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BGH · II ZR 129/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 129/53

Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dro. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr, Kuhn Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das feilurteil des 5. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet«, ihm den Schaden, den er auf 2«629,14 DM beziffert, zu ersetzen« Er hat einen Teilbetrag von 1.200 DM mit 12 v.H. Zinsen seit dem 1. Hilfsweise beruft sie sich auf :-mitwirkendes Verschulden des Klägers, denn dieser habe wis-, sen müssen, daß der Transport durch die sowjetische Besatzungszone mit einem erhöhten Risiko verbunden sei, er hätte sich deshalb zur Ausschaltung aller (Jefahrenmomente der Luft Beförderung bedienen müssen oder nicht alle Pakete auf einmal absenden dürfen; schließlich will sie die Beschlagnahme einem Naturereignis gleichgestellt wissen, für dessen unabwendbare Folgen sie nicht einzustehen habe. Br sieht ein weiteres Verschulden darin, daß die Beklagte auch nach der ängebliche^n Beschlagnahme seine Interessen nicht in einem ausreichenden Maße gewahrt habe; sie habe ihm nicht rechtzeitig die erforderlichen Mitteilungen und Unterlagen gegeben und die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber der Volkspolizei vereitelt. Bort hat der Postassistent als Zeuge bekundet, die Beschlagnahme sei auf Anordnung eines russischen Kontroll-offiziers geschehen, und dieser Sachverhalt ist deshalb der Beurteilung zugrunde zu legen.. Per Revision ist darin zu folgen, daß man unter diesen Umständen nicht von einem Obergriff oder einer "wilden" Beschlagnahme durch die Volkspolizei sprechen kann, sondern allenfalls von einem Obergriff des Kontrolloffizie^rs. Es steht also die Frage zur Entscheidung, ob eine Anordnung der Besatzungsmaoht ebenso zu, einem Verlust im Sinne des § 6 Abs 1 PostG führt wie etwa ein Piebstahl oder ein Brand während der.Beförderung» Pas Berufungsgericht hat die Prüfung; dieser Frage rechtsirrig unterlassen, deshalb kann das Urteil von der ihm gegebeudu Begründung nicht getragen werden. Biese Prüfung führt aber zu dem Ergebnis, daß ein von der Beklagten zu vertretender Verlust im Sinne des § 6 Pos® dann nicht vor liegt, wenn mit dem Berufungsgericht unterstellt wird, daß sich die streitigen Pakete des Klägers unter.denr wenigen befanden, die auf Grund der Anweisung des russischen Kontrolloffiziers aus dem Wagen herausgeholt worden sind» Wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil ■4. Auch wenn diese Weisung, wie das Berufungsgericht meint, zu Unrecht erteilt worden ist, so war die Handlung des Beamten doch ein Dienstgeschäft, es lag nicht eine "wilde Beschlagnahme" in dem Sinne vor, daß der Handelnde aus völlig dienstfremden Beweggründen in seinem privaten Interesse etwas getan hätte, was nur zu dem Schein eine obrigkeitliche Handlung, also gar kein Verwaltungsakt war und als solcher nichtig gewesen wäre. Deshalb kann es auch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf die Po rin der von dem Vollzugsbeamten ausgestellten Bescheinigung ankoramen. Scheidet hiernach bei Unterstellung des von der Beklagten behaupteten Sachverhalts eine Haftung nach § 6 PostGr aus, so kann der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf seihet Behauptung stützen, die Beklagte habe dadurch schuldhaft gehandelt, daß sie ihn nicht vor Aufgabe der streitigen Sendung ohne Warenbegleitschein gewarnt odex* daß sie ihm durch verspätete Hachricht von der Beschlagnahme die Möglichkeit Diese Würdigung wird deshalb nachzuholen sein* Führt sie zu dem Ergebnis, daß die streitigen Pakete tatsächlich auf Anordnung eines sowjetischen Offiziers aus dem Wagen herausgeholt sind, so ist die Klage unbegründet, weil die gesetzliche Voraussetzung eines Verlustes nicht erfüllt ist, Kami dagegen die Beklagte den Beweis für ihre Darstel lung nicht erbringen, so stehen ihrer Haftung auch die in § 6 Abs 3 PostG aufgefübrten Ausnahmevorschriften nicht entgegen, Dabei bedarf die von ihr angeschnittene Frage der Gleichstellung einer Beschlagnahme mit einem Naturereignis keiner Erörterung, weil eine solche; Beschlagnahme nicht erwiesen wäre, Basseihe gilt von einem etwa vorhandenen ■ eigenen Verschulden des Klägers hei der gleichzeitigen Ab-s end ung d er Paket e, denn es ware kein Anhaltspunkt d afür vorhanden, inwiefern ein solches Verschulden für den auf unbekannten Ursachen beruhend eh Verlust ursächlich sein könnte. Der Vorwurf einer für den Verlust ursächlichen Pahrläs-' sigkeit kann auch nicht* wie die Revision will, daraus her-geleitet werden, daß der Kläger seiner Versicherung nicht rechtzeitig Anzeige erstattet und dadurch seine Rechte aus dem Versicherungsverträge verloren habe. Auch wenn dies zuträfe, wäre der streitige Verlust dadurch nicht verursacht worden; es wäre nur verhindert worden, daß der Kläger Ersatz von der Versioherung erhielt und der Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 67 WG auf diese überging, Bas Berufungsgericht hat schließlich auch mit zutreffender Begründung die Anwendung des § 6 Abs 3, c PostG abgelehnt_ Wenn die Post mit ihren eigenen Wagen und ihren eigenen Beamten Postsendungen über Eisenbahnstrecken befördert, die einer fremden Hoheitsgewalt unterstehen, so behält sie dabei den Gewahrsam an den Sendungen und bedient sich nicht einer "auswärtigen Beförderungsanstalt", Sie ist also für einen Verlust haftbar, der hei einer solchen Beförderung eintritt.

Zitierte Normen: § 6 PostG
BeschlagnahmeVerlustBerufungsgerichtVolkspolizeiPaketKlägerPostRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 129/53
VerkUnäet laut Protokoll
 am 14. Juli 1954
Braun , JustizoberSekretär als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2409 078
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundespost, vertreten durch die Qberpostdirektion in	tr
 Beklagten, Be?rufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den unter der Firma Josef D Fabrikanten Dr, Julius Dflfc in 01
handelnden (Kdrho) Nr
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dro. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr, Kuhn Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das feilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Marz 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bnt-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand g
Am 16« .August 1950 gab der Kläger bei dem Postamt in	(Niederrhein)	40 Pakete mit Kautabak ah sein Pa-
briklager in Westberlin auf« Von diesen Paketen erreichten nur 5 ihren Bestimmungsort « Vom Postamt	wur	de dem Kla-
ger unter dem 20« Januar 1951 eine Verlustbesoheinigung für die restlichen 35 Pakete mit einem Gesamt gewicht von 229,1 kg ausgestellt«
Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet«, ihm den Schaden, den er auf 2«629,14 DM beziffert, zu ersetzen« Er hat einen Teilbetrag von 1.200 DM mit 12 v.H. Zinsen seit dem 1. September 1950 eingeklagt«
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Sendung sei von der Post nach	gebracht	worden	und	dort	in den nach
 bestimmten Sackwagen Nr	verladen	worden, der in
 an den fahrplanmäßigen D-Zug D	angehängt wor-
den sei. Am 17« August 1950 sei der Wagen am Grenzkontrollpunkt	auf sowjetisch besetztem Gebiet von der
 Volkspolizei geöffnet worden und es seien ihm 72 Pakete entnommen worden. Dem den Postwagen begleitenden Postassisten-ten	sei ein Schriftstück mit der Unterschrift MBie-
seker, Vp Mstr," ausgehändigt worden, in dem die Beschlagnahme u.a. von 72 Paketen aus dem betreffenden Sackwagen bescheinigt sei« Bei diesen beschlagnahmten Paketen hätten sich die 35 Pakete des Klägers befunden, die nicht in Westberlin angekommen seien» Diese Darstellung der Beklagten hat der Kläger bestritten«
Die Beklagte ist der Meinung, ein "Verlust" im Sinne des § 6 PostG liege nicht vor; sie hält die Ersatzpflicht nach § 6 Abs 3 c PostG für ausgeschlossen, weil die Bisenbah-
hen in der sowjetischen Zone als "auswärtige Beförderungs-anstaltff anzusehen seien. Hilfsweise beruft sie sich auf :-mitwirkendes Verschulden des Klägers, denn dieser habe wis-, sen müssen, daß der Transport durch die sowjetische Besatzungszone mit einem erhöhten Risiko verbunden sei, er hätte sich deshalb zur Ausschaltung aller (Jefahrenmomente der Luft Beförderung bedienen müssen oder nicht alle Pakete auf einmal absenden dürfen; schließlich will sie die Beschlagnahme einem Naturereignis gleichgestellt wissen, für dessen unabwendbare Folgen sie nicht einzustehen habe.
Der Klager hat gellend gemacht, auch nach der Darstellung der Beklagten habe es sich nicht um eine rechtmäßige Beschlagnahme einer zuständigen Behörde gehandelt; die"Be-scheinigungM sei völlig unzureichend, Br beruft sich auf ein Verschulden der Beamten der Beklagten, das er einmal darin sieht, daß der Postbeamte in	der	die	Pakete
 angenommen habe, es schuldhaft unterlassen habe, ihn, den Kläger, über die Bedingungen der Transporte nach Berlin, insbesondere über die Notwendigkeit eines Warenbegleitscheins zu unterrichten. Br sieht ein weiteres Verschulden darin, daß die Beklagte auch nach der ängebliche^n Beschlagnahme seine Interessen nicht in einem ausreichenden Maße gewahrt habe; sie habe ihm nicht rechtzeitig die erforderlichen Mitteilungen und Unterlagen gegeben und die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber der Volkspolizei vereitelt.
Die Beklagte bestreitet, daß zu der maßgebenden Zeit eine Warenbegleitscheinpflicht bestanden habe; eine Benachrichtigung des Klägafävön der Beschlagnahme hätte gemäß der Dienstanweisung;für= Ppst und TeTegraphie nicht vor der Nacte frage des Klägers erfolgen können *
Das.Landgericht hat der Klage mit Beschränkung auf die Zinsan&prüche seit dem Tage der Rechtshängigkeit statt-
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gegeben; däs Berufungsgerieilt hat durch Teilurteil die Berufung wegen der Hauptforderung und wegen 4 v.H. Zinsen seit dem Tage der Rechtshängigkeit zurückgewiesen Und die. Entscheidung wegen der Mehrzinsen dem Schlußurteil Vorbehalten f es hat die Revision zugelässen.
Entscheidungsgründes
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I, Bas Berufungsgericht unterstellt die vom Kläger bestrittene Behauptung über die Beschlagnahme der streitigen Pakete durch einen Beamten der Volkspolizei als richtig, sieh't aber in.dieser einen-Vorgang, für den die Beklagte als "Verlust11 im Sinne des § 6 Abs 1 PostG* einstehen müsse 0 Es scheidet die Annahme aus, daß die Pakete an eine zustän-dige Behörde ausgeliefert worden Seien, denn es lasse sich weder feststellen, daß ein im sowjetisch besetzten Gebiet bestehender Rechtssatz eine Beschlagnahme gerechtfertigt hatte, noch seien die Mindeste ormen gewahrt worden, die hätten beachtet werden müssen, um eine Beschlagnahme als recht-k mäßig erscheinen zu lassen., -^s kommt zu dem Ergebnis, daß es sich um einen Übergriff - eine f,wildeM Beschlagnahme der Volkspolizei' gehandelt habe.,
Ber Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt nicht, daß die streitige Beschlagnahme auf Anordnung eines russischen Kontrolloffiziers vorgenommen wurde, er nimmt aber unter anderem auf die Beweisniederschriften Bezug und damit auch auf die Niederschrift vom 3«. Dezember 195'! (Bl 48 doA.)« Bort hat der Postassistent	als	Zeuge	bekundet, die
 Beschlagnahme sei auf Anordnung eines russischen Kontroll-offiziers geschehen, und dieser Sachverhalt ist deshalb der Beurteilung zugrunde zu legen.. Die Revision rügt daher
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in zulässiger Weise, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlich diesen sowohl für die Volkspolizei wie praktisch auch für die Postbeamten bindenden Befehl nicht als ausreichende Rechtsgrundlage der Beschlagnahme betrachtet.
Per Revision ist darin zu folgen, daß man unter diesen Umständen nicht von einem Obergriff oder einer "wilden" Beschlagnahme durch die Volkspolizei sprechen kann, sondern allenfalls von einem Obergriff des Kontrolloffizie^rs. Es steht also die Frage zur Entscheidung, ob eine Anordnung der Besatzungsmaoht ebenso zu, einem Verlust im Sinne des § 6 Abs 1 PostG führt wie etwa ein Piebstahl oder ein Brand während der.Beförderung» Pas Berufungsgericht hat die Prüfung; dieser Frage rechtsirrig unterlassen, deshalb kann das Urteil von der ihm gegebeudu Begründung nicht getragen werden.
Biese Prüfung führt aber zu dem Ergebnis, daß ein von der Beklagten zu vertretender Verlust im Sinne des § 6 Pos® dann nicht vor liegt, wenn mit dem Berufungsgericht unterstellt wird, daß sich die streitigen Pakete des Klägers unter.denr wenigen befanden, die auf Grund der Anweisung des russischen Kontrolloffiziers aus dem Wagen herausgeholt worden sind» Wie der erkennende Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil ■4. II ZR 278/53 - mit näherer Begründung ausgeführt hat, wird ein Verlust im Sinne dieses Gesetzes dadurch ausgeschlossen, daß der Post der Gewahrsam an der Sendung durch das EingreiT fen einer Behörde entzogen wird. Es ist unerheblich, ob die^ se,Behörde demselben Hoheitsträger untersteht wie die Post, ob der Eingriff der Behörde rechtmäßig oder unrechtmäßig war und ob für Einwendungen gegen den Eingriff^ ein rechtlich geordnetes Verfahren vorgesehen ist oder nicht,‘Per Rechts-grund für den Fortfall der Haftung der Post liegt nicht et*^ wa darin, daß dem Absender an ihrer Stelle ein anderer haftet, daß er also im Ergebnis keinen Schaden erleidet; entscheidend ist vielmehr, daß im Falle eines solchen Eingriffs

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die Post den Gewahrsam durch einen Vorgang verliert,, gegen den sie nicht in der Sage ist, "bei noch so sorgfältiger Organisation und Überwachung ihres Betriebes irgendwelche Vorkehrungen zu treffen. In dem erwähnten Pall handelt es sich um einen Eingriff einer Dienststelle der sowjetzonalen Verwaltung, der ebenso wie es hier nach der Darstellung der Beklagten der Pall war, mi^ dem Pehlen des angeblich erforder-liehen Warenbegleitscheins begründet wurde« Darin, daß hier der ausführende Beamte nicht auf Weisung seiner Vorgesetzten zonalen Dienststelle handelte, sondern unmittelbar auf Grund einer Anweisung des russischen Offiziers, dessen Weisungs-befugnxä er unterstand, liegt kein rechtlich erheblicher Unterschied. Auch wenn diese Weisung, wie das Berufungsgericht meint, zu Unrecht erteilt worden ist, so war die Handlung des Beamten doch ein Dienstgeschäft, es lag nicht eine "wilde Beschlagnahme" in dem Sinne vor, daß der Handelnde aus völlig dienstfremden Beweggründen in seinem privaten Interesse etwas getan hätte, was nur zu dem Schein eine obrigkeitliche Handlung, also gar kein Verwaltungsakt war und als solcher nichtig gewesen wäre. Deshalb kann es auch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf die Po rin der von dem Vollzugsbeamten ausgestellten Bescheinigung ankoramen. Auch, wenn diese nicht den Anforderungen entspricht, die in einem geordneten Rechtsstaat an einen ordnungsmäßigen Verwaltungsakt zu stellen sind, so kann auch daraus nicht gefolgert werden, daß der Verwaltungsakt wegen dieses Mangels nichtig wäre.
Scheidet hiernach bei Unterstellung des von der Beklagten behaupteten Sachverhalts eine Haftung nach § 6 PostGr aus, so kann der Kläger seine Ansprüche auch nicht auf seihet Behauptung stützen, die Beklagte habe dadurch schuldhaft gehandelt, daß sie ihn nicht vor Aufgabe der streitigen Sendung ohne Warenbegleitschein gewarnt odex* daß sie ihm durch verspätete Hachricht von der Beschlagnahme die Möglichkeit
 
genommen habe, seine Rechte gegenüber der Volkspolizei oder seiner Versicherung durchzusetzen. Sin Verschulden der Post ist für ihre Haftung völlig unerheblich, es ist im Fallendes § 6 PostG zur Begründung der Haftung nicht er-, forderlich und schafft keine vom Postgesetz unabhängige Haftungsgrundläge.
Hach feststehender Rechtsprechung (RGZ 107, 41) ist die Haftung der Post in den §§ 6 - 12 PostG ausschließlich und erschöpfend geregelt. Der Grund hierfür liegt in der Notwendigkeit, die Leistungsfähigkeit der Post itu erhalten, andererseits aber die Gebühren im Interesse der Benutzer so niedrig wie möglich zu halten. Beide Notwendigkeiten : waren zur Zeit des. streitigen Vorganges und sind auch heute noch in gleich starkem Maße vorhanden wie früher, es besteht daher kein Anlaß zur Abweichung von dieser Rechtsprechung;
Diese Rechtsgründe zwingen zur Aufhebung des Beru-. fungsurteils, aber der festgestellte Sachverhalt gibt dem Revisiottsgeriöht noch keine Grundlage zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits. Das Berufungsgericht hätte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlaß, das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin zu würdigen, ob es die Darstellung, der Beklagten als erwiesen ansah. Diese Würdigung wird deshalb nachzuholen sein* Führt sie zu dem Ergebnis, daß die streitigen Pakete tatsächlich auf Anordnung eines sowjetischen Offiziers aus dem Wagen herausgeholt sind, so ist die Klage unbegründet, weil die gesetzliche Voraussetzung eines Verlustes nicht erfüllt ist,
 Kami dagegen die Beklagte den Beweis für ihre Darstel lung nicht erbringen, so stehen ihrer Haftung auch die in § 6 Abs 3 PostG aufgefübrten Ausnahmevorschriften nicht entgegen, Dabei bedarf die von ihr angeschnittene Frage der
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Gleichstellung einer Beschlagnahme mit einem Naturereignis keiner Erörterung, weil eine solche; Beschlagnahme nicht erwiesen wäre, Basseihe gilt von einem etwa vorhandenen ■ eigenen Verschulden des Klägers hei der gleichzeitigen Ab-s end ung d er Paket e, denn es ware kein Anhaltspunkt d afür vorhanden, inwiefern ein solches Verschulden für den auf unbekannten Ursachen beruhend eh Verlust ursächlich sein könnte. Der Vorwurf einer für den Verlust ursächlichen Pahrläs-' sigkeit kann auch nicht* wie die Revision will, daraus her-geleitet werden, daß der Kläger seiner Versicherung nicht rechtzeitig Anzeige erstattet und dadurch seine Rechte aus dem Versicherungsverträge verloren habe. Auch wenn dies zuträfe, wäre der streitige Verlust dadurch nicht verursacht worden; es wäre nur verhindert worden, daß der Kläger Ersatz von der Versioherung erhielt und der Ersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 67 WG auf diese überging,
 Bas Berufungsgericht hat schließlich auch mit zutreffender Begründung die Anwendung des § 6 Abs 3, c PostG abgelehnt_ Wenn die Post mit ihren eigenen Wagen und ihren eigenen Beamten Postsendungen über Eisenbahnstrecken befördert, die einer fremden Hoheitsgewalt unterstehen, so behält sie dabei den Gewahrsam an den Sendungen und bedient sich nicht einer "auswärtigen Beförderungsanstalt", Sie ist also für einen Verlust haftbar, der hei einer solchen Beförderung eintritt.	T
ha eine abschließende sachliche Entscheidung noch nicht möglich ist, so war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen»
BR.Rr. Selowsfcy ist	Dr,	helbrück
 durch Beurlaubung und	•>;.
Qrtsahwesenheit an der
 Unterschrift verhindert.	hr - Kuhn	:	®
hr. Canter
 hr. Canter hr« Haidinger