Der Kläger wird für die Unfallfolgeti von den Eheleuten MüKP und der Deutschen Krankenversicherungs AG, bei der die Ehefrau krankenversichert war, haftpflichtig gemacht. Der Ehemann hat inzwischen gegen den Kläger in dem noch nicht abgeschlossenen Parallelpro-sefi 20 517/56 des Landgerichts Traunstein auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe eines Teilbetrages von 2.0C0 DIL geklagt. "Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von de:i Er-, setztnsprüchen freizustelien, die die Ehefrau und die Deutsche Krankenversicherung» AG gegen ihn aus Anlaß des Kraftwagenunfalls vors 20. Oktober 1954 erhoben haben, ihn auch von allen weiteren Haftpflicht-anspriiehen aus dem genannten Unfall freisustellen und ihm die durch die Verteidigung gegen solche Ansprüche entstehenden Kosten zu ersetzen." Er macht geltend, daß der Ehemann Müfpp Eigentümer und Halter des Pkw gewesen sei und ihm die Unfallfahrt gestattet habe. Die verletzte Ehefrau ftüfflHP sei weder ’Ts3,terin noch Mitfcalterin des Pkw gewesen, noch habe sie zur Zeit des Unfalls vou ihrem Ehemann Unterhalt eriaitei, - weil sie; sich diesen durch Mitarbeit in der Buchhandlung des Eheraanns selbst verdient habe. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß nie verletzte Ehefrau jedenfalls neben ihrem Ehemann 15thalterin des Pkw gewesen sei und zudem von ihrem m5 tvereicherten Ehemann Unterhalt erhalten habe, so daß ihre laftpflichiansoräche gemäß § 11 Ziff.3 und 4 AKT3 nicht unter den Versicherungsschutz fjelen» Dar Oberlnndes-gerlebt hat die Klagabweisung durch feilurteil insoweit bestätigt, als sie betriffti lo) den Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Haftpfliehtansprüchen, die der Ehemann ÜiiflHP Vgegen ihn aus dem Unfall vom 20.10.1954 erhebfc11, Die UrVilsforme1 selbst erweckt den Eindruck, als habe damit die Klage auf Versicherungsschutz für alle Haftpflichtanspräche abgewiesen werden sollen, die der Ehemann ^ü^P gegen den Kläger auf Grund des Unfalls vom 20. ansprüche erfaßt wird, die der Ehemann J£ü^HPaus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen den jetzigea Kläger in dem ParaIleIprozyß 2 0 317/56 des Landgerichts Traunstein miteingeklagte hat (vglo Bio 55 dieser Akten). da3 das Berufungsgericht nur die Deckungsklage für die Haftpflichtansprüche abweisen wollte, die auf Grund des Unfalls vom 20. 2.) Die Revision wendet ein, daß der Kläger mit seiner Klage eine Freistellung von diesen Ansprüchen gar nicht begehrt habe, so daß insoweit gemäß § 30S ZPO auch kein Raum für eine Klagabweisung gewesen sei. Das Berufungsgericht gründet seine Auffassung, daß der Kläger mit der Klage Versicherungsschutz auoh für di* von dem Ehemann MüfHP aus Röcht geltend gemachten Schadenersatzansprüche verlange, auf den Wortlaut des Klageantrages selbst. Teil .dieses Antrages im Gegensatz zu seinem X.Teil nicht mehr bestimmte Raftpflichtgläubiger aufgeführt sind, deutet allerdings darauf hin, daß der Kläger nicht nur von den Haftpflichtansprücben der Ehefrau Mü(HI der Krankenkasse, sondern auch von allen.anderen auf Grund des Unfalls gegen ihn erhobenen Schadenersatzansprüchen freigestellt werden wollte, also auch von den Höftpflichtansprüchen, die dann der Ehemann MüjBBI aus dem Para Ile Ipi'ozeß gegen ihn geltend gemacht hat. Der Antrag könnte auch so verstanden werden, daß nicht nur die von der Ehefrau KiifliP und der Krankenkasse bisher er- BGrH VersR 195Sjr 22), in dem nur von den Haft-pfjlnhtansprüchen der Ehefrau und der Krankenkasse 9 in den Prozeß ..eingetjÖhrt.'fii Vorkofrespohdenz als^auch in,dem vorliegenden Rechtsstreit selbst;immer nur v au^ di§'Freistellung des Klägers von den Haftpflichtan-■•. Auch die Beweisaufnahme des Landgerichts beschränkte sich auf diese :.4hej^.^he;v-'.Sie allein sind auch in dem Urteil des land-geriöhts behandelt * Schließlich ergibt auch der Beschluß des Landgerichts über die Strexiwei^if esise fezung, daß das Landgericht als Gegenstand des eingeklagten Deckungsanspruchs nur-.di^^ilfeftpflichtansprüchö der Ehefrau Mü^BB^ und der Unteräiee£h ^ hatte'das Be-- ••• }■■■■ ■*.
XX 2R 128/57
2491
)
V
Verkündet am 12. März 1959 Plauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Arztes Dr.aied. Hans LflHpBtr* (B,
Klägers und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
die « Z lassung in
gegen
« Versicherungsgesellschaft, Zweignieder-Mi ■ - •,
Beklagte und Revisionsbeklsgte, Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Ras fcelsk.1 und der Bundssricl Ler Br. Huidinger, Br. Kuhn, Br. aförr und Lies ecke
für Recht erkannt':
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des’5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 18. Juni 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht ssurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger hatte am 20. Oktober 1954 mit ci :era von ihm au diesem Tage gefahrenen Pkw einen Unfall, bei dem die in dem Pkw mitfährende Ehefrau MüflBF verletzt wurde. Der Pkw war,auf den Namen des mit den Eheleuten befreundeten
Zeugen zugelassen. Dieser hatte auch bei der Be-
klagten für den Pkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Kläger wird für die Unfallfolgeti von den Eheleuten MüKP und der Deutschen Krankenversicherungs AG, bei der die Ehefrau krankenversichert war, haftpflichtig gemacht. Der Ehemann hat inzwischen gegen
den Kläger in dem noch nicht abgeschlossenen Parallelpro-sefi 20 517/56 des Landgerichts Traunstein auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe eines Teilbetrages von 2.0C0 DIL geklagt. Schon vorher hatte der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte Deckunf.;skläge erhoben mit dem Antrag:
"Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von de:i Er-, setztnsprüchen freizustelien, die die Ehefrau und die Deutsche Krankenversicherung» AG gegen ihn aus Anlaß des Kraftwagenunfalls vors 20. Oktober 1954 erhoben haben, ihn auch von allen weiteren Haftpflicht-anspriiehen aus dem genannten Unfall freisustellen und ihm die durch die Verteidigung gegen solche Ansprüche entstehenden Kosten zu ersetzen."
Er macht geltend, daß der Ehemann Müfpp Eigentümer und Halter des Pkw gewesen sei und ihm die Unfallfahrt gestattet habe.
Er sei deshalb berechtigter Pahrer gewesen, so daß er als «bitver sichert er nach § 10 AKB Anspruch auf Versicherungsschutz habe. Die verletzte Ehefrau ftüfflHP sei weder ’Ts3,terin noch Mitfcalterin des Pkw gewesen, noch habe sie zur Zeit des
Unfalls vou ihrem Ehemann Unterhalt eriaitei, - weil sie; sich diesen durch Mitarbeit in der Buchhandlung des Eheraanns selbst verdient habe. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß nie verletzte Ehefrau jedenfalls neben ihrem Ehemann 15thalterin des
Pkw gewesen sei und zudem von ihrem m5 tvereicherten Ehemann Unterhalt erhalten habe, so daß ihre laftpflichiansoräche gemäß § 11 Ziff. 3 und 4 AKT3 nicht unter den Versicherungsschutz fjelen»
Das Landgericht hat die Klage ubgewiesen. Dar Oberlnndes-gerlebt hat die Klagabweisung durch feilurteil insoweit bestätigt, als sie betriffti
lo) den Anspruch des Klägers auf Freistellung von den Haftpfliehtansprüchen, die der Ehemann ÜiiflHP Vgegen ihn aus dem Unfall vom 20.10.1954 erhebfc11,
2.) den Anspruch auf Ersatz der ^oeten der Verteidigung gegen diesen Anspruch.
Seit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses '?i:iiurtoils und die Zurackverweisung der Sache an das Berufungsgericht:
Entscheidungsgrönde g
1.) Das Berufungsurteil bedarf hinsichtlich seiner Reichweite der Auslegung. Die UrVilsforme1 selbst erweckt den Eindruck, als habe damit die Klage auf Versicherungsschutz für alle Haftpflichtanspräche abgewiesen werden sollen, die der Ehemann ^ü^P gegen den Kläger auf Grund des Unfalls vom 20. Oktober 1954 “erhebt”, ohne Rücksicht darauf, ob diese Ansprüche aus eigenem oder aus abgeleitetem Recht geltend macht. Dies würde bedeuten, daß von der Xl«g-ebweisung auch der Versicherungsschutz für die Haftpflicht-
ansprüche erfaßt wird, die der Ehemann J£ü^HPaus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen den jetzigea Kläger in dem ParaIleIprozyß 2 0 317/56 des Landgerichts Traunstein miteingeklagte hat (vglo Bio 55 dieser Akten). Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter Ziff. 3 seiner Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben jedoch klar? da3 das Berufungsgericht nur die Deckungsklage für die Haftpflichtansprüche abweisen wollte, die auf Grund des Unfalls vom 20. Oktober 1954 dem Ehemann iäü^H selbst aus eigenem Recht entstanden sind« Deshalb kommt dem Berufungsurbeil nur diese eingeschränkte Bedeutung zu.
2.) Die Revision wendet ein, daß der Kläger mit seiner Klage eine Freistellung von diesen Ansprüchen gar nicht begehrt habe, so daß insoweit gemäß § 30S ZPO auch kein Raum für eine Klagabweisung gewesen sei.
Das Berufungsgericht gründet seine Auffassung, daß der Kläger mit der Klage Versicherungsschutz auoh für di* von dem Ehemann MüfHP aus Röcht geltend gemachten
Schadenersatzansprüche verlange, auf den Wortlaut des Klageantrages selbst. Der Umstand, daß in dem durch die Worte "ihn auch” eingeleiteten 2. Teil .dieses Antrages im Gegensatz zu seinem X. Teil nicht mehr bestimmte Raftpflichtgläubiger aufgeführt sind, deutet allerdings darauf hin, daß der Kläger nicht nur von den Haftpflichtansprücben
der Ehefrau Mü(HI der Krankenkasse, sondern auch von allen.anderen auf Grund des Unfalls gegen ihn erhobenen Schadenersatzansprüchen freigestellt werden wollte, also auch von den Höftpflichtansprüchen, die dann der Ehemann MüjBBI aus dem Para Ile Ipi'ozeß gegen ihn geltend gemacht hat. Immerhin ist diese Auslegung nicht ganz zweifelsfrei. Der Antrag könnte auch so verstanden werden, daß nicht nur die von der Ehefrau KiifliP und der Krankenkasse bisher er-
• :;AV
•-.k>
- £ “
; hobenan, sondern auch die von ihnen noch zu erwartenden weiteren Schadenersatzansprüche gemeint seien. Diese Zweifel niyerden verstärkt durch den hei der Auslegung des Klagean-:'•••Äi't- äu berücksichtigenden übrigen Inhalt der Klage-sc^^t (vgl. BGrH VersR 195Sjr 22), in dem nur von den Haft-pfjlnhtansprüchen der Ehefrau und der Krankenkasse 9
niehk^ solchen des Ehemannes die ‘Bede ist*
r:V:'Hihrh^iist.^'zu heruc|csichti'geh>'-. ,däß’„gerade" auch von dem vom-Kläger selbst vo'n-Anfang-ah eingenommenen. Rechtsstand-- punkt^Csus> der Ehemann Müfljpk sei. alleiniger •••Heiter- des •• "^'•Pkw^gewesen,=^ ein ieb’kungeah eigenen;Haftv*
. pflichtansprüche des Eherftannes selbst naeh § 12
2iff- 3 AKB zwei^aisfrei. ger^hidht-;:!^^ 'ih?age.rkommen., konnte^ •.
bezögen sich auch die>Aus-fÄrjuhgeä:vbeider" Parteien > •• •söWöhl,::iu...der. in den Prozeß ..eingetjÖhrt.'fii Vorkofrespohdenz als^auch in,dem vorliegenden Rechtsstreit selbst;immer nur v au^ di§'Freistellung des Klägers von den Haftpflichtan-■•. Sprüchen der Ehefrau MüPH^ und der- Krankenkasee. Auch die Beweisaufnahme des Landgerichts beschränkte sich auf diese :.4hej^.^he;v-'.Sie allein sind auch in dem Urteil des land-geriöhts behandelt * Schließlich ergibt auch der Beschluß des Landgerichts über die Strexiwei^if esise fezung, daß das Landgericht als Gegenstand des eingeklagten Deckungsanspruchs nur-.di^^ilfeftpflichtansprüchö der Ehefrau Mü^BB^ und der
Unteräiee£h ^ hatte'das Be--
rufungsgericht> wie die Revisich mit Recht rügt, durch Au's-Übung;des 'richterlichen Fragerechts gemäß § 139 ZPO klären müssen, für welche 'Höftpfldchtälisprücheder. = Kläger'mit - seiner Versicherungsschutz habend wollte * Deshalb war das 3e~
*:-vr^'-'T rufungsürteil aufzuheben und die Sache gemäßf 565 Abs. 1 ZPO
A an das Beruf ungsgericht zurückzuverv/eiseno
.v.-v '* • .
•\A>2 f/'
&
‘■A:
& ;r
-• Vft,
< . ■:
SSV. *:i *' . .. * • • .
f*
- 6.-
: • •• * ' •• .. ...
’ p# die Entscheidung übet* die Kosten de? Revisxons-
insianä von der Endentscheidung abhängig war auch sie
defliB zu Übertragen»
Är>^ast^X Dr, Haidinger BrKuhn 3&S Hörr Liesecke
• • A.*% * *
|y"; .. •: V
. • y',.
::Vi -iy.;
...■■■
r ../-■* • • /
V v.-
\
i. ••;••' •• .
• • - -.4 ■ ■■ : '-.n.........= • ' ' . • •
:'V- & •. •• ‘r
v’.r - • . . '
• -■■■' ' . . . ••:'•'••••-
X'V - y.... . .... •: • •
:/ .. *•..•
v-—y
y'--. yy ■' /v \ .
,\. "V--MTV •: \: ,. .•':•>•: ■••• <..■•'.•• • • '
■ ••••.' •• • -• • • •= .y• .
•' • y-•••• > - . •• .
• V.:. -r v
"• •• y.;.. -rw^vy- =r.--y. V \ . -.
' ■ " '• : • v .* ' : \ .
. • :•
••• }■■■■ ■*. V ' •• •
.: ■■-■■■
%' I i • • ; y ..........
i Vy ‘ '
.. . .. .. . i
v „ •. ■’ J
■■ • ' r J ' ■ .* : f ■■ ’ ■'
■ '" 'i: / :--?4r- i *•• : '
'.••• : • ... v.:; '' • • .;
*1. ^ .V- •• • ■: ••
j?:v .1 •••;■=•.. Ti. - ••••.' s*...--...- '
;y:o.T y.:>f • --'VV.'V '5•••••.•'
- •• \ :'iv ■..// y-.VV. .v;/•
• ... y •;* .. . ■ • :
v.->
•■■v "V "
... .1.,
•• • ...v •• ;•
'* ....
• ■
.. . V'.. v;.-?*-". — =-v^>r,r. •. .
• • • • '* • "''v' ' •• :I" '.*•'* : . : ••• * '
. v- y v • -*s>r. .
"V v:-. . '
.. ^•V<. v- • . •-= ■ ■■■■ - ■
■■ • ■ ... .. .--5-..; V .. t,,
•• -3-••• >
■ -v: •••. •' ' • •••. ••
•. / *'■ . . .yr..\yf.-
■, • ' äC '•• •
;v • :• V . ,> r • '
•* : :A.:> .r*#." ?w- •. •• . ■; •
.. X • •• • •• \ : •. • ••.
;• •••;•• • .
:U{ . '
. • :.K.„ .
r:*%- './yv-v„ :v:y .y;
• -v ■■ ■■'• v-
.....i -•
• :• •/ • ••••••;.............. • y-.- -• • .•
."-v: -:• • v. .. ‘ . ■ •
.. • vyv:-yy- y ...................
• s • • • .,-.v ... ..v
•• .. • • • ' . • * ' ' . • ••••.:'*• ' :
•• •:-y.-y-yy y : r'■■■■ . -y
...y-vr-T-Ä ^
.: *• • ... * .. - '■ • •*. . *
\ . • .* .• : ••..• . . : * . :•
•• *• A ..j.'.. - A' ••• =••• A
..y.-: ... .• ys ; y. ^ =v
C':- •• :-V.'