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BGH · ii zr 129/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ii zr 129/81

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 7/9, der Beklagte zu 2 zu 7/36 und die drei Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/36. Die übrigen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/36 und der Beklagte zu 2 zu weiteren 7/36. Die Beklagten zu 1 und 3 tragen ihre Kosten zu 1/13; der Beklagte zu 2 trägt seine Kosten zu 1/2. November 1972 beschlossen die Beklagten als die einzigen Gesellschafter sowohl der offenen Handelsgesellschaft wie der GmbH deren Umwandlung durch Übertragung des Vermögens auf die offene Handelsgesellschaft. Der Kläger hat außerdem die Beklagten als die ehemaligen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft in Höhe dieses Betrages in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger das Kapital aus der Konkursmüsse erhalten hat, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, jeweils der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen. Sie entnehmen diesen allein dem Umstand, daß die GmbH und nicht die damals ebenfalls bestehende offene Handelsgesellschaft die VersorgungsZusage erteilt hat. Das Berufungsgericht hat bei ihr einen wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen, der ein naheliegender Grund dafür gewesen sein könnte, daß nur die GmbH sich verpflichtet hat: Die offene Handelsgesellschaft war eine reine Besitzgesellschaft; die GmbH dagegen betrieb das Unternehmen, dem der Versorgungsberechtigte in erster Linie seine Arbeitskraft widmete, und erwirtschaftete die Einnahmen, aus denen die Rente zu zahlen war. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Partner der Versorgungsabrede für den Fall der Umwandlung der GmbH auf die bereits bestehende offene Handelsgesellschaft und deren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft eine beschränkte Haftung vereinbart hätten. Der Beklagte zu 2 ist zwar im Jahre 1973 ebenfalls in die Kommanditistenstellung zurückgetreten; er hat aber die Geschäfte der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weitergeführt. Für ihn kommt daher die fünfjährige Haftungsbegrenzung, wie der Senat heute ebenfalls entschieden hat (II ZR 49/50), nicht in Betracht. 3. Für die nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung bedeutet das: Nach März 1978, dem Zeitpunkt der Enthaftung der Beklagten zu 1 und 3, muß aber gemäß § 69 KO der vom Kläger geltend

Zitierte Normen: § 9 BetrAVG § 91a ZPO § 159 HGB
KostenKommanditgesellschaftMärzGmbHKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr 129/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
1.
2.
3.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes am 19. Mai 1983
beschlossen:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 7/9, der Beklagte zu 2 zu 7/36 und die drei Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/36. Der Kläger trägt 7/9 seiner Kosten, die der Beklagten zu 1 und 3 zu je 12/13 und die des Beklagten zu 2 zu 1/2. Die übrigen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/36 und der Beklagte zu 2 zu weiteren 7/36. Die Beklagten zu 1 und 3 tragen ihre Kosten zu 1/13; der Beklagte zu 2 trägt seine Kosten zu 1/2.
Gründe :
I.	Der Kläger zahlt als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung Johanna	seit	dem	1.	September 1977 eine
 Witwenrente von monatlich 500 DM. Deren nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn übergegangenen Anspruch hat er gegen die Beklagten geltend gemacht.
Der am 29. September 1972 verstorbene Ehemann Johanna	Werner	Af^Bi	war	Prokurist	der
D.H. Rf|^ & Söhne OHG. Diese wurde Besitz-Gesellschaft, als am 24. März 1954 die D.H. RflB & Söhne Betriebsund Verkaufs-GmbH gegründet wurde.	wurde	deren
 Geschäftsführer sowie - mit einem Anteil von 1.000 DM am Stammkapital von 20.000 DM - Gesellschafter. Am 30. August 1956 sagte die GmbH A^B^^ eine Altersrente von monatlich 1.000 DM und eine Witwenrente von monatlich 500 DM zu. Am 31. März 1964 schied AWEHKD als Geschäftsführer und Prokurist aus. Er erhielt ab 1. April 1964, seine Witwe ab 1. Oktober 1972 die Rente.
Am 4. November 1972 beschlossen die Beklagten als die einzigen Gesellschafter sowohl der offenen Handelsgesellschaft wie der GmbH deren Umwandlung durch Übertragung des Vermögens auf die offene Handelsgesellschaft. Am 11. November 1972 gründeten die Beklagten die Johanna H^^^ Verwaltungs-mbH, die sie - wie von vornherein geplant - am 29. Dezember 1972 als einzige persönlich haftende Gesellschafterin in die gleichzeitig durch Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft entstandene Kommanditgesellschaft aufnahmen, deren Kommanditisten sie wurden. Der Beklagte zu 2 war einer der beiden Geschäftsführer der GmbH. Am 9. März 1973 wurde die Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen.
 
Am 19. August 1977 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Für den Kläger ist der Barwert der lebenslänglichen Witwenrente in Höhe von 45.062 DM ohne Widerspruch zur Konkurstabeile festgestellt worden. Der Kläger hat außerdem die Beklagten als die ehemaligen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft in Höhe dieses Betrages in Anspruch genommen.
Nachdem der Kläger das Kapital aus der Konkursmüsse erhalten hat, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, jeweils der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen.
II. Die Parteien tragen die Kosten - wie aus der Beschlußformel ersichtlich - nach § 91 a ZPO.
1. Die Klage hätte gegen den Beklagten zu 2 insgesamt, gegen die Beklagten zu 1 und 3 nur hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. September 1977 bis 9. März 1978 fälligen Ruhegehälter Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht einen einverständlichen HaftungsausSchluß angenommen. Sie entnehmen diesen allein dem Umstand, daß die GmbH und nicht die damals ebenfalls bestehende offene Handelsgesellschaft die VersorgungsZusage erteilt hat. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht haltbar.
Das Berufungsgericht hat bei ihr einen wesentlichen Umstand außer Betracht gelassen, der ein naheliegender Grund dafür gewesen sein könnte, daß nur die GmbH sich verpflichtet hat: Die offene Handelsgesellschaft war eine
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reine Besitzgesellschaft; die GmbH dagegen betrieb das Unternehmen, dem der Versorgungsberechtigte in erster Linie seine Arbeitskraft widmete, und erwirtschaftete die Einnahmen, aus denen die Rente zu zahlen war. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben rechtfertigt nicht die Annahme, daß die Partner der Versorgungsabrede für den Fall der Umwandlung der GmbH auf die bereits bestehende offene Handelsgesellschaft und deren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft eine beschränkte Haftung vereinbart hätten. Der Versorgungsberechtigte war an der offenen Handelsgesellschaft von vornherein nicht und an der GmbH im Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr beteiligt. Die Haftung der Gesellschafter hätte aber gerade dann zu dem Tragen kommen sollen, wenn die Gesellschaft nicht mehr zahlen konnte. Für die Dauer der offenen Handelsgesellschaft war die unbeschränkte Haftung Ersatz für den Wegfall des garantierten Haftungsfonds der GmbH.
Für die spätere Zeit bestand keine Gewähr, daß die GmbH, die als Komplementärin an der Kommanditgesellschaft beteiligt würde, überhaupt noch Uber das gesetzliche Mindestkapital verfügte.
2.	Danach hafteten die Beklagten für die Witwenrentenansprüche Johanna	• Allerdings hat der Senat in
 der Sache II ZR 50/82 mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, daß die Haftung des aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters sich auf diejenigen Ansprüche
 beschränkt, die binnen fünf Jahren nach seinem Ausscheiden
/ff
 
fällig werden. Das hätte entsprechend für die Beklagten zu 1 und 3 gegolten, die der Gesellschaft zwar weiter angehört haben, aber Anfang 1973 aus der Geschäftsführung ausgeschieden und - im Handels-register am 9. März 1973 eingetragen - Kommanditisten geworden sind. Diese hafteten daher nicht für die Ruhegelder, die erst nach dem 9. März 1978 fällig geworden sind. Der Beklagte zu 2 ist zwar im Jahre 1973 ebenfalls in die Kommanditistenstellung zurückgetreten; er hat aber die Geschäfte der Kommanditgesellschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weitergeführt.
Für ihn kommt daher die fünfjährige Haftungsbegrenzung, wie der Senat heute ebenfalls entschieden hat (II ZR 49/50), nicht in Betracht.
3.	Für die nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung bedeutet das:
a)	Die Beklagten zu 1 und 3 hätten für die Rentenansprüche nur vom 1. September 1977 bis zu dem 9. März 1978, also für sieben Monatsraten = 3-500 DM einstehen müssen.
Im übrigen war die gegen sie gerichtete Klage von vornherein unbegründet.
b)	Der Beklagte zu 2, der sich auch nicht auf Verjährung berufen konnte (§§ 159, 160 HGB), haftete dagegen in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum. Nach
 März 1978, dem Zeitpunkt der Enthaftung der Beklagten zu 1 und 3, muß aber gemäß § 69 KO der vom Kläger geltend
 
gemachte Kapitalbetrag der Rente zur Konkurstabelle festgestellt worden sein. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gesellschafterhaftung damit auch auf diesen Betrag gerichtet ist (Hauptantrag des Klägers) oder sich weiterhin auf die monatlichen Rentenbeträge erstreckt (Hilfsantrag). Das ist jedoch im Rahmen dieses Beschlusses nicht zu entscheiden, zu demal dazu möglicherweise auch noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Die Zweifelhaftigkeit dieser Frage, die höchstrichterlich noch nicht entschieden und auch im Schrifttum kaum behandelt worden ist, ist bei der nach billigem Ermessen getroffenen Kostenentscheidung mit berücksichtigt worden.
Stimpel Fleck Dr. Bauer Bundschuh Brandes