Ist der zweite Zahlungsort nach der wirksamen Ausstellung hinzugefügt worden, so bleibt die Wechselverpflichtung bestehen und kann ohne Aufgebotsverfahren und Kraftloserklärung des Wechsels geltend gemacht werden. Die Klägerin hat im Wechselprozeß klagend den Beklagten als Annehmer eines von dem Kaufmann Max SSBI an eigene Order am 12. Er hat im Nachverfahren die Aufhebung des Vorbehaltsurteils beantragt und geltend gemacht, der Wechsel sei formungültig, weil er zwei Zahlungsorte, nämlich "KflHHHBfe? Ferner habe die Höhe der Wechselsumme, die für den Geschäftsbetrieb des Beklagten ungewöhnlich sei, sowie die Gesamthöhe der von Schümann eingereichten Wechsel auffallen müssen. Die Klägerin habe ihm auch Diskontnachrichten schicken müssen« Dann würde er von der bereits bei einem früheren Wechsel vom 12. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Wechsel nicht die jetzt auf ihm stehenden zwei Zahlungsorte nannte, als der Beklagte ihn annahm. Sei der Wechsel ohne Angabe eines Zahlungsortes und auch nicht als Blankowechsel mit Ermächtigung zur Angabe des Zahlungsortes vom Beklagten gezeichnet worden, so sei der Wechsel gleichwohl gültig, weil der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort SflBBl als Zahlungsort zu gelten habe (Art. 2 Abs. 2 WG-). gung eingesetzt wurde, mit dem Zahlungsort auch nach der Hinzufügung von Hamburg als Zahlungsort weiter (Art. 69 WO). Der wirksam entstandene und durch Indossierung des gültigen Wechsels auf die Klägerin übergegangene Wechsel-ansprueh ist nicht dadurch untergegangen, daß der Wechsel später der Klägerin noch mit der Angabe eines weiteren Zahlungsortes (Kaltenkirchen) versehen worden ist. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die teilweise Vernichtung des Wechsels sei der gänzlichen Vernichtung gleichzusetzen, so daß nur ein Aufgebot des Wechsels in Betracht komme (Art. 90 WG). Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, der Klägerin falle beim Erwerb des von SflHIHB abrede-widrig über 15.000 DM ausgefüllten Wechsels grobe Fahrlässigkeit zur Last (Art. 10 WG), für nicht begründet erachtet. Die Revision will eine Pflicht der Klägerin, vor dem Erwerb des Wechsels Erkundigungen einzuziehen, daraus herleiten, daß S^l^ihr nicht als vertrauenswürdig erscheinen konnte, weil er in den Jahren 1962 und 1963 Verlängerungswechsel, die ihm der Gastwirt VjMpgegeben Wenn das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nach den Umständen keinen Verdacht zu haben brauchen, habe den Klagweehsel verfälscht oder abredewidrig ausgefüllt, so ist dies nicht rechtsfehlerhaft. Ebenso beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Betrag des von der Klägerin angekauften Wechsels und die Gesamthöhe der verschiedenen Wechsel habe der Klägerin nicht als ungewöhnlich erscheinen müssen, auf einer nicht zu beanstandenden tatsächlichen Würdigung. Zu dem Vorwurf, die Klägerin habe dem Beklagten Diskontierungsnachrichten übersenden müssen und sich durch Nichterfüllung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig gemacht, wird auf die Entscheidungsgründe des zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteils des Senats vom 18. Soweit die Revision noch rügen will, der geltend gemachte Zinsanspruch sei nach Beginn und Höhe nicht begründet, kann sie nicht mehr gehört werden, weil der Beklagte in den Tatsacheninstanzen die Verpflichtung zur Zahlung von Wechselzinsen ab 13. Die Revision ist nicht dazu da, eine solcherart unterbliebene Sachaufklärung nachzuholen (Urteil des erkennenden Senats vom 27.
t Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein WG Art. 1 Nr. 5, Art. 2, 69, 90 Ein Wechsel, der zwei Zahlungsorte angibt, ist nichtig. Ist der zweite Zahlungsort nach der wirksamen Ausstellung hinzugefügt worden, so bleibt die Wechselverpflichtung bestehen und kann ohne Aufgebotsverfahren und Kraftloserklärung des Wechsels geltend gemacht werden. BGH, Urt. v. 18. September 1969 - II ZR 129/67 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 18. September 1969 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 129/67 URTEIL in dem Rechtsstreit des Bauern Kurt (Kreis m Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br. gegen die des Kreises S( vertreten durch ihren Vorstand, in Bl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 t Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesriehter liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Mai 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat im Wechselprozeß klagend den Beklagten als Annehmer eines von dem Kaufmann Max SSBI an eigene Order am 12. Januar 1965 ausgestellten, an sie durch Indossament übertragenen und in ihrem Besitz befindlichen Wechsels über 15.000 DM, fällig am 12. April 1965, in Anspruch genommen. Der Beklagt© ist durch Vorbehaltsurteil nach dem Klagantrag verurteilt worden. Er hat im Nachverfahren die Aufhebung des Vorbehaltsurteils beantragt und geltend gemacht, der Wechsel sei formungültig, weil er zwei Zahlungsorte, nämlich "KflHHHBfe? im Domizilvermerk und der Spalte "Zahlungsort” der Kopfspalte aufweise. habe auch den Wechsel abredewidrig statt 3 mit 1.500 DM mit 15.000 DM ausgefü}.lt. Der Klägerin falle grobe Fahrlässigkeit zur Last, weil sie gewußt habe, daß SVHHHI bereits Akzepte des G-astwirts V^^ abredewidrig verwendet hatte. Ferner habe die Höhe der Wechselsumme, die für den Geschäftsbetrieb des Beklagten ungewöhnlich sei, sowie die Gesamthöhe der von Schümann eingereichten Wechsel auffallen müssen. Die Klägerin habe ihm auch Diskontnachrichten schicken müssen« Dann würde er von der bereits bei einem früheren Wechsel vom 12. Dezember 1964 erfolgten abredewidrigen Ausfüllung durch erfahren und den vorliegenden Wechsel nicht mehr angenommen haben. Das Landgericht hat das Wechselurteil für vorbehaltlos erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Wechselurteil und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil im Nachverfahren (abgesehen von der Abweisung der Protestkosten) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Abweisung der Wechselklage und Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe ? I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Wechsel nicht die jetzt auf ihm stehenden zwei Zahlungsorte nannte, als der Beklagte ihn annahm. Es hat offen gelassen, ob Ausübung einer ihm vom Beklag- ten erteilten Ermächtigung zur Ausfüllung oder eine Angestellte der Klägerin als Zahlungsort eingesetzt hat. Sei der Wechsel ohne Angabe eines Zahlungsortes und / auch nicht als Blankowechsel mit Ermächtigung zur Angabe des Zahlungsortes vom Beklagten gezeichnet worden, so sei der Wechsel gleichwohl gültig, weil der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort SflBBl als Zahlungsort zu gelten habe (Art. 2 Abs. 2 WG-). Diese Darlegungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte haftete, wenn ohne seine Ermächti-.* gung eingesetzt wurde, mit dem Zahlungsort auch nach der Hinzufügung von Hamburg als Zahlungsort weiter (Art. 69 WO). Der wirksam entstandene und durch Indossierung des gültigen Wechsels auf die Klägerin übergegangene Wechsel-ansprueh ist nicht dadurch untergegangen, daß der Wechsel später der Klägerin noch mit der Angabe eines weiteren Zahlungsortes (Kaltenkirchen) versehen worden ist. Er wies zwar nunmehr zwei Zahlungsorte auf und war in diesem Zustand formungültig (RGZ 160, 338, 341 ). Ein Wechsel kann nur einen Zahlungsort haben. Die Hinzufügung des zweiten Zahlungsortes vernichtete ein wesentliches Formerfordernis des gültig ausgestellten Wechsels. Damit ist aber die Weehselverpflichtung des Annehmers nicht erloschen. Nicht einmal die völlige Vernichtung des Wechsels befreit den Verpflichteten. Die Weehselansprüche können nach Kraftloserklärung weiter geltend gemacht werden (Art. 90 WO). Ferner haftet bei Veränderung des ursprünglichen Wechseltextes der Weehselschuldner gemäß Art. 69 WO nach dem ursprünglichen Text weiter ohne Rücksicht darauf, ob der frühere Text nach der Änderung noch erkennbar ist (Baum-bach/Hefermehl, WO Art. 69 Anm. 4). Im vorliegenden Pall ist zwar die Urkunde nach dem Zusatz des zweiten Zahlungsortes kein gültiger Wechsel mehr, aber dies ist kein ausreichender Grund, daß die wirksam begründete Haftung anders als bei der Veränderung nach Art. 69 WG entfällt. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die teilweise Vernichtung des Wechsels sei der gänzlichen Vernichtung gleichzusetzen, so daß nur ein Aufgebot des Wechsels in Betracht komme (Art. 90 WG). Ein solches Aufgebot ist bei einem Wechsel, dessen wesentliche Erfordernisse durch unzulässige Zusätze entfallen sind, für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem ursprünglichen Wechsel nicht zu fordern. Die Urkunde kann vorgelegt und dem Verpflichteten gegen Zahlung ausgehändigt werden. Die Gefahr einer nochmaligen Vorlegung durch einen Dritten, der das Aufgebotsverfahren begegnen will, besteht nicht. Der Senat befindet sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit dem österreichischen Obersten Gerichtshof (Urteil vom 21. November 1962, Österreichische Juristen-Zeitung 1963, 130 Nr. 90). Auch im neueren Schrifttum wird überwiegend diese Ansicht vertreten (vgl. z. B. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 1955 S. 164- f; Baumbach/Hefermehl, WG 9• Aufl. Art 2 Anm. 2; abweichend: Staub/Stranz, WG 13* Aufl. Art. 69 Anm. 6). II. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, der Klägerin falle beim Erwerb des von SflHIHB abrede-widrig über 15.000 DM ausgefüllten Wechsels grobe Fahrlässigkeit zur Last (Art. 10 WG), für nicht begründet erachtet. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision können keinen Erfolg haben. Die Revision will eine Pflicht der Klägerin, vor dem Erwerb des Wechsels Erkundigungen einzuziehen, daraus herleiten, daß S^l^ihr nicht als vertrauenswürdig erscheinen konnte, weil er in den Jahren 1962 und 1963 Verlängerungswechsel, die ihm der Gastwirt VjMpgegeben 6 hatte, als Erstwechsel zu dem Diskont gegeben hatte, wie ihr bekannt geworden sei. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts, das eine grobe Verletzung der bankmäßigen Sorgfaltspflicht verneint, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat entscheidend berücksichtigt, daß es sich um einen einmaligen und einige Zeit zurückliegenden Vorfall! gehandelt hat und daß V^p die Wechsel-Geschäftsbeziehungen zu trotz der unzulässigen Verwen- dung der Prolongationswechsel aufrechterhalten hat. Wenn das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nach den Umständen keinen Verdacht zu haben brauchen, habe den Klagweehsel verfälscht oder abredewidrig ausgefüllt, so ist dies nicht rechtsfehlerhaft. Der Vorfall ist von dem Betroffenen selbst nicht als schwerwiegend beurteilt worden und brauchte auch von der Klägerin nicht als Zeichen allgemeiner Unzuverlässigkeit des ge- deutet zu werden. Ebenso beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Betrag des von der Klägerin angekauften Wechsels und die Gesamthöhe der verschiedenen Wechsel habe der Klägerin nicht als ungewöhnlich erscheinen müssen, auf einer nicht zu beanstandenden tatsächlichen Würdigung. III. Zu dem Vorwurf, die Klägerin habe dem Beklagten Diskontierungsnachrichten übersenden müssen und sich durch Nichterfüllung dieser Pflicht schadensersatzpflichtig gemacht, wird auf die Entscheidungsgründe des zwischen den gleichen Parteien ergangenen Urteils des Senats vom 18. September 1969 - II ZR 130/67 - verwiesen. IV. Soweit die Revision noch rügen will, der geltend gemachte Zinsanspruch sei nach Beginn und Höhe nicht begründet, kann sie nicht mehr gehört werden, weil der Beklagte in den Tatsacheninstanzen die Verpflichtung zur Zahlung von Wechselzinsen ab 13. April 1965 nach Art. 28 Abs. 2, Art. 48 WG nebst Gesetz vom 3. Juli 1925 für den Pall des Bestehens der Hauptverbindlichkeit nicht bestritten hatte. Die für den Zinsenlauf und die Zinshöhe nötige Sachaufklärung über die wirksame Vorlegung hätte dann bereits vorgenommen werden können. Die Revision ist nicht dazu da, eine solcherart unterbliebene Sachaufklärung nachzuholen (Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1969 - II ZR 192/67). Diesecke Dr. Schulze Dr. Kuhn Dr. Bauer Dr. Kellermann