* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

April 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender beschlossen: 1 Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).

Zitierte Normen: § 39 GKG
wertenMillionStreitwertKarlsruheGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6. April 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2010 durch die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
 beschlossen:
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Streitwert beträgt - wie festgesetzt - 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2
 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die
 Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).
Strohn
 Caliebe
Drescher
 Bender
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.02.2007 -13 0 17/06 KfH I -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2008 - 8 U 60/07 -
Reichart