Rechtsanwalt Dor TT* Zivilsenat der Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Die Revision gegen das Urteil des 11. Die Klägerin hat als Inhaberin eines von dem Beklagten am 15. September 1967 ausgestellten, auf die Mem & Schf/gg/g KG oder Überbringer zahlbar gestellten Verrechnungsschecks über 17.433,55 DM ein Scheckvorbehaltsurteil gegen den Beklagten erwirkt, nachdem der Scheck bei Vorlage am 20. Die Klägerin hat behauptet, sip bribe don Scheck und di^ zugrundeliegende Koufnrois-forderung im Rahmen eines MantelZessionsvertrages zur Sicherung ihrer Ansprüche ^egen die Me^f & Sch^HHI KG erworben. Der Beklagte hat beantragt, das Vorhohaltsurteil aufzuheben und die Klare abzzv/eiren. Zur Aufrechnung gestellt hat der Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung ven 30.00C DM, die er im März 19^7 an die Me§^ & ?ch^|0 KG geleistet hatte. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die eingeklagte Scheckfordtrung ebenso wie die zugrundeliegende Kaufpreisforderung durch Aufrechnung mit den für begründet, erachteten Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die & Sch^^p KG erloschen seien. Es führt aus, daß der Beklagte die Zahlung von 90.000 DM nur in der Erwartung seiner künftigen Komman-ditbetciligung geleistet habe; eine solche Beteiligung sei jedoch nicht zur-tandegekommen. 1A BU) Ludwig P^ch^P, der für das Debet haftete, über alle Einzelheiten, die zu dem Aufreebnungseinwand des Beklagten geführt haben, insbesondere die Gegenforderung und die Aufrechnungs-erklürung, unterrichtet gewesen. Er hat als geschöi’ts-führender Gesellschafter der MeJ^ & Sch^^^KG mit dem Beklagten über dessen beabsichtigten Eintritt als Commanditist und die von ihm im Vorwege zu leistenden Zahlungen verhandelt. Ihr kann nach den besonderen Umständen ihres Erwerbes gemäß 5 2k2 BGB nicht gestattet werden, die von der Bank wegen des Eintretens für die Schild ihres Gesellschafters freigegebenen Sicherheiten in weiterem Umfange gcltendzu demachen, als es der Sicherungsgeberin bei Ablösung der Schuld durch sie selbst möglich gewesen wäre. Die Verfabransriigen, mit denen sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, nach denen dem Beklagten eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung zugestanden hat, hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend gehalten.
BUNDESGERICHTSHOF Dl NAHEN DES VOLKES TT ZR 129/69 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1971 "Werner, Justizhauptsekreter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bankhauses AG, Ml vertreten durej^en Vorstand Hermann Heinrich Lafljl^ft in B und $ TClägerin und Revisionsklägerin, - Pro::eßbevollmnchtigter: Rechtsanwalt gegen den Schlächtermeister Friedei L Beklagten und Revisionsbeklagten, - Froroßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dor TT* Zivilsenat der Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatsprasidcnten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-richtc Ocllc vom 2?. Juli 196? wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat als Inhaberin eines von dem Beklagten am 15. September 1967 ausgestellten, auf die Mem & Schf/gg/g KG oder Überbringer zahlbar gestellten Verrechnungsschecks über 17.433,55 DM ein Scheckvorbehaltsurteil gegen den Beklagten erwirkt, nachdem der Scheck bei Vorlage am 20. September 196? vom bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöct worden war. Den Scheck hatte der Beklagte der Me^§ & Sch|^HV KG zur Bezahlung von Fleischl:eferungen begeben. Diese hat den Scheck der Klägerin weitergegeben, bei der sie durch Kreditaufnahmen erheblich i.m Debet stand (nach Angaben der Klägerin mit 350.00 DM). Die Klägerin hat behauptet, sip bribe don Scheck und di^ zugrundeliegende Koufnrois-forderung im Rahmen eines MantelZessionsvertrages zur Sicherung ihrer Ansprüche ^egen die Me^f & Sch^HHI KG erworben. '.’/ährend des Nachverfahrens bet die Klägerin die Scheck und die Kaufprei sforderung an die in Bflü bei Br^B abgetreten, nachdem diese die Verbindlichkeiten der & Schumi KG gegenüber der Klä- gerin abgelüst hatte. Die Klägerin bat beantragt, das Scheckvcrbehalts-71rtei.l mit der Maßgabe für vorbehaltlos zu erklären, da.? *or Beklagte die Schee'summe nebst Zinsen an die AQIIB-H^m^GmbH zu zahl n habe. Der Beklagte hat beantragt, das Vorhohaltsurteil aufzuheben und die Klare abzzv/eiren. ^r beruft s1 ch darauf, daß er am 20. Sep-+ember 1067 der Klägerin gegenüber mit Forderungen gegen die- Mc|^ & Sch^H0 KG aufgercchnet habe, nachdem ihn die Klägerin mit Schreiben vom ^9. September 1967 von der Abtretung in Kenntnis gesetzt hatte. Zur Aufrechnung gestellt hat der Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung ven 30.00C DM, die er im März 19^7 an die Me§^ & ?ch^|0 KG geleistet hatte. Mit dieser Gesellschaft halte der Beklagte derzeit ’’her einen Beitritt als Kommanditist verhandelt. Da diese 39.000 DM, üo behauptet er, als üoinc künftige Kommanditeinlage gezahlt sells ch li ft s ve ?-1 r n g noch seiner Ansicht •?*üst3ndegekommen sei, meint er,diesen Be- vorschuß au habe, ein aber nicht trag zurück- Erlangen zu können. An ck.n Verhandlungen mit dem V Rid** i l: ^l.rn über tile Retail j rux>r an r’c.** Och^^mi KG war maßgeblich deren lianaJ Iger persönlich haftender Ooscl'l-schaftcr Ludwig Och^HV ^cteiiLri . Dii abr ist such Geci h':fts führer und neben seiner Ehefrau Gesellschafter dor AflM'HflHB-GmbH. Das Landgericht hat d~n Bel-, lagt on zur Zahlung an die A®d~H^H|--GnbH verurteilt. Das obcrlandesgcricht hat das Vorbehaltsurtc-il aufgehoben unci dio Klage abgewiesen. Mit dor Bc'ri a ion erstrebt d-’o ^.1’^gerin "Jie Vlieder-h^rsl*■»] lung der c: at • nstcr> ■'lichen Urteils, Der Beklagte beantragt, d?e Revision zurückzuweisen. Entscheidungcri ündi; I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die eingeklagte Scheckfordtrung ebenso wie die zugrundeliegende Kaufpreisforderung durch Aufrechnung mit den für begründet, erachteten Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die & Sch^^p KG erloschen seien. Es führt aus, daß der Beklagte die Zahlung von 90.000 DM nur in der Erwartung seiner künftigen Komman-ditbetciligung geleistet habe; eine solche Beteiligung sei jedoch nicht zur-tandegekommen. Der zur Aufrechnung gestellte Bereiuberungsansnruch gegen die Kommanditgesellschaft sei an 99. Juli 1967 entstanden und fällig gewesen, mithin vor Anzeige der Abtretung der Gcheck-und Kaufpreiafordcrung und früher als die abgetretenen Forderungen. Zwar babe der A.ufrechnnngseinwand der Klä- dor '.'irkung für diesu freieistet. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht:; ist ihr Geschäftsführer und maßgeblicher Gesellschafter (E. 1A BU) Ludwig P^ch^P, der für das Debet haftete, über alle Einzelheiten, die zu dem Aufreebnungseinwand des Beklagten geführt haben, insbesondere die Gegenforderung und die Aufrechnungs-erklürung, unterrichtet gewesen. Er hat als geschöi’ts-führender Gesellschafter der MeJ^ & Sch^^^KG mit dem Beklagten über dessen beabsichtigten Eintritt als Commanditist und die von ihm im Vorwege zu leistenden Zahlungen verhandelt. Mit flacht bezeichnet das Berufungsgericht (C. BIT) die Af^^-H^^B-GmbH als nicht schutzwürdig gegenüber dem Aufrechnungseinwand des ScheckSchuldners. Ihr kann nach den besonderen Umständen ihres Erwerbes gemäß 5 2k2 BGB nicht gestattet werden, die von der Bank wegen des Eintretens für die Schild ihres Gesellschafters freigegebenen Sicherheiten in weiterem Umfange gcltendzu demachen, als es der Sicherungsgeberin bei Ablösung der Schuld durch sie selbst möglich gewesen wäre. Veder die Me & Sc KG noch die A.(^-Hdm-GmbH können sich darauf berufen, die Ban: habe eine nach Art. 22 ScbeckG vor dam Aufrechungseinwand geschützte Scheckforderung erworben. TU. Die Verfabransriigen, mit denen sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts wendet, nach denen dem Beklagten eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung zugestanden hat, hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend gehalten. Von einer Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 4 EntlG-BGH abgesehen. 8 / Auch die Rüge der Revision, der Beweis durch Vernehmung des Zeugen Scl^lBHIHV über die behaupteten Vereinbarungen eines Ausschlusses der Aufrechnung sei nicht erhoben, ist unbegründet. Die unter Beweis gestellte Behauptung betraf nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts keine derartige Abrede. Btimpel I.iesecke Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann