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BGH · II ZE 129/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 129/56

Sine Einleitung und Vorbereitung eines Geschäfts im Sinne von § 87 Abs« 3 HGB liegt auch dann vor, wenn durch Vermittlung des Handelsvertreters vor Beendigung seines Vertragsverhältnisses einem- Kunden Muster verkauft worden sind, die nach den Gepflogenheiten des betreffenden Geschäftszweiges und der Absicht der Beteiligten nur der Erforschung des endgültigen Bedarfs des Kunden dienen sollen und wenn dann innerhalb einer angemessenen Frist die endgültige Bedarfsdeckung nach diesen Mustern erfolgt« Januar 1955 bis 31- Marz 1955 eingegangenen Aufträge, die auf seine vorherige Tätigkeit zurückzuführen sind* Die Beklagte stellt Stoffe für die Bekleidungsindustrie hern Die Vertretertätig-keit des Klägers vollzog sich in der V/eise, daß er mit Musterkollektionen die Bekleidungsindustrie aufsuchte und sog- Musterlängen von 5 bis 15 m 3toff verkaufte, für die er Provision erhielt. Hierbei und bei späteren Kundenbesuchen ging sein Bemühen vor allem dahin, daß die Kleiderfabrikanten die aus den Mustern angefertigten Kleidungsstücke in ihre Kollektion für die in gewissen Zeitabstän-den in Düsseldorf stattfindende Ausstellung ,rIgedorr auf-nahinenv \7eim die Bekleidungsindustrie auf Grund der Bestellungen, die auf und anläßlich dieser Ausstellung ein-gingen, den Bedarf an den aus den Musterlängen hergestellten Kleidern übersehen konnte, erteilte sie der Beklagten Aufträge auf Lieferung der endgültig benötigten, vorher nur in Musterlängen gekauften Stoffe, Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe auf Grund seiner vom 1* September 1954 bis 31• Dezember 1954 abgeschlossenen Musterverkäufe ln der Zeit vom le Januar 1955 bis 31 <* März 1955 zahlreiche Aufträge erhalten, die er eingeleitet und so vorbereitet habe, daß sie überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien. Die Beklagte hat Klagabwejsung beantragt, da es sich nach ihrer Auffassung bei den späteren Verkäufen nur um Nachbestellungen im Sinne des § 87 Abs, 1 Satz 2, 2* Halbs- HGB gehandelt habe* die erst nach Beendigung des Vertreterverhältuisses erteilt und daher gegenüber dem Kläger nicht mehr provisionspflichtig seien«, Das Landgericht hat die Beklagte in dem beantragten Umfang zur Rechnungslegung verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde sie zur Erteilung eines Buchauszugs entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers verurteilt,, Mit der nach $ 546 Abs* .1 und 2 ZPO zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Abweisung der Klage* während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt, Ent s oheidungsgrUnd Nach § 87 Abs. 1 Satz 1* 2, Halbs« ..IGB hat cier Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses zustande gekommenen Geschäfte* die, was hier allein in Frage komm-c* mit Dritten abgeschlossen werdeu* die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat, Würde es sich daher bei den Bestellungen, die die Bekleidungsindustrie auf Grund des Ergebnisses der Ausstellung der Beklagten erteilt hat, um NachbeStellungen im Sinne dieser Vorschrift handeln, so stünde dem Kläger unzweifelhaft kein Provisionsanspruch zu* da diese Aufträge in die Zeit nach Beendigung des Vertreterverhältnisses fielen«. Das Berufungsgericht meint, es handle sich nicht um solche Nachbestellungen* Der Kläger habe die Kunden zunächst durch den Verkauf von Musterlängen für bestimmte Stoffe interessiert und veranlaßt* die daraus hergestellten Kleidungsstücke auf der Bekleidungsmesse auszustellen., Je nach den auf dieser Ausstellung von Groß- oder Einzelhändlern erteilten Auf trugen hätten die Kleiderfabrikan-ten und Konfektionäre dann weitere Stofflängen in größeren Mengen besteilt* Der Kleiderfabrikant habe die Musterlängen daher hauptsächlich zu dem Zweck gekauft, um sie seiner Kundschaft in einem fertigen Kleidungsstück vorzu-fUhren und auf Grund des dann gezeigten KaufInteresses seinen genauen Bedarf zu bestimmen« Bei dieser Sachlage habe es sich bei den späteren Bestellungen um Geschäfte gehandelt, die der Kläger eingeleitet und so vorbereitet habe, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei, so daß er nach § 87 Abs«. Eine Verpflichtung der Käufer, weitere Stoffnengen von den einmal gelieferten Mustern abzunehmen, bestand nicht« Wenn später solche Bestellungen erteilt wurden, handelte es sich um einen zweiten Kaufvertrag, demnach um ein Geschäft, das äußerlich betrachtet zu dem ersten noch während der Vertragsdauer zustande gekommenen Verkauf hinzukam« Insoweit würde es sich um eine Nachbestellung im Sinne des § 87 Abs.. bei einem Einzelhändler verkauft, dieser Artikel eine große Nachfrage hervorruft und infolgedessen aer Einzelhändler weitere und größere Mengen davon bestellt« Die Unterscheidung zwischen "NachbestellungM und im Sinne des § 87 Abs« 3 HGB wesentlich vorbereiteten Geschäften kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, darin gefunden werden, daß die Kunden der Beklagten keine "Musterlangen" nachbostellt haben« Nachbestellungen sind Aus dieser von der Hevision in tatsächlicher iinsicht nicht angegriffenen Feststellung ergibt sich* daß der Abschluß Überwiegend auf die Tätigkeit des Klägers zuriiekzuf liliren ist, Mit Recht hat das Berufungsgericht nach Art und Inhalt der ein&eJ ei-toten und vorbereiteten Geschäfte angenommen* daß es sich bei dem vom Kläger angegebenen Zeitraum um eine angemessene Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses handelt-Damit sind die Voraussetzungen für seinen Provi3ionsan-sprueh gegeben, so daß die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 UGB berechtigt ist.

GeschäftPrspätendgültigKundeKlägerHGBRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetzs HGB § 87 Abs. 1 u. 3 Rechtseats?
Sine Einleitung und Vorbereitung eines Geschäfts im Sinne von § 87 Abs« 3 HGB liegt auch dann vor, wenn durch Vermittlung des Handelsvertreters vor Beendigung seines Vertragsverhältnisses einem- Kunden Muster verkauft worden sind, die nach den Gepflogenheiten des betreffenden Geschäftszweiges und der Absicht der Beteiligten nur der Erforschung des endgültigen Bedarfs des Kunden dienen sollen und wenn dann innerhalb einer angemessenen Frist die endgültige Bedarfsdeckung nach diesen Mustern erfolgt«
Aktenzeichen? II ZE 129/56
Urteil des BGH vom 14« Oktober -
OLG Düsseldorf LG Krefeld
II ZH 129/56
it
 Verkündet laut Protokoll
 am 14» Oktober 1957
»3raun.; Juctizobersekretär.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der V<______
durch ihren
 orstand,
11 ee BtfHfeweg
ACfo9 vertreten Carl Wilhelm C ^jgd Pr« Otto G
-Pro ze ßb eVollmacht igt er s
Beklagte? Berufungsklägerin und Revisionsklägerin?
Rechtsanwalt ProfcBr
 gegen
den Kaufmann Otto ü^iallee

-Prozeßbevollinächtigters
 Kläger? Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten?
Rechtsanwalt Pr,
 hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Ilaidinger, Pr. Pischer? Pr, Kaager? Liesecke und Pr, Reinicke für Recht erkannts
 Pie Revision der Beklagten gegen dac Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Biisseldorf vom 16«, März 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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<r
Tatbestands
 Der Kläger bat das mit der Beklagten seit 25 Jahren bestehende Handelsvertreterverhältnis zu dem 31Dezember 1954 gekündigt. Sr verlangt Provision für die nach Beendigung des Vertrefcungsverhältnisses in der Zeit vom 1«. Januar 1955 bis 31- Marz 1955 eingegangenen Aufträge, die auf seine vorherige Tätigkeit zurückzuführen sind* Die Beklagte stellt Stoffe für die Bekleidungsindustrie hern Die Vertretertätig-keit des Klägers vollzog sich in der V/eise, daß er mit Musterkollektionen die Bekleidungsindustrie aufsuchte und sog- Musterlängen von 5 bis 15 m 3toff verkaufte, für die er Provision erhielt. Hierbei und bei späteren Kundenbesuchen ging sein Bemühen vor allem dahin, daß die Kleiderfabrikanten die aus den Mustern angefertigten Kleidungsstücke in ihre Kollektion für die in gewissen Zeitabstän-den in Düsseldorf stattfindende Ausstellung ,rIgedorr auf-nahinenv \7eim die Bekleidungsindustrie auf Grund der Bestellungen, die auf und anläßlich dieser Ausstellung ein-gingen, den Bedarf an den aus den Musterlängen hergestellten Kleidern übersehen konnte, erteilte sie der Beklagten Aufträge auf Lieferung der endgültig benötigten, vorher nur in Musterlängen gekauften Stoffe,
 Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe auf Grund seiner vom 1* September 1954 bis 31• Dezember 1954 abgeschlossenen Musterverkäufe ln der Zeit vom le Januar 1955 bis 31 <* März 1955 zahlreiche Aufträge erhalten, die er eingeleitet und so vorbereitet habe, daß sie überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen seien. Hierfür schulde ihm die Beklagte Provision,
3r hat zuletzt, nachdem er in erster Instanz Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung begehrt hatte, in der Berufungsinstanz noch hilfsweise beantragt, die Be-
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klagte zu verurteilen, ihm einen Buchauszug über alle in der Zeit vom 1.. Januar 1955 bis 31« März 1955 eingegange-nen Aufträge zu erteilen* denen in der Zeit vom 1.. September 1954 bis 31 Dezember 1954 Musterverkäufe durch ihn vorausgegangen seien. Die Beklagte hat Klagabwejsung beantragt, da es sich nach ihrer Auffassung bei den späteren Verkäufen nur um Nachbestellungen im Sinne des § 87 Abs, 1 Satz 2, 2* Halbs- HGB gehandelt habe* die erst nach Beendigung des Vertreterverhältuisses erteilt und daher gegenüber dem Kläger nicht mehr provisionspflichtig seien«, Das Landgericht hat die Beklagte in dem beantragten Umfang zur Rechnungslegung verurteilt. In der Berufungsinstanz wurde sie zur Erteilung eines Buchauszugs entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers verurteilt,, Mit der nach $ 546 Abs* .1 und 2 ZPO zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils die Abweisung der Klage* während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt,
 Ent s oheidungsgrUnd
 Nach § 87 Abs. 1 Satz 1* 2, Halbs« ..IGB hat cier Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses zustande gekommenen Geschäfte* die, was hier allein in Frage komm-c* mit Dritten abgeschlossen werdeu* die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat, Würde es sich daher bei den Bestellungen, die die Bekleidungsindustrie auf Grund des Ergebnisses der Ausstellung der Beklagten erteilt hat, um NachbeStellungen im Sinne dieser Vorschrift handeln, so stünde dem Kläger unzweifelhaft kein Provisionsanspruch zu* da diese Aufträge in die Zeit nach Beendigung des Vertreterverhältnisses fielen«. Das Berufungsgericht meint, es handle sich nicht um solche Nachbestellungen* Der Kläger habe die Kunden zunächst durch den Verkauf von Musterlängen für bestimmte Stoffe interessiert und veranlaßt* die daraus hergestellten Kleidungsstücke auf der Bekleidungsmesse auszustellen.,
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Je nach den auf dieser Ausstellung von Groß- oder Einzelhändlern erteilten Auf trugen hätten die Kleiderfabrikan-ten und Konfektionäre dann weitere Stofflängen in größeren Mengen besteilt* Der Kleiderfabrikant habe die Musterlängen daher hauptsächlich zu dem Zweck gekauft, um sie seiner Kundschaft in einem fertigen Kleidungsstück vorzu-fUhren und auf Grund des dann gezeigten KaufInteresses seinen genauen Bedarf zu bestimmen« Bei dieser Sachlage habe es sich bei den späteren Bestellungen um Geschäfte gehandelt, die der Kläger eingeleitet und so vorbereitet habe, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei, so daß er nach § 87 Abs«. 3 HOB insoweit Provisionsansprüche habe«
Der Hevision, die sich gegen diese Auffassung wendet., ist zuzugeben, daß der äußere Ablauf zunächst gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts spricht« Jür den Verkauf der Musterlangen erhielt der Kläger seine Provision. Eine Verpflichtung der Käufer, weitere Stoffnengen von den einmal gelieferten Mustern abzunehmen, bestand nicht« Wenn später solche Bestellungen erteilt wurden, handelte es sich um einen zweiten Kaufvertrag, demnach um ein Geschäft, das äußerlich betrachtet zu dem ersten noch während der Vertragsdauer zustande gekommenen Verkauf hinzukam« Insoweit würde es sich um eine Nachbestellung im Sinne des § 87 Abs.. 1 Satz 1, 2« Halbs« HGB handeln, wie sie z.B* zweifellos vorliegt, wenn ein Vertreter einen bestimmten Handelsartikel z.,B.. bei einem Einzelhändler verkauft, dieser Artikel eine große Nachfrage hervorruft und infolgedessen aer Einzelhändler weitere und größere Mengen davon bestellt« Die Unterscheidung zwischen "NachbestellungM und im Sinne des § 87 Abs« 3 HGB wesentlich vorbereiteten Geschäften kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, darin gefunden werden, daß die Kunden der Beklagten keine "Musterlangen" nachbostellt haben« Nachbestellungen sind
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Geschäfte, die ,nit Kunden abgeschlossen werden; die der ii.\ndc'i.G'/er'L'roter für C-e^cl'jäi'te der gleichen Ar i- geworben hat» Die Art soll gerade bei einer I.Iusterlieferung und einer ihr folgenden Großliaferung übereiustijnmer], lediglich die Stoffmenge ist verschieden,. Gleichwohl rechtfertigt sich die angefoohtene Entscheidung im Hinblick auf den engen Zusammenhang, wie er nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der Bekleidungsindustrie zwischen Musterkauf und anschließendem Kauf der endgültig benötigten Menge besteht» Auch die Revision räumt ein, daß § 87 Abs, 3 HGD Anwendung fände, wenn nur ein Muster vorgelegt worden wäre- Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß hier die Muster wegen ihres nicht unbeträchtlichen wertes bezahlt werden mußten und deshalb der Kläger auch hierfür Provision bekam«- Erfahrungsgemäß ist die Ausgestaltung der von der Beklagten hergestellten StoTfe einem dauernden Wechsel durch die Llode unterworfen, Daraus folgt, daß das Touptbestreben eines Handelsvertreters von vornherein nicht alleJn auf den Musterverkauf, sondern auf die damit ungebahnten Verkäufe größerer Stoffnengen gerichtet ist,
 Wie zwischen den Parteien unstreitig ist;, werden die LIu-eterlangen nicht um ihrer selbst willen erworben sondern als Mittel, uni den Jedarf zu erforschen und danach lie endgültig benötigten Mengen zu beechuffen» 7»*ie das Berufungsgericht fest st eilt-, hatten die Kunden bei .Bestellung der Must erlangen schon vron Anfang an ihre eigentliche de-
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Stellung "ins Auge gefaßt"«. Damit war die Tätigkeit dos Handel ©Vertreters von vornherein auf diesen rinderfolg ausgerichtet» 7/ährend sonst im allgemeinen bei einem Verkauf von 7&ren an PabriJcanten, Groß- oder Einzelhändler - soweit nicht etwa aus besonderen Gründen eine nicht durch den gegenwärtigen Bedarf erforderliche Lagerhaltung beab * siohtigt ist - der Kunde lar&n erwirbt; weil sie dem von ihm auf Grund einer Marktprognose geschätzten voraussichtlichen -Bedarf entsprechen; sbellt sich dieser Bedarf bei
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den vom Kläger vermittelten Geschäften erst durch die Ausstellung herausv So gesehen, handelt es sich hei dem Verkauf der Musterlangen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, um eine vorbereitende Tätigkeit im Hinblick auf die endgültige Bestellung, zu demal der Kläger nach dem Berufungsurteil veranlaßt hat, daß die aus den LSusterlängen hergestellten Bekleidungsstücke auf der Bekleidungsmesse ausgestellt wurden Die Revision führt als Beispiel für einen Provisionsanspruch nach § 87 Abs, 3 HGB an, daß bereits ein bindendes Angebot eines Geschäftspartners vorliege- Dabei übersieht sie, daß dies für den Fall der Vermittlung des späteren Geschäfts gelten mag, daß § 87 Abs*3 HGB daneben die Provision für spätere Geschäfte dann gewährt, wenn ihr Abschluß von dem Handelsvertreter eingeleitet und so vorbereitet ist, daß er auf seine überwiegende Tätigkeit zurück zufüll ren ist, somit keine so weitgehende Festlegung des späteren Geschäfts erforderlich ist* Js ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, daß § 87 Abso3 HGB - wie die Revision zu dem vorliegenden Sachverhalt meinb -nur dann anzuwenden sei* wenn die Muster während des Bestehens des Vertreterverhältnisses lediglich vorgelegt wurden und hinterher erst ein Abschluß zustande kommt„ wie dargelegt, besteht zwischen dem Musterverkauf und dem späteren Verkauf ein besonders enger Zusammenhang, der durch die von vornherein bestehende Vorstellung der Beteiligten bedingt ist, die ihrerseits auf der Eigenart der Marktverhältnisse in der Bekleidungsindustrie beruht0 Es kann deshalb kein Unterschied gemacht werden zwischen den Füllen, in denen von vornherein eine unbedeutende Muster-lange gekauft und den Fällen, in denen nur Muster vorgelegt werden. 7/enn daher unter den besonderen Verhältnissen eines Fabrikationszweige der Inkauf von Musterlängen eines Stoffes im Hinblick auf die von vornherein bestehende Absicht der Beteiligten und im Hinblick auf den Umfang des Ankaufs nur eine Vorstufe zu der späteren endgültigen Delc-kung des Bedarfs des Kunden darsteilt - mag dieser auch in
 mehrere Diuzelboetellunjjen innerhalb des in Frafje kommenden Zeitraums aufgeteilt sein - , v/ie er erst unter Verwendung der Muotovlänren durch Marktforschung feetgeutellt wurde,, dann bestehen keine Bedenken* daß Einleitung und Vorbereitung eines Geschäfts in Sinne des ‘i 87 Vos, B 1IGB durch einen vor Beendigung des Vertrofcorverhältnisses abgeseJiloB-oenen Musterverkauf erfolgen kann«
'.Vie das ‘Berufungsgericht des weiteren darlegt„ hat der Kläger als erster c.ie Kunden bearbeitet und Muster vor-gelegt und verkauft« Der spätere Kauf ist ohne wesentliches Zutun eines Dritten zustande gekommen. Aus dieser von der Hevision in tatsächlicher iinsicht nicht angegriffenen Feststellung ergibt sich* daß der Abschluß Überwiegend auf die Tätigkeit des Klägers zuriiekzuf liliren ist, Mit Recht hat das Berufungsgericht nach Art und Inhalt der ein&eJ ei-toten und vorbereiteten Geschäfte angenommen* daß es sich bei dem vom Kläger angegebenen Zeitraum um eine angemessene Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses handelt-Damit sind die Voraussetzungen für seinen Provi3ionsan-sprueh gegeben, so daß die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 UGB berechtigt ist. Die Revision war daher id b der Kostenfolgc aus § 97 3P0 zurückzuweisen,
 Drilled dinger Dr. Fi scher Dr.Eaager Liesecke Dr.Reinicke