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BGH · II ZR 128/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 128/71

Weist die Jahresbilanz einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist, für einen vor der Umwandlung liegenden Zeitraum eine Rückstellung für " Umwand lungskos ten” in Höhe der Abfindungszahlungen an die persönlich haftenden Gesellschafter aus, so darf sich dies nicht zu Lasten der Tantieme eines Gesellschafters auswirken, der schon vor dem UmwandlungsStichtag aus der Gesellschaft aus-geschieden war. Die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, und ihre Rechts Vorgängerin, die K^HH^ GmbH, waren von 1955 bis Ende 1963 Mehrheitsaktionäre der & Co. Außerdem zahlt Ihnen die Firma wp|p & Co. KG a.A. einen Gewinnanteil, der ein Drittel der Summe beträgt, die nach § 22 Absätze 2 und 3 als Gewinnanteil für die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 9 Ziffer 1 bis 3 der Satzung) ermittelt wird. f) An dem in § 22 normierten Gewinnvoraus der in § 9 zu 1 bis 3 genannten oder gemäß § 9 a berufenen persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von 15 % nimmt er nicht teil. (1) Von dem aus der Jahresbilanz nach Vornahme aller Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen sich ergebenden Reingewinn, einschließlich des Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafter, werden bis zu 5 % solange zur Bildung der gesetzlichen Rücklage benutzt, wie diese nicht 20 % des gesamten Gesell-schaftskapitals erreicht. (2) Von dem verbleibenden Rest zuzüglich der zur Bildung freier Rücklagen verwendeten Beträge erhalten die jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 einen Gewinnanteil von 15 %• Dieser Gewinnanteil vermindert sich um den Betrag, der sich ergibt aus; September I960 bezog sich die GmbH auf seine Bestellung zu dem vierten persönlich haftenden Gesellschafter der & Co. KG a. Die Ihnen als persönlich haftender Gesellschafter für Ihre Tätigkeit zu gewährende besondere Vergütung gemäß § 10 Ziffer 4 der Satzung und Ihre Gewinnbeteiligung sind vom Aufsichtsrat der Firma 3c Co. KG a. Diese errechne te für ihn anhand der Bilanz für 1964 zunächst eine Halbjahrestantieme von 86.632,50 DM und zahlte sie in dieser Höhe aus. Denselben Betrag zahlte die Beklagte zu 1 als Gewinnanteil für das zweite Halbjahr 1964 an den Kläger. Dieser bemängelte nach einer Überprüfung, die er sich Vorbehalten hatte, gegenüber Wi0|^ & Co., daß in deren Jahresabschluß für 1964 Abfindungszahlungen an die aus scheidenden drei persönlich haftenden Gesellschafter als Aufwand enthalten waren und sich hierdurch seine Gewinnbeteiligung verminderte. Die Abfindungen beliefen sich auf insgesamt 5.017.500 DM; davon waren nach Abzug der auf Kapitalkonto verbuchten Einlagen mit dem Nennbetrag von 525.000 DM 4.492.500 DM als "Umwand lungskosten" unter der Position "Sonstige Rückstellungen" in der Bilanz und unter "Sonstige Aufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht. IM hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch für das zweite Halbjahr 1964 von den Beklagten aufgrund der Zusage vom 7. Die Beklagten haben mit ihrem Antrag auf Klagabweisung eingewandt, die Tantiemeforderung des Klägers sei mit der für sie maßgeblichen Bilanz und § 22 der Satzung unvereinbar. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72,497,86 DM mit Zinsen stattgegeben (dabei ist es von der Berechnung des Klägers nur insoweit abgewichen, als es die Aufsichtsratsvergütung dem Jahresgewinn nicht hinzugezählt hat). A. in eine Aktiengesellschaft ihre Grundlage nicht verloren hat, sondern nach ihrem Wortlaut und Sinn, den Kläger als Vertrauensmann des Beklagten zu 2 bei einem von ihm nicht zu vertretenden vorzeitigen Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter vor Vermögens-nachteilen zu schützen, gerade in einem solchen Fall eingreift. Rechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die hierdurch begründete Verbindlichkeit der Beklagten sei durch den Vergleich zwischen dem Kläger und der W^p & Co. AG nicht berührt worden, vielmehr hänge sie allein davon ab, welche Ansprüche dem Kläger nach dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 6. Jedenfalls greift die Erwägung des Berufungsgerichts durch, der Kläger habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß die vertraglichen Zusagen des Beklagten zu 2 vom 6. GmbH vom folgenden Tage sich auf einen Gewinnanteil bezögen, wie er sich nach der bei W^^ & Co. seit Jahren tatsächlich geübten, zu demindest dem äußeren Eindruck nach dem Beklagten zu 2 als Aufsichtsratsvorsitzenden bekannten und von ihm gebilligten Berechnungsweise ergeben habe. Die gemäß §§ 133» 157 BGB mit solchem Inhalt zustande gekommenen Vereinbarungen wären, wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat, zwischen den Parteien auch dann verbindlich, wenn jene tatsächliche Übung von der in § 22 der Satzung vorgesehenen Berechnung abgewichen wäre. Denn die Bezüge des Klägers waren, anders als die der übrigen drei persönlich haftenden Gesellschafter, nicht in der Satzung der W^P & Co. KG a. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte für den Kläger, der als "entsandter” persönlich haftender Gesellschafter keine Einlage zu leisten brauchte, wohl aber in der Geschäftsleitung der & Co. KG a. Grundlage für die Berechnung einer solchen Gewinnbeteiligung ist zwar in aller Regel die Jahresbilanz des Unternehmens, wie hier durch die Bezugnahme auf § 22 der Satzung auch ausdrücklich festgelegt war. einfach mit der Erwägung des Berufungsgerichts abtun, für den Gewinnanteil des Klägers sei die - erst nach seinem Ausscheiden aufgestellte - Bilanz der & Go. KG a. 3. Als Entschädigung für die Aufgabe aller sonstigen Rechte und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis Nominalwert der Einlagen ./. Von diesem Betrag sind 600.000 DM für stille Reserven abzuziehen, auf deren Zurechnung zu dem Bilanzgewinn der Kläger in seinem Vergleich mit der W^|l & Co. AG verzichtet und die er auch im vorliegenden Rechtsstreit bei seiner berichtigten Tantiemerechnung unberücksichtigt gelassen hat. Von den verbleibenden 3.892.500 DM, von denen der Kläger bei der Berechnung seiner Klage for de rung aus gegangen ist, sind die als Entschädigung für Gewinnanteile gezahlten 450.000 DM schon deshalb dem ausgewiesenen Jahresgewinn hinzuzurechnen, weil nach § 22 Abs. 1 der Satzung der Bilanzgewinn einschließlich des Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafter Grundlage der Tantiemeberechnung ist. Soweit in der restlichen Abfindung eine Vergütung für den Geschäftswert enthalten sein sollte, kann sich ein Abzug als Betriebsausgabe ebenfalls nicht auf Kosten der Tantieme auswirken. Da nämlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen vorhanden, aber bislang nicht ausgewiesen war, hätte er in der dem aus scheidenden Gesellschafter vergüteten Höhe in der Bilanz aktiviert werden müssen (vgl. 2, 3)» so hat auch dieser Posten mit einem echten Gewinnausweis, der Grundlage für eine Tantiemeberechnung sein kann, wirtschaftlich nichts zu tun. Bei der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft spielt sich die Auseinandersetzung grundsätzlich nach dem Recht der Kommanditgesellschaft ab, und zwar zwischen den ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschaftern einerseits und der Gesamtheit der bisherigen Kommanditaktionäre als verbleibenden Gesellschaftern andererseits (§ 219 Abs. 2 AktG 1937 = § 278 Abs. 2 AktG 1965; Baumbach/Hueck aaO § 366 Rn. 4; Meyer-Landrut in Großkomm. Wenn hier gleichwohl die Gesellschaft selbst für einen schon vor ihrer Umwandlung liegenden Zeitraum bilanzmäßig mit einer Rückstellung in Höhe der Abfindungssumme belastet worden ist, soweit sie den Nennwert der Einlagen übersteigt, so kann dies nicht auf Kosten der Gewinnbeteiligung des Klägers gehen, der bereits mitten im Geschäftsjahr aus der W^|B & Co. KG a. Die Revision hat daher im Ergebnis recht mit ihrer Ansicht, die Tantieme des Klägers sei auch für das zweite Halbjahr 1964 ohne Rücksicht auf die anschließende Umwandlung der Gesellschaft danach zu berechnen, welchen Gewinnanteil die anderen drei persönlich haftenden Gesellschafter zu beanspruchen gehabt hätten, wenn sie nicht ausgeschieden und abgefunden worden wären. Diese Zusage ging dahin, den Kläger für einen Fortfall seiner Bezüge als persönlich haftender Gesellschafter der & Co. KG a. Dann ergibt sich nach den in § 22 Abs. 2 der Satzung vor geschriebenen Abzügen für 1964 ein Gewinnanteil des Klägers in der vom Landgericht errechne ten Höhe von 318.260,73 DM, der zu halbieren und alsdann um den für das zweite Halbjahr bereits gezahlten Betrag von 86.632,50 DM zu kürzen ist. 20), wenn man vom Urteil des Landgerichts ausgehe, so sei der darin für das ganze Jahr 1964 errechne te Gewinnanteil von 318.260,78 DM um die Summe aller Zahlungen zu kürzen, die der Kläger für 1964 bereits erhalten habe; die dann verbleibende Restforderung sei geringer, als sie das Landgericht errechnet hat. dem Jahresgewinn noch die AufsichtsratsVergütung hinzugerechnet wurde, so daß der Kläger für das erste Halbjahr 1964 einen höheren Betrag erhalten hat, als ihm nach der Berechnung des Landgerichts zustand. Die Mehrzahlung der & Co. AG dürfen die Beklagten aber nicht zur Minderung ihrer auf einen anderen Zeitraum bezogenen Verbindlichkeit für sich in Anspruch nehmen, so wie sie sich andererseits auch mit Recht Jenen Vergleich nicht entgegenhalten lassen.

Zitierte Normen: § 77 AktG
CoGewinnanteilSatzungKlägerGesellschafterBilanzpersönlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 AktG §§ 288, 366
Weist die Jahresbilanz einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist, für einen vor der Umwandlung liegenden Zeitraum eine Rückstellung für " Umwand lungskos ten” in Höhe der Abfindungszahlungen an die persönlich haftenden Gesellschafter aus, so darf sich dies nicht zu Lasten der Tantieme eines Gesellschafters auswirken, der schon vor dem UmwandlungsStichtag aus der Gesellschaft aus-geschieden war.
BGH, Urt. v. 24. Januar 1974 - II ZR 128/71 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 128/71	URTEIL	Verkündet	am
24. Januar 1974 Werner,
 Justi zhaupt s ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dr. Friedrich
»
Kläger und Revisionsklager,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	die	Handel	und Schiffahrt GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Kf|p Handel und Schiffahrt GnflbH, diese vertreten durch ihren allein vertretungsberechtigten Geschäfts-führer Dr. jur. Werner B<
2.	den Kaufmann Hugo Straße 4P*
Beklagten und Revisions beklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
,/
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 1971 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 6. Januar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, und ihre Rechts Vorgängerin, die K^HH^ GmbH, waren von 1955 bis Ende 1963 Mehrheitsaktionäre der	&	Co.
Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die übrigen Aktien dieser Gesellschaft gehörten zu dem großen Teil Mitgliedern der Familie	die	auch	drei	der vier persönlich
 haftenden Gesellschafter stellte. Diese drei Gesellschafter waren in § 9 der Satzung namentlich genannt,
 
während der vierte persönlich haftende Gesellschafter vom Aufsichtsrat zu bestellen war (§9 Nr. 4). Der Beklagte zu 2 war bis zu dem 4. November 1964 persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1. Seit dem 15. November 1955 war er Vorsitzender des Aufsichtsrats der	&	Co.	KG a.A. In dieser Eigenschaft
 schrieb er unter dem 6. September I960 an den Kläger» der bis dahin Geschäftsführer der KpH^ GmbH war und davor dem Vorstand der	AG	angehört hatte»
folgendes:
nDer Aufsichtsrat der Firma	&	Co.	KG	a.A.
hat Sie gemäß § 9 Ziffer 4 der Satzung der Firma WpB & Co. mit Wirkung vom 1. März I960 zu dem persönlich haftenden Gesellschafter dieser Firma bestellt. Ihre besondere Vergütung' nach § 10 der Satzung der Firma W^0P & Co. hat der Aufsichtsrat gemäß § 9 b Buchstabe d der Satzung auf 5.000 DM monatlich festgesetzt» die vom 1. April I960 gezahlt wird.
Außerdem zahlt Ihnen die Firma wp|p & Co. KG a.A. einen Gewinnanteil, der ein Drittel der Summe beträgt, die nach § 22 Absätze 2 und 3 als Gewinnanteil für die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 9 Ziffer 1 bis 3 der Satzung) ermittelt wird. Diese Gewinnbeteiligung tritt am 1. April I960 in Kraft.”
In diesem Zusammenhang interessieren folgende Satzungs Vorschriften der WP^fc & Co. KG a. A.:
”§ 9 b
Für den in § 9 zu Nr. 4 genannten persönlich haftenden Gesellschafter gelten ... die folgenden Bestimmungen:
 
a)	Er kann vom Aufsichtsrat abberufen und in diesem Fall oder wenn er aus anderem Grunde wegfällt durch eine andere Person ersetzt werden; ...
b)	...
c)	...
d)	Über seine Bezüge, gleichviel welcher Art, ent scheidet der Aufsichtsrat.
e)	Er leistet keine Einlage.
f)	An dem in § 22 normierten Gewinnvoraus der in § 9 zu 1 bis 3 genannten oder gemäß § 9 a berufenen persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von 15 % nimmt er nicht teil.
§ 22
(1)	Von dem aus der Jahresbilanz nach Vornahme aller Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen sich ergebenden Reingewinn, einschließlich des Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafter, werden bis zu 5 % solange zur Bildung der gesetzlichen Rücklage benutzt, wie diese nicht 20 % des gesamten Gesell-schaftskapitals erreicht.
(2)	Von dem verbleibenden Rest zuzüglich der zur Bildung freier Rücklagen verwendeten Beträge erhalten die jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafter gemäß § 9 a Abs. 1 und 2 einen Gewinnanteil von 15 %• Dieser Gewinnanteil vermindert sich um den Betrag, der sich ergibt aus;
a)	dem hälftigen Körperschaftssteuersatz, den die Gesellschaft für nichtausgeschüttete Gewinne zu entrichten hat,
b)	...
c)	15 % von der Hälfte des Anteils, der auf die nicht abzugsfähige Lastenaus gleichs abgabe (Vermögensabgabe) der Gesellschaft entfällt.
 
(3)	...
(4)	...
(5)	...
(6)	Die Bilanzverluste werden auf neue Rechnung vorgetragen.”
Mit Schreiben an den Kläger vom 7. September I960 bezog sich die	GmbH	auf seine Bestellung zu dem
 vierten persönlich haftenden Gesellschafter der & Co. KG a. A. und fuhr dann fort:
Die Ihnen als persönlich haftender Gesellschafter für Ihre Tätigkeit zu gewährende besondere Vergütung gemäß § 10 Ziffer 4 der Satzung und Ihre Gewinnbeteiligung sind vom Aufsichtsrat der Firma 3c Co. KG a. A.,	nach	§	9	b	der
 Satzung festgesetzt.
Für den Fall, daß Sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus Ihrer Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der Firma	3c Co. KG a. A. aus
 nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen aus scheiden, treten wir in die Verpflichtungen der Firma & Co. KG a. A. Ihnen gegenüber ein. Das bedeutet, daß wir in diesem Fall für die Zeit bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres die Bezüge und sonstigen Leistungen, die für Ihre Tätigkeit bei der Firma	&	Co. KG a. A. festgesetzt waren,
 im gleichen Umfange weiterzahlen bzw. erbringen werden.M
Ende 1963 ging die Mehrheit der Kommanditanteile an der	&	Co.	KG a. A. von der K^|H^ GmbH in andere
 Hände über; der Beklagte zu 2 schied als Aufsichtsratsvorsitzender aus. In der Sitzung vom 4. März 1964 berief der Aufsichtsrat der	3c	Co.	KG	a.	A.	den	Kläger als
i
 
persönlich haftenden Gesellschafter unter Vorbehalt seiner begründeten Ansprüche bis zu dem 30. Juni 1964 mit sofortiger Wirkung ab. Die W^^P & Co. KG a. A. wurde durch Beschluß vom 23. April 1965 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt.
Bis zu dem 30. Juni 1964 hat der Kläger seine laufenden Bezüge von der W^0 & Co. KG a. A. erhalten. Diese errechne te für ihn anhand der Bilanz für 1964 zunächst eine Halbjahrestantieme von 86.632,50 DM und zahlte sie in dieser Höhe aus. Denselben Betrag zahlte die Beklagte zu 1 als Gewinnanteil für das zweite Halbjahr 1964 an den Kläger. Dieser bemängelte nach einer Überprüfung, die er sich Vorbehalten hatte, gegenüber Wi0|^ & Co., daß in deren Jahresabschluß für 1964 Abfindungszahlungen an die aus scheidenden drei persönlich haftenden Gesellschafter als Aufwand enthalten waren und sich hierdurch seine Gewinnbeteiligung verminderte. Die Abfindungen beliefen sich auf insgesamt 5.017.500 DM; davon waren nach Abzug der auf Kapitalkonto verbuchten Einlagen mit dem Nennbetrag von 525.000 DM 4.492.500 DM als "Umwand lungskosten" unter der Position "Sonstige Rückstellungen" in der Bilanz und unter "Sonstige Aufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht. Nach längeren Verhandlungen verpflichtete sich die W^Rft & Co. AG durch Vergleich vom 28. November/1. Dezember 1967, an den Kläger für das erste Halbjahr 1964 weitere 73.000 DM gemäß folgender berichtigter Tantiemeabrechnung zu zahlen:
 
MJahresgewinn lt. Bilanz + Umwandlungskosten nach Abzug von DM 600.000,- stille Reserven im Anlagevermögen
+ verrechnete Gewinnbeteiligung + verrechnete Körperschaftssteuer + verrechnete Vermögensabgabe + verrechnete Auf sicht s ratsVergütung
15 % von DM 8.766.376,54 abzüglich 25,5 % wegen Körperschaftssteuer
 sowie abzüglich 15 % von 1/2 der nicht abzugsfähigen Vermögensabgabe (V.A. = DM 434.624,80)
Hiervon 1/3
Davon die Hälfte für das erste Halbjahr 1964 Bisher erhalten:
Zu zahlender Restbetrag
DM 1.899.399,24
DM 3.892.500,-DM 86.632,50 DM 2.425.220,-DM 434.624,80
DM 8./bb.37fc,$?	
DM	1.314.956,48
DM	335.113,90
DM	21.731.24
rar	95Ö.111,34
DM	319.370,-
DM DM	159.685,-	96-632.50
C»
Denselben Restbetrag von 73.032,50 IM hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch für das zweite Halbjahr 1964 von den Beklagten aufgrund der Zusage vom 7. September I960 gefordert und dazu geltend gemacht, die vorstehende Tantiemeberechnung entspreche den Vereinbarungen in Verbindung mit der Satzung der	&	Co.
KG a. A., so wie sie in langjähriger Übung gehandhabt worden sei.
Die Beklagten haben mit ihrem Antrag auf Klagabweisung eingewandt, die Tantiemeforderung des Klägers sei mit der für sie maßgeblichen Bilanz und § 22 der Satzung unvereinbar. Bei satzungsgemäßer Berechnung habe der Kläger für 1964 schon zuviel erhalten.
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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 72,497,86 DM mit Zinsen stattgegeben (dabei ist es von der Berechnung des Klägers nur insoweit abgewichen, als es die Aufsichtsratsvergütung dem Jahresgewinn nicht hinzugezählt hat). Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, möchte der Kläger die Wiederherstellung des land ge rieht liehen Urteils erreichen.
1. Ohne Rechtsverstoß sieht das Berufungsgericht in
KG a. A. in eine Aktiengesellschaft ihre Grundlage nicht verloren hat, sondern nach ihrem Wortlaut und Sinn, den Kläger als Vertrauensmann des Beklagten zu 2 bei einem von ihm nicht zu vertretenden vorzeitigen Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter vor Vermögens-nachteilen zu schützen, gerade in einem solchen Fall eingreift. Rechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die hierdurch begründete Verbindlichkeit der Beklagten sei durch den Vergleich zwischen dem Kläger und der W^p & Co. AG nicht berührt worden, vielmehr hänge sie allein davon ab, welche Ansprüche dem Kläger nach dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 6. September I960 gegen die W^P & Co. KG a. A. zugestanden hätten.
Entscheidungsgründe
 der Erklärung der K GmbH vom 7. September I960 eine
 Garantiezusage, die durch die Umwandlung der W & Co.
 
2.	Unstreitig hat die W(^P & Co. KG a. A. seit 1955 die Gewinnanteile ihrer persönlich haftenden Gesellschafter in der Weise ermittelt, daß dem bilanzmäßig ausgewiesenen Jahresgewinn (ohne Berücksichtigung eines Gewinn- oder Verlustvortrags) die als Aufwand verbuchten Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter, Körperschaftssteuer und Vermögensabgabe wieder hinzugerechnet uni alsdann die in § 22 Abs. 2 der Satzung bestimmten Teilbeträge für Körperschaftssteuer und Vermögensabgabe abgezogen wurden. Das Berufungsgericht meint, diese Praxis sei durch die Satzung nicht gedeckt gewesen. Ob dies richtig ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls greift die Erwägung des Berufungsgerichts durch, der Kläger habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß die vertraglichen Zusagen des Beklagten zu 2 vom 6. September I960 und der K^^^
GmbH vom folgenden Tage sich auf einen Gewinnanteil bezögen, wie er sich nach der bei W^^ & Co. seit Jahren tatsächlich geübten, zu demindest dem äußeren Eindruck nach dem Beklagten zu 2 als Aufsichtsratsvorsitzenden bekannten und von ihm gebilligten Berechnungsweise ergeben habe. Die gemäß §§ 133» 157 BGB mit solchem Inhalt zustande gekommenen Vereinbarungen wären, wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt hat, zwischen den Parteien auch dann verbindlich, wenn jene tatsächliche Übung von der in § 22 der Satzung vorgesehenen Berechnung abgewichen wäre. Denn die Bezüge des Klägers waren, anders als die der übrigen drei persönlich haftenden Gesellschafter, nicht in der Satzung der W^P & Co. KG a. A. festgelegt, sondern nach § 9 b Buchstabe d) der Satzung von Fall zu Fall durch den Aufsichtsrat zu bestimmen.
3.	Gleichwohl hält das Berufungsgericht die Klage für unbegründet, weil die unangefochten gebliebene Bilanz der	& Co. KG a. A. die Umwandlungskosten
 gewinnmindernd berücksichtige und die Beklagten dem Kläger nur in Höhe des so ermittelten Gewinns hafteten. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht haltbar.
Sie verkennt den Sinn einer Gewinnbeteiligung, wie sie dem Kläger hier eingeräumt worden ist, und geht an den wirtschaftlichen Gegebenheiten vorbei.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte für den Kläger, der als "entsandter” persönlich haftender Gesellschafter keine Einlage zu leisten brauchte, wohl aber in der Geschäftsleitung der	&	Co.	KG	a.	A.
maßgeblich mitarbeitete, der vereinbarte Gewinnanteil Vergütungscharakter. Er sicherte ihm, ähnlich wie die einem Vorstandsmitglied versprochene Tantieme (vgl.
 § 77 AktG 1937, § 86 AktG 1965), die laufende Teilnahme am Geschäftserfolg des Unternehmens, den er durch seine Tätigkeit mit zu erwirtschaften hatte. Grundlage für die Berechnung einer solchen Gewinnbeteiligung ist zwar in aller Regel die Jahresbilanz des Unternehmens, wie hier durch die Bezugnahme auf § 22 der Satzung auch ausdrücklich festgelegt war. Hierfür kommt aber nach dem Zweck der Tantiemeleistung nur eine normale, der periodischen Gewinnermittlung dienende Ertragsbilanz in Betracht, die jeweils das innerhalb eines Jahres erzielte Geschäftsergebnis kaufmännisch richtig wiedergibt, wie es bei einem nach §§ 149 ff AktG 1965 (= §§ 129 ff AktG 1937) aufgestellten Jahresabschluß im allgemeinen der Fall sein wird (vgl. Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl. Üb vor § 148 Rn. 4). Der Klageanspruch läßt sich hiernach nicht
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einfach mit der Erwägung des Berufungsgerichts abtun, für den Gewinnanteil des Klägers sei die - erst nach seinem Ausscheiden aufgestellte - Bilanz der	&	Go.
KG a. A. zu dem 31* Dezember 1964 maßgebend und diese bestehe unangefochten fort. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit diese Bilanz als Grundlage für eine Tantiemeberechnung überhaupt geeignet ist. Das häpgt davon ab, ob sie das Betriebsergebnis des Jahres 1964 zutreffend wiederspiegelt oder ob sie auch Posten enthält, die über den Jahr es er folg nichts aus sagen und deshalb für die Ermittlung des Gewinnanteils auszuscheiden sind.
Ein solcher Posten ohne echten Erfolgswert sind die in der Bilanz unter "Sonstige Rückstellungen" verbuchten Umwandlungskosten. Diese gliedern sich nach einem Schreiben der	&	Co.	AG	an	den Kläger vom 27. November 1967
folgendermaßen auf:
"1. Die Einlagen der PhG in Höhe von nom. DM 525.000,- wurden zu dem Kurse von 270 % ausbezahlt	DM	1.417.500,-
2. Drei PhG erhielten als Entschädigung für entgehende Ansprüche aus Gewinnbeteiligung für die Vergangenheit je DM 150.000,-	DM	450.000,-
3. Als Entschädigung für die Aufgabe aller sonstigen Rechte und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis
 Nominalwert der Einlagen	./.
Kosten für Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
DM 3.150.000 DM 5.017.500 DM 525.000
JU.—
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JL
DM 4.492.500,-*
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Von diesem Betrag sind 600.000 DM für stille Reserven abzuziehen, auf deren Zurechnung zu dem Bilanzgewinn der Kläger in seinem Vergleich mit der W^|l & Co. AG verzichtet und die er auch im vorliegenden Rechtsstreit bei seiner berichtigten Tantiemerechnung unberücksichtigt gelassen hat.
Von den verbleibenden 3.892.500 DM, von denen der Kläger bei der Berechnung seiner Klage for de rung aus gegangen ist, sind die als Entschädigung für Gewinnanteile gezahlten 450.000 DM schon deshalb dem ausgewiesenen Jahresgewinn hinzuzurechnen, weil nach § 22 Abs. 1 der Satzung der Bilanzgewinn einschließlich des Gewinnanteils der persönlich haftenden Gesellschafter Grundlage der Tantiemeberechnung ist.
Soweit in der restlichen Abfindung eine Vergütung für den Geschäftswert enthalten sein sollte, kann sich ein Abzug als Betriebsausgabe ebenfalls nicht auf Kosten der Tantieme auswirken. Da nämlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen vorhanden, aber bislang nicht ausgewiesen war, hätte er in der dem aus scheidenden Gesellschafter vergüteten Höhe in der Bilanz aktiviert werden müssen (vgl. zur steuerlichen Behandlung, der aber auch hier maßgebende wirtschaftliche Überlegungen zugrunde liegen: Hartmann, Der lästige Gesellschafter in der Wirtschaftspraxis 3. Aufl. S. 91 ff). Daß dies geschehen sei, ist nicht vorgetragen.
Was schließlich den Teil der Abfindung betrifft, der an die ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschafter
 
für die Aufgabe ihrer besonderen Rechte oder auch mit Rücksicht auf die von ihnen gehaltenen Aktien gezahlt wurde, auf deren Erwerb der Mehrheitsaktionär großen Wert gelegt haben soll (so die Beklagte im Schriftsatz vom 15. 1. 1969 S. 2, 3)» so hat auch dieser Posten mit einem echten Gewinnausweis, der Grundlage für eine Tantiemeberechnung sein kann, wirtschaftlich nichts zu tun. Bei der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft spielt sich die Auseinandersetzung grundsätzlich nach dem Recht der Kommanditgesellschaft ab, und zwar zwischen den ausscheidenden persönlich haftenden Gesellschaftern einerseits und der Gesamtheit der bisherigen Kommanditaktionäre als verbleibenden Gesellschaftern andererseits (§ 219 Abs. 2 AktG 1937 = § 278 Abs. 2 AktG 1965; Baumbach/Hueck aaO § 366 Rn. 4; Meyer-Landrut in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 366 Anm. 5). Träger der Abfindungsleistung sind daher wirtschaftlich die (Kommandit-) Aktionäre als Mitglieder der künftigen Aktiengesellschaft, rechtlich im allgemeinen die in neuer Rechtsform fortbestehende Gesellschaft selbst (§ 262 AktG 1937 = § 368 AktG 1965), keinesfalls aber die bisherige Kommandit gesellschaft auf Aktien, da sonst die ausseheidenden Gesellschafter ihre eigene Abfindung mittragen müßten. Wenn hier gleichwohl die Gesellschaft selbst für einen schon vor ihrer Umwandlung liegenden Zeitraum bilanzmäßig mit einer Rückstellung in Höhe der Abfindungssumme belastet worden ist, soweit sie den Nennwert der Einlagen übersteigt, so kann dies nicht auf Kosten der Gewinnbeteiligung des Klägers gehen, der bereits mitten im Geschäftsjahr aus der W^|B & Co. KG a. A. ausgeschieden war.
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Denn die mit der Abfindung erzielten Vorteile sind nicht ihm, sondern allein den bisherigen Kommanditaktionären zugeflossen.
Die Revision hat daher im Ergebnis recht mit ihrer Ansicht, die Tantieme des Klägers sei auch für das zweite Halbjahr 1964 ohne Rücksicht auf die anschließende Umwandlung der Gesellschaft danach zu berechnen, welchen Gewinnanteil die anderen drei persönlich haftenden Gesellschafter zu beanspruchen gehabt hätten, wenn sie nicht ausgeschieden und abgefunden worden wären. Nur so können die Beklagten der Garantie Zusage vom 7. September I960 genügen. Diese Zusage ging dahin, den Kläger für einen Fortfall seiner Bezüge als persönlich haftender Gesellschafter der	& Co. KG a. A. voll zu entschädi-
gen. Maßgebend hierfür waren die Vereinbarungen mit
& Co., die den Kläger hinsichtlich des Gewinnbezugs mit den anderen persönlich haftenden Gesellschaftern teilweise gleichstellten. Dem widerspräche es, wenn der Kläger deren Abfindung im Wege einer Schmälerung seines eigenen Gewinnanteils mitfinanzieren müßte, obwohl er mit der Umwandlung nichts zu tun hat. Hierfür kommt es weder darauf an, ob es, wie der Sachverständige Dr. gemeint hat, nach dem seinerzeit geltenden Aktienrecht zulässig war, durch die Passivierung der Abfindungsschuld eine "stille Rücklage” zu bilden, noch darauf, inwieweit ein solches Verfahren steuerlich anerkannt wurde.
4.	Aus zwingenden rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen sind hiernach die sogenannten Umwandlungskosten dem für die Tantieme zugrundezulegenden Jahresgewinn
 
ebenso wie die Gewinnbeteiligung, die Körperschaftssteuer und die Vermögensabgabe hinzuzurechnen. Dann ergibt sich nach den in § 22 Abs. 2 der Satzung vor geschriebenen Abzügen für 1964 ein Gewinnanteil des Klägers in der vom Landgericht errechne ten Höhe von 318.260,73 DM, der zu halbieren und alsdann um den für das zweite Halbjahr bereits gezahlten Betrag von 86.632,50 DM zu kürzen ist.
Unrichtig ist die Ansicht der Beklagten (Berufungsbegründung S. 20), wenn man vom Urteil des Landgerichts ausgehe, so sei der darin für das ganze Jahr 1964 errechne te Gewinnanteil von 318.260,78 DM um die Summe aller Zahlungen zu kürzen, die der Kläger für 1964 bereits erhalten habe; die dann verbleibende Restforderung sei geringer, als sie das Landgericht errechnet hat. Das unterschiedliche Ergebnis hängt damit zusammen, daß bei dem Vergleich mit der	&	Co.	AG
dem Jahresgewinn noch die AufsichtsratsVergütung hinzugerechnet wurde, so daß der Kläger für das erste Halbjahr 1964 einen höheren Betrag erhalten hat, als ihm nach der Berechnung des Landgerichts zustand. Die Mehrzahlung der	&	Co.	AG	dürfen	die	Beklagten	aber
 nicht zur Minderung ihrer auf einen anderen Zeitraum
 bezogenen Verbindlichkeit für sich in Anspruch nehmen, so wie sie sich andererseits auch mit Recht Jenen Vergleich nicht entgegenhalten lassen.
Stimpel Fleck
 Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh