Mai 1950 (ABI AllHohKom 1950, 467), geschlossener Vergleich hat zu demindest dann nicht die gleiche Rechtswirkung wie eine dem Rückerstattungsanspruch stattgebende Entscheidung, die darin besteht, daß der Verlust des Vermögens- ,■ gegenständes als nicht eingetreten und später erworbene Rechte Dritter als nicht erworben gelten (Art 15 Abs 1 REG amerik Zone), wenn in dem Vergleich dies nicht ausdrücklich vereinbart isto Aktenzeichens II ZR 128/55 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlibhe Verhandlung vom 22, September 1954 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Selowsky;, ß Br, Delbrück. Auf die Revision der Klägerin wird das an Verkün- 0$$ dungsstatt den Parteien am 11 < März 1953 zugestellte V-L Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München insoweit aufgehoben, als es,der Berufung der Beklagten gegen das. Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 9/10 und die gesamten Kosten der Revision als Gesamtschuldner zu tragen. der Verkäufer ,rnur für ungehinderten Besitz- und Eigentums^ v;^] Übergang und für Freiheit von weiteren Grundbuchlasten außSr der Hypothek der Stadt MüJflH^1» SejflPhatte das Grundstück, von den damaligen jüdischen Eigentümern Benno und Dr. Adolf/ durch Vertrag vom 2» Juni 1936 zu dem Preise von 12*500 HM erworben» Die damaligen Verkäufer waren bereits bei Kaufabschluß ausgewandert; der Kaufpreis wurde auf deren Devisensperrkonto eingezahltö kammer für den Bereich der Wiedergutmachungsbehörde Mü< beim Landgericht München I geschlossenen Vergleich gütlich fl/ bereinigt wurden» Hach dem wesentlichen Inhalt dieses7Ver-#;\7 gleiches übertrug die jetzige Klägerin an Dr» Adolf SH und die 3 Erben des Benno B0P je ¥24 des nunmehr bebauten ' Grundstücks zu Miteigentum« In Ausführung dieses Vergleichs wurden die letzteren als Eigentümer zu den im Vorstehenden angegebenen Bruchteilen im Grundbuch eingetragen» Der Vergleich enthält die weitere Bestimmung, daß die Nutzungen den Vergleichsparteien anteilmäßig ab 1» März 1950 zustehen, wäh-j rend die Lasten in dem gleichen Verhältnis von ihnen zu tragen sind» . Kaufabschluß gewußt, daß Sef^ das Grundstück seinerzeit jüdischer Hand erworben habe und ferner habe hie selbst bei Abschluß des Vergleichs mit den Hückerstattungsberechtigten nicht berücksichtigt, daß ein (Teil des von Se^| an die Brüder gezahlten Kaufpreises in das Ausland verbracht worden sei und daher im Verhältnis 1 t 1 auf den Rückerstattungsanspruch hätte angerechnet werden müssen« Bes weiteren enthal- . den« Der von der Klägerin, abgeschlossene Vergleich könne ge- :: gen sie keine Rechtswirkung erzeugen, um so weniger, da er ^ vor Erlass des Gesetzes Hr 5, 6, Änderung des AREG vom 17° Bas Landgericht hat nach dem Klagantrage erkannt« Bie Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, .als das Bern*; fungsgericht unter Zurückweisung der ’Berufung im übrigen' der*:»' ; Klägerin einen Schadenersatzanspruch lediglich in Höhe von ; 1,417 y61 BM zugesprochen und ihr 9/10 der Kosten der beiden; -ersten Rechtszüge auf erlegt hat. Dieser Anspruch sei auf die durch die Gesetze Nr 5 und 63 ", gebildete Kommission Übergegangen*-Die Klägerin sei daher f nicht berechtigt, ihn geltend zu machen* : -' Gemäß Art 1 des Gesetzes Nr-63 fallen unter dieses Gesetz beiwv Vorliegen weiterer Voraussetzungen Vermögensgegenstände, die bei oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren;, Nach Art 4 Ges 63 bezieht sich der Ausdruck "ausländischer Staat" auf jeden Staat mit Ausnahme Deutschlands und der im Verzeichnis zu diesem Geset2 aufgeführten Staaten. Diese Rückerstattungspflieht löste den Rückgriffsanspruch der Klägerin nach Art 47 Abs 1 AREG aus. Da das Rückerstattungsgesetz (am Zone) erst am 10« November 1947 in Kraft getreten ist (Art 95 AREG), so bestand zur Zeit des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr 5 im Jahre 1945 kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 5, der auf die gemäß Art 1950, geschlossen worden ist, die gleiche Wirkung zukomme J wie einem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Vergleich, nämlich die Wirkung, daß der Verlust des Vermögens ge genst and es als nicht eingetreten gilt (Art 15 Abs 1 AREG)e Dieses Änderungsgesetz habe nach Ansicht des Berufungs- ' gerichts eine Regelung für alle Vergleiche treffen sollen, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Änderungsgesetz vor . äBEG, daß die fiedergutmachungsbehörde, bevor sie die Sacbe^ an die Kammer verweist, den Versuch einer gütlichen Einigung machte Der Abschluß von Vergleichen ist nicht nur aus Ersparnis- sondern auch aus politischen Gründen erwünscht (Schulz in NJW 1950, 97)° Art 15 ABEG traf nach seinem Wort* laut bis zu dem Erlaß des Gesetzes Nr 5? 6° Änderung des Sticker* stattungsgesetzes auf Vergleiche nicht zu«, Das hatte zur Pol* ge7 daß vergleiohsfreudige Parteien von dem Abschluß von Veiü gleichen abgehalten wurden? de abgeschlossenen Vergleichdie Wirkung des Art 15 Äbs 1 AR-EG zugute kommen sollte^Bie Militärregierung hat dieser Verordnung die Genehmigung mit der Begründung versagt, daß eine solche Regelung in das'Gäsetz eingreife und daher nicht durch eine Ausführungsverordnung getroffen werden könne (Schulz aaO; Mitteilung S3Z 1949, 294), Dagegen hat das Land Hessen bereits vor Erlaß des Gesetzes Nr 5 durch § 1 der 9° Durchführungsverordnung vom 28, April 1950 die entsprechende Anwendung des Art 15 AREG auf Vergleiche, die vor einem Wiedergutmachrngsorgan dem Rückerstattungsanspruch ‘stattgeben, angeordneto Diese Verordnung ist am 28»*April 1950 in Kraft getreten (Hess GVB1 1950., 65 /567). Schließlich hat das Gesetz Nr 5 für die, am Zone der MilReg vom 17« Mai 1950 (ABI AllHohKom 1950, 467) den Art 15 ApG dahin* geändert, daß vor den Rüekerstattuhgsorganen geschlossenen Vergleichen die "ex-tunc Wirkung" zukomme» Mir die Brit Besätzüngszone erging die Vö 257, die insoweit am 28, Dezember 1951 in Kraf getreten ist» Nach dieser Verordnung wurde Art 12 des, Rückerstattungsgesetzes für. neuen Abs 3 des Art 15, nach welcher den ”von den Rücker-stattungsorganen zu Protokoll genommenen gütlichen EinigungeWÜ die im Abs 1 näher umschriebene Rechtswirkung zukoirime, erge-f^ be, daß sich das Änderungsgesetz auch auf Vergleiche, beziehe die vor seinem Inkrafttreten ”zu Protokoll genommen” worden seien, sind nicht überzeugend. BREG auf hebt, durch eine Heufassung ersetzt und' des weiteren^ in ihrem Art 10 bestimmt, daß die Heufassung am (Tage deirVer^iJ öffentlichung (28o Dezember 1951) in Kraft trete, schön alf '„>! I lein für die Ansicht, daß die Rückwirkung von Vergleichest /;vj j sich nur auf solche gütlichen Einigungen erstrecke, die nach- ;<s | Inkrafttreten der VO 237 abgeschlossen werden* Zudem enthält^-j IIIo frotz der vorstehenden Ausführungen ist dem Berufungs^ gericht im Ergebnis zuzustimmen, daß der Klägerin ein Rück-griffsrecht gegenüber den Beklagten zusteht * Art 47 Abs ‘1 .. der zur Zeit der Erhebung des Rückerstattungsanspruchs das der Rückerstattung unterliegende Grundstück als Eigentum inne hatte (von .Godin zu Art 14 AREG Anm l)» Ben vor der Wiedergutmachungskammer abgeschlossenen Vergleich hat das Berufungsgericht dahin ' /> aüsgelegt? daß die Rückerstattungsberechtigten durch seinen Abschluß nicht etwa auf das von ihnen geltend gemachte Rück-^ erstattungsrecht verzichtet haben? An diese Ausieguhg^^ des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden, entspricht iai übrigen auch den tatsächlichen Verhältnisse^ wie sie sich durch die Bebauung des von den Voreigentümern; ^ verkauften unbebauten Grundstücks durch den Erb 1 assefrderl:;"'T;:* Klägerin und sie selbst ergeben hätten» Indem die' Klägerin-! :/4 am nunmehr bebauten Grundstück einräumte, erfüllte sie d4h von ihnen geltend gemachten Anspruch,, den sie in natura, nach dem das Gründstück durch Errichtung eines Gebäudes wesentlich verändert war und hierdurch eine erhebliche Wertsteigerung1 erfahren hätte, nicht mehr erfüllen konnte * Der Vergleich ist der Vorschrift des' Art 26 AREG nachgebildet und bedeutet somit ein Anerkenntnis des Rückerstattungsrechts der rückerstattungspflichtigen Klägerin» \ Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß einem ini Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich*die gerichtliche Feststellung fehlt, daß der Ver-mögensgegenstand widerrechtlich entzogen worden ist» Gerade der Streit der Parteien im Rückerstattungsverfahren, ob ein Bntziehungstatbestand gegeben sei, werde nicht selten Veranlassung sein, so hat der Senat ausgeführt, diese Streit-, frage in gütlicher Weise zu bereinigen» Daher könne ein solcher Vergleich, selbst wenn der als Rückerstattungspflich tiger in Anspruch genommene Vergleichspartner den Entziehungstatbestand als solchen vergleichsweise eingeräumt habe, den Rückgriffspflichtigen nur binden, wenn er seinerseits dem Vergleich zugestimmt habe (BGHZ'11, 6 /*"9j7) o. Februar 1952,, in dem der Vergleich vor der Wiedergutmachungs kammer abgeschlossen wurde, nicht vertreten gewesen» Die Beklagt en können daher nur!dann als Rückgriffspflichtige von der Klägerin in Anspruch genommen werden, wenn der Vergleich; der tatsächlichen Rechtslage, daß es sich um eine,ungerechtfertigte Entziehung seitens des Erblassers1 der .Beklagten ge^ handelt hat, entspricht,, Dies hat das BerufungageriqM 'nicht festgestellt» Es bedurfte jedoch aus dfejäm-Grunde nicht einer Eurückverweisung, da der SachvprJ^^cfer' Parteien ergibt, daß der Erblasser der Beklagtenf^sGrundstück den jü" Mit Recht hatte der Vorsitzende der Rückerstattungskammer vor Abschluß des Vergleichs die Klägerin im Termin am 22c November 1949 darauf hingewiesen, daß Art 4 AREG durch- - C greifen werde« Eie jüdischen Eigentümer hatten das damals un- > bebaute Grundstück an den verstorbenen Regierungsbaumeister -Se^P am 2« Juni 1938 verkauft, also nach dem 15* September 1935 (Nürnberger Gesetze) und vor dem 8, Mai 1945* Der Kauf-r J vertrag war somit ein Rechtsgeschäft, an dem Personen, die zur Gruppe des Abs 1 b des Art 3 AREG gehörten, beteiligt . tigten oder seines Rechts Vorgängers-in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg* insbesondere durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung in das Ausland, wahrgenommen hat (Art 4 Abs 1 b AREG)« messenen Kaufpreis erhalten habe, über, welchen er habe frei* verfügen können, zusammen mit anderen (Tatsachen in Betracht gezogen werden» Es sollen aber diese beiden (Tatsachen, jede/ für sich allein oder beide zusammen, noch nicht zu dem Nachweis dafür ausreichen, daß das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden *wäre (Art 4 Abs 2 AREG) „ * v"' .- v:- '' ;t getan hätten» Auch die Voraussetzung des Art 4 Abs 1 b AREG, ' -die, wie im Vorstehenden ausgeführt ist, die Vermutung der // widerrechtlichen Entziehung widerlegen könnte, ist nicht ge- -/j geben» Die Beklagten haben selbst im Schriftsatz vom 2» Novem-/| her 1951. vorgetragen, daß der Kaufpreis für das Grundstück- /£ auf die Äuswanderersperrkonten von Benno und Br» Adolf bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank bezw bei dem v;/; Bankhaus Sei^^ &.Co., '. , VJ als entzogenes Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gilt,»'Pie Klägerin hat somit mit Hecht im Vergleichswege dem Rücker-stattungsanspruch entsprochen und hat durch den Vergleich nur einen Anspruch befriedigt, zu dessen Erfüllung sie an-/";’'-J derenfalls* verurteilt worden wäre- ‘ ^ IV» Sind somit die Voraussetzungen des Art 47 Abs 1 AREG gegeben, so ergibt sich aus dieser Vorschrift des weiteren, :*\£ >daß sich die Rückgriffsansprüche nach den Vorschriften des - ^ bürgerlichen Rechts regeln» Es kommt daher^§/-v454, BGB“ ih Wendung, nach welchem der. stück frei von Rechten Britter zu v.erachjSffän»vBiese -Ver^ pflichtung hatte nicht erfüllt»/Zwar hat er .dem ver storbehen Ehemann der Klägerin das Eigentum am Grundstück Jahre 1939 übertragen, was dainäls frei von Rechten. sein schien» aber dieses Eigentum hatte keinen rechtlichen Bestand« Wenn auch das KUckerstattungsrecht für die amerikanische Zone erst am 10j Joyember 1947 in Kraft getreten ist (Art 95 AREG) , s© schafft Art 47 Abs 1 AREG, der in der Rückerstat tungspfiicht einen Rechtsmangel erblickt, die gesetzliche Fiktion, daß dieser, Rechtsmangel schon zur Zeit der Eigenturasübertragung bestanden habe und das von dem Erblasser der Klägerinerworbene Eigentum schon zur Zeit des Eigentumsübergangs mit dem Makel der Rückerstattungspflicht behaftet gewesen sei« Schon damals bestand danach also das subjektive Unvermögen des das Eigentum dem Käufer frei von dem RückerstattungsansprucÜ der vormaligen Jüdischen Eigentümer bezw deren Erben zu verschaffen. Auf Grund dieser Fiktion müssen daher die Rechtsbeziehungen der Parteien so beurteilt werden, als ob seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gegenüber dem verstörbenen Ehemann der Klägerin nicht nachkommen konnte. Diese Fiktion des Art 47 Abs 1 AREG begründet schon für sich allein das, Unvermögen des Seeck zur Erfüllung des von ihm abgeschlossenen Kaufvertrages (BGHZ 11, 16 £20» 217). Diese Fiktion» welche die gleiche Wirkung hat, wie wenn der Reehtsmangel schon bei Abschluß des Kaufvertrages am 3° April 1939 tatsächlich bestanden hätte, hat zur weiteren rechtlichen Folge» daß Seeck seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu Ziff VI "auf ungehinderten Eigen-^p tumgsübergang" nicht, nachkommen konnte, denn diesem Eigen-tumgsübergang stand die. higkeit; für diese hatte er,einzustehen, und die Beklagten können sich deshalb auf dessen subjektivea Unvermögen zur Leistung nicht berufen (BGHZ 1116, %£?) * V. V. Steht somit der Klägerin ein Anspinfch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages gegen die Beklagten zu und kommt eine Schadenverteilung gemäß §.254 BGB, wie das * 16 /?37)s so ist die Klägerin berechtigt, ihren Schaden konkret zu berechnen» Dieser Schaden errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre,, wenn der Erblasser der Beklagten Vereinbarungsgemäß erfüllt haben würde und der wirtschaftlichen Lage* in der sich die Klägerin durch die Richterfüllung des Vertrages in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.vor dem Berufungsgericht befunden hat* Mit Recht führt die Revision im Gegensatz zu . der Entscheidung des Berufungsgerichts aus, .daß dieser Schadenersatzanspruch nicht der Umstellung unterliege< Die Revision folgt hierbei der ständigen Rechtsprechung des Bundesr-gerichtshofs» Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in . DM*, Diesen Betrag haben die Beklagten an die Klägerin als '' ‘ j Schadenersatz wegen Rieht er füllung zu bezahlen; nur durch; v Zahlung dieses Betrages wird, wie zu VI ausgeführt werden wird, der Schaden ausgeglichen, den die Klägerin erlitten ^ hat. abgeschlossene Vergleich, an dern die Beklagten weder betei- ' ligt waren noch ihm zugestimmt haben, den Interessen der klagten gedient hat, mit anderen Worten, ob die Klägerin, Das nunmehr bebaute Grundstück hat nach dem Gutachten > des -Sachverständigen einen Wert ,von insgesamt, 53°442 DM; von “diesem Betrage entfallen auf den Grun<f und Boden 14-176 DM. Bein rechnerisch würde daraus folgen, daß di$ Klägerin den Rückerstattungsberechtigten einen Grundstücksanteil einräum-te, der wertmälBig in Höhe von 816 DM unter dem Betrage lag, der ihnen nach Art 26 ABEG. Diesen Verkehrswert des Grund und Bodens hat das Berufungsgericht, wie zu Ziff V ausgeführt ist, in Höhe von 14.176,05 HM zur Zeit des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien festgestellt. Dieser Betrag ist somit erforderlich, um den der Klägerin entstandenen Schaden auszugleichen, um sie so zu stellen, wie sie gestanden haben würde, wenn der Erblasser der-Beklagten das Grundstück ihrem verstorbenen Ehemann frei von der Rückerstattungspflicht zu Eigentum verschafft haben würde- Des weiteren war die Frage zu prüfen,, ob der Tatsache, daß der Vergleich eine Bückgewahrpflicht ‘des Kaufpreises seitens der Berechtigten nicht enthält* von rechtserheblicher Bedeutung isti Hach Art 44 AHEG hat der Berechtigte dem Bückerstat-tungspflichtigen gegen Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes das erhaltene Entgelt herauszugeben« Der Rückgriffsberechtigte muß sich auf seinen Rückgriffsanspruch anrechnen lassen, was er auf Grund des Art 44 AREG vom Rückerstattungsberechtigten erhalten hat (von'Godin zu Art 47 AREG Anm 4)° Hat der Berechtigte bei der Entziehung ganz oder teilweise aus den Gründen des Art 1 AREG nicht die freie Vor- filgung über die Gegenleistung des Erwerbers erlangt, so vermindert sich das Entgelt um diesen Betrag (Art 44 Abs 3 AEEG) Die Beklagten haben, wie bereits im Vorstehenden ausgeführt ist, selbst vorgetragen, daß Seflpden Kaufpreis auf die bei deutschen Bankinstituten geführten Ausländersperrkonten der Verkäufer Bing eingezahlt habe, Es ist streitig, ob die Zahlung auf ein Ausländersperrkonto als eine aus Gründen des Art 1 AEEG als nicht zur freien Verfügung des Berechtigten stehende Zahlung anzusehen ist. sicht auf ihre Rationalität und "RasseVi, Aus diesem Grunde wird die Ansicht vertreten, daß eine derartige durch das Devi senrecht gebotene Zahlung eine Zahlung sei, die nicht aus den Gründen des Art 1 AEEG derJ’freien Verfügung des Berechtigten entzogen war (Hardening zu Art 36 BEEG Anm III, 3 und die dort angegebenen Zitate). Dr. Alfred B^^bat, wie die Klägerin widerspruchslos vor- -getragen hat, sein ganzes Sperrmarkguthaben bei einer behördlicherseits genehmigten Transfertransaktion, von der er sich' ein günstigeres Ergebnis erhoffte, verloren. Dies würde im günstigen Pall ergeben, daß ein Betrag von-ca 800 BM auf die Rückgriffsforderung in Anrechnung zu bringen gewesen sei, wenn es zu einer Entscheidung im Rückerstattungsverfahren ge-kommen wäre, Bemgegenüber wäre aber die Klägerin verpflichtet gewesen, an die Rückerstattungsberechtigten'eine angemessene Vergütung für die Nutzungen, die sie und ihr verstorbener . Ehemann sowie der Erblasser der Beklagten aus dem Grundstück ; gezogen haben, zu Basten der Beklagten zu zahlen (Art -32 AREG), Auf diese Hutzungen haben die Rückerstattungsberechtigten für die Zeit bis zu dem 1, März 1950 im Vergleich ver- - 2iehtet, Wie hoch dieser Betrag gewesen ist, läßt sich aus < dem Vortrag der Parteien hicht erkennen* Immerhin kann ange- 41 nommen werden, daß der Erblasser der Klägerin und sie selbst .-41 bis zu diesem Zeitpunkt, nachdem bereits im «Tuni 1948 mit der-5; vom 28, Pebruar 1950 weiter unter; Zid^^I^|^W^eihbart worderrfl|; ist, daß die Klägerin sich bereiterkÄl'^haye^das bei dem Treuhänder angesammelte Guthaben an ;dle^ i^cfeerstättühgsberepM|• tigten auszukehren, so hat dieser Umstand keinen Einfluß auJvä; die Entscheidung des Rechtsstreits, Um welchen Betrag es ,sicM||: hierbei gehandelt hat, Wie;hbeh er sich belief,'ist aus< dem' '\|l Akteninhalt ebensowenig ersichtlich als der Zeitpunkt,von ' dem ab der Treuhänder eingesetzt wurde« Die Klägerin hat ,di&-sen Betrag von den Beklagten nicht zurückverlangt« Hierzu kommt noeh? da# durch den Vergleich die Kostenfrage in einem für die Beklagten günstigen Sinn erledigt worden ist, indem eine Vereinbarung dahin getroffen wurde, da# die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben würden« Da beide Parteien durch Hechtsanwälte vertreten waren, bestand nach § 2 der damals für Bayern geltenden Verordnung über Kosten, Gebühren und Auslagen im Bückerstattungsverfahren vom 20« Dezember 1948 für die ViTiedergutmachungskammer die Möglichkeit, die den Rückgriffsberechtigten erwachsenen Anwaltskosten der damaligen Antragsgegnerin und jetzigen Klägerin aufzuerlegen (Bay GV Bl 1949* 13)o Von dieser Möglichkeit dürfte die Wiedergutmachungsbehörde, da die Rückerstattungsberechtigten im Ausland leben und schon aus diesem Grunde eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt als zweckmäßig erschien, Gebrauch gemacht haben. Auch diese Kosten hätten die Beklagten der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes ersetzen müssen« Zeigen somit die obigen Ausführungen, daß der von der Klägerin abgeschlossene Vergleich der Rechtslage entsprach und daß die Beklagten im Palle einer Entscheidung mit an Sicherheit grenzender.
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Nicht für die Amtliche Sammlung l
2409
Gesetz? REG amerik Zone'Art \I5-.
Gesetz Nr 5> 6v Inderüng des Gesetzes Nr S9 de^? ( MilReg vom 17. Mai 1950 (ABI AllHohKom 1950, 467)
Rechtssatz %
Ein vor der Wiedergutmachungskammer vor dem 3*
«Juli 1950s dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes Nr 5, 6, Änderung des Gesetzes Nr 59 der MilReg vom 17. Mai 1950 (ABI AllHohKom 1950,
467), geschlossener Vergleich hat zu demindest dann nicht die gleiche Rechtswirkung wie eine dem Rückerstattungsanspruch stattgebende Entscheidung, die darin besteht, daß der Verlust des Vermögens- ,■ gegenständes als nicht eingetreten und später erworbene Rechte Dritter als nicht erworben gelten (Art 15 Abs 1 REG amerik Zone), wenn in dem Vergleich dies nicht ausdrücklich vereinbart isto
Aktenzeichens II ZR 128/55
Urteil des BGH vom 29. September 1954 - OIG München
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Verkündet
am 29 „ September 1954
Jodas, Justizangestellter3
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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In dem Hechtsstreit/
der Verlegerwitwe Emilie M s 1
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• \ :*V Klägerin, Berufungsbeklagten
t und BeVisionsklägerin,
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4. ) Brau Anna Kl 3o) Brau I»illi R
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Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlibhe Verhandlung vom 22, September 1954 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Selowsky;, ß Br, Delbrück. Br. Fischer und Artl für Recht erkannts I
Auf die Revision der Klägerin wird das an Verkün- 0$$ dungsstatt den Parteien am 11 < März 1953 zugestellte V-L Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München insoweit aufgehoben, als es,der Berufung der Beklagten gegen das. Urteil der 6. Zivilkammer "des Bandgerichts München I vom 23. Januar 1952 stattge- c;,:,! geben und <ile Klage teilweise.abgewiesen Hat. Bes weiteren wird das im Vorstehenden bezeichnete Urteil /-.g insoweit aufgehoben, als es der Klägerin 9/10 der Kosten der beiden ersten Rechtszüge auferlegt Hät.
In dem vorbezeichneten Umfang wird die Berufung der.'^^j Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer, des .
Landgerichts München I vom 23* gewiesen»
Januar
1952
zurück-
Die Beklagten haben die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 9/10 und die gesamten Kosten der Revision als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist alleinige Erbin ihres am 13. Septembers 1942 verstorbenen Ehemannes, des Verlegers Franz Carl '-Ä
Dieser hatte durch notariellen Kaufvertrag vom 3 = April ;1939 At| von dem inzwischen gleichfalls verstorbenen Architekten und \ Ai1 Eegierungsbaumeister Uli Se^l den in MüiflBP belegenen platz an der Kunigundenstraße' zu dem Preise von 13*500 RM ge^-/fÄf kauft» Der Bigentuinsübergang ist am 31- Mai 1939 im Grund-
buch eingetragen worden» Gemäß VI des Kaufvertrages haftete'.
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der Verkäufer ,rnur für ungehinderten Besitz- und Eigentums^ v;^] Übergang und für Freiheit von weiteren Grundbuchlasten außSr der Hypothek der Stadt MüJflH^1» SejflPhatte das Grundstück, von den damaligen jüdischen Eigentümern Benno und Dr. Adolf/ durch Vertrag vom 2» Juni 1936 zu dem Preise von 12*500 HM erworben» Die damaligen Verkäufer waren bereits bei Kaufabschluß ausgewandert; der Kaufpreis wurde auf deren Devisensperrkonto eingezahltö
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Auf dem Grundstück wurde von dem Erblasser der Klägb-
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rin das Verlagshaus der Firma Franz Karl MBB errichtet* Di©r*;{ ses Gebäude wurde durch Kriegseinwirkung zerstört; es wurde nach Kriegsende wieder aufgebaut* Der Grundstückswert beträgt #' nach dem im Bückerstattungsverfahren erstatteten Gutachten 5' Tj des Architekten SzBB im Oktober 1949 53*442 DM, wobei der>:v|t
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Bodenwert von dem Gutachter auf 14-3L7ß>05 DM geschätzt worden#* \
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Im Jahre 1946 machten Dr *' Adolf sowie die: Erb'em^'
des am 31» Dezember 1942 in ABHMB verstorbenen Benno! /V
gegen die Klägerin Eückerstaitungsansprüche geltend,? r/?7j die durch den am 28» Februar 1950 Vor der Wiedergutmaohuh^sV' |
kammer für den Bereich der Wiedergutmachungsbehörde Mü< beim Landgericht München I geschlossenen Vergleich gütlich fl/ bereinigt wurden» Hach dem wesentlichen Inhalt dieses7Ver-#;\7 gleiches übertrug die jetzige Klägerin an Dr» Adolf SH
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und die 3 Erben des Benno B0P je ¥24 des nunmehr bebauten ' Grundstücks zu Miteigentum« In Ausführung dieses Vergleichs wurden die letzteren als Eigentümer zu den im Vorstehenden angegebenen Bruchteilen im Grundbuch eingetragen» Der Vergleich enthält die weitere Bestimmung, daß die Nutzungen den Vergleichsparteien anteilmäßig ab 1» März 1950 zustehen, wäh-j rend die Lasten in dem gleichen Verhältnis von ihnen zu tragen sind» .
Auf Grund dieses unstreitigen Sachverhalts hat die Klägerin gegen die Beklagten zu. 1 - 6 als Rechtsnachfolger des verstorbenen Architekten Se4P Klage aus Art 47 des Gesetzes Nr 59? des Rückerstättungsgesetzes für die amerikanische Besatzungszone (im Nachfolgenden AREG), mit dem Antrag erhoben, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14*176,05 EM nebst Zinsen seit Klagzustellung zu verurteilen, Eie Beklagten haben um Klagabweisung gebeten, hilfsweise um Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß der Eheleute Uli und Maria SetfH und ihre Anteile an diesen Nachlässen, letzteres mit Rücksicht auf den Umstand, daß eine Teilung des Nachlasses nicht erfolgt war» Eie Beklagten* haben weiter widerspruchslos vorgetragen, daß die Bheleute in allge-
meiner Gütergemeinschaft gelebt haben, Vorbehalts- oder Bon-dergut nicht vorhanden gewesen sei und beide gerne ins chaftllcl am 2. Juni 1945 gestorben seien» In sachlicher Beziehung habeu, sie geltend gemacht, ihr Erblasset habe dem verstorbenen Eher mann der Klägerin rechtsgültiges Eigentum an dem ihm verkauf ten Grundstück verschafft» Auch die Höhe' des KlaganspruChs werde bestritten, es könne äußerstenfalls' hur eine Haftung wegen unverschuldeter.nachträglicher Unmöglichkeit in Präge kommen» Eie Geltendmachung.eines Schadenersatzes wegen Nicht erfüllung sei daher ungerechtfertigt» Eie Klägerin könne daher allenfalls nur den von ihrem Ehemann gezahlten Kaufpreis von 13»500 HM im UmstellungsVerhältnis 10 x 1. aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen» Perner treffe.die Klägerin ein Mitverschulden, einmal habe ihr verstorbener Ehemann bei
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Kaufabschluß gewußt, daß Sef^ das Grundstück seinerzeit jüdischer Hand erworben habe und ferner habe hie selbst bei Abschluß des Vergleichs mit den Hückerstattungsberechtigten nicht berücksichtigt, daß ein (Teil des von Se^| an die Brüder gezahlten Kaufpreises in das Ausland verbracht worden
sei und daher im Verhältnis 1 t 1 auf den Rückerstattungsanspruch hätte angerechnet werden müssen« Bes weiteren enthal- . te die Vereinbarung in Ziff VI des Kaufvertrages eine frei-* Stellung von Schadenersatzansprüchen, die durch den Rücker^ ’ \ stattungsanspruch der Antragsteller im Rückerstattungsverfahren begründet sein konnten« Schließlich seien sie am Rücker- ^ stattungsverfahren nicht beteiligt gewesen, ihnen sei in die-; sem Verfahren von der Klägerin' nicht *der\Streit :verkündet. wer- ;
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den« Der von der Klägerin, abgeschlossene Vergleich könne ge- :: gen sie keine Rechtswirkung erzeugen, um so weniger, da er ^ vor Erlass des Gesetzes Hr 5, 6, Änderung des AREG vom 17°
Mai 1950 geschlossen worden sei« '
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Bas Landgericht hat nach dem Klagantrage erkannt« Bie Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, .als das Bern*; fungsgericht unter Zurückweisung der ’Berufung im übrigen' der*:»' ; Klägerin einen Schadenersatzanspruch lediglich in Höhe von ; 1,417 y61 BM zugesprochen und ihr 9/10 der Kosten der beiden; -ersten Rechtszüge auf erlegt hat. Hiergegen, wendet sich die : ^v;j Revision, mit der die Klägerin unter Aufhebung des Urteils/vxf des Berufungsgerichts, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ibt,,:‘ ;;
die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts,, erstrebt %
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während die Beklagten um Zurückweisung der Revision haben. • - ■ .//
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I, Bie Revision bestreitet die Sachbefugnis der.
Sie rügt, daß das Berufungsgericht die Vorschriften des, Kpn-,^\ trollratgesetzes Nr 5 ’‘Übernahme und Erfassung'des deutschen ilj ! Vermögens im Ausland” in Verbindung mi$ den| Gesetz Nr 63 derl;' * Alliierten Hohen Kommission vom 31. August' 1951 (ABI AllHohKoi^
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vom 5. September 1951. Nr 64 S 110 2) nicht berücksichtigt hä-' be»*Die Beklagte zu 5? so führt die Revision aus, wohne in -Vien, sie sei Österreichische Staatsangehörige» Der Rückgriff, ansprüch sei, wenn er überhaupt bestehe, soweit er gegen die Beklagte zu 5 gerichtet sei, im Ausland gelegen» Der etwa bestehende Rückgriffsanspruch sei somit insoweit ein außerhalb Deutschlands befindlicher Vermögenswert, der einer in Deutsch- v; land befindlichen Person, nämlich der Klägerin, zustehen wüiy de. Dieser Anspruch sei auf die durch die Gesetze Nr 5 und 63 ", gebildete Kommission Übergegangen*-Die Klägerin sei daher f nicht berechtigt, ihn geltend zu machen* : -'
Diesen Ausführungen kann'nicht gefolgt werden» Was das Gesetz Nr 63 anbetrifft, so kommt dies nicht zur Anwendung. Gemäß Art 1 des Gesetzes Nr-63 fallen unter dieses Gesetz beiwv Vorliegen weiterer Voraussetzungen Vermögensgegenstände, die bei oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren;, Nach Art 4 Ges 63 bezieht sich der Ausdruck "ausländischer Staat" auf jeden Staat mit Ausnahme Deutschlands und der im Verzeichnis zu diesem Geset2 aufgeführten Staaten. Im Verzeichnis ist "Österreich" aufgeführt,, Durch das Gesetz Nr 63 werden die Auslandsvermögen ' zwei verschiedenen rechtlichen Regelungen unterstellt;' Pur die meisten Länder verlieren die entscheidenden Bestimmungen des Kontrollratsgeeetzes Nr 5? nämlich dessen Art II und III (Art 5 Ges 63)? ihre Wirkung, während für einige andere, zu denen Österreich zählt, das KontrollratsgesetÄ Hr 5 Geltung
behält (Sehütte, Die deutschen Ausland!
i?&ögeii‘unter dem
Gesetz Nr 63; in BB 1951? 705) <>
setz Nr 5 vom 30. Oktober .194'5 f-dä n' vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung*. Der Von'der'Klägerin geltend- • gemachte Rückgriffsanspruch'-ist frühestens mit dejä lhk^aft^ treten des Rückers tat tu ngsgäjs et z es für die amerikanische Sone entstanden. Art 14 ÄRBdi -begründet die Rücker st at tungspflidvt der Klägerin als derzeitige'Inhaberin der Eigentümerstellung
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Diese Rückerstattungspflieht löste den Rückgriffsanspruch der Klägerin nach Art 47 Abs 1 AREG aus. Da das Rückerstattungsgesetz (am Zone) erst am 10« November 1947 in Kraft getreten ist (Art 95 AREG), so bestand zur Zeit des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr 5 im Jahre 1945 kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 5, der auf die gemäß Art
I des Kontrollratsgesetzes zu bildende Kommission nach Art
II dieses Gesetzes übertragen worden ist. Es erübrigte sich
daher eine weitere Prüfung der diesbezüglichen Ausführungen j der Revision« M
II« Die Parteien des Rückerststtungsverfahrens haben am * | 28o Pebruar 1950 vor der Wiedergutmachungskammer einen Ver- j gleich geschlossen« Dös Berufungsgericht geht davon aus, j
daß diesem Vergleichs obwohl er vor Inkrafttreten des Ge- I
setzes Nr 5, 6„ Änderung des Gesetzes Nr 49 der Militärregie- -rung vom 17« Mai 1950 (ABI AllJfohKom 1950, 467), dem 3* Juli ! 1950, geschlossen worden ist, die gleiche Wirkung zukomme J wie einem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Vergleich, nämlich die Wirkung, daß der Verlust des Vermögens ge genst and es als nicht eingetreten gilt (Art 15 Abs 1 AREG)e Dieses Änderungsgesetz habe nach Ansicht des Berufungs- ' gerichts eine Regelung für alle Vergleiche treffen sollen, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Änderungsgesetz vor . den! Rückers tat tu ngs Organen abgeschlossen worden seien« Der Inhalt des Gesetzes Nr 5 bedeute eine allgemein gültige Ent-r .*] Scheidung,, eine authentische Interpretation einer bis dahin * strittigen frage« Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist ’
nicht unbestritten« *
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Die hier zu entscheidende frage wurde unmittelbar nach j; Erlaß des Rückerstattungsgesetzes für das amerikanische Be-satzungsgebiet streitig. Ziel und Zweck des Rückerstattungs- '• geeetzes ist, nim möglichst großen ümfange beschleunigt die i Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte (an die Berech- ; tigten) zu erwirken (Art 1 AREG)«1’ TJm dieses Ziel mit möglichster Beschleunigung zu erreichen, bestimmt Art 62 Abs 3 i
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äBEG, daß die fiedergutmachungsbehörde, bevor sie die Sacbe^ an die Kammer verweist, den Versuch einer gütlichen Einigung machte Der Abschluß von Vergleichen ist nicht nur aus Ersparnis- sondern auch aus politischen Gründen erwünscht (Schulz in NJW 1950, 97)° Art 15 ABEG traf nach seinem Wort* laut bis zu dem Erlaß des Gesetzes Nr 5? 6° Änderung des Sticker* stattungsgesetzes auf Vergleiche nicht zu«, Das hatte zur Pol* ge7 daß vergleiohsfreudige Parteien von dem Abschluß von Veiü gleichen abgehalten wurden? da ihnen 4^e,Jtex-tuilc Wirkung" V möglicherweise ermangelte«, Um diese^Hemhjis, der an sich ge* wünschten vergleichsweisen ErlediguhgitvQh Rückerstattungs-prozessen zu beseitigen, hatte der/Süddeutsche länderrat be-reits am 28* September 1948 .eine' Ausführungsverordnung beschlossen, nach welcher einem vor der*Wiedergutmachungsbehör- ft
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de abgeschlossenen Vergleichdie Wirkung des Art 15 Äbs 1 AR-EG zugute kommen sollte^Bie Militärregierung hat dieser Verordnung die Genehmigung mit der Begründung versagt, daß eine solche Regelung in das'Gäsetz eingreife und daher nicht durch eine Ausführungsverordnung getroffen werden könne (Schulz aaO; Mitteilung S3Z 1949, 294), Dagegen hat das Land Hessen bereits vor Erlaß des Gesetzes Nr 5 durch § 1 der 9° Durchführungsverordnung vom 28, April 1950 die entsprechende Anwendung des Art 15 AREG auf Vergleiche, die vor einem Wiedergutmachrngsorgan dem Rückerstattungsanspruch ‘stattgeben, angeordneto Diese Verordnung ist am 28»*April 1950 in Kraft getreten (Hess GVB1 1950., 65 /567). Schließlich hat das Gesetz Nr 5 für die, am Zone der MilReg vom 17« Mai 1950 (ABI AllHohKom 1950, 467) den Art 15 ApG dahin* geändert, daß vor den Rüekerstattuhgsorganen geschlossenen Vergleichen die "ex-tunc Wirkung" zukomme» Mir die Brit Besätzüngszone erging die Vö 257, die insoweit am 28, Dezember 1951 in Kraf getreten ist» Nach dieser Verordnung wurde Art 12 des, Rückerstattungsgesetzes für. die Brit Zone (im Nachfolgend eh BREG)
geändert» Nunmehr sollen auch,Vergleiche,' die auf Grun^von
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Art 54 Abs 3 BREG schriftlich niedergelegt sind, die Wir
kung haben, daß der Verlust der entzogenen Vermögensgegen*?^
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stände als nicht eingetreten gelte .{ABl ÄilHohKom 1951. 1333).
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Mit Recht weist Hartmann darauf hin, daß, indem der Ger- : setzgeber geglaubt habe, die ”ex-tunc Wirkung” gesetzlich fest-/; legen zu müssen, er mit einem solchen legislativen Vorgehen :/''b implizite habe zu dem Ausdruck bringen wollen, daß eine gleiche* Wirkung für die im zurückliegenden Zeitraum abgeschlossenen - < ■ Vergleiche nicht gelten könne (HJW 1951, 104) o Schon die Be-, ,/ä Zeichnung des Gesetzes Hr 5 als 6. "Änderung des Gesetzes '1;V ; Hr 59”, dessen einziger Inhalt die Abänderung des Art 15 AREG ist, läßt darauf schließen, daß es sich um eine neue , j gesetzliche Regelung und nicht um eine authentische Inter- J predation handelt, wie das Berufungsgericht annimmt» Hierfür spricht weiter der Umstand, daß die Militärregierung der Ausführungsverordnung des süddeutschen länderrats die Genehmi- \ gung verweigerte, da sie eine gesetzliche Regelung für eine solche Gesetzesahderung für erforderlich hielt«. Auch die TatV | sache, daß das Gesetz ausdrücklich den Zeitpunkt seines In- ;.j krafttretens bestimmt, zeigt, daß das Gesetz sich weder eine rückwirkende Kraft beilegen, noch bereits bestehende Rechts- *
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regeln authentisch interpretieren wollte* Die Ausführungen , j des Brozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Berufungs in- 7^
stanz, die Fassung des durch das Gesetz Hr 5 geschaffenen
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neuen Abs 3 des Art 15, nach welcher den ”von den Rücker-stattungsorganen zu Protokoll genommenen gütlichen EinigungeWÜ die im Abs 1 näher umschriebene Rechtswirkung zukoirime, erge-f^ be, daß sich das Änderungsgesetz auch auf Vergleiche, beziehe die vor seinem Inkrafttreten ”zu Protokoll genommen” worden seien, sind nicht überzeugend. Ebenso spricht die VO ^27; für<;;gj die Brit Zone, die nach ihrem Art 2 den bisherigen Art 12'
BREG auf hebt, durch eine Heufassung ersetzt und' des weiteren^ in ihrem Art 10 bestimmt, daß die Heufassung am (Tage deirVer^iJ öffentlichung (28o Dezember 1951) in Kraft trete, schön alf '„>! I lein für die Ansicht, daß die Rückwirkung von Vergleichest /;vj j sich nur auf solche gütlichen Einigungen erstrecke, die nach- ;<s | Inkrafttreten der VO 237 abgeschlossen werden* Zudem enthält^-j
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Art 10 die ausdrückliche Bestimmung, daß der letzte Satz, der* in Art 2 dieser Verordnung enthaltenen Neufassung des Art 12' BREG keine rückwirkende Kraft in Bezug auf gütliche Einigungen habe, die vor diesem Tage abgeschlossen worden sind., Dies letzte Bestimmung läßt mit aller Deutlichkeit erkennen,’daß die bis dahin strittige Präge durch liege Verordnung für den Geltungsbereich des Rückerstattungsgesetzes für die Erit Zone im Sinne derjenigen entschieden worden ist, die die Ansicht; vertreten, daß gütliche Einigungen, soweit in ihnen eine dies bezügliche, ausdrückliche Vereinbarung nicht enthalten ist, »W ErliS/der Vö 337 der "ex-tune Wirkung” entbehren» Der Senat ist daher entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine sachliche Begründung vermissen lassen, der Ansicht, daß auch nach dem Rüekerstaitu'ngsgesetz für die am Zone nur solchenTergleichen die Wirkung des Art 13 Abs 1 zukomme, die nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr 5 abgeschlossen worden, sind,'es sei denn, daß die Rückwirkung in einem vor diesem Stichtag abgeschlossenen Vergleich ausdrücklich vereinbart worden ist» Diese Ansicht wird auch im Schrifttum wohl überwiegend vertreten (Harm^ning, Hartenstein, Osthoff, Palk zu Art 12 EREG Anm 4, der ausführt, daß bei Vergleichen, die in der Brit' Zone vor dem 28» Dezember 1951 geschlossen sind, eiw,6 Verpflichtung zur rückw irkenden Wied erbers t e1lü ng der Re cht e des Berechtigten nur anzunehmen sei, wenn der Vergleich die vorsehe; ebenso Entscheidung des ÜLG Hamburg in RzW 1951,
113, nach welcher Vergleichen, die die ausdrückliche Vereinbarung einer Rückwirkung enthalten, die gleiche rückwirkende Kraft beizu demessen sei, wie den gerichtlichen Rückerstattung anordnungen; Müller zu Art 15 £REG Anm 5; von Godin zu Art 15 AREG Anm 1; Schulz in NJt 1951, 104)» Die Ansicht des Be-rufungsgerichts teilen insbesondere Werner (NJW 1947/48, 559 /f40/); Kubuschok-Weißstein zu Art 12 BRIG Antn «Allgemeines S 124 (ohne Begründung) ? Ollmert vin BB 1950, 281; Peters m Art 12 EREG Anm 8 (ohne Begründung)WK München in RJW 1949/
50, 62 (ohne Begründung), Soweit diese Ansicht für den Geltungsbereich der Brit Zone vertreten wurde, ist sie zu dem min'
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desten für Vergleiche? die eine Vereinbarung über die Rückwire'. kung nicht enthalten? wie'im Vorstehenden ausgeführt ist? durch) die Bestimmung des Art 10 der, VO 237 widerlegt* v
Der Vergleich? den die Klägerin mit den Rückerstattungsberechtigten abgeschlossen hat? enthält keine Vereinbarung über eine Rückwirkung; somit ist Art 15 Abs 1 AREG.auf ihn nicht anwendbar? Es erübrigt sich daher die Prüfung der Präge? ob die Beklagten zu dem in Art 15 Abs 2 AREG bezeichn: neben Personenkreis gehören, dem gegenüber die Rechtswirkung des Art 15 Abs.l AREG eintritt»
IIIo frotz der vorstehenden Ausführungen ist dem Berufungs^ gericht im Ergebnis zuzustimmen, daß der Klägerin ein Rück-griffsrecht gegenüber den Beklagten zusteht * Art 47 Abs ‘1 ..
AREG kommt zur Anwendung» Der Erblasser der Beklagten ist unmittelbarer Rechtsvorgänger des Erblassers der Klägerin gewesen» Die Klägerin war auch Rückerstattungspflichtige*
Dies erhellt aus Art 14 AREG? nach welchem Rückerstattungspflichtiger der derzeitige Inhaber der Eigentümerstellung an der entzogenen Sache ist? also derjenige? der zur Zeit der Erhebung des Rückerstattungsanspruchs das der Rückerstattung unterliegende Grundstück als Eigentum inne hatte (von .Godin zu Art 14 AREG Anm l)» Ben vor der Wiedergutmachungskammer abgeschlossenen Vergleich hat das Berufungsgericht dahin ' /> aüsgelegt? daß die Rückerstattungsberechtigten durch seinen Abschluß nicht etwa auf das von ihnen geltend gemachte Rück-^ erstattungsrecht verzichtet haben? sondern gerade'durch sei^.~ nen Abschluß die Burchsetzung ihres Anspruchs auf Rücker^'; >l| stattung im wesentlichen verwirklichten. An diese Ausieguhg^^ des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden, entspricht iai übrigen auch den tatsächlichen Verhältnisse^ wie sie sich durch die Bebauung des von den Voreigentümern; ^ verkauften unbebauten Grundstücks durch den Erb 1 assefrderl:;"'T;:* Klägerin und sie selbst ergeben hätten» Indem die' Klägerin-! den Ruckerstattungsberechtigteil das Miteigentum in Höhe vbn^.^tp
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:/4 am nunmehr bebauten Grundstück einräumte, erfüllte sie d4h von ihnen geltend gemachten Anspruch,, den sie in natura, nach dem das Gründstück durch Errichtung eines Gebäudes wesentlich verändert war und hierdurch eine erhebliche Wertsteigerung1 erfahren hätte, nicht mehr erfüllen konnte * Der Vergleich ist der Vorschrift des' Art 26 AREG nachgebildet und bedeutet somit ein Anerkenntnis des Rückerstattungsrechts der rückerstattungspflichtigen Klägerin» \
Voraussetzung der Rückerstattungspflicht und demzufolge auch' Voraussetzung zur Geltendmachung des Rückgriffsrechts ist die-Feststellung, daß der Vermögensgegenstand entzogen ist«! Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß einem ini Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich*die gerichtliche Feststellung fehlt, daß der Ver-mögensgegenstand widerrechtlich entzogen worden ist» Gerade der Streit der Parteien im Rückerstattungsverfahren, ob ein Bntziehungstatbestand gegeben sei, werde nicht selten Veranlassung sein, so hat der Senat ausgeführt, diese Streit-, frage in gütlicher Weise zu bereinigen» Daher könne ein solcher Vergleich, selbst wenn der als Rückerstattungspflich tiger in Anspruch genommene Vergleichspartner den Entziehungstatbestand als solchen vergleichsweise eingeräumt habe, den Rückgriffspflichtigen nur binden, wenn er seinerseits dem Vergleich zugestimmt habe (BGHZ'11, 6 /*"9j7) o. Dies war aber nicht der Fall; die Beklagten'sind im Termin vom*.28» Februar 1952,, in dem der Vergleich vor der Wiedergutmachungs kammer abgeschlossen wurde, nicht vertreten gewesen» Die Beklagt en können daher nur!dann als Rückgriffspflichtige von der Klägerin in Anspruch genommen werden, wenn der Vergleich; der tatsächlichen Rechtslage, daß es sich um eine,ungerechtfertigte Entziehung seitens des Erblassers1 der .Beklagten ge^ handelt hat, entspricht,, Dies hat das BerufungageriqM 'nicht festgestellt» Es bedurfte jedoch aus dfejäm-Grunde nicht einer Eurückverweisung, da der SachvprJ^^cfer' Parteien ergibt, daß der Erblasser der Beklagtenf^sGrundstück den jü"
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dis eben Voreigentümern im Sinn des Rüekerstattungsgesetzes entzogen hat. /
Mit Recht hatte der Vorsitzende der Rückerstattungskammer vor Abschluß des Vergleichs die Klägerin im Termin am 22c November 1949 darauf hingewiesen, daß Art 4 AREG durch- - C greifen werde« Eie jüdischen Eigentümer hatten das damals un- > bebaute Grundstück an den verstorbenen Regierungsbaumeister -Se^P am 2« Juni 1938 verkauft, also nach dem 15* September 1935 (Nürnberger Gesetze) und vor dem 8, Mai 1945* Der Kauf-r J vertrag war somit ein Rechtsgeschäft, an dem Personen, die zur Gruppe des Abs 1 b des Art 3 AREG gehörten, beteiligt . *,!
waren« Benno und Dr» Alfred Hl§§ waren unstreitig Juden; sie ; gehörten somit zur Gruppe Von Personen, welche in ihrer‘Ge-
samt heit aus den Gründen des Art 1 AREG durch Maßnahmen des ^
der ■ ' v j
Staates oder/NSDAP aus dem kulturellen oder wirtschaftlichen -<
Leben Deutschlands ausgeschaltet werden'sollte (von Godin v . J
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zu Art 3 AREG Anm 5)» Die jüdischen Voreigentümer waren*we- ;
gen der Zwangslage, in der sich diese Gruppe' befand, berech- ! tigt, die von ihnen in der vorstehend angeführten Zeitspanne , i getätigten Rechtsgeschäfte anzufechten (Art 4 Abs 1 AREG) » Hierzu bedurfte es keiner besonderen Anfechtungserklärung, sondern die Anmeldung des Rückerstattungsanspruches, die un^' streitig rechtzeitig erfolgt war, gilt als Ausübung des An^-:\ fechtungsrechtes ohne Rücksicht darauf, ob in der*’Anmeldung :xf:l eine ausdrückliche Anfechtungserklärung/enthalten ist (Ait'\
4 Abs 5 AREG) o Die Ausübung des Anfephl^^srechts hat die Wirkung, daß der durch das angefocht^^~ltachtsgeschäft über-tragene Vermöge ns gegenständ als &nf£$ggtieW Vermögen fmSihheV>g dieses Gesetzes gilt (Art 4 Abs 4 /AREGli% Somit besteht die ' Fiktion, daß Seeck den jüdischen Eigentümern das Grundstück widerrechtlich entzogen hat«<Diese Fiktion würde jedoch dannif4 nicht gelten, wenn das Rechtsgeschäft 'als solche^mit seihen' / wesentlichen Bestimmungen auch ohne die Herrschaft des Nati onalsozialismus abgeschlossen worden wäre (Art 4 Abs 1 a AREG)s oder der Erwerber die Vermögensinteressen des Berech-
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tigten oder seines Rechts Vorgängers-in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg* insbesondere durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung in das Ausland, wahrgenommen hat (Art 4 Abs 1 b AREG)«
Zur Beweisführung, daß das Geschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus. abgeschlossen worden v/äre können die Tatsachen, daß der Veräußerer den Vermögensgegenstand selbst dem Erwerber angeboten oder daß er einen ange-. messenen Kaufpreis erhalten habe, über, welchen er habe frei* verfügen können, zusammen mit anderen (Tatsachen in Betracht gezogen werden» Es sollen aber diese beiden (Tatsachen, jede/ für sich allein oder beide zusammen, noch nicht zu dem Nachweis dafür ausreichen, daß das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden *wäre (Art 4 Abs 2 AREG) „ * v"' .- v:- ''
Die Beklagten haben nicht dargetan, daß das Geschäft ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen wäre, geschweige denn hierfür Beweis angetreten. Der Bevollmächtigte der Rückerstattungsberechtigten hatte im Rückerstattungsverfahren ausgeführt, daß das Grundstück jahrzehntelang im Besitz der Familie BM| gewesen sei. Weder sein
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Vater Benno noch sein Vetter Br, Adolf BÄfc hätten je
daran gedacht, das Grundstück zu v^fkm^ris Hierzu seien sie lediglich durch die damaligen Verhaltmlle gezwungen worden,
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sie seien daher zur Zwarigsliquidierühgyühres gesägten Grund-
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und Hausbesitzes geschritten, ^Gegenüber diesen Ausführungen können die beweislosen,.; unsubs%antiieri;en Behauptungen der \ jetzigen Beklagten im Rückerstättüngsverfahren nicht ins Gewicht fallen, deren damaliger; Bevollmächtigter vorgetragen / hatte, daß den Bauplatz aus Entgegenkommen’ von;den jü-
dischen Voreigentümern gekauft habe und der Verkauf des unf* bebauten Grundstücks im ordnungsmäßigen üblichen Geschäfts*^ verkehr erfolgt sei, Bie damaligen Eigentümer hätten
früher oder später dieses Geschäft geschlossen, da es un-
wahrscheinlich sei, daß sie allein ihr Grundstück der Bebau-ung nicht zugeführt haben würden, während die Nachbarn dies . ;t getan hätten» Auch die Voraussetzung des Art 4 Abs 1 b AREG, ' -die, wie im Vorstehenden ausgeführt ist, die Vermutung der // widerrechtlichen Entziehung widerlegen könnte, ist nicht ge- -/j geben» Die Beklagten haben selbst im Schriftsatz vom 2» Novem-/| her 1951. vorgetragen, daß der Kaufpreis für das Grundstück- /£ auf die Äuswanderersperrkonten von Benno und Br» Adolf bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank bezw bei dem v;/; Bankhaus Sei^^ &. Co., '. überwiesen worden sei; wenn V ö später von den Verkäufern selbst, wie im Nachstehenden aus-- J geführt werden wird, der Transfer dieser Sperrmarkbeträge . , ^ teils mit, teils ohne Erfolg bewirkt worden ist, so kann dies J ,die Anwendung des Art 4 Abs 1 h AIEG keinesfalls rechtfer-tigen» ' _
Steht somit fest, daß Br» Adolf'B(Ä und die Erben ^ nach Benno anfechtungsberechtigt waren, so hat die Aus- . < ;/
Übung des Anfechtungsrechts die Wirkung, daß der durch das angefochtene Rechtsgeschaft übertragene Vermögensgegenstand . , VJ als entzogenes Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gilt,»'Pie Klägerin hat somit mit Hecht im Vergleichswege dem Rücker-stattungsanspruch entsprochen und hat durch den Vergleich nur einen Anspruch befriedigt, zu dessen Erfüllung sie an-/";’'-J derenfalls* verurteilt worden wäre- ‘ ^
IV» Sind somit die Voraussetzungen des Art 47 Abs 1 AREG gegeben, so ergibt sich aus dieser Vorschrift des weiteren, :*\£ >daß sich die Rückgriffsansprüche nach den Vorschriften des - ^ bürgerlichen Rechts regeln» Es kommt daher^§/-v454, BGB“ ih Wendung, nach welchem der. Erblos ser\der{;/Bi^
tet war, dem Erblasser der Klägerin daävifcm verkaufte Grund/^.;;//
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stück frei von Rechten Britter zu v.erachjSffän»vBiese -Ver^ pflichtung hatte nicht erfüllt»/Zwar hat er .dem ver
storbehen Ehemann der Klägerin das Eigentum am Grundstück Jahre 1939 übertragen, was dainäls frei von Rechten. Britter zü//|
sein schien» aber dieses Eigentum hatte keinen rechtlichen Bestand« Wenn auch das KUckerstattungsrecht für die amerikanische Zone erst am 10j Joyember 1947 in Kraft getreten ist (Art 95 AREG) , s© schafft Art 47 Abs 1 AREG, der in der Rückerstat tungspfiicht einen Rechtsmangel erblickt, die gesetzliche Fiktion, daß dieser, Rechtsmangel schon zur Zeit der Eigenturasübertragung bestanden habe und das von dem Erblasser der Klägerinerworbene Eigentum schon zur Zeit des Eigentumsübergangs mit dem Makel der Rückerstattungspflicht behaftet gewesen sei« Schon damals bestand danach also das subjektive Unvermögen des das Eigentum dem Käufer frei
von dem RückerstattungsansprucÜ der vormaligen Jüdischen Eigentümer bezw deren Erben zu verschaffen. Auf Grund dieser Fiktion müssen daher die Rechtsbeziehungen der Parteien so beurteilt werden, als ob seiner Verpflichtung aus dem
Kaufvertrag gegenüber dem verstörbenen Ehemann der Klägerin nicht nachkommen konnte. Diese Fiktion des Art 47 Abs 1 AREG begründet schon für sich allein das, Unvermögen des Seeck zur Erfüllung des von ihm abgeschlossenen Kaufvertrages (BGHZ 11, 16 £20» 217). Diese Fiktion» welche die gleiche Wirkung hat, wie wenn der Reehtsmangel schon bei Abschluß des Kaufvertrages am 3° April 1939 tatsächlich bestanden hätte, hat zur weiteren rechtlichen Folge» daß Seeck seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu Ziff VI "auf ungehinderten Eigen-^p tumgsübergang" nicht, nachkommen konnte, denn diesem Eigen-tumgsübergang stand die. durch Art 1,14 AREG begründete Rück erstattungspflicht der Klägerin hindernd entgegen. Hieraus ergibt sich unmittelbar die Schadenersatzpflicht der Beklagten. Mit der Verpflichtung” zur vertraglichen^Deistphg übernahm zugleich auch die Haftung'für seine Leistungsfä-
higkeit; für diese hatte er,einzustehen, und die Beklagten können sich deshalb auf dessen subjektivea Unvermögen zur Leistung nicht berufen (BGHZ 1116, %£?) * V.
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V. Steht somit der Klägerin ein Anspinfch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages gegen die Beklagten zu und kommt eine Schadenverteilung gemäß §.254 BGB, wie das *
Berufungsgericht in Übereinstpdmung mit. der ständigen Rechtsprechung des Senats ausführt, nicht in frage (BGHZ 11? 16 /?37)s so ist die Klägerin berechtigt, ihren Schaden konkret zu berechnen» Dieser Schaden errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre,, wenn der Erblasser der Beklagten Vereinbarungsgemäß erfüllt haben würde und der wirtschaftlichen Lage* in der sich die Klägerin durch die Richterfüllung des Vertrages in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.vor dem Berufungsgericht befunden hat* Mit Recht führt die Revision im Gegensatz zu . der Entscheidung des Berufungsgerichts aus, .daß dieser Schadenersatzanspruch nicht der Umstellung unterliege< Die Revision folgt hierbei der ständigen Rechtsprechung des Bundesr-gerichtshofs» Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in . Deutscher Mark, und zwar in der Höhe, die für die Beseitigung des schadenbegründenden Ereignisses erforderlich ist.
(BGHZ 11, 16 BGHZ 3? 162 /177/170/; BGHZ 3? 321 ßll,
328/; OLG München XZS (vom erkennenden Senat des Berufüngs- . -1 gerichts) in HEZ 2? 316/317; von Caemmerer in SJZ 1949? 816 (insbesondere Fußnote 26 Sp 824); Brunatäd<. in DRZ 1954?
159)» Der jetzige Bodenwert des von Seeck an den versterbe-' nen Ehemann im Jahre 1939 für 13»500 HM verkauften Grundstücks, beträgt nach der Feststellung des Berufungsgerichts 14»176,05 . DM*, Diesen Betrag haben die Beklagten an die Klägerin als '' ‘ j Schadenersatz wegen Rieht er füllung zu bezahlen; nur durch; v Zahlung dieses Betrages wird, wie zu VI ausgeführt werden wird, der Schaden ausgeglichen, den die Klägerin erlitten ^ hat. Das Berufuhgsurteil war daher insoweit aufzüheben« \
VI«, Es war schließlich zu prüfen, ob der von der Klägerin.+f: abgeschlossene Vergleich, an dern die Beklagten weder betei- ' ligt waren noch ihm zugestimmt haben, den Interessen der klagten gedient hat, mit anderen Worten, ob die Klägerin,
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durch Einräumung des Miteigentums am Grundstück in Höhe voh . ¥4 an die Rüekerstöttungsbereehtigten diesen nicht mehr zu-r-.
gewandt hat, als sie hei der für die Klägerin zu erwartenden ungünstigen gerichtlichen Entscheidung hätte aufwenden müssen. Das nunmehr bebaute Grundstück hat nach dem Gutachten > des -Sachverständigen einen Wert ,von insgesamt, 53°442 DM; von “diesem Betrage entfallen auf den Grun<f und Boden 14-176 DM. Bein rechnerisch würde daraus folgen, daß di$ Klägerin den Rückerstattungsberechtigten einen Grundstücksanteil einräum-te, der wertmälBig in Höhe von 816 DM unter dem Betrage lag, der ihnen nach Art 26 ABEG. Zustand. Bach den Bestimmungen des Vergleichs Ziff IV vom 28. Februar 1950 ist jedoch die Klägerin verpflichtet, die Miteigentumsanteile der Hückerstat-tungsberechtigten zu erwerben, sobald sie ihre Regreßansprü-che gegen die Beklagten durchgesetzt hat. Als Übernahmepreis kommt der zur Zeit der Ablösung'geltende Verkehrswert des Grundstücks in Frage. Diesen Verkehrswert des Grund und Bodens hat das Berufungsgericht, wie zu Ziff V ausgeführt ist, in Höhe von 14.176,05 HM zur Zeit des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien festgestellt. Die Klägerin muß daher diesen Betrag in Deutscher Mark aufwenden,- um endgültig in das Eigentum des gesamten Grundstücks zu gelangen. Dieser Betrag ist somit erforderlich, um den der Klägerin entstandenen Schaden auszugleichen, um sie so zu stellen, wie sie gestanden haben würde, wenn der Erblasser der-Beklagten das Grundstück ihrem verstorbenen Ehemann frei von der Rückerstattungspflicht zu Eigentum verschafft haben würde- Des weiteren war die Frage zu prüfen,, ob der Tatsache, daß der Vergleich eine Bückgewahrpflicht ‘des Kaufpreises seitens der Berechtigten nicht enthält* von rechtserheblicher Bedeutung isti Hach Art 44 AHEG hat der Berechtigte dem Bückerstat-tungspflichtigen gegen Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes das erhaltene Entgelt herauszugeben« Der Rückgriffsberechtigte muß sich auf seinen Rückgriffsanspruch anrechnen lassen, was er auf Grund des Art 44 AREG vom Rückerstattungsberechtigten erhalten hat (von'Godin zu Art 47 AREG Anm 4)° Hat der Berechtigte bei der Entziehung ganz oder teilweise aus den Gründen des Art 1 AREG nicht die freie Vor-
filgung über die Gegenleistung des Erwerbers erlangt, so vermindert sich das Entgelt um diesen Betrag (Art 44 Abs 3 AEEG) Die Beklagten haben, wie bereits im Vorstehenden ausgeführt ist, selbst vorgetragen, daß Seflpden Kaufpreis auf die bei deutschen Bankinstituten geführten Ausländersperrkonten der Verkäufer Bing eingezahlt habe, Es ist streitig, ob die Zahlung auf ein Ausländersperrkonto als eine aus Gründen des Art 1 AEEG als nicht zur freien Verfügung des Berechtigten stehende Zahlung anzusehen ist. Grundsätzlich ist zu sagen, daß die Zahlung an einen Devisenausländer auf Ausländersperr-
konto geleistet werden muß. Diese deviseuhl'ohtliche Vor-
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Schrift traf alle im Ausland lebenden;
ohne Rück-
sicht auf ihre Rationalität und "RasseVi, Aus diesem Grunde wird die Ansicht vertreten, daß eine derartige durch das Devi senrecht gebotene Zahlung eine Zahlung sei, die nicht aus den Gründen des Art 1 AEEG derJ’freien Verfügung des Berechtigten entzogen war (Hardening zu Art 36 BEEG Anm III, 3 und die dort angegebenen Zitate). Rach den damaligen Devisenbestimmungen hatten Jedoch auswandernde Juden im allgemeinen nur die Möglichkeit, ihre in Deutschland befindlichen Auswanderersperrguthaben durch Verkauf an die Deutsche Golddis-kontbank mit einem erheblichen Disagio zu transferieren. Die Höhe des Disagios - ersatzlose Abgabe für Exportförderung^- . zwecke - richtete sich nach dem damaligen Sperrmarkkurs. Diesen Weg ist Benno Bf^gegangen. Die Golddiskontbank zahlte an ihn 6 $ der eingezahlten Sperrmark in freier in das Ausland zu transferierenden Mark, während sie 94 $ einbehielt (Auskunft der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank)«
Dr. Alfred B^^bat, wie die Klägerin widerspruchslos vor- -getragen hat, sein ganzes Sperrmarkguthaben bei einer behördlicherseits genehmigten Transfertransaktion, von der er sich' ein günstigeres Ergebnis erhoffte, verloren. Auf Grund der tatsächlichen Verluste, mit denen auswandernde Juden bei ei- ’ nem Transfer rechnen mußten, vertritt Laforet in seinem Gutachten zu dem Eückerstattungsgesetz für die amerikanische Zone die Ansicht, «daß in dem gesamten Zeitraum zwischen dem 1, '
Januar 1939 bis zu dem 3»' November 1941 bezüglich des auf Sperrkonto verbrachten Erlöses' aus inländischen Vermögensgegen-
ständen jüdischer Auswanderer Verfügungsbeschränkungen bestan den haben? die auf den Gründen des Art 1 ABEG beruhten’* (RzW 1949/50? -162 /1687). /Surch § 3 der 11, VG zu dem HBürgerG vom 3. November 1941 wurden Sperrguthaben jüdischer Auswanderer ausdrücklich enteignet (Baföret aa0jJ7c Auch der Court of Restitution ist äer gleichen Ansicht? d.aß nur derjenige Betrag als freies Vermögen des Berechtigten angeseheh werden könne? den der jüdisch Verfolgte tatsächlich'erlangt, habe, nicht dagegen der von der ,Golddisköntbank 'einbehaltene Betrag (BB 1951? 208? .ebenso WIC Stuttgart in RzW 1949/50? 300; noch weitergehend BOR 50/20 in Entscheidungen des BOR vom März 1951.bis April. 1951 S 13 {$$? “ vgl Harmening z Art 36 BREG Anm II.I? 3 Bl 158 R). Ber. Senat schließt sich der Ansicht des Court of Restitution an. Wenn es auch richtig ist, daß gi'undsätzlich Transferverluste von jedem Auswanderer zu tragen sind? so ist doch nicht zu verkennen,: daß die Juden zur damaligen’Zeit zur Auswanderung gerade Wegen der diskri-minierenden Maßnahmen? die gegen sie'.im.Sinne des nunmehr geltenden Art 1 ARBG getroffen wurdejhj/ gezwungen waren und daher diese hiermit verbundenen Verluste übernehmen mußten? um ihre persönliche Sicherheit•nicht zu gefährden. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich? da der Kauf-preis? den SeflP seinerzeit' än-Benno und Br, Alfred
Bfll nach den eigenen Ausführungen der Beklagten bezahlte? je 6,062,50 RM betrug? folgende Berechnung,' Benno B^^hat ' aus diesem auf Auswanderersperrkonto gezählten Betrag höchstens 6 % = 397,72 RM ,erhalten, die er allerdings nunmehr wertbeständig in englieher Währung transferiert hat, wobei . jedoch zu bemerken ist, daß die Beklagten selbst ausführen, daß Benno sein Aus wand er er Sperrkonto nur -zürn Teil zur
Beschaffung von Bevisen habe verwenden können, Br, Alfred hat sein Sperrguthaben, wie im Vorstehenden ausgeführt ist, restlos verloren. Dies ist aber auf sein eigenes Ver-
schulden zurückzuführen, da er das Risiko eingegangen ist, .v: sein Sperrmarkguthaben günstiger zu verwerten, anstatt den gleichen Weg wie Benno zu gehen und seine Sperrmark
durch Verkauf an die Golddiskontbank zu transferieren. Es ist daher davon auszugehen, daß auch er einen gleichen Betrag in fester Wahrung, also im Gegenwert von 397,72 BM durch den Transfer hätte erzielen können, sofern ihm der gesamte Sperr-markbetrag zur Verfügung gestanden haben sollte. Dies würde im günstigen Pall ergeben, daß ein Betrag von-ca 800 BM auf die Rückgriffsforderung in Anrechnung zu bringen gewesen sei, wenn es zu einer Entscheidung im Rückerstattungsverfahren ge-kommen wäre, Bemgegenüber wäre aber die Klägerin verpflichtet gewesen, an die Rückerstattungsberechtigten'eine angemessene Vergütung für die Nutzungen, die sie und ihr verstorbener . Ehemann sowie der Erblasser der Beklagten aus dem Grundstück ; gezogen haben, zu Basten der Beklagten zu zahlen (Art -32 AREG), Auf diese Hutzungen haben die Rückerstattungsberechtigten für die Zeit bis zu dem 1, März 1950 im Vergleich ver- -
2iehtet, Wie hoch dieser Betrag gewesen ist, läßt sich aus < dem Vortrag der Parteien hicht erkennen* Immerhin kann ange- 41 nommen werden, daß der Erblasser der Klägerin und sie selbst .-41 bis zu diesem Zeitpunkt, nachdem bereits im «Tuni 1948 mit der-5;
Wiederherstellung des durch Kriegseinwirkung beschädigten Ge’- 4
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bäudes begonnen wurde, erhebliche-Nutzungen aus dem Grund-stück gehabt haben, so daß durch den vergleichsweisen Aus-gleich zwischen Verzicht auf Rückzahlung fles Kaufpreises yd^*'8!i 800 BM und Verzicht auf die-Nutzungen bis ^3|b,^ärz ■ 1950 die^ySf Beklagten nicht benachteiligt ynxrden*tl!j|l^^
vom 28, Pebruar 1950 weiter unter; Zid^^I^|^W^eihbart worderrfl|; ist, daß die Klägerin sich bereiterkÄl'^haye^das bei dem Treuhänder angesammelte Guthaben an ;dle^ i^cfeerstättühgsberepM|• tigten auszukehren, so hat dieser Umstand keinen Einfluß auJvä; die Entscheidung des Rechtsstreits, Um welchen Betrag es ,sicM||: hierbei gehandelt hat, Wie;hbeh er sich belief,'ist aus< dem' '\|l Akteninhalt ebensowenig ersichtlich als der Zeitpunkt,von '
dem ab der Treuhänder eingesetzt wurde« Die Klägerin hat ,di&-sen Betrag von den Beklagten nicht zurückverlangt« Hierzu kommt noeh? da# durch den Vergleich die Kostenfrage in einem für die Beklagten günstigen Sinn erledigt worden ist, indem eine Vereinbarung dahin getroffen wurde, da# die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben würden« Da beide Parteien durch Hechtsanwälte vertreten waren, bestand nach § 2 der damals für Bayern geltenden Verordnung über Kosten, Gebühren und Auslagen im Bückerstattungsverfahren vom 20« Dezember 1948 für die ViTiedergutmachungskammer die Möglichkeit, die den Rückgriffsberechtigten erwachsenen Anwaltskosten der damaligen Antragsgegnerin und jetzigen Klägerin aufzuerlegen (Bay GV Bl 1949* 13)o Von dieser Möglichkeit dürfte die Wiedergutmachungsbehörde, da die Rückerstattungsberechtigten im Ausland leben und schon aus diesem Grunde eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt als zweckmäßig erschien, Gebrauch gemacht haben. Auch diese Kosten hätten die Beklagten der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes ersetzen müssen«
Zeigen somit die obigen Ausführungen, daß der von der Klägerin abgeschlossene Vergleich der Rechtslage entsprach und daß die Beklagten im Palle einer Entscheidung mit an Sicherheit grenzender. Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich größere Opfer hätten bringen müssen, so war der Revision aus dem zu V angeführten Grunde stattzugeben«
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Dr»
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Die Xostenentscheiäung beruht auf §§ 91? 97? 1ÖQ ZPO»
Canter Dr« Selowsky : i)r. Delbrück
Dr, Fischer Artl