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BGH · II ZR 129/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 129/75

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 a) bis d) 2/3 als Gesamtschuldner und 1/3 der Beklagte zu 2.Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten machen demgegenüber geltend, daß sie sich durch Einlage einer Darlehnsforderung des Beklagten zu 1 und die Einbringung des Handelsgeschäfts des Beklagten zu 2 von der Haftung nach § 171 HGB befreit haben. Das angefochtene Urteil, wonach die Beklagten zur Zahlung ihrer Haft summen (§§ 171, 172 Abs. 1 HGB) verurteilt worden sind, hält den Angriffen der Revision stand. Der Beklagte zu 1 hat seine Einlage in Höhe von 100.000 DM spätestens dadurch zu erbringen versucht, daß er in der Berufungsbegründung mit den in § 3 Abs.4 des Gesellschaftsvertrags gemeinten, in der Bilanz des Einzelkaufmanns-Unternehmens zu dem 31« Dezember 1967 ausgewiesenen DarlehnsAnsprüchen von zusammen 237.447,44 DM, für die die Kommanditgesellschaft gemäß § 28 Abs. 2 HGB hätte einstehen müssen, gegenüber dem Kläger aufgerechnet hat. Weder dieser Aufrechnung noch der Einbringung des Handelsgeschäfts hat aber das Berufungsgericht eine haftungsbefreiende Wirkung beigemessen. Die Beklagten - so lassen sich seine Ausführungen zusammenfassen - hätten nicht bewiesen, daß diese ihre Leistungen irgend einen wirtschaftlichen Wert gehabt hätten. Für den maßgeblichen Zeitpunkt, den 31 • Dezember 1968 (und damit auch für den Beginn der Gesellschaft), sei eine Bilanz nicht auf gestellt worden. Dezember 1967 komme nicht einmal für diesen Stichtag ein Beweiswert zu, weil sie nach der Aussage des Zeugen Dr. JMi auf einer von der Firma Thomas A. Die Behauptung der Beklagten, das Eigen-kapital des Beklagten zu 2 in dem Einzel kauf manns-Geschäft sei bis Ende 1968 sogar noch um das Doppelte gegenüber dem in der Bilanz zu dem 31* Dezember 1967 angegebenen Betrag von 24.312,43 DM angewachsen, habe sich durch die "hin und her schwankenden Aussagen" des Zeugen GrflBBI nicht belegen lassen, zu demal das auch mit dem schnellen Niedergang der Gesellschaft im Jahre 1969 unvereinbar erscheine. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es für die Haftungsbefreiung des Kommanditisten nach §171 HGB auf den tatsächlichen Wert seiner Einlage und nicht darauf ankommt, wie die Gesellschafter eine Einlage bewerten, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. , § 171 An. 2 A) und gilt auch für den Fall, daß eine Kommanditgesellschaft bei ihrer Errichtung den Geschäftsbetrieb eines Gesellschafters übernimmt und sich ein Mitgesellschafter durch Aufrechnung mit Forderungen aus Geschäften mit dem bisherigen Inhaber von seiner Einlageschuld befreien will (BGHZ 61 , 60, 71 f). Den Wert seiner Einlage hat, wenn das streitig ist, der Kommanditist zu beweisen, der sich auf die Haftungs-befreiung beruft. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dieser Beweis nicht gelungen sei , liegt auf tat richterlichem Gebiet und ist daher vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Das gilt insbesondere von den Angriffen der Revision gegen die Beurteilung der Avis sage des Zeugen GrflHBI, mit denen sie in re visions rechtlich unzulässiger Weise lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen sucht. 3) für übergangen, zu dem Wert der Darlehen den Wirtschaftsprüfer Sch^lto als Zeugen zu hören. Die Beklagten haben den Beweis antritt in der Berufungsbegründung und auch späterhin nicht ausdrücklich wiederholt. Das Berufungsgericht sieht in der Benennung der Mandatsunterlagen als Beweismittel ein unzulässiges Beweisanerbieten, weil die Beklagten einen Antrag nach § 428 ZPO nicht gestellt hätten, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Erfordernisse aus §§ 430, Es ist nicht ersichtlich und in keiner Weise von den Beklagten dargetan worden, daß sich bei den Mandat sakten etwa zeit nähere Unterlagen oder solche von größerem Beweiswert als die Bilanz befunden haben. Hierbei können sie sich auch nicht auf einen "Beweis-notstand11 berufen, denn der Kläger hat im Schriftsatz vom 3. Es hätte danach den Beklagten fr ei ge standen, die Unterlagen so aufzübereiten oder aufbereiten zu lassen, daß sie ihre Behauptungen zu dem Wert der eingebrachten Vermögens stücke nachvollziehbar und nachprüfbar vor tragen konnten.

Zitierte Normen: § 171 HGB
BilanzWertHGBZeugeunterliegenEinlageKommanditgesellschaftKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
II ZR 129/75	URTEIL
VOLKES
Verkündet am
18. November 1976 Kaufmann , Justiz Sekretärin
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
1 • der Erben des am (
Waldemar BrflBBf
 b)	Thomas Andreas
4MHII
c)	Karina Irmgard BMP geb. EtHM Ci«P, LBi-V. Wf
d)	Stephan Alexander Br^Üf S
1973 verstorbenen Otto geb.
straBe
 Straße
2. des Kaufmanns Thomas A.
straBe
 Beklagten und Revisions klüger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
vnd
 gegen
den Wirtschaftsprüfer Dipl. -Kaufmann Dieter RU MHHBstraße U,	als	Konkursverwalter
 das Vermögen der Firma Thomas A. BxflH^PKG,
Kläger und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres	•
und
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck» Dr. Kellermann» Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 a) bis d) 2/3 als Gesamtschuldner und 1/3 der Beklagte zu 2.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte zu 2 war Inhaber eines Einzel kauf manns-Geschäfts, das am 8. Juni 1966 in das Handelsregister eingetragen worden war. In dieses Geschäft trat Anfang 1969 die GflB Warenhandelsgesellschaft mbH ein» und zwar als persönlich haftende Gesellschafterin neben dem Beklagten zu 2» der noch am selben Tage in die Stellung eines Kommanditisten überwechselte. Der Erblasser der Beklagten zu 1 - dieser wird künftig als Beklagter zu 1 bezeichnet - trat als weiterer Kommanditist in die Gesellschaft ein. Diese Vorgänge sind unter dem 3. März 1969 in das Handelsregister eingetragen worden.
 
Nach § 3 Abs. 2 des Konmanditgesellschaft-Vertrags beträgt die Einlage des Beklagten zu 1	100.000	DM,
die des Beklagten zu 2	50.000 DM. Am 25. September 1969
wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet. Der Kläger verlangt als Konkursverwalter die Leistung der Haftsummen. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, daß sie sich durch Einlage einer Darlehnsforderung des Beklagten zu 1 und die Einbringung des Handelsgeschäfts des Beklagten zu 2 von der Haftung nach § 171 HGB befreit haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, suchen sie weiterhin die Abweisung der Klage zu erreichen.
Entscheidu^sgründe:
Das angefochtene Urteil, wonach die Beklagten zur Zahlung ihrer Haft summen (§§ 171, 172 Abs. 1 HGB) verurteilt worden sind, hält den Angriffen der Revision stand.
Nach § 3 Abs. 4 des GesellschaftsVertrags hatten die Beklagten ihre Kommanditeinlagen Ndurch Umbuchung des Betrages aus ihrem am Stichtag des Gesellschaftsbeginns ausgewiesenen Eigenkapital bzw. Darlehen1* zu leisten.
Zu einer "Unbuchung ** ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gekommen. Darauf kommt es aber
 cx;
/
 
nicht an* Der Beklagte zu 2 hat mit Gesellschaftsbeginn sein Handelsgeschäft in die Gesellschaft eingebracht*
Da sein nEigenkapitaln als Kommanditeinlage umgebucht werden sollte, war dem Gegenstand nach das Handelsgeschäft seine bestimmungsgemäBe Einlage. Der Beklagte zu 1 hat seine Einlage in Höhe von 100.000 DM spätestens dadurch zu erbringen versucht, daß er in der Berufungsbegründung mit den in § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags gemeinten, in der Bilanz des Einzelkaufmanns-Unternehmens zu dem 31« Dezember 1967 ausgewiesenen DarlehnsAnsprüchen von zusammen 237.447,44 DM, für die die Kommanditgesellschaft gemäß § 28 Abs. 2 HGB hätte einstehen müssen, gegenüber dem Kläger aufgerechnet hat. Weder dieser Aufrechnung noch der Einbringung des Handelsgeschäfts hat aber das Berufungsgericht eine haftungsbefreiende Wirkung beigemessen. Die Beklagten - so lassen sich seine Ausführungen zusammenfassen - hätten nicht bewiesen, daß diese ihre Leistungen irgend einen wirtschaftlichen Wert gehabt hätten. Für den maßgeblichen Zeitpunkt, den 31 • Dezember 1968 (und damit auch für den Beginn der Gesellschaft), sei eine Bilanz nicht auf gestellt worden.
Es stehe auch fest, daß diese nicht mehr erstellt werden könne, weil es an den erforderlichen Buchungen fehle.
Der allein vorgelegten Bilanz zu dem 31. Dezember 1967 komme nicht einmal für diesen Stichtag ein Beweiswert zu, weil sie nach der Aussage des Zeugen Dr. JMi auf einer von der Firma Thomas A. Brfllp, also dem Beklagten zu 2, selbst gefertigten NHauptabschluß über sichtn beruhe, die von den Wirtschaftsprüfern weder formell noch materiell überprüft worden sei. überdies sei offen, ob die Buchhaltung damals auf dem laufenden gewesen sei ; es liege auch nichts
 
dafür vor, daß sich diese Bilanz ixid die zugrundeliegenden Buchungen als "kontinuierliche Fortsetzung einer bereits geprüften und belegten Vermögens lägen dar stellten. Die Behauptung der Beklagten, das Eigen-kapital des Beklagten zu 2 in dem Einzel kauf manns-Geschäft sei bis Ende 1968 sogar noch um das Doppelte gegenüber dem in der Bilanz zu dem 31* Dezember 1967 angegebenen Betrag von 24.312,43 DM angewachsen, habe sich durch die "hin und her schwankenden Aussagen" des Zeugen GrflBBI nicht belegen lassen, zu demal das auch mit dem schnellen Niedergang der Gesellschaft im Jahre 1969 unvereinbar erscheine. Andere zulässige Beweise hätten die Beklagten nicht angetreten.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es für die Haftungsbefreiung des Kommanditisten nach §171 HGB auf den tatsächlichen Wert seiner Einlage und nicht darauf ankommt, wie die Gesellschafter eine Einlage bewerten, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Baumbach/ Duden, HGB, 21. Aufl. , § 171 Anm. 2 A) und gilt auch für den Fall, daß eine Kommanditgesellschaft bei ihrer Errichtung den Geschäftsbetrieb eines Gesellschafters übernimmt und sich ein Mitgesellschafter durch Aufrechnung mit Forderungen aus Geschäften mit dem bisherigen Inhaber von seiner Einlageschuld befreien will (BGHZ 61 , 60, 71 f). Den Wert seiner Einlage hat, wenn das streitig ist, der Kommanditist zu beweisen, der sich auf die Haftungs-befreiung beruft. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß dieser Beweis nicht gelungen sei , liegt auf tat richterlichem Gebiet und ist daher vom Revisionsgericht nicht
 nachzuprüfen. Das gilt insbesondere von den Angriffen der Revision gegen die Beurteilung der Avis sage des Zeugen GrflHBI, mit denen sie in re visions rechtlich unzulässiger Weise lediglich die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen sucht.
Soweit sie bei den Axisführungen über den Wert des Handelsgeschäfts vermißt, daß das Berufxingsgericht auf das Vorhandensein eines Geschäftswerts eingegangen ist, verkennt sie, daß mangels einer ordnungsgemäßen Buchführung überhaupt keine geeigneten Grundlagen für eine Bewertung vorhanden waren. Schließlich greifen auch ihre Verfahrensrügen nicht durch:
1.	Sie hält den Beweisantritt der Beklagten im Schriftsatz vom 15. Februar 1973 (S. 3) für übergangen, zu dem Wert der Darlehen den Wirtschaftsprüfer Sch^lto als Zeugen zu hören. Diese Rüge scheitert bereits daran, daß die Beklagten im Schriftsatz vom 28. März 1973 (S. 12) zu dem Thema des Werts der Darlehensforderxingen und der Höhe des Eigenkapitals im Zeitpunkt der Gründung der Kommanditgesellschaft den früheren Sozixis Dr. JflMS des Wirtschaftsprüfers SchflHB als Sachverständigen benannt haben. Dr.	wurde	als	(sachverständiger) Zeuge
 vernommen. Es ist nicht ersichtlich, daß damit noch der Vernehmung von Sch^B Bedeutung zukommen sollte. Die Beklagten haben den Beweis antritt in der Berufungsbegründung und auch späterhin nicht ausdrücklich wiederholt. Das war aber im Hinblick auf die Vernehmung von Dr. zu erwarten gewesen, wenn sie noch Wert auf den Zeugen SchSHB»gelegt hätten.
 
2.	Im Schriftsatz vom 10. August 1973 (S. 1), ergänzt durch Schriftsatz vom 20. August 1973 (S. 1), haben die Beklagten - soweit hier interessierend - beantragt, folgende Beweismittel heranzuziehen:
2»die Mandatsunterlagen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin bei Wirtschaftsprüfer Dipl. Volkswirt Fritz Scfc^H^ fl	fll,
 GeiHflstraße fl^ bestehend aus verschiedenen Ordnern, und zwar auch der von Herrn Dr. J^Bi
3.	sämtliche buchhalterischen Unterlagen der Gemeinschuldnerin bei dem Kläger, insbesondere auch die Warenbestandslisten, Darlehnskonten, Kapitalkonten und Bankkorrespondenzen.w
Die bezeichneten Unterlagen würden beweisen, daß die Darlehnsforderungen in dem in Rede stehenden Zeitpunkt voll valutierten. Die Beklagten haben sich insoweit noch auf die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen anhand dieser Unterlagen bezogen.
Das Berufungsgericht sieht in der Benennung der Mandatsunterlagen als Beweismittel ein unzulässiges Beweisanerbieten, weil die Beklagten einen Antrag nach § 428 ZPO nicht gestellt hätten, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Erfordernisse aus §§ 430,
424 ZPO. Seine Auffassung ist zutreffend, zu demal im Vortrag der Beklagten ganz offenbleibt, welchen Zeitraum die Mandatsunterlagen betreffen und ob sie brauchbare Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse des Einzelkaufmanns-Unternehmens im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung zuließen. Letzteres hat das Berufungsgericht - wie schon ausgeführt - für die von den
-7'
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Wirtschaftsprüfern aufgestellte Bilanz zu dem 31. Dezember 1967 verneint. Es ist nicht ersichtlich und in keiner Weise von den Beklagten dargetan worden, daß sich bei den Mandat sakten etwa zeit nähere Unterlagen oder solche von größerem Beweiswert als die Bilanz befunden haben.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die ganz allgemeine Benenn mg der beim Kläger befindlichen Unterlagen als Beweismittel keinen zulässigen Beweisantritt darstellt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, und sei es auch mit Unter Stützung eines Sachverständigen, eine vollständige und laufende Buchführung seit Beginn des Einzelkaufmanns -Unternehmens bis zur Gründung der Kommanditgesellschaft aufzu demachen. Diese Subs tan tiierung ihres Vortrags zu dem behaupteten Wert der Einlagen obliegt den Beklagten als insoweit darlegungspflichtiger Partei. Hierbei können sie sich auch nicht auf einen "Beweis-notstand11 berufen, denn der Kläger hat im Schriftsatz vom 3. September 1973 (S. 3) ausdrücklich erklärt, daß er den Beklagten die Geschäftsunterlagen zur Verfügung stelle. Es hätte danach den Beklagten fr ei ge standen, die Unterlagen so aufzübereiten oder aufbereiten zu lassen, daß sie ihre Behauptungen zu dem Wert der eingebrachten Vermögens stücke nachvollziehbar und nachprüfbar vor tragen konnten.
 
Die weiter erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Stimpel Fleck Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe