Die Beklagte hat erwidert, sie habe vor der Währungsreform durch Hingabe von Werten von weit über 15*000 HM, die ihr Ehemann veräußert habe, eine Bareinlage von 15o000 HM erbracht, die sodann bei der notariellen Beurkundung des GesellschaftsVertrages stillschweigend- auf 15«000 DM umgestellt worden sei« Eine solche Umstellung sei auch gerechtfertigt gewesen, weil ihre Bareinlage zur Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7*500 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen« Die gegen dieses Urteil nur von der Beklagten eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. da die Eintragung erst im Anschluß an diesen Gesellschaftsvertrag vorgenommen worden ist; Der gesellschaftliche Zusammenschluß der Beklagten und ihres Ehemannes stellte sich bis zur Entstehung der Kommanditgesellschaft als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar«, Die Einlage der Beklagten mußte nach den Verlautbarungen im Gesellschaftsvertrag und in dem Handelsregister im Zeitpunkt der Entstehung der Kommanditgesellschaft 15*000 DM v/ert sein. ihrer Einlageverpflichtung im Verhältnis nach außen entsprechend ihrer Verlautbarung im Handelsregister in vollem Umfang nachgekommen ist, darauf an, wie hoch dieser Anteil im Zeitpunkt der Entstehung der Kommanditgesellschaft zu bewerten war» Dabei ist es in dieser Hinsicht ohne Bedeutung, daß in dem notariellen Ge seilSchaftsvertrag der Beginn der Gesellschaft auf den 15* März 194? Die Gesellschafter haben nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer RM-Schlußbilanz und in ihrer DM-Überlei-tungsbilanz den Gesellschaftsanteil der Beklagten wegen vorausgegangener Verluste nur noch mit 12;c000 RM bzw« mit 12*000 DM bewertet* Daraus ergibt sich*- daß selbst bei einer im Verhältnis 1 s 1 vorgenommenen Bewertung die Beklagte im Zeitpunkt der Errichtung der Kommanditgesellschaft schon nach ihrem eigenen Vortrag nur eine Einlage erbracht hat, die gegenüber der verlautbarten Haftsumme einen Minderwert von 3*000 DM aufwies«» .Daher muß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Klage in dieser Höhe ohne weiteres für begründet erachtet werden« Auf Grund tatsächlicher Erwägungen ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Xandgericht der Auffassung,- daß sich der Wert des Gesellschaftsvermögens in dem hier" maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr mit Sicherheit ermitteln lasse, und zwar vor allem deshalb nicht, weil das Gesellschaftsvermögen damals im wesentlichen einen gebrauchten Maschinenpark umfaßt habe und dieser während des Rechtsstreits nicht mehr vorhanden gewesen sei* Dieser tatsächlichen Beurteilung tritt die Revision mit dem Hinweis entgegen* daß sich in den Konkursakten eine Aufstellung des Gesellschaftsvermögens mit einer substantiierten Bewertung befinde* die für Anfang Januar 1950 einen Wert von 76*555 DM ausweise* Dieser Hinweis der Revision vermag die tatsächliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern* Denn diese Aufstellung und ihre Bewertung sind einer objektiven Nachprüfung nicht mehr zugänglich, insbesondere läßt sich dabei nicht mehr beurteilen« ob diese Bewertung durch subjektive Erwägungen beeinflußt worden ist, zu demal sie damals von dem Ehemann der Beklagten eingereicht wurde, um die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu ermöglichen* Die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang des weiteren die Übergehung eines Beweisantrages* Die Beklagte habe nämlich behauptet, der im Jahre 1948 erworbene und wieder hergestellte Maschinenpark habe einen Erlös von mehr als 50*000 DM erbracht, und sie habe sich insoweit auf die ParteiVernehmung des Klägers berufen* Allein ein solcher Beweisantritt ist nicht gestellt worden* Bei dieser Sachlage kann diese Rüge der Revision nicht durchdringen*
V II ZE 129 '54 «Mi mm mmmm • mm mm 2554 O61 17 Verkündet am 14a November 1955 Jodasf Justizangesteilter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der: Ehefrau Marianne Haus .Beklagten und Revisionskläger in, -Prozeßbevollmächtigters Rechts von lt Freiherr gegen den Rechtsanwalt S ( als Konkursverwalter er Firma Hans * Kläger und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Selowsky, Br, Fischer. Br« Kuhn» Artl und Br* Winkelmann für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen dasUrteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe mit Sitz in Freiburg vom 8, April 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen -2* Tatbestands Die Beklagte und ihr Ehemann haben im Jahre 1947 mündlich die Errichtung einer Kommanditgesellschaft zu dem Betrieb eines Bauunternehmens vereinbart, in welcher der Ehemann persönlich haftender Gesellschafter, die Beklagte » Kommanditistin sein sollte« Am 9* Juli 1948'schlossen die Eheleute einen notariellen Gesellschaftsvertrag, in dem der Beginn der Gesellschaft auf den 15« März 1947 festgelegt und das Gesellschaftskapital auf 50*000 DM festgesetzt wurde, wovon der Beklagten 2/7 zustehen sollten« Gleichzeitig wurde erklärt, daß die Beklagte 15«000 DM eingebracht habe« In der Anmeldung zu dem Handelsregister wurde die Einlage der Beklagten mit 15«QÖ0 DM bezeichnet und angegeben« daß sie in bar geleistet worden sei„ Die Gesellschaft ist sodann.ins Handelsregister eingetragen worden« Am 17* Februar 1950 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger 4 zu dem Konkursverwalter besteilt* Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten die Zahlung ihrer zugesagten Einlage in Höhe von 15«000 DM verlangt. Er hat behauptet, daß die Beklagte entgegen ihren Verlautbarungen eine solche Einlage bisher noch gar nicht geleistet habe« Die Beklagte hat erwidert, sie habe vor der Währungsreform durch Hingabe von Werten von weit über 15*000 HM, die ihr Ehemann veräußert habe, eine Bareinlage von 15o000 HM erbracht, die sodann bei der notariellen Beurkundung des GesellschaftsVertrages stillschweigend- auf 15«000 DM umgestellt worden sei« Eine solche Umstellung sei auch gerechtfertigt gewesen, weil ihre Bareinlage zur Zusammenführung und Instandsetzung der von ihrem Ehemann eingebrachten Maschinen sowie zur Anschaffung neuer Maschinen verwendet v/orden sei. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7*500 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen« Die gegen dieses Urteil nur von der Beklagten eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet» Entsche idungsgründes Gegenstand des Betriebes der Gemeinschuldnerin war nicht der Betrieb eines sog» Grundhandelsgewerbes im Sinne des § 1 HGB« da eine Bauunternehmung* die sich mit Hoch- und Tiefbauarbeiten befaßt, nicht die Veräußerung von beweglichen Sachen zu dem Gegenstand hat (vgl Würdinger RGRK HGB § 1 Bern 26 a). Das hat zur Folge; daß die Kommanditgesellschaft erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister entstanden ist. also erst nach Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 9* Juli 1948. da die Eintragung erst im Anschluß an diesen Gesellschaftsvertrag vorgenommen worden ist; Der gesellschaftliche Zusammenschluß der Beklagten und ihres Ehemannes stellte sich bis zur Entstehung der Kommanditgesellschaft als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar«, Die Einlage der Beklagten mußte nach den Verlautbarungen im Gesellschaftsvertrag und in dem Handelsregister im Zeitpunkt der Entstehung der Kommanditgesellschaft 15*000 DM v/ert sein. Ihre Einlage bestand rechtlich in der Einbringung ihres Anteils an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Demzufolge kommt es für die Frage* ob die Beklagte v ihrer Einlageverpflichtung im Verhältnis nach außen entsprechend ihrer Verlautbarung im Handelsregister in vollem Umfang nachgekommen ist, darauf an, wie hoch dieser Anteil im Zeitpunkt der Entstehung der Kommanditgesellschaft zu bewerten war» Dabei ist es in dieser Hinsicht ohne Bedeutung, daß in dem notariellen Ge seilSchaftsvertrag der Beginn der Gesellschaft auf den 15* März 194? festgesetzt worden ist« Denn diese Bestimmung hat nur schuldrechtliche Bedeutung für das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern? für den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft und für das Verhältnis gegenüber Dritten ist sie ohne Belango Für das Verhältnis gegenüber Dritten und damit für den geltend gemachten Klageanspruch spielt es weiterhin auch keine Rolle, daß die Bestimmung Uber die Einlage^Verpflichtung der Beklagten für das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern unter Umständen dahin ausgelegt werden könnte, daß diese mit der Einbringung ihres Anteils an der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft ihrer Einlageverpflich-tung im Innenverhältnis voll nachgekommen ist« Denn die nur schuldrechtlich wirkende Bestimmung Uber die Festlegung des Beginns der Gesellschaft könnte in der Tat dahin ausgelegt werden- daß es im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern nicht nur so angesehen werden sollte, als öb die Kommanditgesellschaft bereits am 15» März 1947 errichtet worden wäre, sondern daß auch die vor der Währungsreform erbrachte feinlage der Belclagten nach allgemeinen Grundsätzen im Verhältnis 1 % 1 bewertet werden sollte (vgl dazu Weipert RGRK HGB § 171 Bern 38)« Diese Möglichkeit einer Auslegung des Ge Seilschaft svert**ages ist jedoch für das Außenverhältnis ohne jede Bedeutung, weil dadurch nur die Höhe der Einlageverpflichtung der Beklagten, nicht aber die Höhe ihrer Haftsumme berührt worden wäre« In diesem Fall würden also die Höhe der EinlageVerpflichtung und -5~ die Höhe der Haftsumme auseinanderfallen, was aus Rechts-grUnden durchaus möglich ist* Die Gesellschafter haben nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer RM-Schlußbilanz und in ihrer DM-Überlei-tungsbilanz den Gesellschaftsanteil der Beklagten wegen vorausgegangener Verluste nur noch mit 12;c000 RM bzw« mit 12*000 DM bewertet* Daraus ergibt sich*- daß selbst bei einer im Verhältnis 1 s 1 vorgenommenen Bewertung die Beklagte im Zeitpunkt der Errichtung der Kommanditgesellschaft schon nach ihrem eigenen Vortrag nur eine Einlage erbracht hat, die gegenüber der verlautbarten Haftsumme einen Minderwert von 3*000 DM aufwies«» .Daher muß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Klage in dieser Höhe ohne weiteres für begründet erachtet werden« Hach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage aber auch jsu dem weiter zugesprochenen Betrag von 4«500 DM begründet* weil im Zeitpunkt der Errichtung der Kommanditgesellschaft der v'ert der Einlage der Beklagten den Betrag von 7«500 DU jedenfalls nicht überstiegen hat« Für die Berechnung des Wertes dieser Einlage kommt es auf den ?/ert des GesellschaftsVermögens und auf das WertVerhältnis der Gesellschaftsanteile der beiden Gesellschafter im Zeitpunkt der Errichtung der Kommanditgesellschaft an« Geht man.hierbei von den Angaben der Beklagten aus, nach denen in diesem Zeitpunkt der Wert ihres Gesellschaftsanteils 12«000 RM (DM) und der Wert des Gesellschaftsanteils ihres Ehemannes 24«385,83 BM (DM) betrug, so ergibt sich daraus, daß der Wert ihres Gesellschaftsanteils etwa dem Wert eines Drittels des Gesellschafts Vermögens im Zeitpunkt der Errichtung der Kommanditgesellschaft gleichzusetzen ist« v '7 -6« Auf Grund tatsächlicher Erwägungen ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Xandgericht der Auffassung,- daß sich der Wert des Gesellschaftsvermögens in dem hier" maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr mit Sicherheit ermitteln lasse, und zwar vor allem deshalb nicht, weil das Gesellschaftsvermögen damals im wesentlichen einen gebrauchten Maschinenpark umfaßt habe und dieser während des Rechtsstreits nicht mehr vorhanden gewesen sei* Dieser tatsächlichen Beurteilung tritt die Revision mit dem Hinweis entgegen* daß sich in den Konkursakten eine Aufstellung des Gesellschaftsvermögens mit einer substantiierten Bewertung befinde* die für Anfang Januar 1950 einen Wert von 76*555 DM ausweise* Dieser Hinweis der Revision vermag die tatsächliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern* Denn diese Aufstellung und ihre Bewertung sind einer objektiven Nachprüfung nicht mehr zugänglich, insbesondere läßt sich dabei nicht mehr beurteilen« ob diese Bewertung durch subjektive Erwägungen beeinflußt worden ist, zu demal sie damals von dem Ehemann der Beklagten eingereicht wurde, um die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu ermöglichen* Die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang des weiteren die Übergehung eines Beweisantrages* Die Beklagte habe nämlich behauptet, der im Jahre 1948 erworbene und wieder hergestellte Maschinenpark habe einen Erlös von mehr als 50*000 DM erbracht, und sie habe sich insoweit auf die ParteiVernehmung des Klägers berufen* Allein ein solcher Beweisantritt ist nicht gestellt worden* Bei dieser Sachlage kann diese Rüge der Revision nicht durchdringen* Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Vorschrift des § 287 ZPO angewendet hat und unter Be- rücksichtigung der Aussagen einiger Zeugen zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Einlage der Beklagten einen Y/ert von nicht mehr als 7 c500 DM gehabt.habe ? so können dagegen rechtliche Bedenken nicht erhoben werden» Denn der Anwendungsbereich des § 287 Abs 2 ZPO ist keineswegs auf Schadensansprüche beschränkt (ROZ 137? 88)* Auch die Revision bringt in dieser Hinsicht keine Bedenken.vor« Hach alldem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet» so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist» Dr„ Selowsky Br* Pischer Br, Kuhn Artl Br* Winkelmann