Am 9« September 1963 trat der Kläger durch notariellen Vertrag seinen Geschäftsanteil an eine Tochter des Beklagten ab und traf mit der Carl SchBHBBBP GmbH, "vertreten durch den Geschäftsführer, Ingenieur Werner BaB^HH^’ (Beklagter), dieser . "Bie vorgenannten Verträgsteile sind sich darüber einig, daß der Geschäftsführerdienstvertrag zwi-schen Herrn SchpBBB^^E (Kläger) und der Carl ScbBHHBHP GmbH vom 26.2.1960 mit sofortiger Wirkung aufgehoben ist. Der Beklagte hat gegen die der Höhe nach unstreitige Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die ihm die Carl Sch(|mHHfe GmbH abgetreten hat und die sie aus der früheren Geschäftsführertätigkeit des Klägers herleitet. Das Oborlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger auf seine Anschlußberufung höhere Zinsen zugebilligt. Nach der Vereinbarung vom 9* September 1963 bestehen zwischen den Vertragsparteien ’’keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr” mit Ausnahme rückständiger Ansprüche aus dem Anstellungsverhültnis. In dieser Klausel erblickt das Berufungsgericht ©inen beiderseitigen vertraglichen Verzicht, der sämtliche Ansprüche der Carl SchHHHHK GmbH gegen den Kläger und daher auch die Schadensersatzansprüche ausschließe, mit denen der Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet hat. sei das Ziel der Vertragschließenden gev/esen, mit den Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft durch eine abschließende Regelung klare und übersichtliche Verhältnisse zu schaffen, die nicht mehr durch die Ungewißheit belastet gev/esen seien, ob und in welcher Höhe eine Partei gegen die andere noch Forderungen habe; den Verlust etwaiger Forderungen habe man bev/ußt in Kauf genommen» Sie meint, die vom Berufungsgericht herangezogene Klausel im letzten Absatz der Vertragsurkunde betreffe den Kläger lediglich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, wogegen sein Rechtsverhältnis als Geschäftsführer der GmbH ausschließlich in dem vorletzten, auf Wunsch des Klägers nachträglich in den Entwurf eingefügten Absatz geregelt werde. Das ergebe sich aus den Worten “Mit Rücksicht auf die Geschäftsübertragung”, die den letzten Absatz einleiten, und der Tatsache, daß der Kläger selbst es für nötig gehalten habe, den Vertrag noch durch eine Entlastungserklärung “wegen : seiner Geschäftsführung” zu ergänzen. Auch die Tatsache, daß der Kläger selbst die Auf-nähme einer besonderen Entlastungserklärung wegen seiner Geschäftsführung gewünscht hat, läßt nicht zwingend darauf schließen, er habe den letzten Absatz in dem von der Revision vertretenen eingeschränkten Sinne verstanden» Nach den rechtlich fehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts wollte sich der Kläger gegen alle erdenklichen Ansprüche so umfassend wie möglich sichern und hat gerade aus diesem Grund darauf bestanden, daß die Entlastungserklärung noch hinzugesetzt wurde. Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner "ausdehnenden” Auslegung des letzten Absatzes der Vereinbarung verkannt, daß bin Verzicht auf bestehende Rechte grundsätzlich nicht zu vermuten ist. Denn der gegenseitige Anspruchsverzicht in der Vereinbarung vom 9* September 1965 schließt nach seinem Sinn und Zweck, wie festgestellt, gerade auch solche Ansprüche aus, die den Vertragsparteien damals unbekannt gewesen sind. V/ie das Berufungsgericht einwandfrei dargelegt hat, handelt der Kläger nach Lage der Sache auch nicht arglistig, wenn er sich auf diese Ver oinbarung beruft. Für die beiderseitige Verzichtserklärung bedurfte es jedenfalls keines solchen Beschlusses, weil der Erwerb des Geschäftsanteils durch die Tochter des Beklagten und damit deren Eintritt als Gesellschafterin von vornherein unter der ihr bekannten Voraussetzung standen, daß die Gesellschaft gegen den Kläger keinerlei Ansprüche mehr hatte und umgekehrt.
BUNDESGERICHTSHOF :j tt IM NAMEN DES VOLKES II ZR 129/65 URTEIL Verkündet am 20. März 1967 Kaufmann.. Just* Angestellte als Urkundsbeamter ln dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Ingenieurs Werner Li^BJstraße, Me * Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter;Rechtsanv/alt Pr* gegen den Ingenieur Reinhard E. Sch SflHPstraße > Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Br. Bukow, Br. Schulze und Pieck für Hecht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. März 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger und die Maschinenfabriken GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte ist, waren Gesellschafter der Carl Schpf^BB^p GmbH. Bie Geschäfte dieser Gesellschaft führte vorwiegend der Kläger. Für* diese Tätigkeit bezog er ein monatliches Gehalt. Außerdem hatte sich der Beklagte persönlich verpflichtet, an den Kläger für dessen Geschäftsführung weitere 1.000 JDM monatlich zu zahlen. Am 9« September 1963 trat der Kläger durch notariellen Vertrag seinen Geschäftsanteil an eine Tochter des Beklagten ab und traf mit der Carl SchBHBBBP GmbH, "vertreten durch den Geschäftsführer, Ingenieur Werner BaB^HH^’ (Beklagter), dieser . vertreten durch den Prokuristen Br. HpBP, folgende privatschriftliche Vereinbarung: "Bie vorgenannten Verträgsteile sind sich darüber einig, daß der Geschäftsführerdienstvertrag zwi-schen Herrn SchpBBB^^E (Kläger) und der Carl ScbBHHBHP GmbH vom 26.2.1960 mit sofortiger Wirkung aufgehoben ist. Herrn SchBBBBB wird wegen seiner Geschäftsführung Entlastung erteilt. - _3 - Mit Rücksicht auf die Geschäftsübertragung gemäß notariellem Vertrag vom 9« September 1963 bestehen keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr zwischen den Vertragschließender» mit Ausnahme rückständiger Ansprüche aus dem Anstellungsverhültnis”. Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Zahlung der ihm vom Beklagten persönlich augesagten Bezüge in Höhe von 42.500 DM mit Zinsen. Der Beklagte hat gegen die der Höhe nach unstreitige Klageforderung mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet, die ihm die Carl Sch(|mHHfe GmbH abgetreten hat und die sie aus der früheren Geschäftsführertätigkeit des Klägers herleitet. Br hat den Standpunkt vertreten, die Vereinbarung vom 9« September 1963 schließe diese erst später erkennbar gewordenen Ansprüche nicht aus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oborlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger auf seine Anschlußberufung höhere Zinsen zugebilligt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach der Vereinbarung vom 9* September 1963 bestehen zwischen den Vertragsparteien ’’keinerlei gegenseitige Ansprüche mehr” mit Ausnahme rückständiger Ansprüche aus dem Anstellungsverhültnis. In dieser Klausel erblickt das Berufungsgericht ©inen beiderseitigen vertraglichen Verzicht, der sämtliche Ansprüche der Carl SchHHHHK GmbH gegen den Kläger und daher auch die Schadensersatzansprüche ausschließe, mit denen der Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet hat. Es sei das Ziel der Vertragschließenden gev/esen, mit den Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft durch eine abschließende Regelung klare und übersichtliche Verhältnisse zu schaffen, die nicht mehr durch die Ungewißheit belastet gev/esen seien, ob und in welcher Höhe eine Partei gegen die andere noch Forderungen habe; den Verlust etwaiger Forderungen habe man bev/ußt in Kauf genommen» II. Gegen diese Vertragsauslegung v/endet sich die Revision ohne Erfolg. Sie meint, die vom Berufungsgericht herangezogene Klausel im letzten Absatz der Vertragsurkunde betreffe den Kläger lediglich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, wogegen sein Rechtsverhältnis als Geschäftsführer der GmbH ausschließlich in dem vorletzten, auf Wunsch des Klägers nachträglich in den Entwurf eingefügten Absatz geregelt werde. Das ergebe sich aus den Worten “Mit Rücksicht auf die Geschäftsübertragung”, die den letzten Absatz einleiten, und der Tatsache, daß der Kläger selbst es für nötig gehalten habe, den Vertrag noch durch eine Entlastungserklärung “wegen : seiner Geschäftsführung” zu ergänzen. Damit setzt die Revision ihre eigene Auffassung von der Bedeutung der betreffenden Vertragsklausel in unzulässiger Weise an die Stelle der tatrichterlichen Vertragsauslegung, gegen die sich rechtlich durchgreifende Bedenken nicht anführen lassen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung kann die Revision schon deshalb nichts für ihre Auffassung herleiten, weil dieselbe Bestimmung für “rückständige Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnic” eine Ausnahme macht und dieser Vorbehalt unverständlich wäre, wenn der gegenseitige Anspruchsverzieht ohnehin nur die Rechte und Verbindlichkeiten des Klägers aus seiner Eigenschaft als Gesellschafter beträfe. Auch die Tatsache, daß der Kläger selbst die Auf-nähme einer besonderen Entlastungserklärung wegen seiner Geschäftsführung gewünscht hat, läßt nicht zwingend darauf schließen, er habe den letzten Absatz in dem von der Revision vertretenen eingeschränkten Sinne verstanden» Nach den rechtlich fehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts wollte sich der Kläger gegen alle erdenklichen Ansprüche so umfassend wie möglich sichern und hat gerade aus diesem Grund darauf bestanden, daß die Entlastungserklärung noch hinzugesetzt wurde. Das spricht gegen die Annahme, er habe den schon vorher in den Vertragsentwurf aufgenommenen gegenseitigen Anspruchsverzicht auf seine Verpflichtungen als Gesellschafter beschränkt wissen wollen. Damit erledigt sich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner "ausdehnenden” Auslegung des letzten Absatzes der Vereinbarung verkannt, daß bin Verzicht auf bestehende Rechte grundsätzlich nicht zu vermuten ist. Von einer ausdebnenden Auslegung kann nicht gesprochen werden, wenn die Vertragschließenden, wie hier, ausdrücklich eine dem Wortlaut nach umfassende Verzichtserklärung abgegeben haben. Die Frage könnte allenfalls dahin lauten, ob genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, die Parteien hätten den Verzicht auf eine bestimmte Gruppe von Ansprüchen beschränken wollen. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint» Hierbei hat es entgegen den Ausführungen der Revision auch die Aussage des Prokuristen Dr« gewür- digt, der bei Abschluß der beiden Verträge vom 9* September 1963 den Beklagten und dessen Tochter vertreten hat. Dieser Zeuge hat bekundet, er habe bei dem Entwurf der privatschriftlichen Vereinbarung mit dem letzten Absatz verhindern wollen, daß später wegen des Kaufpreises 6 für den Geschäftsanteil irgendwelche Streitigkeiten entstehen könnten. Darin hat das Berufungsgericht eine Bestätigung für seine Auffassung gesehen, die Vertragschliec-senden hätten durch eine umfassende Verzichtsklausel reinen Tisch machen und auch unbekannte gegenseitige Forderungen jeder Art für die Zukunft ausschließen wollen. Diese Beweiswürdigung hält sich im Rahmen des § 286 ZPO und ist darum den Angriffen der Revision entzogen. III. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wirft die Revision dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, es habe nicht geprüft, ob der Beklagte als Rechtsnachfolger der Garl GmbH ein etwa erteiltes negatives Schuldanerkenntnis aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern könne. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollten die beiderseitigen Verzichtserklärungen nicht nur klarstellende Bedeutung haben, sondern sic sind zu dem Zv/ock, ein für allemal reinen Tisch zu machen, und damit gerade in den: Bewußtsein abgegeben worden, möglicherweise bestehende Forderungen zu dem Erlöschen zu bringen?, Solche Erklärungen können nicht nach § 812 Abs. 2 BGB mit der Begründung zurückgefordert werden, sie hätten der wirklichen Rechtslage widersprochen (RG JW 1910, 1002 Nr. 9; BGB-RGRK 11. Aufl. § 397 Anm. 14). Es kommt daher nicht darauf an, ob das zuständige Organ der Carl SchflBBIB GmbH bei Vertragsabschluß die jetzt zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche oder deren tatsächliche Voraussetzungen bereits gekannt hat. Denn der gegenseitige Anspruchsverzicht in der Vereinbarung vom 9* September 1965 schließt nach seinem Sinn und Zweck, wie festgestellt, gerade auch solche Ansprüche aus, die den Vertragsparteien damals unbekannt gewesen sind. V/ie das Berufungsgericht einwandfrei dargelegt hat, handelt der Kläger nach Lage der Sache auch nicht arglistig, wenn er sich auf diese Ver oinbarung beruft. IV. Da somit schon der gegenseitige Anspruchsverzicht im letzten Absatz der Vereinbarung vom 9„ September 1963 die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche ausschließt, kann offenbleiben, inv/ieweit die Entlastungserklärung im vorletzten Absatz diesen Ansprüchen ebenfalls entgegensteht. Die Ausführungen der Revision, mit denen sie geltend macht, eine wirksame Entlastung des Klägers hätte nach § 46 Nr. 5 GmbHG einen Gesellschafterbeschluß unter Mitwirkung der Tochter des Beklagten als neuer Gesellschaf---=!i- terin erfordert, sind daher insoweit gegenstandslos. Für die beiderseitige Verzichtserklärung bedurfte es jedenfalls keines solchen Beschlusses, weil der Erwerb des Geschäftsanteils durch die Tochter des Beklagten und damit deren Eintritt als Gesellschafterin von vornherein unter der ihr bekannten Voraussetzung standen, daß die Gesellschaft gegen den Kläger keinerlei Ansprüche mehr hatte und umgekehrt. Das hat der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil in Bachen SchflBHHII^K GmbH ./. R.E. Sch(||0~ ~ II ZR 115/65 - näher dargelegt. * * 8 V. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Rischer Dr. Nörr Pr. Bukov; Bundesrichter Dr. Schulze ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben. Dr. Fischer Fleck