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BGH

Gericht: BGH

Frau suchte für die Zeit bis zu dem Eingang dos Kaufpreises ein Darlehen und wandte sich an die Klägerin, die ihr bereits während der Kaufverhandlungen mit ihr 5.000 DM in Teilbeträgen darlehensweise gegeben hatte, um kurzfristig weitere 15.000 DM als Darlehen von ihr zu 8 ^ Zinsen zu erhalten. September 1959 den Leiter der Beklagten, 3^^^ auf, um mit ihm zu besprechen, wie die Rückzahlung des erbetenen Darlehens aus dem.Kaufpreis für das KjH^er Geschäft gesichert werden könnte. Die Klägerin Unterzeichnete dieses Schreiben und überwies an Frau auf das Konto bei der Beklagten den Betrag von 14.500 DM. Auf Y/unsch von Frau HBBBBM Mundete die Klägerin das Darlehen bis zur Fülligkeit der Wechsel. Die Klägerin -erstrebt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 6.100 DM als Teilbetrag ihres Schadens, den sie dadurch erlitten haben Sie macht geltend, die Beklagte habe ihr gegenüber die Verpflichtung übernommen, den bei der Sparkasse eingehenden Erlös aus dem Verkauf des KflHHBer Geschäfts in Höhe des Darlehens an sie abzuführen. Oktober 1959 an die Klägerin dieser bestätigt, sie werde der von Frau H|M|| erteilten Weisung über die Verwendung des Erlöses aus dem schwebenden Geschäftsverkauf an die Eheleute Folge leisten. Dieses Ziel sei auch durch die unwiderrufliche Weisung der Frau an die Beklagte erreicht worden, aus der die Klägerin ein eigenes Recht auf Auszahlung des anteiligen Erlöses erhalten habe. Auf einen anderweiten Verkauf des Geschäfts, der ohne eine Tätigkeit der Beklagten als Verwalterin eines Aufbaudarlehens abgev/ickelt wurde, habe sich die Verpflichtung der Beklagten nicht bezogen. Auch eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Vermögenslage der Frau HflH) habe nicht bestanden. Auch ein selbständiges Schuldversprechen der Beklagten gegenüber der Klägerin ist mit Recht vom Berufungsgericht nicht für vorliegend erachtet worden. Das Berufungsgericht hat die Erklärung dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf ein Guthaben bezogen habe, das durch den Verkauf an Niehrs nach Bewilligung eines Aufbaudarlehens voraussichtlich bei der Beklagten entstehen würde. September 1959 davon ausgegangen, daß der Verkauf des Geschäfts an die Eheleute zun Preise von 35*000 DM perfekt werden würde und der Kaufpreis aus den Aufbaudarlohn gezahlt werden könne. Die Klägerin hat auch selbst vorgetragen, ihr sei bekannt gewesen, daß der LAG-Kredit den Käufern NdB^noch nicht bewilligt war. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten bestätigte Y/eisung der Prau H^flH^habe sich nur auf den auf Grund dieses Vertrages eingehenden Kaufpreis bezogen, verstößt nicht gegen allgemeine Auslegungsgründeätze und ist auch nicht unmöglich, wie die Revision meint. Die Beklagte war nicht gehalten, von sich aus der Klägerin zu erklären, daß Frau Hofmann keinen Kredit mehr von ihr erhalte. Die Beklagte hat auch keine Beratungspflicht gegenüber der Klägerin übernommen, auf Grund deren sie für eine möglichst vollständige Sicherung der Klägerin wegen ihres Darlehens hätte sorgen müssen. Als die Klägerin spätestens im Dezember 1959 von Frau H^mfe das Scheitern des Verkaufs an erfahren hatte, war sie bereit, Frau HflHB^das Darlehen bis zur Fälligkeit der Proebsting-Wechsel zu stunden, ohne sich nach den Verbleib dieser Wechsel zu erkundigen. Hieraus ergib-sich, daß die Klägerin die Nachricht vom Scheitern des Vertrags mit NfH^nicht zu dem Anlaß genommen hätte, sich von Frau eine andere Sicherung für ihre Darlehensforderun etwa durch Abtretung der Kaufpreisforderung aus einem anderweiten Verkauf, zu verschaffen. Auch wenn unterstellt wird, daß die Beklagte den Gegenwert der Wechsel zur Abdeckung des Debets der Frau HpP) PPP verwendet hat, kann kein Verstoß der Beklagten gegen § 826 BGB angenommen werden, den die Revision für verletzt hält. Bezog sich die Pflicht zur Abführung des Erlöses nicht auf den Kaufpreis aus der Veräußerung an so konnte Frau HpH) über seine Verwendung der Beklagten Weisung erteilen und diese verstieß nicht gegen die im redlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Auffassungen, v/enn sie sie befolgte.

Zitierte Normen: § 784 BGB § 286 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
GeschäftDarlehenverkaufenSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II 2R 128/61
Verkündet
 am 10. Januar 1963
Heil, Justizüekretär
 als TJrkunds beamt er der Geschäftsstelle
2125 087
Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 de^KauffrauEdith B lifllPs tr.
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 Klägerin und^ Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
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 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Liesecke, Br. Reinicke und Br. Bukow
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 5» Mai 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Die Beklagte hatte der Inhaberin eines Reformhauses in	Frau	Kredit	gewährt,	der	sich in Sonner
1959 auf etwa 27.000 DM belief* Die Beklagte lehnte es ab, ihr weiteren Kredit zu gewähren. Frau	beabsichtigte
 den Verkauf ihres Geschäfts, Zunächst war die Klägerin als Interessentin mit ihr in Verbindung getreten, jedoch hatten sich die Verhandlungen zerschlagen. Dann schloß Frau am 18. September 1959 einen Kaufvertrag Uber das Geschäft mit den Eheleuten	zu dem Preise von 35.000 DM, Der Kaufpreis sollte aus einem von den Eheleuten	beantragten
 Aufbaudsriehen aus lastenausgleichsmittein beschafft werden, Falls das Darlehen nicht bewilligt wurde, sollten beide Par~ teien ein Rücktrittsrecht haben.
Frau	suchte	für	die	Zeit bis zu dem Eingang dos
 Kaufpreises ein Darlehen und wandte sich an die Klägerin, die ihr bereits während der Kaufverhandlungen mit ihr 5.000 DM in Teilbeträgen darlehensweise gegeben hatte, um kurzfristig weitere 15.000 DM als Darlehen von ihr zu 8 ^ Zinsen zu erhalten. Die Klägerin ging auf diesen Wunsch ein und suchte mit Frau	am	28.	September 1959 den Leiter
 der Beklagten, 3^^^ auf, um mit ihm zu besprechen, wie die Rückzahlung des erbetenen Darlehens aus dem.Kaufpreis für das KjH^er Geschäft gesichert werden könnte. SflHHV entwarf in dieser Besprechung ein Schreiben der Klägerin an die Beklagte, welches lautstes
"Frau Rosel	wird	von	mir
 ein Betrag von DM 19*500,— zu 8 Zinsen zur Verstärkung ihrer Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Die Ausleihung wird bis zun 31. Dez, 1959 befristet. Sollte eine Yfeiterbelassung dieses Eetrages über diesen Termin hinaus in Frage können, wird der Spar-kasse rechtzeitig Mitteilung gegeben^andernfalls ist er aus dem Verkaufserlös des KflUPer Geschäftes zurückzuzahlen."
 
Die Klägerin Unterzeichnete dieses Schreiben und überwies an Frau	auf das Konto bei der Beklagten den Betrag
 von 14.500 DM. Die Beklagte antwortete der Klägerin am 3. Oktober 1959* Dieses Schreiben lautet %
"Wir bestätigen den Eingang der Überweisung von 14.500»- DJ^ugunste^des Kontos K 2474 Frau Kosel EWmm	Weisungsgemäß werden wir
 den Gesamtbetrag des zur Verfügung gestellten Kredits von 19.500,- DI.! am 31.12.1959 an Si^zurück-zahlen, sofern der Verkaufserlös des Kfl|Hier Geschäfts bis zu diesen Zeitpunkt uns zur Verfügung steht."
Die Eheleute	erhielten	das	Aufbaudarlehen
 nicht. Sie wurden als bereits eingegliederte Flüchtlinge angesehen. Frau hBHB verkaufte ihr Geschäft daraufhin ohne Warenbestand am 9. November 1959 an den Kaufmann PfBIBHlfe^ür 20.000 DM, der für den Kaufpreis vier Dreimonats akzepte an Frau HBBBB gab. Diese reichte die Akzept alsbald bei der Beklagten ein, die den Diskontbetrog dem Konto der Frau HflHB gut brachte. Die Wechsel wurden Anfar Februar I960 eingelöst.
Im Dezember 1959 teilte Frau	Klägerin	der
 Verkauf an PfBHBB sowie den Fälligkeitstermin der von PgBBBH0aus&es^o^'t'en Wechsel mit. Auf Y/unsch von Frau HBBBBM Mundete die Klägerin das Darlehen bis zur Fülligkeit der Wechsel. Zur Rückzahlung des Darlehens kan es nie! weil Frau	in	^an,uar I960 das Vergleichsverfahren
 beantragte und anschließend in Konkurs fiel.
Die Klägerin -erstrebt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 6.100 DM als Teilbetrag ihres Schadens, den sie dadurch erlitten haben
 
will, daß Frau H|HP zur Rückzahlung des Darlehens außerstande ist. Sie macht geltend, die Beklagte habe ihr gegenüber die Verpflichtung übernommen, den bei der Sparkasse eingehenden Erlös aus dem Verkauf des KflHHBer Geschäfts in Höhe des Darlehens an sie abzuführen. Die Beklagte habe daher die Wechsel	^ür	sie	verwahren,und den ein-
gegangenen Betrag an sie in Höhe von 19«500 DM abführen müssen. Die Beklagte habe ihr ferner die Verschuldung der Frau HiflHHBund die Ablehnung weiterer Kreditgewährung verschwiegen.
Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt. Sie hat die Behauptungen der Klägerin bestritten und ist ihren Rechtsausführungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ents che idungs gründ e %
I.	Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe durch Schreiben vom 3. Oktober 1959 an die Klägerin dieser bestätigt, sie werde der von Frau H|M|| erteilten Weisung über die Verwendung des Erlöses aus dem schwebenden Geschäftsverkauf an die Eheleute	Folge leisten. Damals hätten
 die Parteien angenommen, daß dieser Verkauf perfekt wez’den würde. Alleiniger Gegenstand der Vereinbarung vom 28. September 1959 sei die Zweckbindung des aus dem Kaufvertrag NflHB zu erwartenden Verkaufserlöses zugunsten der Klägerin gewesen.
fr
 
Dieses Ziel sei auch durch die unwiderrufliche Weisung der Frau	an die Beklagte erreicht worden, aus der die
 Klägerin ein eigenes Recht auf Auszahlung des anteiligen Erlöses erhalten habe. Auf einen anderweiten Verkauf des Geschäfts, der ohne eine Tätigkeit der Beklagten als Verwalterin eines Aufbaudarlehens abgev/ickelt wurde, habe sich die Verpflichtung der Beklagten nicht bezogen. Über einen an sie ausgczahlten Verkaufserlös habe Frau	verfügen können.
Die Beklagte habe nicht ohne neue Weisung von Frau den in ihren Besitz gelangten Verkaufserlös an die Klägerin abführen dürfen. Auch eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung der Klägerin über die Vermögenslage der Frau HflH) habe nicht bestanden. Die Beklagte habe keine falschen Angaben gemacht, die zur Hingabe des Darlehens geführt hätten.
II.	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe es fehlsam unterlassen, das Schreiben vom 28. September 1959 unter den Gesichtspunkt einer Anweisung im Sinne der §§ 783 f BGB zu prüfen. Sie geht irrig davon aus, daß auch Frau mHH das Schreiben unterzeichnet habe (vgl. die Urschrift Hülle Bl. 81 GA). Das Schreiben blieb zudem bei der Sparkasse und wurde der Klägerin nicht ausgehändigt. Von der Annahme einer Anweisung gemäß § 784 BGB oder auch nur von der Übernahme der Verpflichtung dazu kenn daher keine Rede sein. Auch ein selbständiges Schuldversprechen der Beklagten gegenüber der Klägerin ist mit Recht vom Berufungsgericht nicht für vorliegend erachtet worden. Das Schreiben von 3» Oktober 1959 ergibt, daß lediglich eine Yfeisung der Frau	zur	’Wei-
terzahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Geschäfts bestätigt wird, sofern er bis zun 31. Dezenber 1959 zur Verfügung stehe. Die Leistung wurde versprochen auf Grund einer als unwiderruflich zu betrachtenden Weisung des Berechtigten zur Auszahlung eines bestimmten Guthabens, dessen Entstehung von
 den Beteiligten erwartet wurde. Die Erklärung sollte also eine selbständige, vom Schuldgrund losgelöste Verpflichtung zur Leistung nicht begründen,
III.	Das Berufungsgericht hat die Erklärung dahin ausgelegt, daß sie sich nur auf ein Guthaben bezogen habe, das durch den Verkauf an Niehrs nach Bewilligung eines Aufbaudarlehens voraussichtlich bei der Beklagten entstehen würde. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie geltend macht, der dieser Auslegung zugrundeliegende Sachverhalt
 sei unter Verletzung des § 286 ZPO festgestellt worden, sind unbegründet.
Hach dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteile ergibt, sind die Beteiligten bei der Besprechung an 28. September 1959 davon ausgegangen, daß der Verkauf des Geschäfts an die Eheleute
 zun Preise von 35*000 DM perfekt werden würde und der Kaufpreis aus den Aufbaudarlohn gezahlt werden könne. Die Revision muß dies hinnehnen (§ 314 ZPO). Die Klägerin hat auch selbst vorgetragen, ihr sei bekannt gewesen, daß der LAG-Kredit den Käufern NdB^noch nicht bewilligt war. Die gibt an, Direktor 3fl^hal)c in der Besprechung geäußert, beantragte Plüchtlingsdarlehen hätten immer wenigstens 6 Wochen Laufzeit (Bl. 3 GA). Die Auslegung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten bestätigte Y/eisung der Prau H^flH^habe sich nur auf den auf Grund dieses Vertrages eingehenden Kaufpreis bezogen, verstößt nicht gegen allgemeine Auslegungsgründeätze und ist auch nicht unmöglich, wie die Revision meint.
IV.	Das Berufungsgericht hat auch die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte recjitsirrtumsfrci ver-
 
neint. Wenn die Klägerin eine Auskunft der Beklagten über die Kreditwürdigkeit der Frau H§MB® wünschte, G0 hätte sie dies der Beklagten deutlich erkennbar machen müssen. Ein solches Verlangen nach Erteilung einer Kreditauskunft ist nicht festgestellt. Die Beklagte war nicht gehalten, von sich aus der Klägerin zu erklären, daß Frau Hofmann keinen Kredit mehr von ihr erhalte. Die Beklagte hat auch keine Beratungspflicht gegenüber der Klägerin übernommen, auf Grund deren sie für eine möglichst vollständige Sicherung der Klägerin wegen ihres Darlehens hätte sorgen müssen.
V.	Auch die Verletzung einer etwa anzunehmenden Pflicht der Beklagten, die Klägerin alsbald davon zu benachrichtigen, daß das Aufbaudarlehen abgelehnt sei, könnte den Klaganspruch nicht rechtfertigen, denn das Unterbleiben einer solchen Benachrichtigung kann für den behaupteten Schaden nicht ursächlich geworden sein. Als die Klägerin spätestens im Dezember 1959 von Frau H^mfe das Scheitern des Verkaufs an erfahren hatte, war sie bereit, Frau HflHB^das Darlehen bis zur Fälligkeit der Proebsting-Wechsel zu stunden, ohne sich nach den Verbleib dieser Wechsel zu erkundigen. Hieraus ergib-sich, daß die Klägerin die Nachricht vom Scheitern des Vertrags mit NfH^nicht zu dem Anlaß genommen hätte, sich von Frau	eine andere Sicherung für ihre Darlehensforderun
 etwa durch Abtretung der Kaufpreisforderung aus einem anderweiten Verkauf, zu verschaffen. Sie vertraute ersichtlich darauf, Frau	ihr	zu	gegebener Zeit das Darlehen
 mit Hilfe der ihr aus den Wechseln zufließenden Beträge zurückzahlen.
VI.	Das Berufungsgericht übergeht auch nicht zu Unrechl den Vortrag der Klägerin, der Direktor der Beklagten, S|
 
habe die Verträge mit NpPB^der Klägerin absichtlich nicht
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gezeigt, weil aus dem Zusatzvertrag eine beabsichtigte Täu-schung der Behörde durch den Verkauf unbezahlter Ware ersichtlich gewesen sei. Aus dieser Behauptung folgt keine arglistige Täuschung der Klägerin über das Zustandekommen der Verträge mit Wiehrs und die in Aussicht stehende Kreditbeschaffung durch den Lastenausgleich. Das Aufbaudarlehen ist auch nicht etwa deshalb abgelehnt worden, weil die Behörde getäuscht worden ist, sondern weil die Eheleute K|Bbereits als eingegliedert angesehen wurden.
VII.	Auch wenn unterstellt wird, daß die Beklagte den Gegenwert der Wechsel zur Abdeckung des Debets der Frau HpP) PPP verwendet hat, kann kein Verstoß der Beklagten gegen § 826 BGB angenommen werden, den die Revision für verletzt hält. Bezog sich die Pflicht zur Abführung des Erlöses nicht auf den Kaufpreis aus der Veräußerung an	so
 konnte Frau HpH) über seine Verwendung der Beklagten Weisung erteilen und diese verstieß nicht gegen die im redlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Auffassungen, v/enn sie sie befolgte. Es war Sache der Klägerin, für die Sicherung ihres Darlehensanspruchs auch für den Fall zu sorgen, daß der Verkauf an	durchgeführt	wurde.
VIIIo Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres
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ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr, Fischer Dr.Kuhn Lies ecke Dr.Reinicke Dr.Bulcow