Sie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen für ihre Haftung gemäss § 11 E15V aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht gegeben seien® Dabei hat sie insbesondere vorgetragen, dass noch vor der militärischen Besetzung Schlesiens durch die russischen Truppen ihr gesamtes Baugerät, einschliesslich der von der Klägerin gemieteten Geräte, Ende 1944 von deutschen militärischen Dienststellen im Yfege der Beschlagnahme enteignet worden sei: als Entschädigung für die Enteignung sei eine Summe von 2 Millionen PJI festgesetzt, aber infolge der sich im Januar 1945 überstürzenden Ereignisse nicht mehr ausgezahlt worden. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit diesen Behauptungen ausgeführt, dass infolge dieses Hoheitsakts der Mietvertrag sein Ende gefunden habe und dass demgemäss der etwaige Untergang des Geräts beim Vormarsch der russischen Truppen nicht mehr während der Mietzeit eingetreten sei. Das Berufungsgericht stellt fest, dass sich die gemieteten Baugeräte gegen Ende des Jahres 1944 auf Baustelle: (oder Bauhöfen) der Beklagten in Schlesien befunden hätten und dass sie Anfang des Jahres 1945 beim Vormarsch der russischen Truppen in Schlesien in russische Hände gefallet seien«. Es stellt in diesem Zusammenhang fest, dass am 30, Dezember 1944 eine wirksame Beschlagnahme des gesamten Baugeräts (einschliesslich des Mietgeräts) der Beklagten durch die '.Vclirersatzinspcktion Kattowitz "zur Verfügung” erfolgt sei, die auch zu dem Verlust des Eigentums der Klägerin an ihrem Gerät zu Gunsten der deutschen Wehrmacht geführt habe* Die gegen diese Ausführungen der Revision gerichteten -Angriffe können im Ergebnis keinen Erfolg haben, lo) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die gemieteten Baugeräte Ende des Jahres 1944 in Schlesien befunden haben und Anfang des Jahres 1945 beim Vormarsch der russischen Truppen verloren gegangen sind, \:er-den von der Revision keine Einwendungen erhoben® Auch ist aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass in dem Verlust der Baugeräte zu Anfang des Jahres 1945 ein Untergang im Sinne des § 11 HIV zu erblicken ist iBGHZ 2, 176 /T8l/827’) „ Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht für die Beurteilung des Klagebegehrens von entscheidender Bedeutung, ob die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Untergang des Geräts deshalb entfallen ist, vre 11 durch Massnahmen deutscher militärischer Dienststellen Ende Dezember 1944 der Mietvertrag zwischen den Parteien vor Eintritt de3 Untergangs sein Ende gefunden hat, oder weil hierdurch -..esentliche Voraussetzungen für die Zufallshaftung der Beklagten nach §ll EMV in Wegfall geraten sind® 2e) Bei der Feststellung der Tragweite und des Inhalts der Massnahmen, die seitens deutscher militärischer Dienststellen im Dezember 1944 gegen die Beklagte wegen ihres gesamten Baugeräts (Eigengerät und Fremdgerät) ergriffen worden sind, geht das Berufungsgericht, ohne dass insoweit Angriffe der Revision erhoben werden, davon aus, dass nach einem unbestritten gebliebenen Schreiben des Wehr bezirkskommandos Oppeln vom 24* Dezember 1944 bereits vor diesem Zeitpunkt Baugeräte (und zwar auch Ilietger&te) der Be klagten von militärischen Dienststellen in Anspruch genem- -men worden sind und dass die Beklagte den militärischen Dienststellen bei diesen Iffassnahmen Schwierigkeiten bereitet hat. Dezember 1944 das Eigentum der Klägerin an dem Mietgerät entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Wehrmacht übergegangen sei, weil für den Eigentumserwerb nach § 15 ELG die Besitzübertragung erforderlich und eine solche Besitzübertragung selbst nach den Behauptungen der Beklagten nicht erfolgt sei. Es würde eine Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie damals in Schlesien bestanden, darstcllen, wollte man mit der Revision annehmen, dass die Beklagte noch bis zur Übermittlung einer schriftlichen Deschlagnahnoverfü-gung unter Umständen aus Hechtsgründen eine freie Einv/ir-kungsmöglichlceit auf ihr Gerät gehabt hätte, nachdem die 4o) Die Ee/ision rügt des weiteren, dass das Berufungs gericht bei seinen tatsächlichen Feststellungen über die Besprechung vom 30, Dezember 1944 den Angaben des als Partei vernommenen Geschäftsführers der Beklagten, des Kaufmanns Josef gefolgt sei, ohne hierbei eine Anzahl von Gründen zu berücksichtigen, die gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen. Diese Rüge bedarf nach den Ausführungen in dem Berufungsurteil nur insoweit einer Prüfung, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Wehrersatzinspektion Kattowitz bei der Besprechung vom 30, Dezember 1944 auch die von der Klägerin gemieteten Geräte zur Verfügung der Wehrmacht beschlagnahmt hat. Es hat sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Umstand befasst, dass in geringfügigen Punkten unbedeutende ibwei-cLungen zwischen den Aussagen des Zeugen KaflH) und des Geschäftsführers X^HHP bestehen; wenn es sodann in abschliessender TTürdigung diesem Umstand für die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers Izein entscheidendes Gewicht ] beigemes3en hat, so ist diese Beurteilung in der F.evisions-instanz einer Nachprüfung entzogen« Dabei ist cs auch ohne Bedeutung, dass das Berufungsgericht in Hahnen seiner Beweiswürdigung nicht -alle von der Revision in einzelnen angeführten Gesichtspunkte ausdrücklich erwähnt hat« Zs genügt vielmehr, dass sich das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe dieser Gesichtspunkte durchaus bewusst gewesen ist und sie in den Nahmen seiner Erwägungen einbezogen hat« Die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Angriffe der Nevision richten sich gegen die Aussage des Zeugen KafliV und gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, dass in der damaligen Zeit bei der militärischen iage in Schlesien eine Beschlagnahme der Baugeräte zur Verfügung der Wehrmacht sehr naheliegend gewesen sei« Diese Angriffe bewegen sich ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet und können schon aus diesem Grunde in der Eevisions-instanz keine Berücksichtigung finden« Die Beklagte hätte nach dieser Vertragsbestimmung die Pflicht gehabt, der Klägerin von der erfolgten Beschlagnahme unverzüglich Mitteilung zu machen« Die Klägerin hätte, wenn die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen wäre, ihre Ansprüche auf Freigabe bezw Bezahlung des Geräts geltend machen und bis April 1945 durchsetzen können« Es sei zun mindesten durch diese Unterlassung der Beklagten der Schaden der Klägerin entstanden« Diese Revisionsrüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich insoweit um neue Behauptungen der Klägerin handelt.
' V * * ** • N Hr# v M ZR ,129/50 '^5 ' \ . mXr- «.»■«*» •«—•<*•»«• ■■ . , 1mU( a , - It ' • ‘ -' * ■ . ’ . , * - i . , J ,■ . r* ?**■»» Verbündet am 24. dfctober 1951 Hirwi) JUB^lz&ngsstolitsr^ ais prlnfohsbeamter' der Geschäftsstelle 2364 0» ,.V I m Namen dee Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Julius R ■■■■A.L Feld- und Industrie- bahnen ln Bl tr. Klägerin, Berufungsklägerin und RevisionBklägerin, rProzesBbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. . «eg« ' die Firma Kfllfe&lJHHL Bauge Seilschaft m.b.H., ^ BflHH^ÜberNBHIiiHBH^ vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Josef ebenda» Beklagte, Berufi.ngsbcklagte und RevlBlonsbeklagte i rProzessbevoilmächtlgters Rechtsanwalt Br o . ■ , „ ' ' ' * yfi 4 ^ f # ' * ' W * Sh * 1 hat der Ü, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1951 unter Ultwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br« SelowBky, Br.'Haidinger, Br. Fischer und Br. Benkard'fÜr Recht erkannj* '' *' "•.''*** * Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenats, des Öberlandesgerichts in Braunschweig vom 12« September 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurücfcgewiesen. Von Rechts wegen -2- sfi Tatbestands Die Klägerin vermietete am 15» Dezember 1943 an die Beklagte nach den Bedingungen des Einheitcniotvertrc'ges für Baugeräte von 6. Juni 1940 (Deutscher Roichsanzciger 194L Nr 132) drei Dampflokomotiven, 1026 m Schienen i:it Laschen und 2 Kompressoren für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1944« Der Vertrag über die Dampflokomotiven und das Schienenmaterial wurde im Dezember 1944 bis zu dem 30«. Juni 1945 verlängert«. Die Baugeräte waren zunächst auf Baustellen der Beklagten in Polen eingesetzt und wurden nach den Behauptungen der Beklagten gegen Ende des Jahres 1944 nach Schlesien auf andere Baustellen der Beklagten verbracht. Nach der Räumung der deutschen Ostgebiete verblieben sie dort; Liber ihr weiteres Schicksal ist nichts bekannt« Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach § 11 ELIV die vereinbarte Miete für die Ilonate Januar bis März 1945, umgestellt im Verhältnis 10 : 1, in Höhe von 521 DM sowie als Wertcrocvtz für den Verlust des Gerätes einen Teilbetrag von 10«.000 DK® Sie hat ihren Anspruch weiterhin auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihre Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt habe, indem sie für eine rechtzeitige Rückführung der Baugerüte aus den bedrohten Ostgebieten nicht gesorgt habe, obwohl ihr eine solche Rückführung möglich gewesen wäre® Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie ist der Meinung, dass die Voraussetzungen für ihre Haftung gemäss § 11 E15V aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht gegeben seien® Dabei hat sie insbesondere vorgetragen, dass noch vor der militärischen Besetzung Schlesiens -3- durch die russischen Truppen ihr gesamtes Baugerät, einschliesslich der von der Klägerin gemieteten Geräte, Ende 1944 von deutschen militärischen Dienststellen im Yfege der Beschlagnahme enteignet worden sei: als Entschädigung für die Enteignung sei eine Summe von 2 Millionen PJI festgesetzt, aber infolge der sich im Januar 1945 überstürzenden Ereignisse nicht mehr ausgezahlt worden. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit diesen Behauptungen ausgeführt, dass infolge dieses Hoheitsakts der Mietvertrag sein Ende gefunden habe und dass demgemäss der etwaige Untergang des Geräts beim Vormarsch der russischen Truppen nicht mehr während der Mietzeit eingetreten sei. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen„ Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter während die Eelclagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht stellt fest, dass sich die gemieteten Baugeräte gegen Ende des Jahres 1944 auf Baustelle: (oder Bauhöfen) der Beklagten in Schlesien befunden hätten und dass sie Anfang des Jahres 1945 beim Vormarsch der russischen Truppen in Schlesien in russische Hände gefallet seien«. Das Berufungsgericht erblickt in diesem Verlust einen Untergang des Geräts im Sinne des § 11 E1IV, Es verneint jedoch gleichwohl eine Haftung der Beklagten, und zwar deshalb, weil der Untergang des Geräts erst nach Beendigung des Mietvertrages eingetreten sei«. Es stellt in diesem Zusammenhang fest, dass am 30, Dezember 1944 eine wirksame Beschlagnahme des gesamten Baugeräts (einschliesslich des Mietgeräts) der Beklagten durch die '.Vclirersatzinspcktion ( -4- Kattowitz "zur Verfügung” erfolgt sei, die auch zu dem Verlust des Eigentums der Klägerin an ihrem Gerät zu Gunsten der deutschen Wehrmacht geführt habe* Die gegen diese Ausführungen der Revision gerichteten -Angriffe können im Ergebnis keinen Erfolg haben, lo) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die gemieteten Baugeräte Ende des Jahres 1944 in Schlesien befunden haben und Anfang des Jahres 1945 beim Vormarsch der russischen Truppen verloren gegangen sind, \:er-den von der Revision keine Einwendungen erhoben® Auch ist aus Rechtsgründen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass in dem Verlust der Baugeräte zu Anfang des Jahres 1945 ein Untergang im Sinne des § 11 HIV zu erblicken ist iBGHZ 2, 176 /T8l/827’) „ Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht für die Beurteilung des Klagebegehrens von entscheidender Bedeutung, ob die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Untergang des Geräts deshalb entfallen ist, vre 11 durch Massnahmen deutscher militärischer Dienststellen Ende Dezember 1944 der Mietvertrag zwischen den Parteien vor Eintritt de3 Untergangs sein Ende gefunden hat, oder weil hierdurch -..esentliche Voraussetzungen für die Zufallshaftung der Beklagten nach §ll EMV in Wegfall geraten sind® 2e) Bei der Feststellung der Tragweite und des Inhalts der Massnahmen, die seitens deutscher militärischer Dienststellen im Dezember 1944 gegen die Beklagte wegen ihres gesamten Baugeräts (Eigengerät und Fremdgerät) ergriffen worden sind, geht das Berufungsgericht, ohne dass insoweit Angriffe der Revision erhoben werden, davon aus, -5- dass nach einem unbestritten gebliebenen Schreiben des Wehr bezirkskommandos Oppeln vom 24* Dezember 1944 bereits vor diesem Zeitpunkt Baugeräte (und zwar auch Ilietger&te) der Be klagten von militärischen Dienststellen in Anspruch genem- -men worden sind und dass die Beklagte den militärischen Dienststellen bei diesen Iffassnahmen Schwierigkeiten bereitet hat. UTach dem weiteren Inhalt dieses Schreibons wurde die Beklagte aufgefordert, jeden Widerstand hinfort fallen zu lassen, und angewiesen, jede Verlegung der Baugerüte ohne Genehmigung zu unterlassen. Auf Grund dieses Schreibens, das die Beklagte in ihrem ebenfalls unbestritten gebliebenen Antwortschreiben vom 27o Dezember 1944 als eine de facto Beschlagnahme ihres gesamten Baugeräts bezeichnete, verlangte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27* Dezember 1944 eine sofortige Bestandsaufnahme ihres gesauten Gerätes und die sofortige .Anberaumung eines Termins. Dieser Termin wurde nach den weiteren, ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an 30. Dezember 1944 in Oppeln unter Beteiligung eines Stabsoffiziers der Wehrer*-satzinspektion in Kattowitz, des Adjutanten des Wehrbezirks-kommandeurs in Oppeln, des Geschäftsführers der Beklagten und anderer Personen abgehalten. Dabei v.urde, wie das Berufungsgericht im wesentlichen auf Grund der Aussage des damaligen Adjutanten des Wehrbezirkskoronandeurs Oppeln, des Zeugen feststellt, anhand eines umfassenden Cerä- teverzeichniases der Beklagten die Beschlagnahme ihres gesamten Geräts (einschliesslich Mietgoräts) "zur Verfügung" der Wehrmacht ausgesprochen und eine Entschädigungssumme -6 von RM 2 Millionen ausgehandelbs über das Ergebnis dieser Besprechung wurde ein oitzungsprotokoll angofertigt» 3o) Die Revision greift in diesem Zusammenhang in erster Linie die rechtliche Beurteilung dieser tatsächlichen i w Vorgänge seitens des Berufungsgerichts an. Die meint, dass hierin eine wirksame Beschlagnahme zur Verfügung nicht erblickt werden könne, weil die Schriftfora des § 23 ELG nicht gewahrt sei, und weil das nur für innerdienstliche Zwecke aufgestellte Sitzungsprotokoll die nötige-Schriftform nicht habe ersetzen können. Ferner meint die Revision, dass durch die Besprechung vom 30. Dezember 1944 das Eigentum der Klägerin an dem Mietgerät entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Wehrmacht übergegangen sei, weil für den Eigentumserwerb nach § 15 ELG die Besitzübertragung erforderlich und eine solche Besitzübertragung selbst nach den Behauptungen der Beklagten nicht erfolgt sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Eevioions-angriffe im Ergebnis zutreffend 3inds denn jedenfalls sind sie für die Beurteilung des Xlagcbegehrcns ohne rechtliche Bedeutung. Der Senat hat in seinem Urteil von 23« Hai 1951 - II ZR 126/50 - (BGKZ 2, 192 /T94/957) bereits tusgefiihrt, dass der Grundgedanke der weitgefassten Zufallshaftung des Mieters in 511 EUV auf dem Umstand fusst, dass bei der Vermietung von Baugeräten allein der Mieter die massgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Sinsatsort und Einsatzart der Geräte hat, während dem Vermieter die Einleitung irgendwelcher Sicherungs- und Eettungsmassnahnen praktisch unmöglich ist. Der Senat hat in dem genannten Urteil des wei- -7- -i ■ Ü teren ausgeführt, dass Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine einschränkende Auslegung dahin gebieten, dass diese Sonderregelung dann nicht eingreift, wenn dem Bieter durch eine Beschlagnahme jede Einv/irkungcmöglichkcit auf das Ge-* rät ganz allgemein entzogen ist» Die Anwendung dieser Rechts grundsätze auf den vorliegenden Ball nötigt zu der Folgerung, dass jedenfalls mit dem 30. Dezember 194-4- die Haftung der Beklagten für den zufälligen Untergang der gemieteten Geräte in '.Vegfall geraten i3t. Dabei ist cs ohne Bedeutung, ob bereits in diesen Zeitpunkt - wie das Deru-fungsgericht meint und wie die Revision bezweifelt - das Eigentum an dem Mietgerät auf die 7/ehrnacht übergegingen war und der Mietvertrag zwischen den Parteien damit sein Ende gefunden hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte nach Abschluss der Besprechung von 30. Dezember 1944 jede Möglichkeit einer tatsächlichen Einwirkung -\uf ihre eigenen und die von ihr gemieteten Baugeräte verloren hatte. Nachdem sie sich in dieser Besprechung gegen eine Enteignung ihres gesamten Geräts ohne Erfolg gev/olirt hatte, und nachdem sie sich mit der Zubilligung einer Entschädigungssumme in der fe3tgestellten Höhe hatte begnügen müssen, musste sie sich diesen Massnahmen und Eefchlen fügen. Es würde eine Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie damals in Schlesien bestanden, darstcllen, wollte man mit der Revision annehmen, dass die Beklagte noch bis zur Übermittlung einer schriftlichen Deschlagnahnoverfü-gung unter Umständen aus Hechtsgründen eine freie Einv/ir-kungsmöglichlceit auf ihr Gerät gehabt hätte, nachdem die t-i •f, -8-' Beklagte an den vorausgegangenen Tagen wiederholt versucht hatte, sich den Anordnungen der militärischen Dienststellen zu entziehen und sie bereits aus diesem Grunde unter dem 24• Dezember 1944 den unmissverständlichen Befehl erhalten hatte, das gesamte Gerät hinfort nicht mehr zu entfernen, hätte sie sich nach dem zulässigen Ausspruch einer Be-schlagnahme des Geräts "zur Verfügung" der Welrmacht bei einer weiteren Einwirkung auf das Gerät notwendigerweise schwerwiegenden Weiterungen ausgesetzt, Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der Besprechung vom 50« Dezember 1944 genügen unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bereits, um die Annahme des Berufungsgerichts zu rechtfertigen, dass mit den 50« Dezember 1944 die verschärfte Zufallshaftung der Beklagten aus § 11 EftIV in Fortfall gekommen ist, 4o) Die Ee/ision rügt des weiteren, dass das Berufungs gericht bei seinen tatsächlichen Feststellungen über die Besprechung vom 30, Dezember 1944 den Angaben des als Partei vernommenen Geschäftsführers der Beklagten, des Kaufmanns Josef gefolgt sei, ohne hierbei eine Anzahl von Gründen zu berücksichtigen, die gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen. Diese Rüge bedarf nach den Ausführungen in dem Berufungsurteil nur insoweit einer Prüfung, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Wehrersatzinspektion Kattowitz bei der Besprechung vom 30, Dezember 1944 auch die von der Klägerin gemieteten Geräte zur Verfügung der Wehrmacht beschlagnahmt hat. Nur in diesem Umfang fussen die getroffenen Feststellungen auf der Aussage des Geschäftsführers * I^mi, während sich im übrigen, die Fest- -9- Stellungen über den Hergang und den Inhalt der Bc3prechunge auf die Aussage des Zeugen stützen* Dc.s Perufungs- urteil setzt sich in seiner Beweisv/ürdigung eingehend damit auseinander, aus welchen Gründen es in dem bezeichneten Punkt der Aussage des Geschäftsführers gefolgt ist« Es hat sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Umstand befasst, dass in geringfügigen Punkten unbedeutende ibwei-cLungen zwischen den Aussagen des Zeugen KaflH) und des Geschäftsführers X^HHP bestehen; wenn es sodann in abschliessender TTürdigung diesem Umstand für die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers Izein entscheidendes Gewicht ] beigemes3en hat, so ist diese Beurteilung in der F.evisions-instanz einer Nachprüfung entzogen« Dabei ist cs auch ohne Bedeutung, dass das Berufungsgericht in Hahnen seiner Beweiswürdigung nicht -alle von der Revision in einzelnen angeführten Gesichtspunkte ausdrücklich erwähnt hat« Zs genügt vielmehr, dass sich das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe dieser Gesichtspunkte durchaus bewusst gewesen ist und sie in den Nahmen seiner Erwägungen einbezogen hat« Die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Angriffe der Nevision richten sich gegen die Aussage des Zeugen KafliV und gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, dass in der damaligen Zeit bei der militärischen iage in Schlesien eine Beschlagnahme der Baugeräte zur Verfügung der Wehrmacht sehr naheliegend gewesen sei« Diese Angriffe bewegen sich ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet und können schon aus diesem Grunde in der Eevisions-instanz keine Berücksichtigung finden« 10- 5o) Schliesslich macht die Revision geltend, dass der Klaganspruch auch nach § 12 EMV begründet sei. Die Beklagte hätte nach dieser Vertragsbestimmung die Pflicht gehabt, der Klägerin von der erfolgten Beschlagnahme unverzüglich Mitteilung zu machen« Die Klägerin hätte, wenn die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen wäre, ihre Ansprüche auf Freigabe bezw Bezahlung des Geräts geltend machen und bis April 1945 durchsetzen können« Es sei zun mindesten durch diese Unterlassung der Beklagten der Schaden der Klägerin entstanden« Diese Revisionsrüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich insoweit um neue Behauptungen der Klägerin handelt. Sie hatte bisher in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass sie bei einer rechtzeitigen Benachrichtigung noch für ihre Ansprüche gegen das Deutsche Reich hätte Befriedigung finden können. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob diese in der Revisionsin-stanz neu aufgestellte unsubstantiierte Behauptung der Klägerin ihrer Drrlegungspflicht genügt und mit Rücksicht auf die sich überstürzenden militärischen Ereignisse am Anfang des Jahres 1945 sachlich zutreffend ist. • Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als sachlich unbegründet, so dass sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muss. Dr. Canter Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Benkard