelegten periodi-
Ausgleich von Leistung und‘Gegenleistung zu ihrem
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Nachteil za vers sichten
 Die Vereinbarung über den Austausch der beiderseitigen Leistungen verstiess nicht gegen die damaligen Bewirt schaftungsb<»Stimmungen, weil der bezugsbeschränkte Zement tatsächlich der bezugsberechtigten Beklagten zukommen sollte und well auch die Erfüllung der an den Bezug des Zements geknüpften Auflage zur Bflichtlieferung von Platten
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vertraglich ausdrücklich vorgesehen war. Ebensowenig enthielt die Abrede einen Verstoss gegen das Konmensatlonsverbot
 Tat
des § la KUVO, 7eil der vertraglich^festgelegte Austausch
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 der Leistungen nur dem volkswirtschaftlich-ho W6ndigene*K^-' Güterumsatz zwischen der Klägerin als Zulieferer und Baustoff grosshändl sr einerseits und der Beklagten als Bau-plattenherstellar andererseits entsprach und die Güter damit keinen anderen als den Kreisen zugeführt wurden, für deren Bedarf si9 von den Wirtschaftblenkungsstellen bestimmt waren (vgl Schneider, Warenverkehrsrecht S 87» 89)•
3.) JÜbens genommene > recht von ihm gezogen Auflösung ;'des Grunde sie erfo Zement.und die * auszugeben hät die Parteien cl nicht mehr for
 entstandenen V Die ^ Beklagte ki Zement; sondert.
sowenig wie die vom Berufungsgericht Vorliebe Würdigung des Vertrages ist auch die e rechtliche Folgerung haltbar, dass nach .Vertrages ohne Rücksicht darauf, aus welchem lgt sei, die Klägerin den*nichtverbrauchten Beklagte die nlchtverbrauchte Holzwolle her-ten.' Band der Vertrag dadurch sein Ende, dass ch darüber einig wurden,- ihn für die Zukunft tsetzen zu wollen, so blieben die bis dahin
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qrtragspflichten* unberührt weiter bestehen*
nnte dann nicht-nur den no chfcrücks tändigen
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ln gleicher Welse auch die 'hoch rücketän-
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•12.

dLge Holzwolle von der Klägerin ausgeliefert verlangen, olme zu einer Rückgabe der noch nicht verarbeiteten Holzwolle verpflichtet zu sein. In gleicher reise bliebe dann aber auch die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung d(ir entsprechenden Menge Bauplatten bestehen« Ist dagegen der von der Klägerin in der Klageschrift gemäss § 326 BGB erklärte Rücktritt von dem noch nicht von beiden Seiten erfüllten Seil des Vertrages gerechtfertigt, so werden dexlt insoweit die Wirkungen des Vertrages aufgehoben, alB wäre dieser nicht geschlossen« Lies hätte zur Böige, da es die Parteien dann, wie bei einer Kündigung, von Ihren no 3h nicht erfüllten Lei stungspflichten wieder frei würden uni sich gegenseitig die empfangenen Leistungen nach den §§ 327» 346 BGB insoweit zurückgeben müssten, als der Vertrag' noch nicht beiderseits erfüllt 1st« Da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch hierauf abzielt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits insoweit davon ab, ob der win des Klägerin erklärte Rücktritt gerechtfertigt ist«
a) Die Rochtcr.virksamkcit dcu von-der Klägerin wegen
 Verzuges der Beklagten erklärten Rücktritts setzt zunächst
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voraus, dass es sich bei dem Vertrag der Parteien um einen gegenseitigen handelt, dass also die beiderseitigen Lei-' stuigen ln einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis & steilen, "derart, dass die Leistung des einen den Gegenwert^ für die Leistung''des* anderen bildet« Liese .Voraussetzung;io
*' hie:r aus den bereits dargelegten Gründen gegeben«'
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• b) Hach $.326-BGB ist weiter erforderlich, dass die Beklagte-bei de*,'Erklärung des Rücktritts,, also zur Zeit ,

-13-
Bauplatten ln nächst voraus der Klägerin
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der Klagerheb mg, mit ihrer Verpflichtung zur Lieferung der
 Verzug war» Lies setzt nach § 284 BGB zu-dass zur Zelt des Rücktritts der Anspruch irnf Lieferung von Platten fällig, die Beklagte
 also mit Plat tenlieferungen rückständig war. Dies war nach Ihrem eigenen Vorbringen der Pall.
Nach § 284 BGB tritt weiter der Verzug erst auf eine Mahnung des Gläubigers hin ein. Eine solche Mahnung ist u.a. auch in dem Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 1948 erfolgt. Die Beklagte war hiernach mit den Plattenlieferungen ln Verzug,.	#	.
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c) IDrO'iz dieses Verzuges konnte allerdings die Klägerin hieraus keine Rechte nach § 326 3GB herlciten, wenn sie zur Zeit des Iücktritts Ihrer Vorleistungspflicht nicht nachgekommen und zit ihren eigenen Rohstoff lief erungen ln
 Verzug gewesen wäre. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann
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der Gläubiger] der selbst vertragsuntreu ist, solange dieser Zustand vrührt, kein Rocht aus der Vor fcrngauntroue seines Schuldners hei leiten (RGZ 149* 401 /T047j 152, 119 RG JY/ 26, 291S)• Da sich aus den bereits dargelegten Gründen die Verpflichtung der Klägerin zur periodischen Vorleistung der l ohmaterlallen jeweils auf'30 to Zement und 20 to Holzwolle für 4*000 Platten beschränkte, wäre sie zur Zelt des Rücktritts nur dann in Verzug gewesen, wenn
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die'Lieferungsrückstände der Beklagten weniger als 4*000‘ Platten betragen hätten. Es kommt also darauf an, mit welcher Plattcnzshl die Beklagte zur Zelt der Rücktrlttser? klärung ln Lieferungsrückstand war. Bel der Berechnung die-
genügt es, in Obereinstlicmung mit der Ab-
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rechnung der Parteien nur das vertraglich festgesetzte zanlenmässige Verhältnis der Zementmenge zu der daraus he rzustellenden Plattcnzahl zugrunde zu logen, v/eil es der Beklagten in erster Linie un die Belieferung von Ze-me:it.ging, während sie mit Holzwolle nach ihrer-eigenen Darstellung genügend versorgt war«
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" Für die unstreitig von der. Klägerin erhaltenen
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100,05 to Zement hatte die Beklagte nach dem Vertrag
15 <540 Platten herzustellen und an die Klägerin zu liefern.
Tatsächlich hat' sie ihr aber unstreitig nur 5*850 Platten
 geliefert, so dass eich hiernach ein Rückstand von 7*510
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Platten'ergab«
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Dieser Rückstand vermindert sich jedoch um die Plat-tenbflichtlioferungen,*die die Beklagte anstelle der vertraglich* hierzu verpflichteten-Klägerin vomahm« Die Revision‘hält allerdings eine solche auch vom Berufungsgericht
 vor genommene Anrechnung der Pflichtlieferungen nicht für
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icnlg« flic 'icint, dass sich die vom RezlvkcwirtnchaftB-ibeiider Zuteilung von Zement auferlegten.Lieferpflich-jeweils nur auf die Platten bezogen,hätten, die aus die-
.sen zugeteilten*Zement hergestelltrworden:seien. Die von
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der Beklagten- ausgeführten*Pflichtlieferimgen*seien hin- .
gegen aus vorvertraglichen, der.Beklagten unmittelbar zu-
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Seß*inßenen ■Zementzuteilungen'; erwachsen« Dem, kann jedoch nicl t 'gefolgt -werden«; Die’Klägerin, hat ln erster Instanz j(hrem: Schriftsatz vom 24; Januar 1949 selbst vorgetra-~.d&88 auf leinen -Bezugschein yon 15 to,Zement eine von zu. leistende.Pflichtlieferung^von 1«000 Platten gekom~ men sei.'T/le aus den vorliegenden Lieferungsanweisungen hervorgeht, wurde bei ihrer Ausstellung vom Bezirkswirt- ***
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aus denen die
 daBs es unter
-13-
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schalt samt nicht angegeben, aus welchen Zement Zuteilungen sie erwachsen waren, so dass sie auch nicht auf bestimmte Zuteilungen zi rückgeführt .werden konnten« Bel der laufenden Plattenproduktion wäre es technisch auch gar nicht möglich gewesen, konkret die Bauplatten zu bestimmen, die gerade aus der betreffenden Zuteilung hergestellt waren und
 jeweiligen Pflichtlieferungen geleistet wer-
den sollten« bas Berufungsgericht führt mit Recht aus,
 diesen Umständen der kaufmännischen Gepflo-
genheit entspreche, die Pflichtlieferungen bei Anforderung -mit dem dann jeweils vorhandenen Material auszuführen«
Dies war offensichtlich auch der Sinn der 'Abrede der Parteien, wie sich schon daraus^erglbt, dass*das Bestätigungsschreiben der Beklagten vomTSV Januar 1948, in dem die Ver-elnbarung Über die Pflichtlieferungen wiedergegeben wird, die von der Klägerin jetzt geltend gemachte Einschränkung
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sondern schlechthin von der Verpflichtung der Klägerin iur Ausführung der vom Bezlrksv/lrtschaftsamt für die Zemen Zuweisungen erteilten Lieferungsanweisungen
 spricht« Der. .Luffassung der Revision steht Insbesondere
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auch die tatsiichllche Handhabung der Pflichtlieferungen durch die Klägerin selbst entgegen« - Haoh ihrem eigenen Vortrag
 ln ihrer Beru’ungsbegründung betrafen auch die beiden von
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ihr tatsächlich ausgeführten Pflichtlieferungen an Gelsen-
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berg und Dahlfioff Lieferungsanweisungen, die bereits vor Vertrages erteilt waren« Ihre Verpflichtung
 zur Belleferuhg des Kunden	wie	auch	des Bezlrks-
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baulenkungsants Betmold hatte sie ln dem vorgelegten Schrlft-
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.Wechsel and in ihrem Schreiben-vom'8. Januar 1948 sogar
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ausdrücklich bestätigt. Da sie der übernommenen Verpflicht "ting zur Ausführung der Pflichtlieferungen nicht in dem ver-nbarten Umfang nachkam, wie insbesbnderc?'der Fall DflÜ ’zeigt, war die* Beklagte'nach $ 679 BUB'berechtigt, die im öffentlichen interesse' liegenden- Lieferungen unter Abrechnung auf die‘der Klägerin'‘zustehenden* Plattenmenge an deren Stelle selbst äuszuf^ren. Da* dia'Klägerin nach der getroffenen Vereinbarung für 15 to’Zehent'1.000 Pflichtplatten zu liefern' hatte/ entfielen'auf die von ihr an die Beklagte gelieferten 100,0*5 to Zement 6.670 Pflicht-platten. Hiervon hat sie nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ln den Tatsacheninstanzen 3.430 Pflichtplat-
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tei selbst ausgeliefört* (nicht, wie die Revision jetzt
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nei behauptet', 4.0p0 flatten), so’dass auf die 100,05 to Zement noch ein Best von 3*240 'Pflichtplatten “offen stand. Dli» Beklagte war hiernach berechtigt, die nach* den Festst« sllungen.des Berufungsgerichts von ihr.anstelle der Klä-
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ge:?in t^tsrclilich vorgcnoin:.ienen Pflichulioforungen von
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570 Platten aussuftihren.. Die .Klägerin muss sich also diose Menge auf die, ihr zustehende Plattenzähl anrechnen lausen. Dadurch .erhöht sich'die Zahl der Platten, mit de-,nen dieKKlägerin“'zu belasten 1st, von den 5.830 Platten, ^dlii-Vie erhalten hat,'um. die 2.570 Pf lichtplatten auf 8^ 00 'Platten. Demgemäss war die Beklagte noch mit folgen-a Plattenlieferungen, im Rückstands
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hatte 'für die 100,05 tp Zement zu liefern:'
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4*940 Platten.
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.sind gutzubrIngen	;
Lieferungsrückstand beträgt demnach!
Da hie mehr als 4*00 Abdeckung die
 mach der Lieferungsrückstand der Beklagten D Platten betrug, war die Klägerin bis zur oer überschiessenden Menge nicht verpflich-
tet , Rohmaterialien für die Herstellung weiterer Platten
 zu liefern. D sie kein weit
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emgemäss können auch aus der Tatsache, dass eres Rohmaterial geliefert hatte, keine Einwendungen gegen die Geltendmachung ihrer Rechte aus § 326 BGB hergeleitet werden. Die Behauptung der Beklagten, daß früher mit ihren Rohstofflieferungen und mit der Pflichtplattenlieferung an DflHBÜn Verzug gewesen sei, 1st uneihebllch, well die Klägerin diese Lieferungsverpflichtungen inzwischen bis zur Erklärung des Rück- . tritts nachträglich erfüllt hatte (vgl RGZ 149, 401
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Den von der Beklagten aus dem früheren Rohmateriallieferungsverzug der Klägerin hergeleiteten Schadensersatzanspruch hat dqs Berufungsgericht bereits rechtskräftig abgelehnt i
d) Dez Bestimmung elnezi Nachfrist gemäss § 326
Abs 1 Satz 1 Abs 2 deshall
. der«Klägerin
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bedurfte es für den Rücktritt nach § 326 nicht, weil die weitere Erfüllung des Vertrages Infolgte des Verzuges der Beklagten* für die Klägerin kein .Interess e mehr hatte. Der ln dem’Vertrag vereinbarte
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Austausch des1 beiderseitigen Lelstuzigen hatte ganz offensichtlich din vor der Währungsreform* bestehende ungewöhnliche wirtschaftliche Lage zur Grundlage, die durch den damaligen Mangel an Sachgütern jeder Art gekennzeichnet war..Kit der,Infolge der Währungsreform eingetretenen grund-
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legenden Änderung dieser Verhältnisse war das Interesse **

an der weiteren Belieferung der rückständi-
SV:

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gern Platten weggefallen, so dass sie' auch ohne Bestimmung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten konnte, zu demal auch die Beklagte unzweideutig zu erkennen gegeben hatte, dass sie ihrerseits den Vertrag ebenfalls nicht mehr fort-' se|tzen wollte,
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4») Der hi er na oh von der Klägerin rechtswirksam er-
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klarte Rücktritt von dem noch nicht beiderseits erfüllten I	•	.	»
Vertrag hat zur Folge, dass insoweit die Wirkungen des Vertrages mit, rückwirkender kraft aufgehoben werden. Das bedeutet einmal, dass beide Parteien von der Verpflichtung zur Erfüllung ihrer noch nicht erbrachten Vertragsleistungen frei werden. Ferner haben sie nach den §§ 327 > 346 B6B die bereits empfangenen Leistungen, für die.noch keine Gegenlieferungen erfolgt sind, einander zurückzugewähren. Diese Rechtsfolgen wirken sich auf die Vcrtragslelstungen der Parteien folgendermassen ausf ■ «
a) Die Beklagte muss zunächst die Holzwolle, die ihr! von der mUgorin geliefert, von ihr aber noch nicht vertragsmäßige Plattenlieferungen verbraucht worden lstl, an die Klägerin zurückgeben,' Y.’ie bereits ausgeführt wurde, hätte sie für das empfangene Rohmaterial noch 4«940 Platten liefern müssen, so~dass sie die Holzwolle
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.für] diese Plattenmenge als noch nicht vertragsmäßig verbraucht an die Klägerin zurückgeben muss. Auf‘ Grund des 'a vereinbarten Verhältnisses von 20 to'Holzwolle für 4,000
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Platten hat sie hiernach 24*7*to Holzwolle zurüokzugeben; weitere Holzwollelieferungen kann sie von der Klägerin nie! it verlangen,.

b) Die gleichen Rechtsfolgen treten an sloh auch hinsichtlich der Zementlieferungen ein. Auch insoweit wird
-19-
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die Klägerin auf Grund Ihres Rücktritts von Ihrer Verpflichtung zur weiteren Erfüllung der noch nicht erbrachten Zementlieferungen frei und berechtigt, von der Beklagten den Teil des bereits gelieferten Zements, der nicht vertrags-mässig verbraucht 1st, zurückzuverlangen« Bas bedeutet, daß die Beklagte euf Grund des vereinbarten Verhältnisses von 50 to Zement für 4.0C0 Platten für die rückständigen 4«940
Platten <57>05 to. Zement an die Klägerin zurückzugeben hat«
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, Auf dez anderen Seite löste jedoch der von der Klägerin- erklärte Rücktritt vom Vertrag auch einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückgabe der Bezug-scheine aus, die sie der Klägerin auf Grund des Vertrages zu dem Zwecke dez stellt hcitte,
 worden, als sl ment bezogen b BGB das, was e hat, herausget
 auf Grund*der in die Lage ve
 Beschaffung des Zements zur Verfügung ge-
\ v
soweit nicht der darauf gelieferte Zement be-
reits Vertragsmässig verbraucht 1st« Bie Erfüllung dieser
 Schuld war all erdlngs der Klägerin insoweit unmöglich ge-
e die Bezugscheine eingelöst und hierauf Ze-
attev. Insoweit muss sie damitaber*nach § 281
ie alo Ersatz für die Bezugscheine erhalten # ** # * en« 'Als solcher Ersatz kann’"allerdings nicht
 die volle Ilenge des bezogenen Zements angesehen werden«
Wenn auch nicht zu verkennen ist,, dass die Klägerin erst
 für die Beklagte ausgestellten Bezugscheine -
* * % 4 * >
rsetzt worden .war, sich den Zement/zu'ver-. schaffen, so Genügten die Bezugscheine allein hierfür'doch nicht« Erforderlich war vielmehr weiter, dass* die Klägerin mit ihren eigenen Kitteln den Ankauf des Zements finanzierte, vor allen aber, dass sie ihre eigenen kaufmännischen
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Organlsationslähigkciten' und Geschäftsverbindungen als Bau-

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st jffgrosshandlung einsetate, um a vif die Bezugscheine auch
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tatsächlich' Zement zu. erhalten. Es 1st gerichtsbekannty dag» zu jener Zeit auch auf dem Baustoff markt Bezugscheine alltjyk ' no<;h keine Gewähr ftlr die Belieferung mit Ware boten« Dle-i sä Gründe hatten offensichtlich auch die ^Beklagte bewogen, de]* Klägerin die Beschaffung der benötigten Rohmaterialien! zu übertragen. Demgemäss können hach Lage des konkreten
 Rai .les unter Berücksichtigung' aller Umstände die auf die
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Bezugscheine bezogenen Zenentmengen nur'zur Hälfte als Er-sa1;z der Bezugscheine im Sinne von § 281 BGB angesehen m
W	-	t
den, so dass die Klägerin auch nur insoweit zu ihrer Heran
 gale verpflichtet ist. Der Senat hat diese Bewertung von
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sich aus vorgenommen und es nicht für erforderlich gehalter | insoweit die Sache gemäss § 565 ZPO an das Berufungsgericht- zurückzuverwel8enf weil nach Lage der Sache zu der
 Bewertung keine weiteren Tatsachenfeststellungen mehr er-
*
forderlich sind* (vgl Rosenberg Zivilprozessrecht 5. Aufl.
S 660). und hiernach auch <}as Berufungsgericht zu keiner an-K
deren De\;crtung Ico^aen könnte« Unter diesen Umständen wäre
 eine Zurüplrirprwelsung bei,der Eigenart des vorliegenden
 Reo titsstreits such prozessökonomisch nicht zu rechtfertige
* *» »** *.■ * .
Die sich hiernach für den Kläger ergebende Verpflic
 tunk, die Hälfte des auf .die Bezugscheine der Beklagten be-
zoganen und nicht verbrauchten Zements an die Beklagte her-
?	"*	V-	'	x *	X	•	.	'
.aus Bugeben, entspricht auch bei.wirtschaftlicher Betrach-
t	.	,	-	*	"	.	1	.	VI, ,	t	m	■	.	-	-	.
^t.in gsweise einem Gebot der' Gerechtigkeiti Die Klägerin war *nur mit-Hilfe der allein der Beklagten zustehenden Bezugschä-ne Ln der Lage* sich den Zement zu verschaffen, und die Be-zug scheine stellten deshalb einen ganz beträchtlichen ma-
-21-

teriellen Wert Wenigen» der A: heblichen Sachwt halten« 2s wäre aus ungerechtf dass er auf Grufr brauchten Zemen Klägerin mit HK klagten zurttckvje allein ln den werte käme.
aar. Insbesondere ermöglichten sie es dem-n^pruch auf den Zement hatte,.sich diese er-rte über die Währungsreform hinweg zu er-deshalb auch wirtschaftlich gesehen durch-e^tigt, wenn dem Kläger zugestanden würde, d seines Rücktritts den gesamten nicht ver-t, den er auf Grund der Bezugscheine der beschafft hat, behalten bezw von der Be-rlangen könnte und damit in vollem Umfang Glenuss der Erhaltung dieser erheblichen Sach-
An der l echtslage, wonach die Klägerin den auf die Bezugscheine bezogenen, nicht1 verbrauchten Zement in der angegebenen Höhe als Ersatz für die Bezugscheine an die Beklagte heraui izugeben hat, ändert auch der Umstand nichts, dass die Bewlr* ;schaftungsbestimmungen inzwischen aufge-
hoben sind und
 worden sind. I:i dem Zeitpunkt, ln den sie von der Klägerin
 beim Bezug von denfails noch
 Zement eingelöst worden sind, hatten sie je-3lnen beträchtlichen Wert und in Höhe dieses grtes^steht dashalb auch der als'Ersatz an ihre Stelle ge-
tretene - Zement
*	'	•	.v	V	‘i-
Anders
 weit entfällt des $ 2ßl 3GB« uhter dem Gesi
 damit die Bezugscheine als solche viertlos ge
 nach § 281 BGB der Beklagten zu;,'

ist es nur bei, dem Bezugschein über 13,7 to Zement, den die Klägerin nicht mehr eingelöet hat« Inso-
allerdlngs die Möglichkeit einer Anwendung Die Beklagte kann diese Menge auch nicht chtspunkt des Schadensersatzes beanspruchen*
Da die Klägerin aus den dargelegtezi Gründen*angesichts des
*
Le:.stungsVerzuges der Beklagten nicht' verpflichtet war, dl(!8e bis zur Abdeckung des Plattenrückstandes weiter mit Zenent zu beliefern, machte sie sich der Beklagten gegen-- ' übc r auch nicht sch'adensersatzpflichtlg, wenn'Wie sich nicht den gesamten, auf die Bezugscheine zut'beziehenden Zenent sofort besorgte* ’	"
men
l' v jBei der Anwendung dieser Grundsätze sind, die Ze-tlieJörungeA der Parteien* wie-"folgt ab zur e ebnere
 Auf Grund, des -hier zur Erörterung stehenden Aus-taufechverträges der Parteien hatte die Klägerin von der ' Beklagten Bezugscheine-über insgesamt 145.to Zement erhal-
- ten. Der im März 1948 erteilte weitere. Bezugschein über
*
80 to Zement hat hier ausser Betracht zu bleiben, weil er 'der Klägerin nicht auf. Grund, des bisher behandelten Aus-- tau ichvertrages', sondern im Zusammenhang mit (npch zu er-** ört ernden Sonaerabreden. .der .Parteien überlassen worden ist. Von den Bezugscheinen über 145 to Zement gehen zunächst die 13t'f to ab, die die Klägerin nicht bezogen hat. Wolter ***•)*? sind die Zemeritmengen abjsuziehen,- -die die' Beklagte ver-
^tragsmässig verbraucht hat und die deshalb unter den schon iei< erselts erfüllten Teil des Vertrages fallen',.also von.
en RUcktrittsfolgen nicht mehr erfasst werden« Wie bereite ?aus(geführt wurde, sind von den 100,05 to Zement, die die '.'Beklagte von def Klägerin geliefert erhalt eh-hatte, 37,05 to Z ement nicht' vertragsmässi^^yerarbeltet worden, so dass, sie}:, also als vertragsmässig^verbräucht eine. Menge von 6J ' to Zement' ergibt1, *die ebenfalls* vbn\ddn* 145 to'äbzusetzen», ist/ Schliesslich 'sinA' hiervon ;aucli\die,* 15 'tb Zement abzu-'
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ziehen, auf die die' Beklagte* wegen'der Belieferung mit Hol$-
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wolle selbst deinen'Anspruch, erhebt. Die durch die Bezugscheine -auegevlösend Uenge von 149 to.Zement vermindert
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siph also un insgesamt 91,7 to auf 53,3 to. Gemäss den dar-
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gelegten Grundsätzen ist hieraus der.. Beklagten nach § 281
9GB ein Anspruch auf Überlassung der Hälfte dieser Stenge,
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also auf 26,65 to Zement erwachsen. Hiernach vermindert
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sich die ISenge von 37,05 to, die sie aus deti dargelegten Gründen an 'sich als nicht vertragsmäßig verbraucht an die Klägerin zurtickzugeben hat, um 26,65 to auf 10,4 to Zement« Für einen Anspruch der Beklagten auf Lieferung weiteren Zements ist bei dieser Sachund 'Rechtslage kein Raum mehr« Den ln der Bei ufungslnst^nz..geltend' gemachten Anspruch auf . Qerausgabe von * weiteren £0 *to’Zement für die an die Beklagte gelieferten 6.000 Ventilsäoke hat die Klägerin in der Reylslonsvterhaadlung ausdjüokllqh fallen lassen.»
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x Demgemäss war .unter Abänderung des aägefdehtenen ^Urteils die !71 Verklage der Beklagten auf HeVausga^e toh 'Zement abzuv/eisen und auf die Klage'die Beklagte zu ver*-urteilen, an die Klägerin 10V4* td hochwertigen Zement und * -24*57 to HoYzwoLle ]lr *5* her^^iß^^en«r'" A~

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II« Das BerrJungsgoricht hat der geklagten auf ihre Widerklage hin‘'folgende Z ahlungBansj^Üche ' zuerkahnt J

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1«) Entgelt für die an die Klägerin gelieferten Platten (nach Abzug der, der Klägerin zustehenden Gejrlnh» Vergütung für Ile von der Beklagten anst^ll^* de^r Klägerin ausgeführten Plllchtplattenlleferungen)	135,60	f)M
2.) PrachtVergütung	S3,20 *
3«) Schadensersatz für 40 to Zement; .die auf den für daii nlohtgelleferte Bauholz berge«? gebenen Bezugschein entfielen,	2«180,— H
4«) Schadensersatz wegen Verzuges der Klägerin bei dar Pflichtplattenlieferung an den Kunden	1.000.-*-»
insgesamt	alsos	3*369,— DU

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Obertrag*. '	-	.3*369,— SU
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j ibzüglicH der~ Aulfrendiuigen der Klägerin für < lie. Beschaffung des Zements, zu dessen Lieferung s^e'das" Berufungsgericht verurteilt hat, ..in.Höhe _yöh\ ‘	11^“	•
.1 iernaöh. hat * daa Berufungsgericht einen von .
c er Klägerin an/die .Beklagte zu zahlenden - '	-	.ti ?■*	'	\
• »®s^otrag-ypn;^ •	...	...	.5-151,— DM.
ViviJ,-'. flPreohnet. ,.	-	v-
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^SJe,Ansprüche zu 1) upd 2) Bind als solche unter
 ff ift	"	.’jt.
Im Parteien
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ärteien nicht streitig.' Sie Klägerin* verweist aber . i) löoweit auf die’; von der Beklagten; bereits; vör ‘dem Land-g< »rieht erklärte Aufrechnun^mlt der Förderung derKlägerin auf "Zahlung des* kaiäpreileB 'Von 228,-- TÄT tüfc die von .
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,tliir gelieferten Ventilsäcke. Sie hat demgemäss auch ihren
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Rcxislpnsantrag .ln der.levisionsverhandlung entsprechend ezweitert« Gegen .diese Erweiterung bestehen rechtlich^ kel-- - ne Bqd.enken, vvcil aXo biph im Rahmen d*or rechtzeitig geltem
- ge machten, Hevisionogrtode hält. (vgl Rosenberg *634) • Für ei Eie. Aufrechnung 1st. über kein Raum, weil der zur Auf-
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~ re shnung , gesteilte^Iai^preisanspruch nicht gerechtfertigt isjt« Sie im Zusammenhang minder Oberlasoiing des bereits ' errähnten Bezugscheins über 80 to Zement getroffene Abrede
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' de:* Parteien ging hinsichtlich der .Ventilsäcke nach dem ScJireiben-.der Beklagten vom f. Mai 1948 .dahiri," dass die Be-kitigte von der .Klägerin die 6.000 Ventiisäoke erhielt und dajür.mit 30 to äecent belastet wurde. Rechtlioh bedeutet
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* dies,, dass die Beklagte der Klägerin als Gegenleistung für .die • gelieferten Säcke die Bezugsb.erechtigung Über 30 to'
Zen ent zur eigenen Verwendung der Klägerin äberllesB und dös it auf ihren Anspruch auf Belieferung mit diesem Zement
 zurückfordern bedarf keiner
 verzichtete* liiese Vereinbarung versticsa so\7ohl gegen § 1 der VerbrRStrVOy der es verbot, die Verfügung über eine Bezugsberechtj.gung einem anderen zu überlassen, als auch gegen das Kompensationsverbot des $ la KHVO, weil sich die Parteien hierbei ln Ausübung ihres Gewerbes durch den au'sch von Mangelwaren gegenseitig bevorzugten und den Zement anderen, als den Kreisen zuführten, für deren Bedarf er von don Virtschaftslenkungsstellen bestimmt war*
; damit nach §t^l34; BGB' ln vollem Umfang nichtig, so dass die Klägerin'aus ihr auch keine Ansprüche herleiten kann, aluo weder die 30 to Zement noch auch den Kaufpreis für die Ventllsäcke verlangenikann* Die Frage, ob sie etwa die i>.0C0 Ventllsäcke selbst unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten
 kann oder ob dem etwa § 817 BGB entgegensteht, Entscheidung, well die Klägerin einen solchen
 Hierml gericht 'zugeb zusammen.' Er des genannten
 Anspruch nlch; mehr geltend macht*
; hängt auch der der Beklagten vom Berufungs-f^« Llligte Schadensersatzanäpruch von 2*180 DM ;eht auf'die ebenfalls anlässlich der. Hergabe Bezugscheins über 80 to.Zement getroffene Ab-
rede der Parteien zurück, dass idle Klägerin1 gegen die Über-
lassung von B
szugsberechtlgungen .in Höhe von 40 to Zement
40 obm Bauhol s liefern sollte* Das Berufungsgericht sieht hierin mit Besht ein nichtlgds Kompensationsgeschäft, wobei sich allerdings die Nichtigkeit nicht aus dem vom Beru-
fungsgericht seiner Durchf
 angeführten Bewirtschaftungsnotgesetz und UhrungsVerordnung, .sondern aus, dem damals
 noch geltenden $ la'KUVO (vgl OGfl 3, 35) und aus § 1 der
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arbrRStrVO ergibt*' Die Rechtslage ist hier .dieselbe wie ji der bereits^ behandelten Vereinbarung über den Austauscl v>n Vexitllsäcken gegen eine .Bezugsbereohtigung für Zement, Ans der Richtigkeit der Vereinbarung kann ..aber entgegen disr Auffassung des Berufungsgerichts nicht die rechtliche Folgerung gezogen werden, dass die.Klägerin nunmehr verpflichtet aei, die 40 to zu liefern und im Fall-e des Unvermögens Schadensersatz in Geld, ln Höhe von 2t 160 DH zu leisten.'Die Richtigkeit der Abrede hat vielmehr auch hier zir Folgey dass auf sie keine Ansprüche mehr gestützt werden können. Die Klägerin kann aus diesem Tatbestand auch
 keine Bereicherungsansprüohe herlel^en; denn da sie mit
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der Überlassung der nur für sie bestimmten Bezugscheine an die' Klägerin zu dem Zv/ecke einer verbotenen Kompensation auch ihrerseits gegen die genannten gesetzlichen Verbote und ge$
'Hk guten Sitten verstossen hat, stehen ihr nach § 817
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Satz 2 BOB keine Bereicherungsansprüche aus einem solchen
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Geschäft zu.
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I	^Dle	.Verurteilung	der.	Klägerin,	zur Zahlung-eines Schar
’ iei löersatzes vbn-1.000 DH begründet* das Berufungsgericht, dar
;	mi';, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber die Ausfüh-
| rung der Pflichtplattenliefefung an den Kunden DflHHi
* r Übernommen, 'aber verzögert habe, obwohl sie die dafür erfor-
' de]'liehen Platten von der Beklagten erhalten habe, und daß
 des1 Beklagteh Infolge des dadurch verursachten Verlustes
’ 'dieses' Kunden ein Schaden von 1.000 DH entstanden sei.
Hie rgegen wendet die Revision ein, dass durch die von der
 Kllgerln selbst und auch von der Beklagten an ihrer Stelle
 aüe geführten Pf lichtlief erungen. das Pflichtlieferungssoll,
* * * * * * s deil Klägerin bereits erfüllt gewesen sei, so dass sie '
nicht gehalten Kunden
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genesen sei, darüber hinaus euch noch den zu beliefern. Ausserdem sei die Beklagte selbst in der 'jage genesen, an DMB zu liefern und dadurch den entstandenen Schaden zu verhüten. Biese Einwendungen sind jedoch schon deshalb unerheblich, weil sich die Klägerin unstreitig der Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet hatte, die Pflichtplattenlieferung an DflMBI
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auszuftthren. SLe muss deshalb für die Erfüllung dieser Verpflichtung auch einstehen, ohne Rücksicht darauf, ob für sie ein Anlass bestanden hatte, diese Lieferung zuzusagen und ob die BekLagte in der Lage gewesen \7äre, Ihrerseits die Lieferung auszuführen. Ausserdem ist es auch gar nicht richtig, dass lurch die Belieferung des BflBHV das Pflichtlieferungssoll der Klägerin überschritten worden wäre. Wie sich aus den von LflHHP überreichten Schriftwechsel ergibt, hatte er .den Lieferungsauftrag bereits am 29. Bezem-ber 1947 erteilt,und die Klägerin hatte sich schon mit Schreiben vom 29* Januar 1948 zur Auslieferung berelter-klärt* Bass damals bereits ihr Pflichtlieferungssoll erfüllt gewesen sei, behauptet sie selbst nicht. ffenn die Be-
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klagte dann später Anfang Kal und Juni 1948, nachdem die ' Klägerin durch die fortgesetzten Mahnungen des	be-
reits längst in Verzug gesetzt war und nachdem auch der Verzugsschaden schon längst eingetreten war, anstelle' der Klägerin ?flie htlieferungen an andere Kunden vornehm, so wird hierdurch die sioh aus'S 286 BOB ergebende'Verpflichtung der Klägerin zu dem Ersatz des schon vorher entstandenen Verzugsschade:ls nicht berührt. Bie vom Berufungsgericht vor-
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setzung des Schadens auf 1.000,— BH 1st nach

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J 287 ZPO rechtlich bedenkenfrei und wird auch Ton der &e-vielem nicht angegriffen«
Per von der Beklagten mit der Widerklage geltend
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gemachte Zahlungsanspruch 1st hiernach ln folgender Höhe gerechtfertigt:
1.)
2.)
3.)
Entgelt für die en die Klägerin gelieferten Platten
 Praohtvergtttung
Verzugsschaden im Palle
 insgesamt also in Höhe von:
135,80 PK ' 53,20 « 1.000,-- ■ 1.189,— PH.
Per vom Berufungsgericht gemachte Abzug von 218,— Pli für die Aufwendungen der Klägerin bei der Beschaffung dos Zements, zu dessen Lieferung sie von Berufungsgericht vorurteilt v/orden ist, entfällt, well auch die Verurteilung zu dieser Lieferung aus den schon dargclegten Gründen nicht aufrechterhalten werden kann«
Auf Grund des von beiden Parteien nach 5 273 3GB gelltend gemachten Zurückbehaltungsrechts sind die von ihnen zu erbringenden Leistungen nach § 274 BGB Zug um Zug
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Pie Kostenentscheidung ergibt sich aus 5.92 ZPO*.*-? i ihr war zu berücksichtigen^ dass die Parteien >ln Äen <
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Ansprüche in unterschiedlicher Höhe geltend

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