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BGH · II ZR 130/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 130/09

Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. April 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn eine Liquiditätsbilanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 17 InsO § 97 ZPO
11RechtsprechungZPOHamburgKlägerZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 130/09
vom 11. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob bei der Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung innerhalb der Tatbestandsprüfung der §§17 InsO, 64 GmbHG in die Liquiditätsbilanz die Passiva II einzustellen sind, kam es nicht an. Denn eine Liquiditätsbilanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222 Rn. 27; Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 138 mwN) hat der Kläger schon nicht vorgetragen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 25.126,15 €
Strohn	Caliebe	Reichart
 Drescher
Born
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2008 - 419 O 95/07 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2009 - 11 U 48/08 -