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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte, die als Eigentümerin der We( Sportveranstaltungen durchführt und deren sämtliche Aktien der Stadt gehören, bestellte den Kläger im Januar 1934 zu dem Prokuristen und am 28, Januar 1937 zu ihrem Vorstandsmitglied, Mit Schreiben vom 4* Dezember 1941 teilte der Vorsitzer ihres Aufsichtsrats dem damals im Wehrdienst stehenden Kläger mit« daß der Aufsichtsrat beschlossen habe, ihn hinsichtlich seiner Versorgung grundsätzlich den Beamten der Stadt Dflgleichzustellen und ihm einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach den für die Beamten der Stadt geltenden reichsrechtlichen Vorschriften zu gewähren-. Das ruhegehaltsfähige Dienstalter des Klägers wurde auf den 10 März 1934 festgesetzt* Der Ruhegeldanspruch des Klägers sollte erlöschen, wenn er vorzeitig aus den Diensten der Beklagten freiwillig ausschied oder aus sonstigen Gründen entlassen werden mußte* Im übrigen sollten für die Festsetzung und Berechnung des Ruhegeldes die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden sein. Bie Beklagte lehnte beides mit der Begründung ab, daß durch die Entlassung des Klägers am 7= September 1945 sein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig geendet habe und der .Anspruch auf Ruhegehalt dadurch untergegangen sei* EM verlangt* Er hat ferner Feststellung begehrt* daß die Beklagte ihm nach Vollendung des 65 < Lebensjahres oder Eintritt der Bienstunfähigkeit Versorgungsbezüge und nach seinem Tode an die Hinterbliebenen entsprechende Hinterbliebenenbezüge nach den beamtenrechllichen Versorgungsvorschriften zahlen müsse, Bie Beklagte hat eingewandt, daß dem Kläger nach der Versorgungszusage vom 4o Bezember 1941 kein Ruhegehalt zustehe, weil sie das Dienstverhältnis aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grunde habe kündigen müssen. Die Berufung der Beklagten hiergegen ist, nachdem der Kläger seinen Zahlungsanspruch für die Zeit seit dem 1.- Juli 1951 um die Hälfte auf monatlich 194?95 DM ermäßigt und seinen Peststellungsantrag zur lickgenommen hatte, zurückgewiesen worden. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe nur das halbe Ruhegehalt nach § 5 Abs 1 a und nicht das volle Ruhegehalt nach § 5 Abs 1 b der 1, SparVO zu, da er wie ein auf Lebenszeit angestellter, aber vorzeitig ausgeschiedener Beamter zu behandeln sei. Schließlich müsse sich der Kläger sein anderweitiges Arbeitseinkommen auf das Ruhegehalt anrechnen lassen Bas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt* an den Kläger zu zahlen* 1.) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10, April 1954 entschieden hat, ist die Beklagte auf Grund ihrer Versorgungszusage vom 4 = Dezember 1941 nach der bindenden Auslegung des Tatrichters verpflichtet, dem Kläger ein Ruhegehalt entsprechend den jeweils geltenden Besoldungsvorschriften des Beamtenrechts zu zahlen, nachdem das Dienstverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 7> September 1945 mit sofortiger Wirkung erloschen ist. Nach dieser Vereinbarung stand dem Kläger ein Ruhegehalt auch dann zu, wenn die Beklagte ihn aus einem zwar in seiner Person liegenden, aber nicht von ihm verschuldeten wichtigen Grund entlassen mußte, wie es im Jahre 1945 infolge der Anweisungen der Militärregierung der Fall war. Die Revision stützt sich darauf ., daß der Kläger bis zu dem ersten Revisionsurteil nur die Hälfte des Ruhegehalts eingeklagt und sich mit einer teilweisen Anrechnung seines Arbeitseinkommens einverstanden erklärt hatte, während er jetzt erheblich höhere Beträge fordert, Bas hat aber mit der Frage, wie die Versorgungszusage der Beklagten auszulegen ist, nichts zu tun. und unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung unter gewissen Voraussetzungen ein Ruhegehalt fordern, Die Pensionsansprüche des Klägers beruhen unmittelbar auf der Versorgungszusage vom 4« Dezember 1941? Zu ihrer Begründung bedarf es daher nicht erst der Heranziehung allgemeiner Billigkeitserwägungen: Insofern liegt der Sachverhalt wesentlich anders als in den vom Senat entschiedenen Pallen, in denen nach dem Dienstvertrag ein Versorgungsanspruch überhaupt nicht bestand und lediglich aus Billigkeitsgründen und mit Rücksicht auf die PurSorgepflicht des Dienstherrn gewisse Zuwendungen an einen vorzeitig ausgeschiedenen Angestellten in Betracht zu ziehen waren (BGHZ 12, 337? 2») Nach der Versorgungszusage der Beklagten sind für die Pestsetzung und Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden* Entsprechend anwendbar ist daher auch die 1, SparVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19*3*1949 (GVB1 25), sov/eit sie versorgungsrechtliche Vorschriften enthält. Die Revision beanstandet zu Unrechte daß das Landgericht dem Kläger mit der Begründung* der Versorgungsfall sei bei ihm bereits eingetreten, das volle Buhegehalt nach § 5 Abs 1 b der 1, SparVO und nicht nur das halbe Buhegehalt nach § 5 Abs 1 a zugebilligt hat Sie übersieht zunächst« daß nicht die 1« SparVO? ob der vertragliche Huhegehaltsanspruch des Klägers unter entsprechender Anwendung des § 5 Abs 1 a der 1,SparVO wie bei einem Beamten um die Hälfte zu kürzen ist* Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen. Das Beamtenrecht kennt als Versorgungsfälle bei Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit in erster Linie die Erreichung der Altersgrenze und die Versetzung in den Ruhestand infolge BienstUnfähigkeit, Bei Beamten auf Zeit kommt aber als weiterer Versorgungsfall der Ablauf der Zeit hinzu, für die sie ernannt sind (§ 69 DBG, § 50 Abs 2 Landesbeamtengesetz NEW), Deshalb erhalten auch Zeitbeamte* deren Amtszeit bei Ablauf nicht verlängert worden ist, nach § 5 Abs 1 b der 1- SparVO das volle Ruhegehalt (Ziff 4 der DB zu § 5 Abs 1 b5 MB1 NRW 1949. Hieran ändert es nichts, daß der Kläger im Gegensatz zu einem versorgungsberechtigten Zeitbeamten, dessen regelmäßige Amtszeit gewöhnlich länger dauert, nach der zwingenden Vorschrift des § 75 AktG jeweils nur auf höchstens fünf Jahre bestellt werden konnte* Da die Beklagte als ein Unternehmen, dessen .Aktienkapital zwar in städtischem Besitz ist, das aber in privatv/irtschaftlicher Form betrieben wird, beim Abschluß von Dienstverträgen.nicht an die beamtenrechtlichen Vorschriften gebunden ist, stand es ihr frei, dem Kläger gleichwohl unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie bei einem Zeitbeamten vorliegen müssen? Andererseits findet die Behauptung der Revision, es habe der Wille und die Absicht bestanden, den Kläger als lebenslänglich angestellt zu behandeln* in den tatrichterlichen Feststellungen keine Grundlage* Sie steht im Widerspruch zu der vertraglichen Befristung des Dienstverhältnisses und zu der Feststellung des Landgerichts; die Erwartung, daß der Kläger langfristig für die Beklagte tätig sein und seine Bestellung zu dem Vorstandsmitglied jeweils nach Ablauf der ‘ö-jährigen Amtszeit verlängert werden würde, sei nicht zu dem Vertragsinhalt oder zur Geschäftsgrundlöge erhoben worden, Es kann daher im Ergebnis offen bleiben* ob bereits die Kündigung vom 7. SparVO ist das Ruhegehalt hei Beamten* die am 31^1«1933 noch keine Planstelle hatten* nach der Eingangsstelle ihrer Laufhahn zu berechnen (daß diese Worte in Ahs 1 h fehlen, ist nach herrschender Auffassung nur ein Redaktiönsversehen), Das Landgericht hat gleichwohl hei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes das zuletzt bezogene Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe Ala (hzw jetzt A 17) zugrunde gelegt und dies damit begründet, daß die freie Wirtschaft Laufhahngruppen im Sinne des Beamtenrechts nicht kenne. SparVO stützt3 Nach dieser Vorschrift sollen nämlich die nach dem 31>ld933 erlangten Beförderungsstellen der Berechnung des Ruhegehalts ganz oder teilweise zugrunde gelegt werden, soweit sie erkennbar nicht aus politischen Rücksichten im Zuge der regelmäßigen Dienstlaufbahn erlangt sind., Obschon es bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft eine "Beförderung" im beamtenrechtlichen Sinne nicht gibt* bestehen keine Bedenken dagegen* daß das Landgericht § 5 Abs 2 der lc SparVO entsprechend angewandt und die letzte Stellung des Klägers bei der Beklagten wie eine Beförderungsstelle behandelt hat (vgl auch die DurchfBest z § 5 Abs 2 und z § 3 Abs 3 der L SparVO). Nach der von der Revision nicht angegriffenen PestStellung des Landgerichts sind auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine An- Damit rechtfertigt sich in jedem Palle die Berechnung des Ruhegeldes nach dem zuletzt bezogenen Gehalt, wie sie für den Regelfall auch vorgesehen ist (vgl §§ 79* 80 DBG), 40 Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe bei der Frage, inwieweit sich der Kläger seinen Arbeitsverdienst anrechnen lassen muß, die Bestimmung des § 615 Abs 1 Satz 2 BGB übersehen. In Betracht kommen hier zunächst § 127 DBG und der in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1,9*1953 an seine Stelle getretene § 165 des Landesbeamtengesetzes (LBG), Danach muß sich ein Ruhestandsbeamter sein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer Beschäftig gung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet, in gewissem Umfang auf das Ruhegehalt anrechnen lassen. Da auch die Beklagte zu den im Sinne der §§ 127 Abs 4 DBG, 165 Abs 5 LBG den öffentlichen Körperschaften gleichgestellten Unternehmen gehört, deren gesamtes Kapital in öffentlicher Hand ist, die von ihr gezahlten Pensionen also mittelbar der öffentlichen Hand zur Last fallen, kann eine entsprechende Anwendung der erwähnten RuhensbeStimmungen nur bedeuten, daß der Kläger sich in dem vorgesehenen Umfang ein etwaiges Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung im Öffentlichen Bienst oder bei einer gleichgestellten Unternehmung anrechnen lassen müßte. Bar-über hinaus schrieb allerdings § 26 der 3- SparVO vom 19o Marz 1949 (GVB1 29) auch eine teilweise Anrechnung von Arbeit seinkünf ten außerhalb des öffentlichen Dienstes vor, wie das Landgericht nicht verkannt hat; es hat die Versorgungsbezüge des Klägers für den in Präge kommenden Zeitraum entsprechend gekürzt., SparVO für die Geltungsdauer dieser Bestimmung zu kürzende Ruhegehalt auf der Grundlage seiner letzten Dienststellung entsprechend den jeweils geltenden landesrechtlichen Besoldungsvorschriften o Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Billigkeit, Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, kann sich allerdings die Geltendmachung von Ruhegehaltsansprüchen, auch wenn sie nach dem Dienstvertrag formal begründet sind, in besonderen Fällen als eine unzulässige Rechtsausübung darstellen; das ist vor allem dann der Pall, wenn der Anspruchsteller als besonderer Nutznießer des nationalsozialistischen Systems in Erscheinung getreten ist und mit der Zahlung des vollen Ruhegehalts ganz oder Denn nach den Feststellungen des Landgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür» daß der Kläger seine Stellung als versorgungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagten ohne entsprechende fachliche Eignung mit Rücksicht auf seine Parteizugehörigkeit oder seinen Rang in der SA erlangt hätte. also nach seiner Bestellung zu dem Vorstandsmitglied, in die NSDAP eingetre-ten und erst im Jahre 1943 SA-Sturmbannführer geworden ist5 Die Beklagte hat auch niemals behauptet, daß der Kläger die an ihn als Vorstandsmitglied gestellten Anforderungen nicht erfüllt habe; sie. Seit dem i>12.1952 braucht sich aber ein in Kategorie IV eingestufter Beamter* auch wenn er sein Amt nach dem Krieg wegen seiner politischen Belastung verloren hat* in Nordrhein-Westfa-len sein privates Arbeitseinkommen nicht auf das ihm nach § 5 Abs 1 der 1, SparVO zustehende Ruhegehalt anrechnen zu lassen* Es besteht keine Veranlassung* den Kläger etwa im Einblick auf § 242 BGB schlechter zu stellen, + 30*—• DM) gefordert (Schriftsatz vom 21* Juli 1954)- Das Landgericht hat dies übersehen und dem Kläger auch für die Zeit bis zu dem 13 Februar 1954 insgesamt 80*— DM Kindergeld zuerkannt <, 7c) Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Landgericht die Beklagte mit Verzugszinsen von den für die einzelnen Zeiträume geschuldeten Pensionsbeträgen jeweils* .vom Tage der Fälligkeit an belastet hat? an sich keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzens Jedoch kommt der Schuldner auch in diesem Fall nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unterbleibt (§ 285 BUB) Der Kläger hat sich nach seiner Entlassung im Jahre 1945 und seiner Einstufung in die Kategorie IV durch Entnazifizierungsbe-scheid vom 15* Juni 1948 zunächst im Jahre 1950 zweimal um eine Neueinstellung bei der Beklagten beworben, ohne jedoch darauf hinzuweisen, daß er sich als versorgungsberechtigt betrachte. Erst am 14* Juni 1951 ist er dann mit Ruhegehaltsansprüchen an die Beklagte herangetreten, wobei er sich aber nochmals bereit erklärte, seinen Dienst bei der Beklagten wieder aufzunehmen, Bis dahin war noch völlig ungeklärt., ob und in welcher Höhe der Kläger über- zu demal die Beklagte bis zu dem Y/iederaufbau der im Krieg zerstör ten “West-falenhalle in einer bedrängten wirtschaftlichen Lage war und daher auch der Auffassung sein konnte* der Kläger halte mit Rücksicht auf diesen Umstand bewußt still. In diesem Antrag hat der Kläger seine Ruhegehaltsansprüche genau beziffert und dabei auch die teilweise Anrechnung seiner Arbeitseinkünfte gemäß § 26 der 3« SparVO berücksichtigt« Zugleich hat er sich auf das Urteil des III, Zivilsenats vom 10, Mai 1951 (BGKZ 2, 117) berufen? Der Kläger kann daher Zinsen erst seit dem 13,- Oktober 1951 fordern; und zwar zunächst nur im Rahmen seines berichtigten Klageantrages, d,h von 1,000 DM für den Gehaltszeitraum vom 1,4.-1949 bis 30,6,1951 und von monatlich 194-95 DM für den späteren Zeitraum, Trotzdem hat es dem Kläger Verzugszinsen entsprechend seinem Klageantrag, also von der jeweils geltend gemachten und nicht von der tatsächlich begründeten Hauptforderung zuerkannt, und zwar aus der Erwägung, die Mehrbeträge würden dadurch wieder ausgeglichen, daß der Kläger andererseits für die Monate April bis Juni 1949 ein zu niedriges Ruhegehalt und demgemäß auch weniger Zinsen gefordert habe, als ihm tatsächlich zustünden. 8,) Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe die Kostenbestimmung des § 271 Abs 3 Satz 2 ZPO nicht beachtet, ist offenbar unbegründet, da das Landgericht dem Kläger tatsächlich in Ziff III der Urteilsformel die Kosten seiner teilweisen Klagerücknahme voll auferlegt hat.

Zitierte Normen: § 318 ZPO § 75 AktG § 615 BGB § 127 LandbeschaffG § 291 BGB § 271 ZPO
RuhegehaltZeitLandgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 7, Mai 1956
Jodas, Justizangestellter*
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der WeflHHfe Aktiengesellschaft in D< vertreten durch ihren Vorstand, Stadtrat Br, Josef und Direktor Dr> BfllP« beide in DflHHP,
Beklagten und Revisionsklägerin
-•Prozeßbevollmächtigters? Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kaufmann Br, jur* Paul W BegBBP Str, V
Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br
 hat der II.s Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3- Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br, Haidinger,
 Dr, Fischer, Br, Kuhn und Dr, Winkelmann
 für Recht erkannts
I, Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8, Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 10. März 1955 aufgehoben, soweit die Beklagte zu weitergehenden Zahlungen als wie folgt verurteilt v/orden ist?
Io) 38c376,84 DM nebst 4 Zinsen
 von 1,779?80 DM seit dem 13*10,1951?
»' 26,018,04 "	"	?f 29* 7,1954?
"	733,79	"	«	"	1. 8,1954?
2,
von	733,79 DM		seit	dem	1. 9,1954,
II	693,79	fl	I!	n	I*10.1954,
f*	693,79	?f	?•	ft	1,11,1954,
n	693,79	f»	11	it	1,12.1954
sowie von je 194*95 DM ab 1» 11,1951, 1.12>1951 und so weiter monatlich fortlaufend bis einschließlich ab 1*7*1954*
Vom 1,1*1955 bis zu dem 3Ö*9<1955 monatlich je 693,79 DM.
3*) Vom 1,10.1955 an am ersten Tage eines jeden Monats im voraus je 657?79 DHL.
II* Im Umfang der Aufhebung wird die Klage abgewiesen*
III* Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen,
IV- Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu 1/20 dem Kläger und zu 19/20 der Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
-3
Tatbestand?
Die Beklagte, die als Eigentümerin der We( Sportveranstaltungen durchführt und deren sämtliche Aktien der Stadt	gehören, bestellte den Kläger im
 Januar 1934 zu dem Prokuristen und am 28, Januar 1937 zu ihrem Vorstandsmitglied, Mit Schreiben vom 4* Dezember 1941 teilte der Vorsitzer ihres Aufsichtsrats dem damals im Wehrdienst stehenden Kläger mit« daß der Aufsichtsrat beschlossen habe, ihn hinsichtlich seiner Versorgung grundsätzlich den Beamten der Stadt Dflgleichzustellen und ihm einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach den für die Beamten der Stadt
 geltenden reichsrechtlichen Vorschriften zu gewähren-. Das ruhegehaltsfähige Dienstalter des Klägers wurde auf den 10 März 1934 festgesetzt* Der Ruhegeldanspruch des Klägers sollte erlöschen, wenn er vorzeitig aus den Diensten der Beklagten freiwillig ausschied oder aus sonstigen Gründen entlassen werden mußte* Im übrigen sollten für die Festsetzung und Berechnung des Ruhegeldes die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden sein. In der Aufsichtsratssitzung vom 28, September 1942 wurde beschlossen, den Kläger erneut zu dem Vorstandsmitglied für die höchstzulässige Amtszeit zu bestellen» Agi 7- September 1945 teilte der Vorsitzer des Aufsichtsrats dem Kläger schriftii^^t^fSäß^^auf‘örund allgemeiner Anordnung der Militärregierung mit Rücksicht auf den von ihm bekleideten Rang in der SA (er war seit 1933 Mitglied der SA, seit 1943 SA-Sturmbannführer und seit 1,5,1937 Mitglied der NSDAP gewesen) mit sofortiger Wirkung aus den Diensten der Beklagten entlassen werde» Nachdem der Kläger durch rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid vom 15o Juni 1948 in Kategorie IV ohne Beschränkungen eingereiht worden war, meldete er erstmals
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am 14* Juni 1951 Ruhegehaltsansprüche hei der Beklagten an und erklärte sich gleichzeitig bereit, seinen Bienst auch in einer niedrigeren Stellung wieder aufzunehmen*
Bie Beklagte lehnte beides mit der Begründung ab, daß durch die Entlassung des Klägers am 7= September 1945 sein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig geendet habe und der .Anspruch auf Ruhegehalt dadurch untergegangen sei*
Ber im Jahre 1900 geborene Kläger erhielt bei der Beklagten zuletzt Bezüge nach der Besoldungsgruppe Ala.
Er war besoldungsmäßig einem Stadtrat gleichgestellt und hatte das höchste Grundgehalt mit jährlich 12*600 BM erreicht o. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne , die am ®>#e.1934 und am®,®, 1940 geboren sind* Das älteste Kind hat am 30,9*1954 seine Lehre in einer Eisengroßhandlung beendet,
 Ber Kläger ist der Ansicht, daß ihm für die Zeit vom 1-4c1949 an nach Maßgabe des § 5 der 1. Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19*3.
1949 (GVB1 25) ein Ruhegehalt zustehe. Hiervon hat er mit seiner am 1, Februar 1952 erhobenen Klage zunächst für die Zeit bis zu dem 30,6*1951 einen Teilbetrag von 1.000 BM und für die spätere Zeit monatlich 388.38 EM verlangt* Er hat ferner Feststellung begehrt* daß die Beklagte ihm nach Vollendung des 65 < Lebensjahres oder Eintritt der Bienstunfähigkeit Versorgungsbezüge und nach seinem Tode an die Hinterbliebenen entsprechende Hinterbliebenenbezüge nach den beamtenrechllichen Versorgungsvorschriften zahlen müsse, Bie Beklagte hat eingewandt, daß dem Kläger nach der Versorgungszusage vom 4o Bezember 1941 kein Ruhegehalt zustehe, weil sie das Dienstverhältnis aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grunde habe kündigen müssen. Sie hat sich außerdem auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen... Bas
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Landgericht hat der Zahlungsklage dem Grunde nach stattgegeben und dem Peststellungsantrag entsprochen. Die Berufung der Beklagten hiergegen ist, nachdem der Kläger seinen Zahlungsanspruch für die Zeit seit dem 1.- Juli 1951 um die Hälfte auf monatlich 194?95 DM ermäßigt und seinen Peststellungsantrag zur lickgenommen hatte, zurückgewiesen worden. Durch Urteil vom 10. April 1954 (II ZR 135/55) hat der erkennende Senat die Revision der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. Der Kläger hat alsdann seine Klageanträge erhöht und geltend gemacht«, er sei entsprechend einem Wahlbeamten mit 13-jähriger Dienstzeit zu behandeln und könne das volle Ruhegehalt auf der Grundlage seiner letzten Dienststellung (Besoldungsgruppe A 1 a) beanspruchen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen. an ihn zu zahlen?
Io) 41.497?53 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem jeweiligen
 mg«	e der Fälligkeit? dabei	sind folgende	Ruhegehal
 Sätze zugrunde gelegts			
Vom	1, 4,1949 - 31» 3-1951	461,20 DM	monatlich
 ff	1, 4,1951 - 30, 4,1952	613,30 «	it
I»	1 5,1952 - 31-1201952	589.80 "	it
 ll	1, 1.1953 - 31» 3.1953	639,90 "	it
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2») Seit dem 1«- Januar 1955 monatlich im voraus je 764*47 DM,
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Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe nur das halbe Ruhegehalt nach § 5 Abs 1 a und nicht das volle Ruhegehalt nach § 5 Abs 1 b der 1, SparVO zu, da er wie ein auf Lebenszeit angestellter, aber vorzeitig ausgeschiedener Beamter zu behandeln sei. Außerdem sei das Ruhegeld gemäß diesen Vorschriften nicht nach dem Endgrundgehalt, sondern nach den in der Eingangsstelle der Laufbahn gezahlten Bezügen; hier
-6-
also nach A 2 c 2? zu berechnen. Schließlich müsse sich der Kläger sein anderweitiges Arbeitseinkommen auf das Ruhegehalt anrechnen lassen
 Bas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt* an den Kläger zu zahlen*
1.	) 38,506*84 IM,.
2,	) vom 1, Januar 1955 an monatlich im voraus 693,79 DM»
Es hat die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers auf
11 Jahre (1«3*1934 - 7,9-1945) berechnet und demgemäß
 das Ruhegehalt auf der Grundlage der jeweils geltenden
 Besoldungsbestimmungen wie folgt festgesetzt*
Vom 1, 4*1949 - 30= 6,1949 auf 660,10 DM monatlich " 1.. 7,1949 - 31» 3*1951 " 414 40 M	f?
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wobei das anderweitige Arbeitseinkommen des Klägers für
 Januar 1951 in Höhe von 191,27 DM und für Februar und März
1951 in Höhe von je 4?60 IM angerechnet wurde.
Entsprechend diesen Beträgen hat es dem Kläger weiterhin
4 $ Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstag an zugesprochen,
 mit Ausnahme der Monate April 1949 bis Juli 1950$ für
 April 1949 bis Juni 1950 hat es der Zinsberechnung nicht
 das zuerkannte, sondern das vom Kläger geforderte, teils
 niedrigere, teils höhere Ruhegehalt zugrunde gelegt; für
 Juli 1950 hat es dem Kläger Zinsen von 457,70 DM zugebil-
ligt.
Die Beklagte hat mit Einwilligung des Klägers unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar Revision eingelegt , Sie erstrebt die Klageabweisung? während der Kläger bittet:, die Revision zurückzuweisen«
4
Ent sehe i d ungsgrund e j.
1.) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 10, April 1954 entschieden hat, ist die Beklagte auf Grund ihrer Versorgungszusage vom 4 = Dezember 1941 nach der bindenden Auslegung des Tatrichters verpflichtet, dem Kläger ein Ruhegehalt entsprechend den jeweils geltenden Besoldungsvorschriften des Beamtenrechts zu zahlen, nachdem das Dienstverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 7> September 1945 mit sofortiger Wirkung erloschen ist. Nach dieser Vereinbarung stand dem Kläger ein Ruhegehalt auch dann zu, wenn die Beklagte ihn aus einem zwar in seiner Person liegenden, aber nicht von ihm verschuldeten wichtigen Grund entlassen mußte, wie es im Jahre 1945 infolge der Anweisungen der Militärregierung der Fall war. Die Ausführungen der Revision mit denen sie diese Auslegung des Vertrages erneut angreifts geben zu einer abweichenden Beurteilung auch insoweit keinen Anlaß, als die jetzt streitigen Forderungen über den Rahmen des rechtskräftigen Grundurteils hinausgehen und eine Bindung des Gerichts nach § 318 ZPO nicht besteht. Die Revision stützt sich darauf ., daß der Kläger bis zu dem ersten Revisionsurteil nur die Hälfte des Ruhegehalts eingeklagt und sich mit einer teilweisen Anrechnung seines Arbeitseinkommens einverstanden erklärt hatte, während er jetzt erheblich höhere Beträge fordert, Bas hat aber mit der Frage, wie die Versorgungszusage der Beklagten auszulegen ist, nichts zu tun. Hierfür kann es nur auf die Vorstellun gen und Willensäußerungen der Parteien bei Vertragsabschlu ankommen, auf die es auch das Oberlandesgericht in seinem vom Senat gebilligten Grundurteil allein abgestellt hatte, nicht aber auf Umstände, die erst nachträglich aufgetreten sind.
Die Revision irrt ferner, wenn sie meint, der Kläger könne nur nach allgemeiner Billigkeit gemäß § 242 BGB
-8-
und unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung unter gewissen Voraussetzungen ein Ruhegehalt fordern, Die Pensionsansprüche des Klägers beruhen unmittelbar auf der Versorgungszusage vom 4« Dezember 1941? so wie sie der Tatsachenrichter ausgelegt hat. Zu ihrer Begründung bedarf es daher nicht erst der Heranziehung allgemeiner Billigkeitserwägungen: Insofern liegt der Sachverhalt wesentlich anders als in den vom Senat entschiedenen Pallen, in denen nach dem Dienstvertrag ein Versorgungsanspruch überhaupt nicht bestand und lediglich aus Billigkeitsgründen und mit Rücksicht auf die PurSorgepflicht des Dienstherrn gewisse Zuwendungen an einen vorzeitig ausgeschiedenen Angestellten in Betracht zu ziehen waren (BGHZ 12, 337? Urt v 21,2,52 - II ZR 214/51j Urt v 24,2,54 - II ZR 63/53? teilw abgedr BGHZ 12, 327 = NJW 1954, 797; Urt v 5,5-54 - II ZR 130/53 ---• Betrieb 1954? 496), Davon zu unterscheiden ist die später noch zu erörternde präge, ob sich der Kläger etwa aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Kürzung der ihm vertraglich an sich zustehenden Versorgungsbezüge gefallen lassen mui3,
2») Nach der Versorgungszusage der Beklagten sind für die Pestsetzung und Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden* Entsprechend anwendbar ist daher auch die 1, SparVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19*3*1949 (GVB1 25), sov/eit sie versorgungsrechtliche Vorschriften enthält. Der hier in erster Linie in Betracht kommende § 5 Abs 1 dieser VO lautet $
♦»Beamte, die im Entnazifizierungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie IV eingestuft, aber nicht wieder in ihre frühere Planstelle oder eine gleichwertige Planstelle eingestellt worden sind, gelten als verabschiedet« Sie erhalten
4
a)	vom vollendeten 45. Lebensjahr ab die Hälfte des zur Zeit der Beendigung der MtStätigkeit erdienten Buhegehalts auf der Grundlage der am
51 1,1933 innegehabten Planstelle5 gegebenenfalls der Eingangsstelle ihrer Laufbahn;
b)	bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungs-rechts das volle zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Buhegehalt auf der Grundlage der am 31*1*1933 innegehabten Planstelle,"
Bach § 7 Abs 2 gilt diese Bestimmung auch für Beamtes die vor dem Inkrafttreten der VO in den Buhestand versetzt worden waren».
Die Revision beanstandet zu Unrechte daß das Landgericht dem Kläger mit der Begründung* der Versorgungsfall sei bei ihm bereits eingetreten, das volle Buhegehalt nach § 5 Abs 1 b der 1, SparVO und nicht nur das halbe Buhegehalt nach § 5 Abs 1 a zugebilligt hat Sie übersieht zunächst« daß nicht die 1« SparVO? sondern die ausdrückliche Versorgungszusage der Beklagten die unmittelbare Rechtsgrundlage für den Ruhegehaltsanspruch des Klägers bildet und daß ihm schon nach dieser Zusage bei jedem unverschuldeten Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten grundsätzlich das volle Buhegehalt zusteht5 insofern steht der Kläger, günstiger als ein Beamter, der nach § 5 Abs 1 der L SparVO als verabschiedet galt und ein Ruhegehalt überhaupt nur nach Maßgabe dieser Bestimmung beanspruchen konnte. Es kann sich daher höchstens darum handeln? ob der vertragliche Huhegehaltsanspruch des Klägers unter entsprechender Anwendung des § 5 Abs 1 a der 1,SparVO wie bei einem Beamten um die Hälfte zu kürzen ist* Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen. Stellt man es allein auf die vertragliche Regelung ab, so kann nicht zweifelhaft sein? daß der "Ver-sorgungsfall" im Sinne dieses Vertrages schon durch die Entlassung des Klägers eingetreten ist.
Aber auch bei entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Versorgungsgrundsätze ist das Ergebnis kein anderes. Das Beamtenrecht kennt als Versorgungsfälle bei Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit in erster Linie die Erreichung der Altersgrenze und die Versetzung in den Ruhestand infolge BienstUnfähigkeit, Bei Beamten auf Zeit kommt aber als weiterer Versorgungsfall der Ablauf der Zeit hinzu, für die sie ernannt sind (§ 69 DBG, § 50 Abs 2 Landesbeamtengesetz NEW), Deshalb erhalten auch Zeitbeamte* deren Amtszeit bei Ablauf nicht verlängert worden ist, nach § 5 Abs 1 b der 1- SparVO das volle Ruhegehalt (Ziff 4 der DB zu § 5 Abs 1 b5 MB1 NRW 1949. 5055 BGH ZBR 1955? 189)o Die Auffassung des Landgerichts, der Kläger sei im Sinne dieser Bestimmung entsprechend einem Zeitbeamten zu behandeln.- unterliegt keinen Bedenken- Die Stellung des Klägers laßt sich durchaus mit der eines Zeitbeamten vergleichen, weil er nicht auf Lebenszeit, sondern zunächst auf unbestimmte Zeit mit vierteljährlicher Kündigung und alsdann gemäß . Aufsichtaratsbeschluß vom 28, September 1942 für die höchstzulässige Amtszeit als Vorstandsmitglied der Beklagten angestellt worden ist. Hieran ändert es nichts, daß der Kläger im Gegensatz zu einem versorgungsberechtigten Zeitbeamten, dessen regelmäßige Amtszeit gewöhnlich länger dauert, nach der zwingenden Vorschrift des § 75 AktG jeweils nur auf höchstens fünf Jahre bestellt werden konnte* Da die Beklagte als ein Unternehmen, dessen .Aktienkapital zwar in städtischem Besitz ist, das aber in privatv/irtschaftlicher Form betrieben wird, beim Abschluß von Dienstverträgen.nicht an die beamtenrechtlichen Vorschriften gebunden ist, stand es ihr frei, dem Kläger gleichwohl unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie bei einem Zeitbeamten vorliegen müssen? ein Ruhegehalt zuzubilligen.. Damit, daß sie sich zu einer solchen Regelung entschlossen hat, hat sie in Kauf genommen j daß sie dem noch dienstfähigen Kläger unter Umstanden
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schon nach verhältnismäßig kurzer Tätigkeit als Vorstandsmitglied das volle Ruhegehalt zahlen mußte« wenn der Dienstvertrag aus irgendwelchen Gründen* sei es infolge der politischen Verhältnisse, sei es aus anderen Erwägungen-. nicht wieder verlängert oder ohne Verschulden des Klägers vorzeitig gelöst wurde< Insofern weist der Vertrag auch keine Lücke auf* die im Y/ege der ergänzenden Auslegung geschlossen werden müßte (vgl BGHZ 9? 215]•> Außerdem ist zu "berücksichtigen* daß der Kläger im Zeitpunkt der Versorgungszusage vom 4.. Dezember 1941 immerhin schon fast 8 Jahre und bei seiner Entlassung im Jahre 194h bereits mehr als 11 Jahre in den Diensten der Beklagten gestanden hatte. Andererseits findet die Behauptung der Revision, es habe der Wille und die Absicht bestanden, den Kläger als lebenslänglich angestellt zu behandeln* in den tatrichterlichen Feststellungen keine Grundlage* Sie steht im Widerspruch zu der vertraglichen Befristung des Dienstverhältnisses und zu der Feststellung des Landgerichts; die Erwartung, daß der Kläger langfristig für die Beklagte tätig sein und seine Bestellung zu dem Vorstandsmitglied jeweils nach Ablauf der ‘ö-jährigen Amtszeit verlängert werden würde, sei nicht zu dem Vertragsinhalt oder zur Geschäftsgrundlöge erhoben worden,
 Es kann daher im Ergebnis offen bleiben* ob bereits die Kündigung vom 7. September 1945 als Eintritt des Versorgungsfalles "nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts" im Sinne des § 5 Abs 1 b der 1, SparVO aufzufassen ist,Jedenfalls ist der Versorgungsfall sowohl nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechend § 69 DBG als auch nach dem Dienstvertrag spätestens mit Ablauf der 5-jährigen Amtszeit des Klägers im Jahre 1947 eingetreten, wobei nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs 1 der 1, SparVO davon auszugehen ist, daß im Sinne dieser Vorschrift der Versorgungsfall zeit-
lieh auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses liegen kann,,
3*) Nach § b Ahs 1 der 1. SparVO ist das Ruhegehalt hei Beamten* die am 31^1«1933 noch keine Planstelle hatten* nach der Eingangsstelle ihrer Laufhahn zu berechnen (daß diese Worte in Ahs 1 h fehlen, ist nach herrschender Auffassung nur ein Redaktiönsversehen), Das Landgericht hat gleichwohl hei der Berechnung des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes das zuletzt bezogene Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe Ala (hzw jetzt A 17) zugrunde gelegt und dies damit begründet, daß die freie Wirtschaft Laufhahngruppen im Sinne des Beamtenrechts nicht kenne. Oh diese Überlegung der Tatsache voll gerecht wird, daß der Dienstvertrag der Parteien eine entsprechende Anwendung der beamt enrechtlichen Versorgungs-bestiminungen ausdrücklich vorsieht und das vom Kläger bezogene Gehalt hierfür einen geeigneten Vergleichsmaßstab abgeben könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn in jedem Palle greift die Hilfserwägung des Landgerichts durch, die sich auf § 5 Abs 2 der 1. SparVO stützt3 Nach dieser Vorschrift sollen nämlich die nach dem 31>ld933 erlangten Beförderungsstellen der Berechnung des Ruhegehalts ganz oder teilweise zugrunde gelegt werden, soweit sie erkennbar nicht aus politischen Rücksichten im Zuge der regelmäßigen Dienstlaufbahn erlangt sind., Obschon es bei Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft eine "Beförderung" im beamtenrechtlichen Sinne nicht gibt* bestehen keine Bedenken dagegen* daß das Landgericht § 5 Abs 2 der lc SparVO entsprechend angewandt und die letzte Stellung des Klägers bei der Beklagten wie eine Beförderungsstelle behandelt hat (vgl auch die DurchfBest z § 5 Abs 2 und z § 3 Abs 3 der L SparVO). Nach der von der Revision nicht angegriffenen PestStellung des Landgerichts sind auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine An-
Wendung des § 5 Abs 2 der 1, SparYO beim Kläger erfüllt5 weil er seine gehaltliche Stellung aus fachlichen und nicht aus politischen Rücksichten erlangt hat. Damit rechtfertigt sich in jedem Palle die Berechnung des Ruhegeldes nach dem zuletzt bezogenen Gehalt, wie sie für den Regelfall auch vorgesehen ist (vgl §§ 79* 80 DBG),
40 Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe bei der Frage, inwieweit sich der Kläger seinen Arbeitsverdienst anrechnen lassen muß, die Bestimmung des § 615 Abs 1 Satz 2 BGB übersehen. § 615 BGB ist keine Ruhegehaltsvorschrift, sondern regelt die Folgen eines Annahmeverzuges des Dienstherren, Eines vertraglichen Ausschlusses dieser Vorschrift bedurfte es daher gar nicht. Auch eine entsprechende Anwendung scheitert daran, daß die Parteien die Berechnung des Ruhegehalts durch Verweisung auf die beamtenrechtlichen Besolr dungsvorsciiriften abschließend vertraglich geregelt haben* Rach dem festgestellten Sachverhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dabei diejenigen Bestimmungen des Beamtenrechts, die das Ruhen von Versorgungsbezügen mit Rücksicht auf anderweitige Einkünfte des Versörgungsbe-rechtigten regeln, nicht mit bezogen sein sollten.. In Betracht kommen hier zunächst § 127 DBG und der in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 1,9*1953 an seine Stelle getretene § 165 des Landesbeamtengesetzes (LBG), Danach muß sich ein Ruhestandsbeamter sein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer Beschäftig gung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet, in gewissem Umfang auf das Ruhegehalt anrechnen lassen.
Da auch die Beklagte zu den im Sinne der §§ 127 Abs 4 DBG, 165 Abs 5 LBG den öffentlichen Körperschaften gleichgestellten Unternehmen gehört, deren gesamtes Kapital in öffentlicher Hand ist, die von ihr gezahlten Pensionen also
 mittelbar der öffentlichen Hand zur Last fallen, kann eine entsprechende Anwendung der erwähnten RuhensbeStimmungen nur bedeuten, daß der Kläger sich in dem vorgesehenen Umfang ein etwaiges Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung im Öffentlichen Bienst oder bei einer gleichgestellten Unternehmung anrechnen lassen müßte. Ein solches Einkommen hat der Kläger aber nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten unstreitig nicht bezogen,. Bar-über hinaus schrieb allerdings § 26 der 3- SparVO vom 19o Marz 1949 (GVB1 29) auch eine teilweise Anrechnung von Arbeit seinkünf ten außerhalb des öffentlichen Dienstes vor, wie das Landgericht nicht verkannt hat; es hat die Versorgungsbezüge des Klägers für den in Präge kommenden Zeitraum entsprechend gekürzt., Biese Bestimmung ist aber durch § 17 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes (NEW) vom 15> Dezember 1952 (GVB1 423) mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 aufgehoben worden. Seitdem galt nurmehr § 127 DBG özw § 165 LBG. der eine Anrechnung privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt nicht vorsieht,
5,) Der Kläger hat somit Anspruch auf das volle lediglich nach Maßgabe des § 26 der 3. SparVO für die Geltungsdauer dieser Bestimmung zu kürzende Ruhegehalt auf der Grundlage seiner letzten Dienststellung entsprechend den jeweils geltenden landesrechtlichen Besoldungsvorschriften o Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Billigkeit, Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, kann sich allerdings die Geltendmachung von Ruhegehaltsansprüchen, auch wenn sie nach dem Dienstvertrag formal begründet sind, in besonderen Fällen als eine unzulässige Rechtsausübung darstellen; das ist vor allem dann der Pall, wenn der Anspruchsteller als besonderer Nutznießer des nationalsozialistischen Systems in Erscheinung getreten ist und mit der Zahlung des vollen Ruhegehalts ganz oder
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teilweise die We itergewährung von Vorteilen verlangt, die ihm wahrend der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus aus sachlich ungerechtfertigten Gründen eingeräumt worden sind und auf die er nach der Beseitigung dieses Systems keinen Anspruch hat (BGHZ 9? 94; 13? 346% ürt v 14«7„34 - II ZR 172 33 - BB 1954?. 688). Der vorliegende Sachverhalt gibt jedoch keinen Anlaß, diese Grundsätze zu Lasten des Klägers anzuwenden. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür» daß der Kläger seine Stellung als versorgungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagten ohne entsprechende fachliche Eignung mit Rücksicht auf seine Parteizugehörigkeit oder seinen Rang in der SA erlangt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Anfang 1934 als Prokurist bei der Beklagten angestellte Kläger zwar schon seit 1933 Mitglied der SA war, aber erst am 1. Mai 1937? also nach seiner Bestellung zu dem Vorstandsmitglied, in die NSDAP eingetre-ten und erst im Jahre 1943 SA-Sturmbannführer geworden ist5 Die Beklagte hat auch niemals behauptet, daß der Kläger die an ihn als Vorstandsmitglied gestellten Anforderungen nicht erfüllt habe; sie. hat ihm vielmehr noch im Jahre 1946 anläßlich seiner Entlassung für seine ”eifrige Mitarbeit im Vorstand” ihren ’’herzlichsten Dank” ausgesprochen Ihre Behauptung, der Kläger habe seinen Amtsvorgänger Dr» Schfl^ im Jahre 1935 denunziert» hat sie im Verfahren über den Grund des Anspruches nicht beweisen können« Es kann auch keine Rede davon sein« daß die dem Kläger als dem ehemaligen Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zustehenden und nach der Dauer seiner Dienstjahre zu bemessenden Versorgungsbezüge unangemessen hoch seien; sie betragen zur Zeit 37 der Bezüge im aktiven Dienst, Was den Arbeitsverdient des Klägers betrifft? so hat das Landgericht diese Bezüge jedenfalls in dem Umfang berücksichtigt? wie es die nach dem Dienstvertrag
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entsprechend anwendbaren Rühensvorschritten des Beamtenversorgungsrechts vorsehenc d*h. im Rahmen des inzwischen aufgehobenen § 26 der 3- SparVO. Seit dem i>12.1952 braucht sich aber ein in Kategorie IV eingestufter Beamter* auch wenn er sein Amt nach dem Krieg wegen seiner politischen Belastung verloren hat* in Nordrhein-Westfa-len sein privates Arbeitseinkommen nicht auf das ihm nach § 5 Abs 1 der 1, SparVO zustehende Ruhegehalt anrechnen zu lassen* Es besteht keine Veranlassung* den Kläger etwa im Einblick auf § 242 BGB schlechter zu stellen,
6.) Bei der Berechnung des Ruhegehalts im einzelnen sind dem Landgericht zwei Fehler unterlaufen* die als Verstöße gegen materiellreehtiiche Besoldungsvorschriften auch ohne Rüge zu beachten sind?
a)	Seit dem 1,1,1955 beträgt der Kinderzuschlag für Kinder bis zu dem vollendeten 6, Lebensjahr 25*— DM* bis zur Vollendung des 14, Lebensjahres 30.— DM und von da an 40,— DM monatlich (§ 4 Er 4* § 21 des 4, BesÄndG HEY/ vom 11*8,1953 - GVB1 223? § 13 des Landesbesoldungsge-setzes vom 9^6,1954 - GVB1 162). Der Zuschlag wird jeweils vom 1, des Monats an gezahlt bzw erhöht« in den das für die Gewährung maßgebende Ereignis fällt (Nr 65 der Besoldungsvorschriften vom 12,3.1928 - RBB1 33;. Nr 48 Abs 1 der Besoldungsvorschriften NRW vom 19=1.1956 - GVB1 81)0 Das jüngste Kind des Klägers ist am 4^,0*1940 geboren. Demgemäß, hat der Kläger zutreffend für die Zeit bis zu dem
31 = 1,1954 nur einen Kinderzuschlag von 70*— DM (40.-*	+
 30*—• DM) gefordert (Schriftsatz vom 21* Juli 1954)- Das Landgericht hat dies übersehen und dem Kläger auch für die Zeit bis zu dem 13 Februar 1954 insgesamt 80*— DM Kindergeld zuerkannt <,
b)	Der älteste Sohn des Klägers« geboren am ^►,®,1934* hatte am 30, September 1954 seine Lehre been-
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deto Damit ist der Kinderzuschlag für ihn fortgefallen (§13 Abs 3? 7 LandesbesU).. Das hat zur Folge? daß der Kläger das Wohnungsgeld in Tarifklasse II Ortsklasse A vom 1, Oktober 1955 an nur noch nach Tabelle a) (für Beamte mit weniger als 2 zuschlagsberechtigten Kindern) erhält, dJi, anstatt 192— DM nur noch 156,— DM monatlich (§ 8 Abs 1 Satz 1* 2? 4? des LandesbesU mit Anl 3? § 163 xiBGr) «-
Soweit das Landgericht dem Kläger mehr zugespro-chen hat? war das Urteil aufzuheben und die Klage abzu-weisen•
7c) Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Landgericht die Beklagte mit Verzugszinsen von den für die einzelnen Zeiträume geschuldeten Pensionsbeträgen jeweils* .vom Tage der Fälligkeit an belastet hat? ohne zu prüfen? inwieweit sie das Unterbleiben der Leistung zu vertreten hatte„ Diese Rüge ist zu dem Teil berechtigt.,
a) Hach § 284 Abs 2 BUB bedarf es bei Leistungen? für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist? an sich keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzens Jedoch kommt der Schuldner auch in diesem Fall nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unterbleibt (§ 285 BUB) Der Kläger hat sich nach seiner Entlassung im Jahre 1945 und seiner Einstufung in die Kategorie IV durch Entnazifizierungsbe-scheid vom 15* Juni 1948 zunächst im Jahre 1950 zweimal um eine Neueinstellung bei der Beklagten beworben, ohne jedoch darauf hinzuweisen, daß er sich als versorgungsberechtigt betrachte. Erst am 14* Juni 1951 ist er dann mit Ruhegehaltsansprüchen an die Beklagte herangetreten, wobei er sich aber nochmals bereit erklärte, seinen Dienst bei der Beklagten wieder aufzunehmen, Bis dahin war noch völlig ungeklärt., ob und in welcher Höhe der Kläger über-
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ha upt Ruhegehalt beanspruchen konnte und wollte? zu demal die Beklagte bis zu dem Y/iederaufbau der im Krieg zerstör ten “West-falenhalle in einer bedrängten wirtschaftlichen Lage war und daher auch der Auffassung sein konnte* der Kläger halte mit Rücksicht auf diesen Umstand bewußt still. Vor allem aber konnte die Beklagte damals gar nicht wissen., ob der Kläger nicht durch anderweitige Arbeitstätigkeit soviel verdientec daß etwaige Versorgungsansprü.che nach dem seinerzeit noch geltenden § 26 der 3. BparVO ganz oder teilweise ruhten-. Obwohl die Beklagte den Kläger sehen in ihrem Entlassungsschreiben vom 7* September 1945 aufgefordert hatte, ihr die Aufnahme einer neuen Beschäftigung sofort schriftlich mitzuteilen* hat der Kläger erst im Verlauf dieses Rechtsstreits die Art und Hohe seines Arbeitseinkommens genau angegeben.. Unter diesen Umständen und mit Rücksicht darauf, daß der Kläger mehrere Jahre lang nichts unternommen hat,um sein Interesse an einer Pensionszahlung der Beklagten zu bekunden? trifft die Beklagte kein Schuldvorwurf, wenn sie zunächst davon abgesehen hat, die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge schon von sich aus zu ermitteln und dem Kläger anzubieten*
b) Anders wurde es in dem Zeitpunkt, als der Beklagten das Armenrechtsgesuch des Klägers vom 5* Oktober 1951 zuging, d,i, am 13« Oktober 1951 (§ 261 b Abs 2 Satz 2 ZPO). In diesem Antrag hat der Kläger seine Ruhegehaltsansprüche genau beziffert und dabei auch die teilweise Anrechnung seiner Arbeitseinkünfte gemäß § 26 der 3« SparVO berücksichtigt« Zugleich hat er sich auf das Urteil des III, Zivilsenats vom 10, Mai 1951 (BGKZ 2, 117) berufen? auf Grund dessen die Beklagte mit ihrer Verurteilung in diesem Rechtsstreit rechnen mußte. Mit der Zustellung der Klageschrift am 1, Februar 1952 wurden die Ansprüche überdies rechtshängig und waren von da an auch ohne Rücksicht
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auf Verzug zu verzinsen (§ 291 BGB), Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß der Kläger zunächst selbst die Auffassung vertreten hat., er könne nur das halbe Buhegehalt nach § 5 Abs 1 a der 1, SparVO beanspruchen Zwar hat er in seinem Klageantrag trotzdem die vollen Bezüge gefordert * Bas beruhte aber nach seinem eigenen Vortrag auf einem Versehen, das er mit Schriftsatz vom 27 > Februar 1953 richtiggestellt hat. Die in diesem Schriftsatz erklärte teil-weise Klagerücknahme hat die Wirkungen der Rechtshängigkeit insoweit rückwirkend wieder beseitigt (§ 271 Abs 3 ZPO), Aber auch ein Verzug der Beklagten ist in dem Umfang zu verneinen, in dem der Kläger seine Ansprüche beschränkt hat.. Denn wenn der Kläger selbst der Ansicht gewesen ist, ihm stehe nur die Hälfte des Ruhegehalts zu, so hat die Beklagte es nicht zu vertreten, wenn sie ihm den darüber hinausgehenden Teil vorenthalten hat .. Der Kläger kann daher Zinsen erst seit dem 13,- Oktober 1951 fordern; und zwar zunächst nur im Rahmen seines berichtigten Klageantrages, d,h von 1,000 DM für den Gehaltszeitraum vom 1,4.-1949 bis 30,6,1951 und von monatlich 194-95 DM für den späteren Zeitraum,
c)	Am 21o Juli 1954 hat der Kläger erstmals das volle Ruhegehalt gefordert und seine Anträge entsprechend erhöht. Mit der Zustellung dieses Schriftsatzes an die Beklagte am 29 * Juli 1954 sind die erhöhten Ansprüche rechtshängig geworden., und zugleich ist die Beklagte auch insoweit in Verzug geraten (§§ 281, 253-. 261 b? 187 ZPO),.. Mithin kann der Kläger vom 29- Juli 1954 an Zinsen von den jeweils fälligen und ihm tatsächlich zustehenden vollen Pensionsbeträgen fordern,
d)	Das Landgericht hat für die Monate Juli 1949 bis Juli 1950 geringere Versorgungsbezüge errechnet als der Kläger gefordert hatte. Trotzdem hat es dem Kläger
 Verzugszinsen entsprechend seinem Klageantrag, also von der jeweils geltend gemachten und nicht von der tatsächlich begründeten Hauptforderung zuerkannt, und zwar aus der Erwägung, die Mehrbeträge würden dadurch wieder ausgeglichen, daß der Kläger andererseits für die Monate April bis Juni 1949 ein zu niedriges Ruhegehalt und demgemäß auch weniger Zinsen gefordert habe, als ihm tatsächlich zustünden. Eine solche Berechnung ist nicht angängig., Denn bei den Zinsen (anders als bei der Hauptforderung) hat der Kläger keine Gesamtsumme berechnet und ihre anderweitige Aufteilung dem Gericht anheimgegeben, er hat vielmehr in seinem Klageantrag die geforderten Sinsen nach dem jeweiligen Hauptanspruch und Fälligkeitstermin genau aufgegliedert. Wenn eine Partei für einen ganz bestimmten Zeitraum einen bezifferten Anspruch stellt und dieser teilweise sachlich unbegründet ist, so kann ihr dieser Anspruch nicht deswegen in voller Höhe zuerkannt werden, weil sie für einen anderen Zeitraum zu geringe Ansprüche erhoben hat. Denn das würde bedeuten, daß das Gericht einen geltend gemachten, aber unbegründeten Anspruch ohne Zutun der Parteien von sich aus mit einem anderen Anspruch auswechseln dürfte, der zwar begründet, aber nicht geltend gemacht ist.
Das angefochtene Urteil war daher auch hinsichtlich der Zinsen teilweise aufzuheben7
8,) Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe die Kostenbestimmung des § 271 Abs 3 Satz 2 ZPO nicht beachtet, ist offenbar unbegründet, da das Landgericht dem Kläger tatsächlich in Ziff III der Urteilsformel die Kosten seiner teilweisen Klagerücknahme voll auferlegt hat. Auch im übrigen konnte die Kostenentscheidung des Landgerichts bestehen bleiben, da die Verteilung der Kosten im Verhältnis von 1/8 s 7/8 auch unter Berücksich-
tigung des geringen Teilerfolges der Revision etv/a dem Umfang des beiderseitigen Unterliegens entspricht.
Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz ergibt sich aus §§ 92. 97 ZPO*
Ir, Ganter	Dr, Haidinger	Dr.	Rischer
 Dr. Kuhn
 Dr, Winkelmann