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BGH · II ZR 128/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 128/60

Grundsätzlich obliegt es dem Unternehmer und seinen Erfüllungsgehilfen, zu bestimmen, an welcher Stelle der Ladefläche das Beförderungsgut abzustellen ist= Gerät ein .'Lastwagen-' anhanger, auf dessen hinteren Heil eine schv/ere Maschine auf Weisung des Fahrers abgestellt worden ist, ins Schleudern und wird die Maschine beim Umkippen des Anhängers beschädigt, so hat der Unternehmer in der Regel allein für den Schaden aufzukommen, wenn die Maschine ordnungsgemäß befestigt war. September 1957 in Gegenwart der Fahrer und Sch^HB der Beklagten von dem Ladepersonal der Firma mit einem Ladekran auf den hin- die auf Grund Eigentumövorbehalts noch Eigentümerin Braunschweig-Hannover beim Kilometerstein 178,5 in der Höhe von Wendeburg (Krs„ Braunschweig) bei einer Geschwindigkeit von 61 km/h ins Schleudern und kippte um» Hach dem Sturz war die Maschine noch fest mit dem Anhänger verbunden, jedoch schwer beschädigto Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Unfallschaden in Höhe von 71 700 DM als Transportversieherer bezahlt. sei trotz der von dem Ladepersonal der Firma erhobenen Bedenken auf den hinteren Teil des Anhängers gesetzt worden. Ursache des Unfalls sei neben der unsachgemäßen Verladung der Maschine die überhöhte :öeschwindigkeit von 61 km/h gewesen, mit der der Fahrer der Beklagten auf der abschüssigen Strecke der Autobahn gefahren sei. Maschine auf dem Motorwagen oder dem Anhänger verladen und auf welchem Teil der Ladefläche sie aufgestellt werden sollte. Die Maschine ist während der Beförderung durch einen Transportraittelunfall nämlich das Umkippen des fahrenden Anhängers auf der Autobahn beschädigt worden» Den Schaden hat die Beklagte nach § 29 KVO Die Beklagte meint, der Schaden sei durch 'Verschulden des Verladepersonals der Maschinenfabrik entstanden, das die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die' absendende Birma und damit die Klägerin'selbst nach §§ 278, 404 BGB zu vertreten habe. Sie verkennt, daß nach den BestStellungen des Berufungsgerichts über die Gefährdungshaftung der Beklagten hinaus ein Verschulden des Kraftfahrers für das die Beklagte nach § 6 KVO einzustellen hat, vorliegt. Dieses beruht nicht nur darauf, daß der Bahrer dem Verladepersonal in fehlerhafter Weise den Verladeplatz auf dem hinteren Teil des Anhängers angev/iesen hat, sondern auch darauf, daß er entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Verladepersonals zu schnell, gefahren ist. Das Verladepersonal,habe, der,Pflicht■des Absenders entsprechend, die Maschine ordnungsgemäß auf dem Fahrzeug befestigt, was sich schon daraus ergebe, daß die Maschine selbst nach dem Umkippen des Anhängers noch fest mit ihm verbunden gewesen sei. Me Bestimmung des Abstellplatzes des Gutes auf dem Fahrzeug sei Sache des Transportunternehmers, da diese Bestimmung von der betriebssicheren Verladung umfaßt werde, für die der Unternehmer nach§ 17 Abs. 1 Satz 3 verantwortlich sei. Trotz der nachdrücklichen Warnung des Verladepersonals sei die-Maschine auf ausdrückliches Verlangen des Fahrers der Beklagten auf den;hinteren Teil des Anhängers gesetzt worden. Die Beklagte habe auch nicht den Beweis dafür erbracht, daß es nicht möglich gewesen sei, die Maschine auf dem Motorwagen oder auf dem vorderen Teil des Anhängers zu verladen. Mit Hilfe des Verladekrans hätte die Maschine ohne weiteres an einer anderen Btelle des Lastzuges verladen Werden können; dies sei unter Inkaufnahme einiger Schwierigkeiten selbst dann noch möglich gewesen, als der Automat bereits auf den hinteren Teil des Anhängers gesetzt gewesen sei. Trotz seiner Kenntnis, daß das Abstellen der Maschine auf dem hinte-ren Teil des Anhängers mit Gefahren verbunden gewesen sei, habe das Verladepersonal die Maschine dort abgestellt; es hätte sich nicht der Anweisung des Fahrers fügen dürfen,, sondern entweder die Geschäftsleitung der Beklagten verständigen oder die Verladung unterlassen müssen. Vor allem hätten die Fahrer der Beklagten darüber aufgeklärt werden müssen, daß eine Verladung auf dem Motorwagen oder der vorderen Ladefläche des Anhängers überhaupt möglich gewesen sei. Wie der Senat in dem Urteil BGHZ 32, 197 f ausgeführt hat, hat der Absender die Pflicht, ordnungsgemäß zu verladen (§1) Abs. 1 satz 1), während der Unternehmer für ein bestimmtes Ergebnis ■ dieser Tätigkeit des Absenders, nämlich die betriebssichere Verladung (S. Dieser Gedanke ist auch für die Abgrenzung des Verantwortungsbereiches von Absender und Unternehmer bei der Beladung des Bahrzeugs von entscheidender Bedeutung. Sine logische Folge dieser Verpflichtung ist es, daß er für die betriebssichere Verladung des Gutes zu sorgen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 3).Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges muß nicht nur allgemein in der Richtung gegeben sein, daß es überhaupt ein solches Beförderungsgut aufnehmen kann, sondern muß für den konkreten Fall, wenn das Gut verladen ist, für die ganze Beförderungsstrecke gewährleistet sein. Gleichgültig, auf welche Ursachen das Schleudern zurückgeht, immer handelt es sich um die Sicherheit des Fahrzeugbetriebes, Ist das Schleudern, wie im vorliegenden Falle, auf.eine die Stabilität des Fahrzeugs gefährdende Beladung (Aufsteilen der schweren Maschine im hinteren Teil des sonst leeren Anhängers) im Zusammenhang mit dem Straßengefälle und der gefahrenen, wenn auch an sich noch zulässigen Geschwindigkeit zurückzuführen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das Fahrzeug gerade wegen der falschen Beladung bei der eingehaltenen Geschwindigkeit nicht betriebssicher war. Die Präge, an welche Stelle der Ladefläche ein Beförderungsgut zu setzen ist, ist in aller Hegel ausschließlich Sache des Unternehmers, da hiervon nicht nur die Unterbringung weiterer Beförderungsgüter auf der Ladefläche abhängt, sondern gerade auch die Betriebssicherheit einschließlich der Präge, mit welcher Geschwindigkeit gefahren werden darf, berührt wird. Hier kommt, um jedes' Verschulden des Absenders auszuschließen, hinzu, daß das Ladepersonal die Fahrer der Beklagten nachdrücklich davor gev/arnt hat,' die Maschine auf den hinteren Teil des Anhängers zu setzen. Bas Ladepersonal hat alle von ihm zu erwartenden Sorgfaltspflichten erfüllt, wenn es den Fahrer, der trotz der Warnungen das Abstellen der Maschine auf den hinteren Teil des Anhängers verlangt hat, noch besonders geraten hat, langsam zu fahren«

Zitierte Normen: § 67 WO § 67 VVG § 278 BGB § 92 ZPO
FahrerUnternehmerFirmaKlägerinMaschineAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlung% nein
 KraftverkehroO v. 30= März 1936, RVkBl B 151, §§ 17'"Abs, 1,
34 Abs. 1 c
Grundsätzlich obliegt es dem Unternehmer und seinen Erfüllungsgehilfen, zu bestimmen, an welcher Stelle der Ladefläche das Beförderungsgut abzustellen ist= Gerät ein .'Lastwagen-' anhanger, auf dessen hinteren Heil eine schv/ere Maschine auf Weisung des Fahrers abgestellt worden ist, ins Schleudern und wird die Maschine beim Umkippen des Anhängers beschädigt, so hat der Unternehmer in der Regel allein für den Schaden aufzukommen, wenn die Maschine ordnungsgemäß befestigt war.
OLG Hamburg
BGH, Urt o v. 26. März 1962 - II ZR 128/60 - LG Hamburg
 Verkündet
am 26. März 1962 ;
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im H amen des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 deroffenen Handelsgesellschaft in Firma Rudolf E	, Fernlastunternehmen,
G^BpxrT 0, vertreten durch Ihre persönlich haftenden Gesellschafter
a) den Kaufmann ^Rudolf E!
r
b) den Kaufmann Hans 33;
Gg|0|str. 0,
Beklagte und Revisionsklägerin5
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr<
gegen
 die NtfJVersicherungs-Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstands
1o Walter S
2.	Erdewin P _
3.	Oscar von Sl
4.	Walther K
4M
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die , mündliche Verhandlung vom 26. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt;
-1a-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. April I960 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin 1/18, die Beklagte 17/18 der Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen haben.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand
 Die Beklagte, die ein Fernlastunternehmen betreibt, wurde am 9» September 1957 von der Speditionsfirma C.M.I.
stungs-Dosenprüfautomaten mit Zubehörteilen von der Verkäu-
Braunschv/eig, abzuholen und nach Lübeck zu befördern« Die
 in Lübeck, bei der Klägerin für die.Summe von 73 000 DM "für Rechnung, wen es angeht" gegen Transportschäden versi-
9» September 1957 mit dem 6 t Daimler-Benz-Lastwagen Old -D 76 und einem dreiachsigen Anhänger - Fabrikat Tidal -nach Braunschweig, um die Maschine bei der Firma
 der Maschine war, abzuholen. Der Anhänger hat ein Eigengewicht von-6,850 t und ein zulässiges Gesamtgewicht von 24 t die Länge seiner Ladefläche beträgt 8,50 m.
Die auf einem Holzsockel aufgeschraubte Maschine wurde am Morgen des 10. September 1957 in Gegenwart der Fahrer	und	Sch^HB	der	Beklagten	von	dem	Ladepersonal der Firma	mit	einem	Ladekran	auf	den	hin-
teren Teil des Anhängers gehoben und dort verkeilt. Anschließend wollten die Fahrer der Beklagten noch Thomasmehl in Feine laden. Auf der Fahrt dorthin geriet der Anhänger auf einer leichten Gefällstrecke der Autobahn
 in Heustadt (Holstein) beauftragt, einen Hochlei
 ferin, der Firma K;
i-H
Maschinenfabrik GmbH in
 Firma G.M.T.W ließ	die	Maschine	im Auftrag derKäu-
ferin, der Firma Verpackungsindustrie Dipl.Ing. S 
KG
ehern (Police Nr. 5456)
Die Fahrer P
und Sch
 der Beklagten fuhren am
H
die auf Grund Eigentumövorbehalts noch Eigentümerin
 Braunschweig-Hannover beim Kilometerstein 178,5 in der Höhe von Wendeburg (Krs„ Braunschweig) bei einer Geschwindigkeit von 61 km/h ins Schleudern und kippte um» Hach dem Sturz war die Maschine noch fest mit dem Anhänger verbunden, jedoch schwer beschädigto
 Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Unfallschaden in Höhe von 71 700 DM als Transportversieherer bezahlt. Sie macht ihn und andere Schäden aus abgetretenem und nach § 67 WO auf sie übergegangenem Hecht sowie im; DrittInteresse gegen die Beklagte als Transportunternehmerin geltend und verlangt, soweit für die Revisionsinstanz es noch von Interesse ist, Zahlung von 78 178,80 DM nebsi; Zinsen. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse für den Unfallschaden nach § 29 KVO einstehen. Sie .hai^behäüptet;,• die Maschine. sei trotz der von dem Ladepersonal der Firma erhobenen Bedenken auf den hinteren Teil des Anhängers gesetzt worden. Der Dosenprüfautomat sei bei dem Unfall so schwer beschädigt worden, daß ein Totalverlust angenommen werden müsse. Ursache des Unfalls sei neben der unsachgemäßen Verladung der Maschine die überhöhte :öeschwindigkeit von 61 km/h gewesen, mit der der Fahrer	der Beklagten
 auf der abschüssigen Strecke der Autobahn gefahren sei. Infolge der Schubwirkung des Anhängers auf der Gefällstrecke sei der Anhänger ins Schleudern geraten und umgekippt.
Die Beklagte bestreitet ihre Zahlungspflicht, da der Schaden durch das Verschulden der Brfüilungsgehilfen der absendenden Firma	entstanden	sei	(§	54	Abs. 1 c KVO).
Bei der Beförderung der Maschine habe es sieh um Badungsgut, nicht um Stückgut gehandelt. Die Maschine habe daher von der
 
Firma	verladen werden müssen (§ 17 Abs» 1 S» 1),
Die Absenderin, die allein die Beschaffenheit der Maschine gekannt habe, hätte bestimmen müssen, ob die. Maschine auf dem Motorwagen oder dem Anhänger verladen und auf welchem Teil der Ladefläche sie aufgestellt werden sollte. Mit Rücksicht auf den hohen Schwerpunkt der Maschine hätte die Absenderin den Automaten auf den vorderen Teil der Lade- . fläche des Anhängers verladen müssen»
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat, soweit die hier noch in Streit befindlichen Ansprüche in Betracht kommen, die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»	;	,
Int s cheidungsgründe s
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Klageansprüche legitimiert ist', auch soweit sie als Transportversicherer Rückgriff gemäß § 67 VVG nimmt (Urteil des erkennenden Senats vom 7» Dezember 1961 II ZR 254/59)« Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe» Ebenso ist unbestritten, daß auf den Beförderungsvertrag die KVO Anwendung findet (§106 Abs» 2 GüKG, jetzt i.d.E. des Gesetzes vom 1» August 1961, BGBl I 1157; vgl» auch BGH HJW 1959, 1568). Die Maschine ist während der Beförderung durch einen Transportraittelunfall nämlich das Umkippen des fahrenden Anhängers auf der Autobahn beschädigt worden» Den Schaden hat die Beklagte nach § 29 KVO
 
zu ersetzen. Die Beklagte meint, der Schaden sei durch 'Verschulden des Verladepersonals der Maschinenfabrik
 entstanden, das die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die' absendende Birma	und	damit	die	Klägerin'selbst
 nach §§ 278, 404 BGB zu vertreten habe. Die Revision ist der
 Ansicht, hier sei die Haftung der Beklagten gemäß §34 Abs. 1 c KVQ völlig ausgeschlossen. Sie verkennt, daß nach den BestStellungen des Berufungsgerichts über die Gefährdungshaftung der Beklagten hinaus ein Verschulden des Kraftfahrers	für	das	die Beklagte nach § 6 KVO einzustellen
 hat, vorliegt. Dieses beruht nicht nur darauf, daß der Bahrer dem Verladepersonal in fehlerhafter Weise den Verladeplatz auf dem hinteren Teil des Anhängers angev/iesen hat, sondern
 auch darauf, daß er entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Verladepersonals zu schnell, gefahren ist. Liegt aberi ein
 vom Unternehmer zu vertretendes Verschulden vor, so könnte ein dem Absender zur Last fallendes Verschulden nicht zu
 einem völligen.Haftungsaussehluß, sondern nur zur Anwendung des § 254 BGB führen (BGH2 52, 194, 198 ff; vgl. BGH VersR 1961, 1108 und 1110). Aber auch die Voraussetzungen des §254 BGB sind nicht gegeben; das Berufungsgericht hat mit Recht ein Verschulden des Verladepersonals verneint.
Das Berufungsgericht sieht zutreffend die Ursache des Unfalls im wesentlichen in der mangelnden Richtungsstabilität des Anhängers, die ihrerseits auf eine unsachgemäße Beladung, nämlich auf das Abstellen der schweren und "kopflastigen" Maschineim hinteren Teil des Anhängers zurückzuführen sei. Es führt ohne Rechtsfehler aus, die Maschine sei Ladungsgut und nicht Stückgut (im Sinne der Jf§ 4» 11 Abs. 1 e, 20 Abs. 3) gewesen. Sie sei daher nach § 1/7 Abs. 1 Satz 1
-6 -
vom Absender zu verladen gewesen. Das Verladepersonal,habe, der,Pflicht■des Absenders entsprechend, die Maschine ordnungsgemäß auf dem Fahrzeug befestigt, was sich schon daraus ergebe, daß die Maschine selbst nach dem Umkippen des Anhängers noch fest mit ihm verbunden gewesen sei. Me Bestimmung des Abstellplatzes des Gutes auf dem Fahrzeug sei Sache des Transportunternehmers, da diese Bestimmung von der betriebssicheren Verladung umfaßt werde, für die der Unternehmer nach§ 17 Abs. 1 Satz 3 verantwortlich sei. Trotz der nachdrücklichen Warnung des Verladepersonals sei die-Maschine auf ausdrückliches Verlangen des Fahrers der Beklagten auf den;hinteren Teil des Anhängers gesetzt worden. Es sei nicht schuldhaft gewesen, wenn sich das Verladepersonal dem Verlangen des Fahrers gefügt habe, nachdem es seine Bedenken zu dem Ausdruck gebracht hatte. Die Beklagte habe auch nicht den Beweis dafür erbracht, daß es nicht möglich gewesen sei, die Maschine auf dem Motorwagen oder auf dem vorderen Teil des Anhängers zu verladen. Mit Hilfe des Verladekrans hätte die Maschine ohne weiteres an einer anderen Btelle des Lastzuges verladen Werden können; dies sei unter Inkaufnahme einiger Schwierigkeiten selbst dann noch möglich gewesen, als der Automat bereits auf den hinteren Teil des Anhängers gesetzt gewesen sei. Hinzukomme, daß das Verladepersonal angesichts der Art der Verladung den Fahrern der Beklagten besonders geraten habe, langsam zu fahren; wäre Path diesem Rat gefolgt, „ so wäre der Unfall aller Wahrscheinlichkeit nach vermieden worden.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Pflichten des Verladers und des Transportunternehmers falsch gegeneinander abgegrenzt. Der Unternehmer werde überfordert,
 
wenn er für die richtige Placierung einzelner schwerer Gegenstände verantwortlich gemacht werden würde, da er nicht wisse, wo der Schwerpunkt des Gegenstandes liege. Unter Hinweis auf BGHZ 32, 197, 198 ist die Revision der Auffassung, die Auswahl des Abstellplatzes auf der Ladefläche gehöre wenigstens dann zu den Aufgaben des Verladers, wenn von der richtigen Auswahl der gefahrlose Transport des Gutes abhängig und wenn der Verlader infolge seiner besseren Kenntnis von der Beschaffenheit des zu verladenden Gegenstandes den richtigen Platz auszuwählen in der Lage sei. Trotz seiner Kenntnis, daß das Abstellen der Maschine auf dem hinte-ren Teil des Anhängers mit Gefahren verbunden gewesen sei, habe das Verladepersonal die Maschine dort abgestellt; es hätte sich nicht der Anweisung des Fahrers fügen dürfen,, sondern entweder die Geschäftsleitung der Beklagten verständigen oder die Verladung unterlassen müssen. Vor allem hätten die Fahrer der Beklagten darüber aufgeklärt werden müssen, daß eine Verladung auf dem Motorwagen oder der vorderen Ladefläche des Anhängers überhaupt möglich gewesen sei.
Die levisionsangriffe können keinen Erfolg haben. Die . Vorschrift des § 17 Abs. 1 regelt die Pflichten des Absenders und des Unternehmers, die ihnen im Rahmen des Beförde- , rungsvertrages (vgl. die Überschrift des IV. Abschnitts der KVO) bei der Beladung der Wagen mit Ladegut obliegen. Wie der Senat in dem Urteil BGHZ 32, 197 f ausgeführt hat, hat der Absender die Pflicht, ordnungsgemäß zu verladen (§1) Abs. 1 satz 1), während der Unternehmer für ein bestimmtes Ergebnis ■ dieser Tätigkeit des Absenders, nämlich die betriebssichere Verladung (S. 3) verantwortlich ist. Der Senat hat in diesem': Urteil (S. 299) darauf hingewiesen, daß die Schadensersatz-
 
Vorschriften der.§§ 29 ff KVO in erster Linie darauf abstellen, ob die Schadensursache in den Einwirkungs- und Gefahrenbereich des Unternehmers fällt oder nicht. Dieser Gedanke ist auch für die Abgrenzung des Verantwortungsbereiches von Absender und Unternehmer bei der Beladung des Bahrzeugs von entscheidender Bedeutung. Der Unternehmer 1st verpflichtet, eine gerade für die Beförderung dieses Beförderungsgutes geeignetes Fahrzeug zu stellen (§ H Abs. 3). Sine logische Folge dieser Verpflichtung ist es, daß er für die betriebssichere Verladung des Gutes zu sorgen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 3).Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges muß nicht nur allgemein in der Richtung gegeben sein, daß es überhaupt ein solches Beförderungsgut aufnehmen kann, sondern muß für den konkreten Fall, wenn das Gut verladen ist, für die ganze Beförderungsstrecke gewährleistet sein. Das Schleudern eines Fahrzeuges, das hier zu dem Schaden am Beförderungsgut geführt hat, hat seine typischen Ursachen im Kraftfahrzeugbetrieb, wobei meist nicht eine Ursache allein vorhanden ist, sondern mehrere Zusammenwirken, wie Beschaffenheit der Straße, Gefälle, Geschwindigkeit, Reifenzustand, Steuerung, Straßenlage des Fahrzeuges, Beladung usw. Gleichgültig, auf welche Ursachen das Schleudern zurückgeht, immer handelt es sich um die Sicherheit des Fahrzeugbetriebes, Ist das Schleudern, wie im vorliegenden Falle, auf.eine die Stabilität des Fahrzeugs gefährdende Beladung (Aufsteilen der schweren Maschine im hinteren Teil des sonst leeren Anhängers) im Zusammenhang mit dem Straßengefälle und der gefahrenen, wenn auch an sich noch zulässigen Geschwindigkeit zurückzuführen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das Fahrzeug gerade wegen der falschen Beladung bei der eingehaltenen Geschwindigkeit nicht betriebssicher war. Damit steht die Verantwortlichkeit des
 
Unternehmers nach § 17 Abs. 1 Satz 3 fest. Die Präge, an welche Stelle der Ladefläche ein Beförderungsgut zu setzen ist, ist in aller Hegel ausschließlich Sache des Unternehmers, da hiervon nicht nur die Unterbringung weiterer Beförderungsgüter auf der Ladefläche abhängt, sondern gerade auch die Betriebssicherheit einschließlich der Präge, mit welcher Geschwindigkeit gefahren werden darf, berührt wird. Ist das Beförderungsgut ordnungsgemäß verstaut und befestigt was gerade bei kopflastigen Gütern eine Rolle spielt, so müssen schon ganz besondere Umstände vorliegen, um eine Mitverantwortlichkeit des Absenders bei der Platzwahl zu begründen, wie etwa eine starke seitliche Verlagerung des Schwerpunktes des Gutes, die nicht Ohne weiteres zu erkennen ist. Solche Umstände "lagen aber: hier nicht vor. Der Automat kann kaum als kopflastig bezeichnet werden, da sein Schwerpunkt in etwa der Höhenmitte;lag. Daß der Schwerpunkt verhältnismäßig hoch lag, war unschwer zu erkennen, wobei dahinstehen kann, ob diese Höhe des Schwerpunktes für das Schleudern ursächlich war. Hier kommt, um jedes' Verschulden des Absenders auszuschließen, hinzu, daß das Ladepersonal die Fahrer der Beklagten nachdrücklich davor gev/arnt hat,' die Maschine auf den hinteren Teil des Anhängers zu setzen. Damit ist den Fahrern selbstverständlich auch die Möglichkeit vor Augen geführt worden, die Maschine an andere Stelle zu verladen. Es würde eine weite Überspannung der Sorgfaltspflicht des Absenders und seiner Erfüllungsgehilfen bedeuten, wollte man von ihnen verlangen, aus Braunschweig eine telefonische Weisung des in Holstein ansässigen Unternehmers herbeizuführen oder gar die Beladung zu unterlassen. Ein Lastwagenfahrer muß selbst wissen, wie zu laden ist, damit die Betriebssicherheit bei der von ihm beabsichtigten ■
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Geschwindigkeit nicht gefährdet wird. Bas Ladepersonal hat alle von ihm zu erwartenden Sorgfaltspflichten erfüllt, wenn es den Fahrer, der trotz der Warnungen das Abstellen der Maschine auf den hinteren Teil des Anhängers verlangt hat, noch besonders geraten hat, langsam zu fahren«
Hiernach war die Revision gegen das angefochtene Urteil, das auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen läßt, zurückzuweisen.
Über die Kosten des zweiten Rechtszuges hätte das Berufungsgericht selbst entscheiden.müssen, da insoweit die Kostentragungspflicht endgültig feststeht (BGHZ 20,
 397, 399). Bie Klage ist in Höhe von 4 499,80 BM abgewiesen worden, im übrigen ist die Berufung ohne Erfolg geblieben. In Anwendung der §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 308 Abs. 2 ZPO waren der Klägerin 1/18, der Beklagten 17/18 der Kosten des zweiten Rechtszuges aufzuerlegen. Die Kosten des dritten Rechtszuges hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte allein zu tragen. ■
Sr.Uastelski Sr.Fischer Br.NÖrr Liesecke Br.Reinicke