- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr, Schulze, Dr. Bauer, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt; Mai 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Fesxstellungsanspruch stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 8.398,50 DM nebst Zinsen seit 1. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der erste Betrag entspricht den Bruttobezügen des Klägers von September 1981 bis März 1982 zuzüglich 293,14 IW für nicht ersetzte Auslagen. Nach Ansicht der Beklagten hat das Dienstverhältnis des Klägers jedenfalls deshalb zu dem 30. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage sowie der Zahlungsklage weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 8.398,50 IW (Bezüge des Klägers für September 1981) nebst Zinsen hieraus verurteilt worden ist. 2. Ohne Erfolg muß die Revision auch insoweit bleiben, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 293,14 DM Auslagenersatz nebst Zinsen wendet. Mit Grund greift die Revision das Berufungsurteil hingegen an, soweit das Berufungsgericht den Feststellungsanspruch für begründet angesehen und die Beklagte zur Zahlung der Bezüge des Klägers für die Zeit vom 1. a) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts soll die Beklagte "die Behauptung, der Kläger habe sich anläßlich einer Gesellschafterversammlung am 29. Insoweit hat es aber nicht berücksichtigt, daß die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 30. Ferner hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unter Benennung des im Termin anwesenden Zeugen WülHBM erneut vorgetragen hat, daß zwischen den Gesellschaftern vummm und DiMHHQ sowie dem Kläger bei einer Besprechung im August/September 1981 dessen Ausscheiden zu dem 30. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift über ein einverständliches Ausscheiden des Klägers, wobei sie als genauen Tag der Besprechung und der Gesellschafterversammlung den Daraus ergibt sich Jedoch nicht schon, daß in dem Termin nunmehr keine Zeit für die von der Beklagten beantragte Zeugenvernehmung zur Verfügung gestanden hat. September 1981 zwischen den Gesellschaftern RiflHBB» DiflHHfc und VüflBK sowie dem Kläger vereinbartes Ausscheiden desselben zu dem nächsten Tage sei nicht zuzulassen, steht die Bemerkung auf Seite 6 des Berufungsurteils, "eine vorzeitige einverständliche Aufhebung des Dienstverhältnisses ist nicht nachgewiesen, wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat (§ 543 Abs. 1 ZPO)". Indes hat es sich - wie bereits das Landgericht -nicht mit der Angabe des Zeugen befaßt, dem Kläger sei ausdrücklich erklärt worden, daß die in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Beklagte so schnell wie möglich verkauft Berücksichtigt man diese Angabe, insbesondere die notwendige Beendigung der Tätigkeit des Klägers wegen des vorgesehenen Gesellschafterwechsels, so könnte sich das von dem Zeugen WülHm bekundete ”Schweigen” des Klägers auch dahin deuten lassen, mit einem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten zu dem 30. 4. Wegen der vorstehend unter Ziffer 3 aufgezeigten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es um die Feststellungsklage und die Zahlung der Vergütung des Klägers für die Monate Oktober 1981 bis März 1982 geht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zr 129/33 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7. Mai 1984 Kaufmann, Justizhauptsekretärin als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle der Planungsbüro KJ| GmbH Elektro-Sanitär-Heizung & Co.KG, KrBIHHfc m, BflBI 9> vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin die Planungsbüro KMi GmbH, diese vertreten durch ihre Liquidatoren Heinrich Lfli und Dieter WoflBIHfr-SMHM' - Prozeßbevollmächtigtej Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. MBB und Dr. ■■ - gegen den Elektroingenieur Werner KoM> BuBIHm W> FuHBi, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7, Mai 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr, Schulze, Dr. Bauer, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 3. Mai 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem Fesxstellungsanspruch stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 8.398,50 DM nebst Zinsen seit 1. Oktober 1981 und von weiteren 293,14 DM nebst Zinsen seit 1. Oktober 1981 verurteilt hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hatte den Kläger mit "Geschäftsführervertrag” vom 27. April 1971 angestellt. Mit Schreiben vom 19. August 19Q-| hat sie das Dienstverhältnis zu dem 30. September 1981 gekündigt. Der Kläger hat am 10. September 1931 geantwortet, daß wegen der in dem Anstellungsvertrag festgelegten Kündigungsfrist von sechs Monaten zu dem Quartalsende eine Kündigung erst zu dem 31. März 1982 möglich sei. Zugleich hat er gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht hat er - zuletzt - beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19. August 1981 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zu dem 31. März 1982 fortbestanden hat, ferner die Beklagte zur Zahlung von 33.191,64 nebst Zinsen abzüglich 10.046,40 DM zu verurteilen. Der erste Betrag entspricht den Bruttobezügen des Klägers von September 1981 bis März 1982 zuzüglich 293,14 IW für nicht ersetzte Auslagen. Die 10.046,40 DM machen das Arbeitslosengeld aus, das der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1982 bezogen hat. Nach Ansicht der Beklagten hat das Dienstverhältnis des Klägers jedenfalls deshalb zu dem 30. September 1981 geendet, weil mit ihm in der Versammlung aller Gesellschafter der Beklagten und deren Komplementär-GmbH am 29. September 193 sein Ausscheiden zu dem 30. September 1981 aus dem Anstellungsverhältnis wie auch als Geschäftsführer der GmbH vereinbart worden sei. Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfange, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage sowie der Zahlungsklage weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 8.398,50 IW (Bezüge des Klägers für September 1981) nebst Zinsen hieraus verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist im wesentlichen begründet. yr 1. Entgegen ihrer Ansicht bestehen gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO keine Bedenken (vgl. BGHZ 69, 37, 41 ff.). 2. Ohne Erfolg muß die Revision auch insoweit bleiben, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 293,14 DM Auslagenersatz nebst Zinsen wendet. Die Revision hat nicht aufzeigen können, daß das angefochtene Urteil zu diesem Punkt rechtlich fehlerhaft ist. 3. Mit Grund greift die Revision das Berufungsurteil hingegen an, soweit das Berufungsgericht den Feststellungsanspruch für begründet angesehen und die Beklagte zur Zahlung der Bezüge des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis 31. März 1982 in Höhe von 24.500 DM nebst Zinsen abzüglich des Arbeitslosengelds von 10.046,40 DM verurteilt hat. (Die Verurteilung zur Zahlung der Septemberbezüge nimmt die Revision hin). a) Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts soll die Beklagte "die Behauptung, der Kläger habe sich anläßlich einer Gesellschafterversammlung am 29. September 1981 mit der vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses zu dem 30. September 1981 ausdrücklich einverstanden erklärt, erstmals in der Berufungsbegründungsschrift angekündigt und umfassend unter Beweis gestellt” haben. Insoweit hat es aber nicht berücksichtigt, daß die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung vom 30. September 1981 behauptet und weiter dargelegt hat, der Kläger habe im Hinblick auf ein Fort- I bestehen seines Dienstverhältnisses oder etwaiger zu zahlender Vergütungsansprüche keine Vorbehalte gemacht. Ferner hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unter Benennung des im Termin anwesenden Zeugen WülHBM erneut vorgetragen hat, daß zwischen den Gesellschaftern vummm und DiMHHQ sowie dem Kläger bei einer Besprechung im August/September 1981 dessen Ausscheiden zu dem 30. September 1981 vereinbart worden sei. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift über ein einverständliches Ausscheiden des Klägers, wobei sie als genauen Tag der Besprechung und der Gesellschafterversammlung den 29. September 1981 angab, stellte daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, ein neues Verteidigungsmittel dar. Schon deshalb vermag § 528 Abs. 2 ZPO die Nichtzulassung dieses Vortrags durch das Berufungsgericht nicht zu recht-fertigen. b) Ein neues Verteidigungsmittel im Sinne dieser Bestimmung war hingegen die Benennung von drei weiteren Zeugen (DiflHBfe Ri^HHH und Jfli) durch die Beklagte in der schriftlichen Berufungsbegründung für die behauptete einverständliche Aufhebung des Anstellungsverhältnisses zu dem 30. September 1981. Sie brauchte das Berufungsgericht allerdings nicht zu vernehmen, wenn die Beweisaufnahme, wie das Berufungsgericht meint, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte (§ 528 Abs. 2 ZPO). Das läßt sich seinen Ausführungen jedoch nicht entnehmen. Gewiß kann die Vernehmung mehrerer Zeugen über den Inhalt einer Besprechung die Erledigung eines Rechtsstreits verzögern. Hier hat aber der Vorsitzende am 14. Januar 1983 bei der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung auf 5. April 1983 das persönliche Erscheinen der Gesellschafter DiMH^, und sowie des Klägers zur Aufklärung des Sach- verhalts angeordnet. Das deutet auf eine Terminsplanung hin, die Zeit für eine Anhörung dieser Personen zur Aufklärung des streitigen Inhalts der Besprechung am 29. September 1981 ließ. Allerdings hat der Vorsitzende auf den Hinweis der Parteien, daß die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gewechselt hätten, anstelle der alten die (zwei) neuen Gesellschafter zu dem Termin am 5. April 1983 laden lassen. Daraus ergibt sich Jedoch nicht schon, daß in dem Termin nunmehr keine Zeit für die von der Beklagten beantragte Zeugenvernehmung zur Verfügung gestanden hat. Insoweit hätte es deshalb weiterer Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verzögerung des Rechtsstreits im Falle einer Beweiserhebung bedurft. Daran fehlt es. c) In einem gewissen Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts, der Vortrag der Beklagten über ein am 29. September 1981 zwischen den Gesellschaftern RiflHBB» DiflHHfc und VüflBK sowie dem Kläger vereinbartes Ausscheiden desselben zu dem nächsten Tage sei nicht zuzulassen, steht die Bemerkung auf Seite 6 des Berufungsurteils, "eine vorzeitige einverständliche Aufhebung des Dienstverhältnisses ist nicht nachgewiesen, wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat (§ 543 Abs. 1 ZPO)". Insoweit ist das Berufungsgericht offenbar der Würdigung der Aussage des Zeugen WüfliHfc durch das ihn vernehmende Landgericht gefolgt. Indes hat es sich - wie bereits das Landgericht -nicht mit der Angabe des Zeugen befaßt, dem Kläger sei ausdrücklich erklärt worden, daß die in Zahlungsschwierigkeiten befindliche Beklagte so schnell wie möglich verkauft werden und er wegen dieser Schwierigkeiten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und aus dem Anstellungsverhältnis ohne Fortzahlung seiner Bezüge entlassen werden müsse. Berücksichtigt man diese Angabe, insbesondere die notwendige Beendigung der Tätigkeit des Klägers wegen des vorgesehenen Gesellschafterwechsels, so könnte sich das von dem Zeugen WülHm bekundete ”Schweigen” des Klägers auch dahin deuten lassen, mit einem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten zu dem 30. September 1981 einverstanden zu sein. Jedenfalls bedarf dieser Punkt der tatrichterlichen Erörterung (§ 286 Abs. 1 ZPO). 4. Wegen der vorstehend unter Ziffer 3 aufgezeigten Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es um die Feststellungsklage und die Zahlung der Vergütung des Klägers für die Monate Oktober 1981 bis März 1982 geht. Zu diesen Punkten war es deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dr. Seidl Brandes Stimpel Dr. Schalze Dr. Bauer