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BGH · II ZR 129/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 129/79

b) Eine sittenwidrige Wechsel-/Scheckreiterei liegt nicht vor, wenn der Wechselnehmer dem Akzeptanten für den Wechsel einen gedeckten und sofort fälligen Scheck hingibt. Die Klägerin ist Inhaberin eines Schecks über 10.000 DM, den der Beklagte am 14. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten für unschlüssig gehalten, die der Scheckbegebung zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien seien der Scheck-und Wechselreiterei gleichzuachten und deshalb gemäß §138 BGB nichtig. Der Beklagte hat als Rückgriffsschuldner (Art. 12, 40, 44 ScheckG) darzutun, daß die Forderung aus dem Scheck nicht besteht. Insbesondere kann nach seinem Tatsachenvortrag nicht von einem der Wechsel- und Scheckreiterei vergleichbaren Tatbestand ausgegangen werden. Auch hat der Beklagte nicht behauptet, er sei selbst kreditschwach gewesen und habe die Wechsel benötigt, um damit die Schecksumme zu finanzieren. Dies ergibt sich schließlich auch nicht allein aus dem Umstand, daß er die Wechsel zu dem Diskont gegeben hat. Nach alldem kann aufgrund des Tatsachenvortrags des Beklagten nicht angenommen werden, daß es sich bei dem Geschäft der Parteien, wie es für die Wechsel-und Scheckreiterei typisch ist, um einen planmäßigen, gegenseitigen Austausch von Wechseln und Schecks zwischen kreditschwachen Personen handelte, der unter mißbräuchlicher Verwendung von Wechsel und Scheck der verdeckten Kreditbeschaffung beider Beteiligter diente (vgl. Die Begebung solcher, lediglich zu Kreditzwecken geschaffener Wechsel und die ihr zugrundeliegende Vereinbarung sind nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie nicht mit einem Warengeschäft in Zusammenhang stehen. Jedoch rechtfertigt dies nicht,die Begebung solcher Wechsel allgemein als auf Täuschung angelegt und daher sittenwidrig zu betrachten, da eine Aufklärungspflicht des Einreichers gegenüber der Bank besteht, wie es sich mit dem Grundgeschäft verhält (BGHZ 56, 264, 266). Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich ferner nicht, daß die zugunsten der Klägerin vorgenommene Kreditschöpfung mittels Finanzwechseln etwa einen großen und gefährlichen Umfang gehabt hätte. Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts (BU 12) hat der Beklagte zwar nicht nur behauptet, außer dem hier streitigen Geschäft hätten die Parteien nur noch ein weiteres am 7. Nach alldem lassen sich dem Vortrag des Beklagten keine Gesichtspunkte entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, daß die Scheckbegebung sittenwidrig war. Diese liegt in der Vereinbarung der Parteien, daß die Klägerin vom Beklagten einen Scheck über 10.000,— DM erhält gegen Aushändigung der Wechsel. Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, als Vereinbarung eines Darlehns anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls besteht neben dem Begebungsvertrag über den Scheck eine weitere rechts-

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BGB § 138 Cd; WG Art. 17; ScheckG Art. 22
a)	Die Begebung lediglich zu Kreditzwecken geschaffener Wechsel, die nicht mit einem Warenoder Dienstleistungsgeschäft in Zusammenhang stehen (Finanzwechsel), und die ihr zugrundeliegende Vereinbarung sind nicht grundsätzlich sittenwidrig.
b)	Eine sittenwidrige Wechsel-/Scheckreiterei liegt nicht vor, wenn der Wechselnehmer dem Akzeptanten für den Wechsel einen gedeckten und sofort fälligen Scheck hingibt.
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1979 - II ZR 129/79 - OLG Frankfurt a.M
LG Lahn-Gießen
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel \ind die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3- April 1979 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin eines Schecks über 10.000 DM, den der Beklagte am 14. Februar 1978 ausgestellt hat. Da ihn dieser alsbald widerrief, löste die bezogene Bank den Scheck nicht ein, sondern vermerkte darauf, daß er am 17. Februar 1978 vorgelegt und nicht bezahlt worden ist. Die Klägerin hat im Scheckprozeß ein Vorbehaltsurteil über Schecksumme nebst Zinsen und Unkosten erwirkt.
Im Nachverfahren macht der Beklagte im wesentlichen geltend, die Scheckbegebung sei nichtig. Er habe der Klägerin den Scheck im Rahmen einer "Wechselfinanzierung"
 
übergeben und dafür drei von einer Firma R(HB akzeptierte Wechsel über je 2.000 DM und fünf von der Klägerin angenommene Wechsel Über zusammen 5.300 DM bekommen. Von der Wechselsumme seien 10.000 DM zu dem Ausgleich für den Scheck und 1.500 DM zur Tilgung alter Schulden einer Firma Sfl^B bestimmt gewesen. Bei sämtlichen Wechseln habe es sich um sogenannte Finanzwechsel gehandelt, denen keine Warenoder Dienstleistungsgeschäfte zugrunde gelegen hätten. Er habe sie seiner Bank zu dem Diskont gegeben. Das gesamte Geschäft habe somit unter Mißbrauch von Wechsel und Scheck der Kreditschöpfung gedient und sei deshalb sittenwidrig.
Das Landgericht hat das Scheckvorbehaltsurteil bestätigt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung der vorangegangenen Urteile und die Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten für unschlüssig gehalten, die der Scheckbegebung zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien seien der Scheck-und Wechselreiterei gleichzuachten und deshalb gemäß §138 BGB nichtig. Dies greift die Revision ohne Erfolg
 an.
Der Beklagte hat als Rückgriffsschuldner (Art. 12,
 40, 44 ScheckG) darzutun, daß die Forderung aus dem Scheck nicht besteht. Er hat aber keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich dies ergeben würde. Insbesondere kann nach seinem Tatsachenvortrag nicht von einem der Wechsel- und Scheckreiterei vergleichbaren Tatbestand ausgegangen werden.
Der Beklagte hat vorgetragen, zu der "Wechselfinanzierung" sei es gekommen, weil er darum gebeten worden sei und wegen guter geschäftlicher Beziehungen in früherer Zeit habe behilflich sein wollen. Demnach benötigte nur die Klägerin Geld. Die Annahme, der Beklagte sei ebenfalls in Geldverlegenheit gewesen und habe sich aus diesem Grunde an dem Geschäft beteiligt, scheidet nach diesem Vorbringen aus. Auch hat der Beklagte nicht behauptet, er sei selbst kreditschwach gewesen und habe die Wechsel benötigt, um damit die Schecksumme zu finanzieren. Dies ergibt sich schließlich auch nicht allein aus dem Umstand, daß er die Wechsel zu dem Diskont gegeben hat. Nach alldem kann aufgrund des Tatsachenvortrags des Beklagten nicht angenommen werden, daß es sich bei dem Geschäft der Parteien, wie es für die Wechsel-und Scheckreiterei typisch ist, um einen planmäßigen, gegenseitigen Austausch von Wechseln und Schecks zwischen kreditschwachen Personen handelte, der unter mißbräuchlicher Verwendung von Wechsel und Scheck der verdeckten Kreditbeschaffung beider Beteiligter diente (vgl. SenUrt. v. 17. 1. 69 - II ZR 222/66, WM 1969, 334 für die Scheckreiterei). Der vom Beklagten vorgebrachte Sachverhalt kann aber auch nicht mit der kombinierten Scheck-Wechselreiterei verglichen werden. Bei dieser läßt sich
 
der Kreditsuchende einen Finanzwechsel akzeptieren und gibt dem Akzeptanten einen in der Regel vordatierten Scheck, den dieser kurz vor oder am Verfalltage zu dem Einzug gibt, um die zur Einlösung des Wechsels erforderliche Summe gutgeschrieben zu bekommen. Der vorliegende Fall liegt gerade umgekehrt. Insbesondere wurde der Scheck hier nicht mißbräuchlich zu Kreditzwecken verwendet. Da er nicht vordatiert war, mußte ihn die Klägerin gemäß Art. 29 Abs. 1 ScheckG binnen acht Tagen zur Zahlung vorlegen, um die Schecksumme zu erlangen. Der Scheck wurde also zweckentsprechend zur Zahlung der vom Beklagten versprochenen Geldsumme verwendet.
Rechtliche Bedenken gegen die "Wechselfinanzierung” der Parteien könnten daher nur noch deshalb bestehen, weil sie mit Hilfe von sogenannten Finanzwechseln durchgeführt wurde. Die Begebung solcher, lediglich zu Kreditzwecken geschaffener Wechsel und die ihr zugrundeliegende Vereinbarung sind nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie nicht mit einem Warengeschäft in Zusammenhang stehen. Dies zeigt schon allein die Zulässigkeit des eigenen Wechsels (Art. 75 WG), der typischerweise Finanzwechsel ist (vgl. Ulmer/Heinrich, DB 1972, 1101, 1105). Auch dem Gefälligkeitswechsel, von dessen Zulässigkeit der Senat ohne weiteres ausgegangen ist (BGHZ 54, 1), liegt kein Warengeschäft zugrunde. Der fehlende Bezug zu einem kaufmännischen Umsatzgeschäft vermag allein die Sittenwidrigkeit des Finanzwechsels somit nicht zu begründen.
Finanzwechsel können allerdings nicht ohne weiteres zur Diskontierung bei Banken verwendet werden, da diese
 solche Wechsel bei der Bundesbank nicht rediskontieren dürfen. Die Bundesbank kauft gemäß Abschnitt V Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 7 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten nur Mgute Handelswechsel" an. Es besteht daher bei Finanzwechseln die Möglichkeit, daß die Bank bei der Diskontierung über die Qualität der Wechsel getäuscht wird. Jedoch rechtfertigt dies nicht,die Begebung solcher Wechsel allgemein als auf Täuschung angelegt und daher sittenwidrig zu betrachten, da eine Aufklärungspflicht des Einreichers gegenüber der Bank besteht, wie es sich mit dem Grundgeschäft verhält (BGHZ 56, 264, 266). Nach alldem ist die Begebung von Finanzwechseln und die ihr zugrundeliegende Abrede nicht grundsätzlich sittenwidrig. Es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, ob die entsprechenden Vereinbarungen gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sind.
Für eine solche Annahme reicht der Vortrag des Beklagten nicht aus. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, die Parteien hätten abgesprochen,die diskontierende Bank über den Charakter der Wechsel zu täuschen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich ferner nicht, daß die zugunsten der Klägerin vorgenommene Kreditschöpfung mittels Finanzwechseln etwa einen großen und gefährlichen Umfang gehabt hätte. Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts (BU 12) hat der Beklagte zwar nicht nur behauptet, außer dem hier streitigen Geschäft hätten die Parteien nur noch ein weiteres am 7. März 1978 über 5.000 DM getätigt; er hat vielmehr vorgetragen (Schriftsatz v. 25. 9. 78, GA 40), er sei "wie schon öfters", am 14. Februar 1978 um eine "Wechselfinanzierung" gebeten worden.
 
Das ändert aber an der Beurteilung des Berufungsgerichts nichts, daß rechtliche Bedenken gegen diese Geschäfte nicht zu erheben seien.
Nach alldem lassen sich dem Vortrag des Beklagten keine Gesichtspunkte entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, daß die Scheckbegebung sittenwidrig war.
Dem Beklagten steht schließlich gegen die Rückgriffsforderung nicht der Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Revision vermißt zu Unrecht eine rechtsgeschäftliche Grundlage zwischen den Parteien für die Begebung des Schecks. Diese liegt in der Vereinbarung der Parteien, daß die Klägerin vom Beklagten einen Scheck über 10.000,— DM erhält gegen Aushändigung der Wechsel. Ob dies, wie das Berufungsgericht meint, als Vereinbarung eines Darlehns anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls besteht neben dem Begebungsvertrag über den Scheck eine weitere rechts-
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geschäftliche Beziehung der Parteien, die den rechtlichen Grund für die Begebung darstellt (vgl. BGHZ 27, 172, 176),
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Bundschuh