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BGH · II ZR 129/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 129/85

Darin hat er die BflBI Häuser Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K HUM (nachfolgend: BHI), beauftragt, seine Rechte und Pflichten als Mitglied der Bruchtei1gerneinschaft nach Maßgabe des Treuhandvertrags treuhänderisch wahrzunehmen. Juli 1982 hat die BHI - gestützt auf bestimmte Regelungen im Treuhandvertrag für den Fall der Nichtzahlung von Darlehensschulden durch einen Teilhaber - die Anteile der oben erwähnten 11 Teilhaber auf die Beklagte (als Rechtsnachfolgerin der - angeblichen -Darlehensgeberin) übertragen. c) daß die Klägerin mit den übernommenen 11 Anteilen "jeweils anteilig nur in Höhe eines aus einem Darlehensbetrag von höchstens 6.908.771,65 DM zuzüglich 10 % Disagio berechneten Betrags hafte". 1. Das Landgericht hat die (in erster Instanz anders lautenden) Feststellungsanträge als unzulässig abgewiesen, weil ein rechtliches Interesse der Klägerin an der jeweils begehrten Feststellung zu verneinen sei. Es hat sie aber als unbegründet abgewiesen, weil die Übertragung der Anteile der 11 Teilhaber auf die Klägerin wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig Die Frage, ob die Teilhaber über ihre Anteile zu dem Zeitpunkt der Übertragung auf die Klägerin, insbesondere wegen des Übertragungsvertrags zwischen der BHI und der Beklagten vom 5. Dezember 1974 und die anteilige Aufteilung des anerkannten Schuldbetrags durch die BHI auf die Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft Hotel FflB II teilweise unwirksam sind. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Übertragung der Anteile der 11 Teilhaber auf die Klägerin verstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG (und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig), ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat insoweit die Bestimmungen der als "Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft MflMHHHi Palm Beach Bruchteilfonds I" bezeichneten Vereinbarung vom 24. Es hat deshalb den Vertrag rechtlich fehle] haft dahin ausgelegt, daß die Klägerin nicht materiell berechtigte Inhaberin der Anteile habe werden, sondern lediglich eine formale Inhaberschaft habe erhalten sollen, um geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten der 11 Teilhaber in ihren Streiti« keiten mit den Errichtern der Hotelanlage gegen ein "ziemlich großzügig" bemessenes Honorar zu besorgen. Denn die Art der durch den genannten Vertrag entstandenen gesellschaftlichen Verbindung ist für das rechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und den auf sie übertragenen Anteilen an der Bruchteilgemeinschaft Hotel FM II von keiner wesentlichen Bedeutung. Auf sie haben deshalb die 11 Teilhaber jeweils ihren Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft übertragen (§ 1 Nr. 2). Sie hat sämtliche Rechte und Pflichten aus den Anteilen zu tragen und die 11 Teilhaber von jeder Haftung daraus gegenüber den Errichtern der Hotelanlage freizustellen (§ 1 Nr. 2). bei Kündigung der Gesellschaft durch die Klägerin scheiden allerdings sämtliche Teilhaber aus; an sie ist sodann ihre Einlage mit dem darauf entfallenden Gewinn und Sondergewinn - ohne Beteiligung an den stillen Reserven - auszuzahlen (§ 8). b) Diese Regelungen des Gesellschaftsvertrags zeigen, daß die Vertragschließenden eine auf Dauer angelegte gesellschaftliche Verbindung eingehen wollten und die Klägerin auch materiell Inhaberin des Gesellschaftsvermögens, insbesondere der Anteile der 11 Teilhaber an der Bruchtei1gernein-schaft Hotel FBI II, sein sollte. Das ist aber die notwendige Folge der Rechtsinhaberschaft der Klägerin an den Anteilen sowie der von ihr übernommenen Geschäftsführungstätigkeit. Ferner hat es übersehen, daß die Klägerin die Verluste der Gesellschaft und damit das Risiko trägt. Außer läßt sich allein daraus, daß das Vorgehen der Klägerin gege die Beklagte auch im wirtschaftlichen Interesse der 11 Teil haber liegen mag und die Klägerin eine Geschäftsführervergütung bezieht, mit Rücksicht auf die weiteren Regelunge des Gesellschaftsvertrags nicht auf eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten seitens der Klägeri schließen. Im Ergebnis führt die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft, der Sacheinlagen der Gesellschafter verwaltet und Forderungen daraus gegenüber Dritten gerichtlich verfolgt, die Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes verletzt.

Zitierte Normen: § 1 RBerG § 134 BGB § 538 ZPO
BHIGesellschaftRechtvertragenTeilhaberKlägerinAnteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis II ZR 129/85 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. April 1986 Schnurr,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 AflBB Treuhand GmbH, CBHHBallee Bl vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Manfred Däflf, ebenda.
Klägerin und Revisionsklägerin, ■■B und
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F. WflHB -
gegen
■Immobilien GmbH & Co. Verwaltungs-KG,
Meile B/ HBM fl, vertreten durch die Immobilien GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Theo GBiBB, ebenda.
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte, BB und
 Rechtsanwälte Dr..
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Dr. Seidl, Brandes und Dr. Hesselberger
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 1985 und der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. November 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren - an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsrechtszug darum, ob der Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagt, die Sach-befugnis wegen Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung fehlt weil diese die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes verletze.
Die Klägerin hat sich am 24. März 1983 (und nochmals am 23. Januar 1985) in einer als "Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft	Palm Beach Bruchteilfonds I
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bezeichneten Vereinbarung die Rechte von 11 Teilhabern an der Bruchteilgemeinschaft Hotel Ffli II in (Gran Canaria) übertragen lassen. Die Bruchteilgernein-schaft besteht an dem Hotelbetriebsteil einer in den Jahren 1973/74 in Maspalomas im Bauherrenmodell errichteten Hotelanlage. Von den zahlreichen Teilhabern der Gemeinschaft hat jeder bei seinem Eintritt einen umfangreichen Treuhandvertrag unterzeichnet. Darin hat er die BflBI Häuser Immobilien Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K HUM (nachfolgend: BHI), beauftragt, seine Rechte und Pflichten als Mitglied der Bruchtei1gerneinschaft nach Maßgabe des Treuhandvertrags treuhänderisch wahrzunehmen. Mit Vertrag vom 16. Dezember 1974 hat die BHI "in mittelbarer Stellvertretung ihrer Treugeber" gegenüber der in die Finanzierung der Hotelanlage eingeschalteten Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Darlehensschuld von 13.101.873 I anerkannt. Den genannten Betrag hat sie sodann entsprechend den Anteilen der Teilhaber (Treugeber) auf diese aufgeteilt. In einem weiteren Vertrag vom 5. Juli 1982 hat die BHI - gestützt auf bestimmte Regelungen im Treuhandvertrag für den Fall der Nichtzahlung von Darlehensschulden durch einen Teilhaber - die Anteile der oben erwähnten 11 Teilhaber auf die Beklagte (als Rechtsnachfolgerin der - angeblichen -Darlehensgeberin) übertragen.
Nach Ansicht der Klägerin sind das Schuldanerkenntnis der BHI vom 16. Dezember 1974 teilweise und die Anteilsübertragung seitens der BHI vom 5. Juli 1982 vollständig unwirksam. Die Klägerin hat beantragt festzustellen,
a)	daß sie Inhaberin der 11 Anteile an der Bruchteilgemeinschaft sei.

b)	daß der Vertrag zwischen der BHI und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 16. Dezember 1974 unwirksam sei, soweit die BHI zu Lasten ihrer Treugeber einen jeweils anteiligen Schuldbetrag aus einem Gesamtdarlehen von 13.105.873 DM anerkannt habe,
c)	daß die Klägerin mit den übernommenen 11 Anteilen "jeweils anteilig nur in Höhe eines aus einem Darlehensbetrag von höchstens 6.908.771,65 DM zuzüglich 10 % Disagio berechneten Betrags hafte".
Nach Ansicht der Beklagten sind diese Anträge unzulässig, zu demindest unbegründet.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die oben wiedergegebenen Feststellungsanträge weiter. Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren anwaltschaftlich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
1.	Das Landgericht hat die (in erster Instanz anders lautenden) Feststellungsanträge als unzulässig abgewiesen, weil ein rechtliches Interesse der Klägerin an der jeweils begehrten Feststellung zu verneinen sei. Das Berufungsgericht hat die (in zweiter Instanz neu formulierten) Feststellungsanträge - zutreffend - für zulässig angesehen. Es hat sie aber als unbegründet abgewiesen, weil die Übertragung der Anteile der 11 Teilhaber auf die Klägerin wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig
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sei. Die Frage, ob die Teilhaber über ihre Anteile zu dem Zeitpunkt der Übertragung auf die Klägerin, insbesondere wegen des Übertragungsvertrags zwischen der BHI und der Beklagten vom 5. Juli 1982, noch hatten verfügen können, hat das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - nicht geprüft, weshalb das im Revisionsverfahren zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen ist. Entsprechendes gilt, soweit es darum geht, ob das Schuldanerkenntnis der BHI gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 16. Dezember 1974 und die anteilige Aufteilung des anerkannten Schuldbetrags durch die BHI auf die Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft Hotel FflB II teilweise unwirksam sind.
2.	Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Übertragung der Anteile der 11 Teilhaber auf die Klägerin verstoße gegen Art. 1 § 1 RBerG (und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig), ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat insoweit die Bestimmungen der als "Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft MflMHHHi Palm Beach Bruchteilfonds I" bezeichneten Vereinbarung vom 24. März 1983/29. Januar 1985 nicht vollständig gewürdigt. Es hat deshalb den Vertrag rechtlich fehle] haft dahin ausgelegt, daß die Klägerin nicht materiell berechtigte Inhaberin der Anteile habe werden, sondern lediglich eine formale Inhaberschaft habe erhalten sollen, um geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten der 11 Teilhaber in ihren Streiti« keiten mit den Errichtern der Hotelanlage gegen ein "ziemlich großzügig" bemessenes Honorar zu besorgen. Dabei kann dahinstehen, welche Rechtsnatur dem Vertrag vom 24. März 1983, 29. Januar 1985 zwischen der Klägerin und den 11 Teilhabern zukommt. Denn die Art der durch den genannten Vertrag entstandenen gesellschaftlichen Verbindung ist für das rechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und den auf sie übertragenen Anteilen an der Bruchteilgemeinschaft Hotel FM II von keiner wesentlichen Bedeutung.
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a)	Nach § 3 des Gesellschaftsvertrags besteht der Zweck der Gesellschaft, soweit das hier interessiert, in dem "Halten von Beteiligungen an einer Gemeinschaft nach Bruchteilen für das Hotel (§ 741 BGB)". Das sollte, wie der Vertrag deutlich besagt, durch die Klägerin geschehen.
Auf sie haben deshalb die 11 Teilhaber jeweils ihren Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft übertragen (§ 1 Nr. 2). Dadurch haben sie jeweils ihre in dem Vertrag für jeden von ihnen festgelegte Einlage erbracht (§ 4 Nr. 3). Die Klägerin hat die Anteile von ihrem sonstigen Vermögen getrennt zu verwalten (§ 3 Nr. 2 und 3), die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, sie zu vertreten (§ 6) und die Jahresbilanz aufzustellen (§ 7 Nr. 1). Sie hat sämtliche Rechte und Pflichten aus den Anteilen zu tragen und die 11 Teilhaber von jeder Haftung daraus gegenüber den Errichtern der Hotelanlage freizustellen (§ 1 Nr. 2). Auch sind die 11 Teilhaber am Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt (§ 7 Nr. 2). Hingegen stehen ihnen ein prozentualer Anteil am laufenden Gewinn der Gesellschaft und bestimmte Sondergewinne zu (§ 7 Nr. 2 und 3). Ferner legt der Vertrag für die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Teilhaber die Fortsetzung der Gesellschaft fest? bei Kündigung der Gesellschaft durch die Klägerin scheiden allerdings sämtliche Teilhaber aus; an sie ist sodann ihre Einlage mit dem darauf entfallenden Gewinn und Sondergewinn - ohne Beteiligung an den stillen Reserven - auszuzahlen (§ 8).
b)	Diese Regelungen des Gesellschaftsvertrags zeigen, daß die Vertragschließenden eine auf Dauer angelegte gesellschaftliche Verbindung eingehen wollten und die Klägerin auch materiell Inhaberin des Gesellschaftsvermögens, insbesondere der Anteile der 11 Teilhaber an der Bruchtei1gernein-schaft Hotel FBI II, sein sollte. Gewiß ist damit für die Klägerin die Pflicht verbunden, die Rechte aus den Anteilen
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auch der Beklagten gegenüber wahrzunehmen und, sofern erforderlich, gerichtlich durchzusetzen. Das ist aber die notwendige Folge der Rechtsinhaberschaft der Klägerin an den Anteilen sowie der von ihr übernommenen Geschäftsführungstätigkeit. Hingegen ergibt sich daraus nichts dafür, daß di« Tätigkeit der Klägerin und der sie begründende Gesellschaft vertrag der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangele heiten dienen sollten, mag in dem Vertrag auch das Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte oder die Errichter der Hote anlage festgelegt sein und die Klägerin nunmehr den vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte führen. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts verkennt, daß das Vorgehen Voraussetzung dafür ist, daß die Gesellschaft die ins Auge gefaßten Gewinne erzielt, ohne die sie ihrerse die für die 11 Teilhaber vorgesehenen Gewinnanteile nicht zahlen kann. Ferner hat es übersehen, daß die Klägerin die Verluste der Gesellschaft und damit das Risiko trägt. Außer läßt sich allein daraus, daß das Vorgehen der Klägerin gege die Beklagte auch im wirtschaftlichen Interesse der 11 Teil haber liegen mag und die Klägerin eine Geschäftsführervergütung bezieht, mit Rücksicht auf die weiteren Regelunge des Gesellschaftsvertrags nicht auf eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten seitens der Klägeri schließen. Davon abgesehen, folgt aus gesellschaftsrechtlic Grundsätzen ganz allgemein, daß der die Geschäfte führende Gesellschafter laufend für die Interessen der Gesellschaft tätig ist, hierfür eine besondere Vergütung bezieht und seine Tätigkeit wirtschaftlich den Gesellschaftern nutzt. Das hat auch nichts mit jenen Fällen zu tun, in denen der Inhaber einer Forderung diese von einem Dritten gegen ein Erfolgshonorar einziehen läßt und sie ihm hierzu formal überträgt, und zwar auch dann nicht, wenn der Dritte geschä mäßig handelt und die Forderung auf eigene Rechnung einzieh
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Im Ergebnis führt die Entscheidung des Berufungsgerichts zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft, der Sacheinlagen der Gesellschafter verwaltet und Forderungen daraus gegenüber Dritten gerichtlich verfolgt, die Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes verletzt.
3.	Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann daher die Klage nicht abgewiesen werden. Die Sache bedarf vielmehr weiterer Prüfung durch den Tatrichter. An ihn war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
Dabei war auf die Regelung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu achten.
Dr. Kellermann	Dr.	Bauer	Dr.	Seidl
 Brandes	Dr.	Hesselberger