haftender Gesellschafter, der Beklagte Kommanditist mit einer Einlage von 25.000 DM; die Ehefrau des Beklagten schied aus der Gesellschaft aus. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 1. Den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung von Aufklärungsund Offenbarungspflichten sei weder aus unerlaubter Handlung noch aus Verschulden beim VertragsSchluß gerechtfertigt. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß dem Beklagten schon bei Abschluß des GesellschaftsvertrageB vom 1. Dem Beklagten sei jedoch nioht zu widerlegen, daß er der Meinung gewesen sei, für die Mängel sei die Firma RSHBI KG, die Lieferantin des verwendeten Kunststofflacks, verantwortlich. Dezember 1965 ergebe sich, daß der Kläger noch zu diesem Zeitpunkt die Lage der Gesellschaft als günstig beurteilt habe. 1. Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, das Berufungsgericht habe dem Vortrag des Klägers, die Bürgermeisterämter und We^HHflH hätten zwar erst im Mai 1966 schriftliche Mängelrügen erhoben, die Fehler seien aber bereits vorher mündlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden, nicht entnommen, daß die Mängel noch vor dem 1. Der Beklagte hatte in der Berufungserwiderung vom 25* Oktober 1967 (Bl. 2) dieses Vorbringen des Klägers unter anderem mit der Begründung als nicht schlüssig bezeichnet, es fehle ein Vortrag und Beweisantritt dafür, daß die Fehler und die Schadensersatzverpflichtungen dem Beklagten vor dem 1. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen substantiierten Vortrag des Klägers darüber vermißt hat, daß jene Mängel schon vor dem 1. Unter diesen Umständen kann die Revision auch nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, weil es den Kläger hierüber nicht befragt und den genauen Zeitpunkt nicht klargestellt habe. 2. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, wenn es darin, daß der Beklagte die Mängelrüge der Stadt vom 9« Juni 1965 dem Kläger nicht mitge- Es kann dahinstehen, ob aus dem Umstand, daß der Beklagte die Stadt dem Kläger als Referenz nannte, erfahrungsgemäß geschlossen werden kann, daß er eine vorteilhafte Auskunft erwartete und nicht mit nennenswerten Schadensersatzansprüchen dieses Kunden rechnete. Die entscheidende Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit dem Verschweigen dieser Reklamation eine etwaige Offenbarungspflicht nicht schuldhaft verletzt habe, wird von der unangefochtenen Feststellung getragen, dem Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß er - jedenfalls bis zu dem 1. Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsurteils wendet, die Gesellschaft sei am 1. September 1965 nicht konkursreif gewesen, zu demindest lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte sich einer etwaigen kritischen Situation des Unternehmens bewußt gewesen sei. Dezember 1965 die Lage der Gesellschaft günstig beurteilte und der Beklagte längere Zeit vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Geschäftspapiere und Verhältnisse der Gesellschaft rückhaltlos offengelegt hat, so daß der Kläger sich ungehindert über den Geschäftsstand, die Aktiva und Passiva, den Auftragsbestand und alle sonstigen für die Bewertung des Unternehmens wesentlichen Umstände unterrichten konnte, den Schluß ziehen, der Beklagte habe in ihm weder vorsätzlich noch fahrlässig falsche Vorstellungen Uber die wirtschaftliche Lage der Kommanditgesellschaft am 1.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES II ZR 129/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 17. Mai 1971 Kaufmann, Justizangestellte als Urkunde beam ter der Geschäftsstelle Wilhelm H Sc] Kaufmann, Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Hermann iaj 9 Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Rietschel, Dr. Sohulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der am 1. Januar 1962 gegründeten Ifll9 WrfHHHi KG in KfUHI» die sich auf dem Gebiete der Metallspritzerei, KunstoffbeSchichtung und Oberflächenveredelung betätigte. Einziger Kommanditist war seit dem 1. April 1963 die Ehefrau des Beklagten mit einer Einlage von 1.000 DM. Am 1. September 1965 trat der Kläger in diese Gesellschaft ein. Die Parteien schlossen hierbei einen neuen Gesellschafttsvertrag. Der Kläger wurde alleiniger persönlich haftender Gesellschafter, der Beklagte Kommanditist mit einer Einlage von 25.000 DM; die Ehefrau des Beklagten schied aus der Gesellschaft aus. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1965 schied auch der Beklagte aus, dessen Kommanditeinlage inzwischen auf 1.000 DM herabgesetzt worden war. An seine Stelle trat der Kaufmann He^Hi; seine Einlage wurde zunächst auf 40.000 DM, später auf 10.000 DM festgesetzt. Der Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft kam 1966 zu dem Erliegen. Der Antrag des Klägers vom 7. April 1966, über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren zu eröffnen, wurde durch Beschluß vom 6. Juni 1966 mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 1. September 1965 arglistig verschwiegen, daß das Unternehmen konkursreif gewesen sei, und statt dessen ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen vorgetäuscht. Außerdem habe er ihm nicht offenbart, daß die Gesellschaft wegen mangelhaft ausgeführter Arbeiten mit erheblichen Schadensersatzansprüchen der Stadt HWKHR und der Gemeinden und habe rechnen müssen. Der Kläger hat deshalb den Gesellschaftsvertrag vom 1. September 1966 wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften angefochten und beantragt, /V festzustellen, daß der Gesellschaftsver-trag nichtig sei, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger wegen sämtlicher Forderungen aus der Zeit vor dem 1. September 1965» die gegen die Kommanditgesellschaft oder gegen den Kläger als persönlich haftenden Gesellschafter erhoben werden, freizustellen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Hauptantrag des Klägers zu Recht für unbegründet. Hach den für die fehlerhafte Gesellschaft geltenden Rechtsgrundsätzen hat die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages vom 1. September 1965 nicht zur rückwirkenden Vernichtung der Gesellschaft und der Gesellschaft er Stellung des Klägers geführt. Der Senat hat zwar ausgesprochen, daß die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft da ihre Grenze findet, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schützwürdiger Personen entgegenstehen (BGHZ 55, 5, 8 ff. m.w.N.). Ein solcher Pall liegt hier jedoch nicht vor. Das schutzwürdige Interesse des Klägers erschöpft sich in dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch. II. Den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung von Aufklärungsund Offenbarungspflichten sei weder aus unerlaubter Handlung noch aus Verschulden beim VertragsSchluß gerechtfertigt. Das Berufungsurteil stellt hierzu fest: Die Gemeinden L^^t~ und seien unstreitig erstmals im Mai 1966 schriftlich mit einem Nachbesserungsverlangen an die Kommanditgesellschaft herangetreten. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß dem Beklagten schon bei Abschluß des GesellschaftsvertrageB vom 1. September 1965 die gerügten Mängel bekannt gewesen seien. Die Mängel des Objekts seien zwar schon am 9« Juni 1965 gerügt worden. Dem Beklagten sei jedoch nioht zu widerlegen, daß er der Meinung gewesen sei, für die Mängel sei die Firma RSHBI KG, die Lieferantin des verwendeten Kunststofflacks, verantwortlich. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die Kommanditgesellschaft am 1. September 1965 nicht konkurs-reif gewesen sei. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, daß die laufenden Geschäftsverbindlichkeiten nioht hätten beglichen werden können. Aus dem Inhalt des mit Walter HefPB- geschlossenen Gesellschaftsvertrages vom 22. Dezember 1965 ergebe sich, daß der Kläger noch zu diesem Zeitpunkt die Lage der Gesellschaft als günstig beurteilt habe. Jedenfalls bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte eine etwaige kritische Lage und finanzielle Bedrängnis der Kommanditgesellschaft bewußt verheimlicht habe. 6 '7 ( Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. 1. Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, das Berufungsgericht habe dem Vortrag des Klägers, die Bürgermeisterämter und We^HHflH hätten zwar erst im Mai 1966 schriftliche Mängelrügen erhoben, die Fehler seien aber bereits vorher mündlich gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden, nicht entnommen, daß die Mängel noch vor dem 1. September 1965 gerügt worden seien. Der Beklagte hatte in der Berufungserwiderung vom 25* Oktober 1967 (Bl. 2) dieses Vorbringen des Klägers unter anderem mit der Begründung als nicht schlüssig bezeichnet, es fehle ein Vortrag und Beweisantritt dafür, daß die Fehler und die Schadensersatzverpflichtungen dem Beklagten vor dem 1. September 1965 bekannt gewesen seien. Hierzu hat sich der Kläger nicht weiter geäußert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen substantiierten Vortrag des Klägers darüber vermißt hat, daß jene Mängel schon vor dem 1. September 1965 gerügt worden seien. Unter diesen Umständen kann die Revision auch nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, weil es den Kläger hierüber nicht befragt und den genauen Zeitpunkt nicht klargestellt habe. 2. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, wenn es darin, daß der Beklagte die Mängelrüge der Stadt vom 9« Juni 1965 dem Kläger nicht mitge- teilt hat, keine schuldhafte Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten gesehen hat. Es kann dahinstehen, ob aus dem Umstand, daß der Beklagte die Stadt dem Kläger als Referenz nannte, erfahrungsgemäß geschlossen werden kann, daß er eine vorteilhafte Auskunft erwartete und nicht mit nennenswerten Schadensersatzansprüchen dieses Kunden rechnete. Die entscheidende Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte mit dem Verschweigen dieser Reklamation eine etwaige Offenbarungspflicht nicht schuldhaft verletzt habe, wird von der unangefochtenen Feststellung getragen, dem Beklagten sei nicht zu widerlegen, daß er - jedenfalls bis zu dem 1. September 1965 - der Auffassung gewesen sei, die Lieferantin der verwendeten Kunststofflacke sei für die aufgetretenen Schäden verantwortlich. 3. Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen die Ausführungen des Berufungsurteils wendet, die Gesellschaft sei am 1. September 1965 nicht konkursreif gewesen, zu demindest lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte sich einer etwaigen kritischen Situation des Unternehmens bewußt gewesen sei. Das Berufungsgericht konnte insbesondere aus dem Umstand, daß der Kläger selbst noch am 22. Dezember 1965 die Lage der Gesellschaft günstig beurteilte und der Beklagte längere Zeit vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages die Geschäftspapiere und Verhältnisse der Gesellschaft rückhaltlos offengelegt hat, so daß der Kläger sich ungehindert über den Geschäftsstand, die Aktiva und Passiva, den Auftragsbestand und alle sonstigen für die Bewertung des Unternehmens wesentlichen Umstände unterrichten konnte, den Schluß ziehen, der Beklagte habe in ihm weder vorsätzlich noch fahrlässig falsche Vorstellungen Uber die wirtschaftliche Lage der Kommanditgesellschaft am 1. September 1965 erweckt. Von einer Begründung zu den einzelnen Verfahrens rügen wird abgesehen (Art. 1 1fr. 4 EntlGr). Pieck Rietschel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann