* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 128/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 128/58

März 1958 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 als unzulässig abgewiesen wird. Laut notarieller Urkunde vom 27- Juni 1953 batte der Kläger, der die britische Staatsangehörigkeit besitzt und in Hamburg einen Rischgroßhandel betreibt, von dem Beklagten zu 1 (künftig der Beklagte genannt) einen Geschäftsanteil von nom. Im «*ahre 1954 kamen der Kläger, der Beklagte und Rij mit Genehmigung des Mitgesellschafters wflU überein, ihre Geschäftsanteile an der "BoHH^G.m.b.H." an eine amerikanische Interessent in, die Corp. Am 15* Oktober 1954 hatten nämlich der Beklagte und RiflBPä**1 Anspruch auf Zahlung des Kestkaufgeldes an die Beklagte abgetreten, da diese ihnen eine Kreditzutage gemacht hatte. Auf don Geschäftsanteil des Klägers entfällt ein Teilbetrag v.on 487 500 DM des gesamten Kaufpreises von 1 170 000 DM und zwar ohne Zinsen für die Beteiligung an den Raten des RestKaufgeldes. Auf Kapital und Zinsen hat der Kläger teils in bar, teils ira Verrechnungswege erhebliche Beträge von dem Beklagten erhalten« Er behauptet, daß auf die Rate per 1* Juni 1957 zu seinen Gunsten noch ein Restbetrag von 9 580)86 DM offenstehe« Hiervon erfuhr der Kläger erst im Jaare 1955) als er eine andere Abrechnungsart mit dem Beklagten dahin vereinbaren wollte) daß die amerikanische Käuferin die auf ihn entfallenden Teilbeträge des Restkauf-geldes unmittelbar an ihr- entrichten sollte. Im .gegenseitigen Einverständnis war die von dem Kläger an den Beklagten für den Verkauf seines Geschäftsanteils zu zahlende Vergütung auf 22 500 DM herabgesetzt-worden, da der Kläger es entgegen der ursprünglichen Abrede über-no mine n hatte, der aus dem Rechtsgeschäft entspringenden Steuerpflicht an Stelle des Beklagten selbst zu genügen. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß die Abtretung eines Teilbetrages von 9 580,86 DM der am 1« Juni 1957 fällig gewordenen Reetkaufgeldrate im Verhältnis der Prozeßparteien zueinander unwirksam ist, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9 580,86 DM nebst Zinsen zu zahlen. In dieser Eigenschaft habe der Beklagte im Betriebe seines Handelsgewerbes für ihn, den Kläger, den Geschäftsanteil von 135 000 DM gegen Zahlung einer Vergütung verkauft, sich auch in der notariellen Urkunde vom 7* April 1954 als Kaufmann bezeichnet« Da der Beklagte hierbei in eigenem Namen für fremde Rechnung gehandelt habe, liege ein Kommissionsverhältnis vor (§§ 344 Abs« 1, 406 Abs. 1 S. Hieraus folge, daß die Beklagte sich nicht auf die an sie am 15« Oktober 1954 erfolgte Abtretung berufen könne, da dem der § 392 Abs. 2 BGB entgegenstehe. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, ua sie aus dem Genehmigungsbescheid der LandeszentraIbank von Baden-Württemberg habe ersehen können, daß der Geschäftsanteil von 135 000 DM dem Kläger und nicht dem Beklagten gehörte. Denn der Beklagte habe den GmbH-Anteil des Klägers nicht im Bets&eb seines, des Beklagten, Handelsgewerbes verkauft. Eine Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB scheide auch deshalb aus, weil die Beklagte ihre Gläubigerstellung erst nach der Abtx*etung vom 15. i- da dor Kläger kein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der I Feststellung hat, daß die Abtretung des Teilbetrages von | 9*580,86 JDM durch den Beklagten an die Beklagte im Ver- Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht, wie die Revision meint, den durch einen Anwalt vertretenen Kläger auf die selbstverständliche Möglichkeit einex* Leistungsklage hinzuweisen, die übrigens nicht auf Abtretung des (nicht mehr bestehenden) Anspruchs gegen die amerikanische Käuferin, sondern auf Schadensersatz zu richten gewesen wäre. II» Nach § 392 Abs. 2 HGB gelten Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft eines Kommissionärs, auch wenn sie der Kommissionär noch nicht an den Kommittenten abgetreten hat, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und den Gläubigern des Kommissionäre als Forderungen des Kommittenten. Die Vorschrift-des §-392 Aba. 2 ist aber nach § 406 Abs. 1 Satz 2 HGB auch dann anzuwenden, wenn ein* Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betrieb seines Handelsgeschäftes ein Gescuäft für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt (sogenanntes uneigentliches oder unregelmäßiges Kommissionsgeschäft, vgl. Schaft & Co." in Berlin als auch als Mitgesellschafter der offenen Handelsgesellschaft und Exportfirma "RiflB & Co." Vollkaufmann (Gesellschafter-Kaufmann; vgl. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 406 Abs. 1 Satz 2, daß der Beklagte Kaufmann bei der übernähme des Auftrages war, ist daher gegeben. Es ist anerkannten Hechtes, daß zu dem Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinn dieser Vorschrift nicht nur die für dieses Handelsgewerbe üblichen, dafür typischen Geschäfte gehören, sondern alle Geschäfte, die auch nur mittelbar auf das Handelsgewerbe sich beziehen, mit ihm in einem auch nur entfernten, lockeren Zusammenhang stehen, auch wenn diese nicht Grundhandelsgeschäfte (§ 343 Abs.2) sind; es genügt zur Annahme eines &anuels-geschäftes, wenn das Geschäft dem Interesse des Handels-gewvroes, seinem Zweck, die Substanz zu erhalteh und mit ihm Gewinn zu machen, dienen soll (Diiringer/Hachenburg § 343 Anm. 3, 4; Schlegelberger/fiildebrandt § 343 An. 8; ßtaub/Koenige EGB 12. 2 an, nicht auf das Ausführungsgeschüft selbst, wie die Revision irrig annitmt - immer ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 Abs. 1 sein muß. Denn Voraussetzung für die handelsgeschäftliche Eigenschaft der Auftragsübernahme durch einen Kaufmann ist stets, daß die übernähme des Auftrages zu dem Betrieb seines Handels-? Daraus folgt, daß die Auftragsübernahme, soll sie zu dem Handelsgewerbe des Gesellschafter-Kaufmanns gehören, ein Geschäft der Gesellschaft sein muß. Nur dann, wenn der Gesellschafter-Kaufmann das Geschäft für die Handelsgesellschaft abgesciilossett hat, gehört es zu dem Handelsgewerbe der Gesellschaft. der Beklagte beteiligt war - den Geschäftsanteil des Klägers für dessen Rechnung im eigenen Namen veräußern, wofür der Beklagte eine Vergütung erhalten sollte. Bei dieser Rechtslage braucht auf die nicht unbedenkliche Ansicht des Berufungsgerichtes nicht eingegangen zu werden, § 392 Abs. 2 sei auch deshalb nicht anzuwenden, weil die Beklagte dem Beklagten zwar eine Kreditzusage gemacht, aber erst nach der Abtretung den Kredit gewährt ha be. Selbst wenn unterstellt wird, daß der Beklagten der Genehmigungsbescheid der BandesZentralbank Baden-Württemberg vom 7* September 1954 vorlag, aus dem sich ergibt, daß der GmbH-Geschäftsanteil von 135 000 DJS dem Kläger zustand, so liegen nicht die Voraussetzungen für eine bewußte Mitwirkung der Beklagten an der Üntreuehandlung des Beklagten in Ccfcädigungsab-sicht vor, auch nicht im Sinne eines dolus eventualis. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewieaen, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, das Innenver-hältnis des über den Geschäftsanteil verfügungsberechtigten Beklagten zu dem Kläger zu klären, insbesondere Erkundigungen darüber einzuziehen, ob der Beklagte nicht etwa treuwidrig gegen den Kläger handelte (Gadow in RGRK HGB § 392 An. 9,

Zitierte Normen: § 392 BGB § 392 HGB § 256 ZPO § 392 HGB § 97 ZPO
GesellschaftKaufmannHGBAbtretungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

HachsohXagewerk;	ja
 Amtliche Sammlung» nein
HGB § 406 Abs« 1 Satz 2	2122	016
1st jemand nur in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einer offenen .Handelsgesellschaft oder als Komplementär einer Kommanditgesellschaft Kaufmann (Gesellschafter-Kaufmann), so übernimmt er den Auftrag, ein Geschäft für Rechnung eines anderen in eigenem Hamen zu schließen, nur dann im Betrieb sei nee Handelsgewerbes, wenn er den Auftrag für die Gesellschaft, nicht für sich persönlich, annimmt0
BGH, UrtoV. 5. Mai I960 - II. ZR 128/58 Kammergericht
LG Berlin
II ZR 128/58
Verkündet am 5. Mai I960 400 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volk In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Joseph Cowan £
R« & J • C •
e s
in Firma
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Br.
g e ge n
1, den Kaufmann Pr» Rudolf B Be00~W000, Am Großen W
O 6 4 D
3. die 3e000Bisconto BanJ^A^G•, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren C0000und He000Be00^i 0: Potsdamer Str* 14Ö?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter ,3U\,1& dieahtsanwalt (Frhr.0;v o
-	Prozeßbevollraächtigter. zu 3s Rechtsanwalt Prof .Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai I960 unter Mitwirkung der Bundeerichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Pr, Hörr, Lieeecke und Hill
 für Recht erkannt}
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 1958 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Laut notarieller Urkunde vom 27- Juni 1953 batte der Kläger, der die britische Staatsangehörigkeit besitzt und in Hamburg einen Rischgroßhandel betreibt, von dem Beklagten zu 1 (künftig der Beklagte genannt) einen Geschäftsanteil von nom. 135 000 DM an der "Boffll Apparate- und Maschinenbau Gesellschaft m.b.H.'1 zu dem Preise von 200 .000 DM käuflich erworben. Gesellschafter dieser Gesellschaft waren nunmehr;
1)	der Kläger mit einem Geschäftsanteil von
2)	der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von
3)	der Kaufmann Simmer mit einem Geschäftsanteil von
4)	der Direktor Wilde mit einem Geschäftsanteil von
135 000 DM, 150 000 " ,
75 000 " ,
_40_ÖQ0J*„
Stammkapiltal =	400	000	DM.
Neben der Beteiligung an der "BcflHHI G.m.b.H." hielt der Beklagte einen Geschäftsanteil an der "Meßgerätebau
 Gesellschaft m.b.H." in seinen Händeno Schließlich war er persönlich haftender Gesellschafter der Xommandi-gesellsehaft "üisenverwertungsgesellschaft H. G0P& Co«" una Mitgesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Ri^^& Co.". Diese Gesellschaften waren wiederum an dritten Gesellschaften beteiligt und auch untereinander verschachtelt.
Im «*ahre 1954 kamen der Kläger, der Beklagte und Rij mit Genehmigung des Mitgesellschafters wflU überein, ihre Geschäftsanteile an der "BoHH^G.m.b.H." an eine amerikanische Interessent in, die	Corp.	in
 Norwalk/Conn., USA, zu veräußern. Aus steuerlichen Gründen gab der Kläger dem Beklagten die Einwilligung, den Geschäfts-
 
enteil von 135 000 DM für seine Rechnung im eigenen Namen an die Interessentin zu verkaufen und abzutreten. Der Beklagte sollte für die von ihm entfaltete Tätigkeit eine bestimmte Vergütung erhalten»
Mit den notariellen Urkunden vom 7* April, 22* und 28. Mai 1954 wurden alsdann die drei Geschäftsanteile an der “BodHB G.m.'b.Ha“ an die amerikanische Käuferin abgetreten, wobei der Beklagte erklärte, daß er über einen Geschäftsanteil von 150 000 DM und über einen von 135 000 DM verfüge. Die Veräußerung der drei Anteile erfolgte zu einem Kaufpreis von 1 170 000 DM, von dem ein Teilbetrag von 720 000 DM sogleich und der Restbetrag von 450 000 DM in vier gleichen Jahresraten von je 112 500 DM, beginnend am 1« Juni 1955, zu zahlen war. Das Restkaufgeld sollte mit 5 > jährlich verzinst werden* Fälligkeit der Zinsen sollte vierteljährlich nachträglich eintreten*
Die Käuferin hat dei* Teilbetrag von 720 000 DM und die am 1* Juni 1955, am 1. Juni 1956 und am 1. Juni 1957 fällig gewesenen Raten gezahlt und auch der ihr obliegenden Zinspflicht genügt. Die Zahlung der Raten und der auf diese entfallenden Zinsquoten ist an die beklagxe Bank (künftig die Beklagte genannt) erfolgt.* Am 15* Oktober 1954 hatten nämlich der Beklagte und RiflBPä**1 Anspruch auf Zahlung des Kestkaufgeldes an die Beklagte abgetreten, da diese ihnen eine Kreditzutage gemacht hatte.
Sämtliche Rechtsgeschäfte sind, soweit gesetzlich erforderlich, devisenrechtlich genehmigt worden. Aus dem Geuehmigungsbescheid der Landeszentralbank von Baden-Württemberg vom 7* September 1954, der sich auf die Abtretung der Geschäftsanteile an die amerikanische Interessentin bezieht, geht hervor, daß hinsichtlich des Geschäftsanteils von 135 000 DM Berechtigter der Kläger war.
Auf don Geschäftsanteil des Klägers entfällt ein Teilbetrag v.on 487 500 DM des gesamten Kaufpreises von 1 170 000 DM und zwar ohne Zinsen für die Beteiligung an den Raten des RestKaufgeldes. Auf Kapital und Zinsen hat der Kläger teils in bar, teils ira Verrechnungswege erhebliche Beträge von dem Beklagten erhalten« Er behauptet, daß auf die Rate per 1* Juni 1957 zu seinen Gunsten noch ein Restbetrag von 9 580)86 DM offenstehe«
Die am 15. Oktober 1954 vorgenommene Abtretung des Restkaufgeldes nebst Zinsen an die Beklagte hatten der Beklagte und	ohne	Wissen und Wollen des Klägers hinter
 dessen Rucken vorgenommen. Hiervon erfuhr der Kläger erst im Jaare 1955) als er eine andere Abrechnungsart mit dem Beklagten dahin vereinbaren wollte) daß die amerikanische Käuferin die auf ihn entfallenden Teilbeträge des Restkauf-geldes unmittelbar an ihr- entrichten sollte.
Im .gegenseitigen Einverständnis war die von dem Kläger an den Beklagten für den Verkauf seines Geschäftsanteils zu zahlende Vergütung auf 22 500 DM herabgesetzt-worden, da der Kläger es entgegen der ursprünglichen Abrede über-no mine n hatte, der aus dem Rechtsgeschäft entspringenden Steuerpflicht an Stelle des Beklagten selbst zu genügen.
Die Vergütung von 22 500 DM ist im Verrechnungswego getilgt worden*
Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, daß die Abtretung eines Teilbetrages von 9 580,86 DM der am 1« Juni 1957 fällig gewordenen Reetkaufgeldrate im Verhältnis der Prozeßparteien zueinander unwirksam ist, und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9 580,86 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei auf Grund sbiner Beteiligung an mehreren Gesellschaften
 
Vollkaufmann. In dieser Eigenschaft habe der Beklagte im Betriebe seines Handelsgewerbes für ihn, den Kläger, den Geschäftsanteil von 135 000 DM gegen Zahlung einer Vergütung verkauft, sich auch in der notariellen Urkunde vom 7* April 1954 als Kaufmann bezeichnet« Da der Beklagte hierbei in eigenem Namen für fremde Rechnung gehandelt habe, liege ein Kommissionsverhältnis vor (§§ 344 Abs« 1, 406 Abs. 1 S. 2 HOB). Hieraus folge, daß die Beklagte sich nicht auf die an sie am 15« Oktober 1954 erfolgte Abtretung berufen könne, da dem der § 392 Abs. 2 BGB entgegenstehe. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, ua sie aus dem Genehmigungsbescheid der LandeszentraIbank von Baden-Württemberg habe ersehen können, daß der Geschäftsanteil von 135 000 DM dem Kläger und nicht dem Beklagten gehörte.
Die Beklagten haben den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Nach ihrer Ansicht liegt kein Kommissions-vertrag vor. Denn der Beklagte habe den GmbH-Anteil des Klägers nicht im Bets&eb seines, des Beklagten, Handelsgewerbes verkauft. Eine Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB scheide auch deshalb aus, weil die Beklagte ihre Gläubigerstellung erst nach der Abtx*etung vom 15. Oktober 1954, nämlich mit der Auszahlung des ersten Kredits am 20. November 1954 erlangt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
A. Die Feststellungsklage gegen den Beklagten, die das Berufungsgericht als unbegründet betrachtet, ist unzulässig?
6 —
i- da dor Kläger kein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der I Feststellung hat, daß die Abtretung des Teilbetrages von |	9*580,86	JDM durch den Beklagten an die Beklagte im Ver-
hältnis der Prozeßparteien zueinander unwirksam ist. JDie £ amerikanische Käuferin hat, wie zwischen den Parteien r unbestritten ist, während des Berufungsverfahrens ihre I; am 1. Juni 1957 fällig gewesene fiestkaufgeldratenschuld J an die Beklagte rechtswirksam getilgt* Irgendwelche An-f spräche ge^en die amerikanische Käuferin stehen hinsicht-i lieh dieser Kaufpreisrate, um die es bei dem Feststellungs-i antrag unstreitig allein geht, dem Beklagten nicht mehr * zu* Der Beklagte hat durch die Abtretung, mag diese im Verhältnis zwischen den Parteien wirksam sein oder nicht, in jedem Falle das vom Berufungsgericht festgestellte Treuhandverhältnis zu dem Kläger verletzt\ denn er hat durch sein Verhalten die amerikanische Käuferin in die Lage versetzt, an die Beklagte mit befreiender Wirkung zu zahlen« Die dem Kläger gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag zustehenden Ansprüche werden durch die Frage, ob die im Verhältnis zwischen den Parteien wirksam ist, auch in ihrer Höhe nicht berührt. Bas Berufungsgericht brauchte auch nicht, wie die Revision meint, den durch einen Anwalt vertretenen Kläger auf die selbstverständliche Möglichkeit einex* Leistungsklage hinzuweisen, die übrigens nicht auf Abtretung des (nicht mehr bestehenden) Anspruchs gegen die amerikanische Käuferin, sondern auf Schadensersatz zu richten gewesen wäre.
Bie Revision des K3.ägers war daher hinsichtlich des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß seine Klage gegen den Beklagten als unzulässig abgewiesen wird.
B. I. Bagegen ist die Feststellungsklage gegen die Beklagte als Zwischenfeststellungsklöge nach § 280 zulässig. Ihr Um-
 
fang dockt sich nicht unbedingt mit dem der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage, da sich aus einer etwaigen Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung u.U. noch darüber hinausgehende Rechtsfolgen, z.B. aus Verzug, ergeben könnten. Die Feststellungsklage ist aber ebenso wie die Leistungsklage unbegründet«
II» Nach § 392 Abs. 2 HGB gelten Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft eines Kommissionärs, auch wenn sie der Kommissionär noch nicht an den Kommittenten abgetreten hat, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und den Gläubigern des Kommissionäre als Forderungen des Kommittenten. Der Beklagte ist nicht Kommissionär. Weder reicht hierfür aus, daß er etwa schon häufiger die Veräußerung fremder Beteiligungen im eigenen Namen vorgenommen hat noch läßt sich, wie die Revision meint, aus einer besonders hohen Vergütung im Hinzelfall für eine solche Betätigung auf Gewerbsmäßigkeit schließen. Im übrigen würde auch die gewerbsmäßige Veräußerung fremder GmbH-Anteile nicht die Voraussetzungen des § 383 HOB erfüllen»
Die Vorschrift-des §-392 Aba. 2 ist aber nach § 406 Abs. 1 Satz 2 HGB auch dann anzuwenden, wenn ein* Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betrieb seines Handelsgeschäftes ein Gescuäft für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt (sogenanntes uneigentliches oder unregelmäßiges Kommissionsgeschäft, vgl. Schmidt-Rimpler, Das Kommissionsgeschäft, in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechtes, 5- Band I. Abtlg. 1. Hälfte S. 482).
Der Beklagte betreibt, wie das Berufungsgericht zutreffend festgi-stellt hat, kein Einzelhandelsgewerbe. Er war jedoch, zwar nicht als Gesellschafter einer GmbH (BGHZ 5> 133 f)» wohl aber sowohl als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft "Eisenverwertungsgesell-
Schaft	& Co." in Berlin als auch als Mitgesellschafter
 der offenen Handelsgesellschaft und Exportfirma "RiflB & Co." Vollkaufmann (Gesellschafter-Kaufmann; vgl. Schlegelberger/ Hildebrandt HGB-3. Äufl. § 344 Anm. 2; Düringer/Hachen-burg HGB 3» Aufl. § 1 Anm. 2a, 6; Hueck, Gesellschaftsrecht '9. Auf1• § 13 111 3| vgl. Gierke, Handelsund Gesellschaftsrecht 7- Aufl. § 31 IV 2 b, § 34 II 1, § 37 I 1 a* Lehmann, Gesellschaftsrecht 2. Aufl. S. 123, 148$ Meves, Die Kaufmannseigenschaft des offenen Handelsgesellschafters). Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 406 Abs. 1 Satz 2, daß der Beklagte Kaufmann bei der übernähme des Auftrages war, ist daher gegeben.
Das Gesetz verlangt aber weiter, daß der Kaufmann "im Betrieb seines Handelsgewerbes" das Ausführungsgeschäft übernommen hat. Das bedeutet nichts anderes, als daß das uneigentliche Kommissionsgeschäft, das in § 406 Abs. 1.
Satz 2 geregelt ist, "zu.n betrieb seines Handelsgewerbes gehören" (§ 343 Abs. 1 HGB} muß. Es ist anerkannten Hechtes, daß zu dem Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinn dieser Vorschrift nicht nur die für dieses Handelsgewerbe üblichen, dafür typischen Geschäfte gehören, sondern alle Geschäfte, die auch nur mittelbar auf das Handelsgewerbe sich beziehen, mit ihm in einem auch nur entfernten, lockeren Zusammenhang stehen, auch wenn diese nicht Grundhandelsgeschäfte (§ 343 Abs. 2) sind; es genügt zur Annahme eines &anuels-geschäftes, wenn das Geschäft dem Interesse des Handels-gewvroes, seinem Zweck, die Substanz zu erhalteh und mit ihm Gewinn zu machen, dienen soll (Diiringer/Hachenburg § 343 Anm. 3, 4; Schlegelberger/fiildebrandt § 343 Anm. 8; ßtaub/Koenige EGB 12. und 13* Aufl. § 343 Anm. 9, 12, 13» /hrenberg, Handbuch des Handelsrechtes II S. 88 f). Daß die Übernahme eines Auftrages, den Geschäftsanteil eines
 
anderen an einer GmbH für dessen Rechnung im eigenen Namen zu veräußern, zu einem Handelsgewerbe gehören kann, ist nicht zweifelhaft. Nicht richtig ist aber* daß eine solche Übernahme - nur auf diese kommt es nach § 406 Abs. 1 S. 2 an, nicht auf das Ausführungsgeschüft selbst, wie die Revision irrig annitmt - immer ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 Abs. 1 sein muß.
Denn Voraussetzung für die handelsgeschäftliche Eigenschaft der Auftragsübernahme durch einen Kaufmann ist stets, daß die übernähme des Auftrages zu dem Betrieb seines Handels-? gewerbes gehört. Wer aber nur in seiner Eigenschaft als offener Handelsgesellschafter oder Komplementär Kaufmann ist, betreibt zwar in dieser Eigenschaft auch ein Handelsgewerbe (sonst wäre er nicht Kaufmann), aber es ist nicht sein eigenes, sondern das der Gesellschaft. Daraus folgt, daß die Auftragsübernahme, soll sie zu dem Handelsgewerbe des Gesellschafter-Kaufmanns gehören, ein Geschäft der Gesellschaft sein muß. Da alle Geschäfte einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft handelsgewerblichen Charakter haben - eine Handelsgesellschaft besitzt keine private ^©ehlssphMre (Ehrenberg II S. 94) ist für die Geschäfte eines Gesellschafter-Kaufmanns die Vermutung des § 344 HGB gegenstandslos. Nur dann, wenn der Gesellschafter-Kaufmann das Geschäft für die Handelsgesellschaft abgesciilossett hat, gehört es zu dem Handelsgewerbe der Gesellschaft. Diese Frage ist aber allein unter Anwendung der Vorschriften des § 164 Abs. IS. 2, Abs. 2 BGB zu entscheiden (RG2 119* 64, 67 ; RG Warneyer Rechtspr. 1914 Nr. 210 m. Nachw. von Urteilen des Re:chsoberhandelsgerichtsj 1916 Nr. 174).
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts sollte der Beklagte - nicht irgendeine der Gesellschaften, an denen
i
-10-
der Beklagte beteiligt war - den Geschäftsanteil des Klägers für dessen Rechnung im eigenen Namen veräußern, wofür der Beklagte eine Vergütung erhalten sollte. Dementsprechend hat auch der Beklagte das Ausführungsgeschäft abgeschlossen. Damit entfällt die Anwendung des § 406 Abe. IS. 2, folglich auch die des § 392 Abs. 2.
Bei dieser Rechtslage braucht auf die nicht unbedenkliche Ansicht des Berufungsgerichtes nicht eingegangen zu werden, § 392 Abs. 2 sei auch deshalb nicht anzuwenden, weil die Beklagte dem Beklagten zwar eine Kreditzusage gemacht, aber erst nach der Abtretung den Kredit gewährt ha be.
III« Auf § 823 oder § 826 BGB kann die Klage gegen die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen EastStellungen nicht gestützt werden. Selbst wenn unterstellt wird, daß der Beklagten der Genehmigungsbescheid der BandesZentralbank Baden-Württemberg vom 7* September 1954 vorlag, aus dem sich ergibt, daß der GmbH-Geschäftsanteil von 135 000 DJS dem Kläger zustand, so liegen nicht die Voraussetzungen für eine bewußte Mitwirkung der Beklagten an der Üntreuehandlung des Beklagten in Ccfcädigungsab-sicht vor, auch nicht im Sinne eines dolus eventualis. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewieaen, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, das Innenver-hältnis des über den Geschäftsanteil verfügungsberechtigten Beklagten zu dem Kläger zu klären, insbesondere Erkundigungen darüber einzuziehen, ob der Beklagte nicht etwa treuwidrig gegen den Kläger handelte (Gadow in RGRK HGB § 392 Anm. 9,
11$ vgl. RGZ 58, 356). Ein bloß fahrlässiges Verhalten der Beklagten würde nicht genügen.
e
~ 11 -
IV» Hiernach ist die Revision des Klägers hinsichtlich der beklagten Bank im vollen Umfang unbegründet»
C» Die Kostenentßcheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Dr. Haidinger Dr» Fischer Dr* Jlörr Liesecke Hill