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BGH · II ZR 130/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 130/08

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner wird für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten jeweils auf 30 Millionen Euro, insgesamt auf 60 Millionen Euro festgesetzt. Der Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 2 GKG, den der Senat auf 30 Millionen Euro festgesetzt hat, ist für die Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner nicht maßgebend, weil er zwei Personen in derselben Angelegenheit bei verschiedenen Gegenständen vertreten hat (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner beträgt im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Parteien jeweils 30 Millionen Euro, insgesamt 60 Millionen Euro. Für den Gegenstandswert sind die Werte der beiden vertretenen Par- Nach § 22 Abs. 2 RVG beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro und bei mehreren Personen als Auftraggeber für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro. Die Erhöhung über 30 Millionen Euro setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2.

Zitierte Normen: § 39 GKG § 22 RVG
GegenstandTätigkeitMillionGesellschaftsverhältnisAuftraggeberGegenstandswertZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 130/08
vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
 beschlossen:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner wird für die Klägerin und den Drittwiderbeklagten jeweils auf 30 Millionen Euro, insgesamt auf 60 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Gegenstandswert	der	anwaltlichen	Tätigkeit	des	Prozessbevollmäch-
tigten ist auf 60 Millionen Euro festzusetzen (§ 33 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gebührenstreitwert nach § 39 Abs. 2 GKG, den der Senat auf 30 Millionen Euro festgesetzt hat, ist für die Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner nicht maßgebend, weil er zwei Personen in derselben Angelegenheit bei verschiedenen Gegenständen vertreten hat (§ 23 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner beträgt im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Parteien jeweils 30 Millionen Euro, insgesamt 60 Millionen Euro.
-3-
2	1.	Für den Gegenstandswert sind die Werte der beiden vertretenen Par-
teien zu addieren. Nach § 22 Abs. 2 RVG beträgt der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro und bei mehreren Personen als Auftraggeber für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro. Die Erhöhung über 30 Millionen Euro setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber in derselben Angelegenheit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW2010, 1373 Rn. 10). Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Der Gegenstand der Tätigkeit für die beiden Auftraggeber unterschied sich. Gegenstand der Tätigkeit für die Klägerin war deren Gesellschaftsverhältnis, Gegenstand der Tätigkeit für den Drittwiderbeklagten war dessen Gesellschaftsverhältnis in der d.	GmbH	&	Co. KG. Die Klageanträge und die Anträge der Wi-
der-Widerklage betrafen die Auswirkungen einer Übertragung der Anteile des Drittwiderbeklagten an der Klägerin in dieser Gesellschaft. Auch die Widerklage auf Unterlassung der Mitwirkung der Übertragung der Anteile betraf beide jeweils in ihrem Gesellschaftsverhältnis.
-4-
3	2.	Der	Gegenstandswert	ist	für jeden Beschwerdegegner auf
30 Millionen Euro festzusetzen, weil der zugrunde zu legende Wert ihrer Gesellschaftsanteile bei einem Gesamtwert der d.	GmbH	&	Co.
KG von bis zu 1 Milliarde Euro den Höchstwert von 30 Millionen Euro übersteigt.
Goette
 Reichart
Drescher
 Löffler
Born
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 -13 0 17/06 KfH I -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -