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BGH · II ZR 128/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 128/69

Klagen der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Schiffseigner auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Suche nach einem verloren gegangenen Anker sind keine Rheinschiffahrtssachen. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 22. Die Nachprüfung ergibt, daß die Rheinschiffahrtsgerichte nicht berufen sind, über einen Anspruch, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird, zu entscheiden. Nach Art. 34 Nr. II c der Mannheimer Akte sind die Rheinschiffahrtsgerichte Competent", über Klagen "wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden anderen verursacht haben", zu entscheiden. Nun hat sich aber die Rechtsprechung trotz des internationalen Charakters der Mannheimer Akte mit einer wortgemäßen Auslegung des Art. 34 Nr. II c nicht begnügt. So ist es seit langem anerkannt, daß die Rheinschiffahrtsgerichte nicht nur für Klagen gegen den Schiffer, sondern auch für Klagen gegen andere Besatzungsmitglieder oder gegen den lotsen zuständig sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Art. 34 Nr. II c der Mannheimer Akte vorliegen (Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß 3* Aufl. S. 29)* Ebenso besteht kein Zweifel, daß die Zuständigkeit der Eheinschiffahrtsgerichte auch für Klagen gegen den Schiffseigner nach § 3 BinSchG gegeben ist (Wassermeyer aaO S. Dieser Rechtsprechung liegt einmal der Gedanke zugrunde, daß es, schon um widersprechende Entscheidungen Uber denselben SchiffsUnfall zu vermeiden, im Sinne des Art. 34 Nr. II c der Mannheimer Akte liegt, wenn die Verschuldensfrage bei Kollisionen oder Fernschädigungen auf dem Rhein der einheitlichen Beurteilung durch eines der Rheinschiffahrtsgerichte überlassen werden kann. Zum anderen spielt bei ihr die Erwägung eine wesentliche Rolle, daß die genannte Bestimmung, deren Passung auf die Mainzer Akte von 1831 zurückgeht, einer sinnvollen Anpassung an die zwischenzeitlich eingetretenen technischen Änderungen bedarf, wenn sie weiter die Aufgabe erfüllen soll, für eine rasche, sachkundige und einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Rheinschiffahrt zu sorgen (vgl. Keiner dieser Gesichtspunkte kann jedoch dazu führen, Art. 34 Nr. II c der Mannheimer Akte unter völliger Vernachlässigung des Wortlauts dieser Bestimmung dahin auszulegen, daß die Rheinschiffahrtsgerichte für einen Pall der vorliegenden Art zuständig sind. drücklich die Präge verneint hat, ob nunmehr wenigstens sämtliche Ansprüche, die sich nach einem Schiffsunfall aus dem schuldhaften Verhalten des Schiffseigners oder einer Person der Besatzung ergeben können, unter die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte fallen. Demgemäß waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache auf den fürsorglich gestellten Verweisungsantrag der Klägerin an das Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort zu verweisen (BGHZ 45, 237, 243).

Zitierte Normen: § 295 ZPO § 3 BinSchG
AktAnspruchRheinschiffahrtsgerichteZuständigkeitKlägerinankern

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ne	in
 BinSchVerfG § 14; Revidierte Rheinschiffahrtsakte v. 17. Oktober 1868 idP der Bek. v. 11. März 1969, BGBl II 597, Art. 34 Nr. II c
Klagen der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Schiffseigner auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Suche nach einem verloren gegangenen Anker sind keine Rheinschiffahrtssachen.
BGH, Urt. v. 24. Mai 1971 - II ZR 128/69 - Rheinschiffahrtsobergericht Köln Rheinsehiffahrtsge-richt Duisburg-Ruhrort
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 128/69 URTEIL
Verkündet am
24. Mai 1971 Kaufmann,
J us t izangesteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Franz	&	Cie.,	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung,	HfHRstraße,	vertreten	durch
 die G-eschäftsführer_^^_^_jf. IWt*
Dr. W. Sch^Bi,De^v, Heinz-Dieter HoBHBTMvHIIHHHV und Friedrich W1 Berlin,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pieck, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 22. März 1968 und das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 13. Dezember 1968 aufgehoben.
Die Sache wird an das Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Eignerin des SK "EtfHfc”. Mit Schreiben vom 26. November 1965 hat sie dem Waeser-und Schiffahrtsamt Kill der Klägerin angezeigt, der Kahn habe bei Rhein-km 663,3 - 4- einen Anker mit einem 3 - 4 m langen Stück der Ankerkette verloren. Auf Grund der Anzeige hat die Klägerin nach dem Anker - aller-dings ohne Erfolg - gesucht. Ihre Aufwendungen hierfür beziffert sie auf 425,50 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt sie von der Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt.
Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschifffahrtsobergericht haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der - vom Rheinschiffahrtsobergericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Fürsorglich stellt sie den Antrag, die Sache an das Schiffahrtsgericht DflHHB-IlMiHi zu verweisen.
Entseheidungsgründe
 Beide Yorinstanzen haben ihre sachliche Zuständigkeit ersichtlich nach § 14 Abs. 2 BinSchVerfG, Art. 34 Nr. II c der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 - Mannheimer Akte - bejaht. Ob dies rechtlich zutreffend ist, hat der Senat von Amts wegen nachzuprüfen, da insoweit § 295 Abs. 1, § 528 ZPO nicht anwendbar sind, sondern
 
§ 295 Abs. 2 ZPO gilt (BGHZ 45, 237, 242). Die Nachprüfung ergibt, daß die Rheinschiffahrtsgerichte nicht berufen sind, über einen Anspruch, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird, zu entscheiden.
Nach Art. 34 Nr. II c der Mannheimer Akte sind die Rheinschiffahrtsgerichte Competent", über Klagen "wegen der Beschädigungen, welche Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden anderen verursacht haben", zu entscheiden. Es liegt auf der Hand, daß unter den Wortlaut dieser Bestimmung ein Anspruch, wie er zwischen den Parteien in Streit steht, nicht fällt.
Nun hat sich aber die Rechtsprechung trotz des internationalen Charakters der Mannheimer Akte mit einer wortgemäßen Auslegung des Art. 34 Nr. II c nicht begnügt. So ist es seit langem anerkannt, daß die Rheinschiffahrtsgerichte nicht nur für Klagen gegen den Schiffer, sondern auch für Klagen gegen andere Besatzungsmitglieder oder gegen den lotsen zuständig sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Art. 34 Nr. II c der Mannheimer Akte vorliegen (Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß 3* Aufl.
S. 29)* Ebenso besteht kein Zweifel, daß die Zuständigkeit der Eheinschiffahrtsgerichte auch für Klagen gegen den Schiffseigner nach § 3 BinSchG gegeben ist (Wassermeyer aaO S. 32). Ferner hat sich seit vielen Jahren die Auffassung durchgesetzt, daß Ausgleichsprozesse zwischen mehreren mitschuldigen Schiffen vor den Rheinschifffahrt sgerichten ausgetragen werden können (BGH VersR 1956, 430). Weiter haben die deutschen Rheinschiffahrtsgerichte mit Billigung des erkennenden Senats, jedoch im Gegensatz
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zur Zentralkommission, ihre Zuständigkeit stets dann bejaht, wenn vertragliche Ansprüche aus dem Schlepp-vertrag nach einer Kollision oder einer Fernschädigung geltend gemacht werden (vgl. Walther, Unerlaubte Handlung und Schleppvertrag vor den Rheinschiffahrtsgerichten in Heft 89 der Schriftenreihe des Zentral-Vereins für deutsche Binnenschiffahrt e. V.). Dieser Rechtsprechung liegt einmal der Gedanke zugrunde, daß es, schon um widersprechende Entscheidungen Uber denselben SchiffsUnfall zu vermeiden, im Sinne des Art. 34 Nr. II c der Mannheimer Akte liegt, wenn die Verschuldensfrage bei Kollisionen oder Fernschädigungen auf dem Rhein der einheitlichen Beurteilung durch eines der Rheinschiffahrtsgerichte überlassen werden kann. Zum anderen spielt bei ihr die Erwägung eine wesentliche Rolle, daß die genannte Bestimmung, deren Passung auf die Mainzer Akte von 1831 zurückgeht, einer sinnvollen Anpassung an die zwischenzeitlich eingetretenen technischen Änderungen bedarf, wenn sie weiter die Aufgabe erfüllen soll, für eine rasche, sachkundige und einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Rheinschiffahrt zu sorgen (vgl. Wassermeyer aaO S. 28 f).
Keiner dieser Gesichtspunkte kann jedoch dazu führen, Art. 34 Nr. II c der Mannheimer Akte unter völliger Vernachlässigung des Wortlauts dieser Bestimmung dahin auszulegen, daß die Rheinschiffahrtsgerichte für einen Pall der vorliegenden Art zuständig sind. Hier geht es weder um die einheitliche Entscheidung der Verschuldens frage nach einem Schiffsunfall, noch um eine sinnvolle Anpassung der Bestimmung an zwischenzeitlich eingetretene technische Änderungen. Vielmehr steht die ein ganz anderes Gebiet berührende Präge zur Erörterung, ob der Stromeigentümer, der von sich aus nach einem verloren gegangenen
 
Anker sucht, seine Aufwendungen von dem Eigner desjenigen Schiffes ersetzt verlangen kann, das den Anker verloren hat. Pur einen derartigen Anspruch bietet Art. 34 Nr. II c der Mannheimer Akte aber keine Handhabe, die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte zu begründen. Das zeigt auch der Umstand, daß es das Straßburger Übereinkommen vom 26. November 1963 zur Revision der Mannheimer Akte nicht nur bei der engen - übrigens mit Art. 35 Nr. 2b des Vertrages zur Schiffbarmachung der Mosel vom 27• Oktober 1956 (BGBl. II 1837) nahezu gleich lautenden - Passung
 des Art. 34 Nr. II c belassen, sondern, wie dem neu ein-
bia
 gefügten Art. 34	2. Halbs, zu entnehmen ist, aus-
drücklich die Präge verneint hat, ob nunmehr wenigstens sämtliche Ansprüche, die sich nach einem Schiffsunfall aus dem schuldhaften Verhalten des Schiffseigners oder einer Person der Besatzung ergeben können, unter die Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte fallen. Der Senat teilt demnach nicht die Meinung der Vorinstanzen, daß ein Anspruch der vorliegenden Art zur Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte gehört. Soweit sich aus dem Urteil des Senats vom 12. Mär« 1964 - II ZR 243/62 -(VersR 1964, 484) eine andere Auffassung entnehmen lassen sollte, wird hieran nicht festgehalten.
Demgemäß waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache auf den fürsorglich gestellten Verweisungsantrag der Klägerin an das Schiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort zu verweisen (BGHZ 45, 237, 243).
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 Dr. Kellermann
 Dr. Bauer