Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurltckverwiesen. Der Ehemann hat während der Ehe im Jahre 1957 ein etwa 3.200,— EU betragendes Bausparitassenguthaben an die Beklagte, seine damalige Ehefrau, abgetreten.. Der Kläger verlangt in vorliegenden Hechtsstreit von der Beklagten die Zahlung von 8.000,— DU mit der Begründung, er habe sämtliche Einzahlungen bei der Bausparkasse aus eigenen Uitteln geleistet.und seiner Brau nur deshalb übertragen,, weil er durch seine Dieustgeschafte stark in Anspruch genommen gewesen sei. "tigt Uber das Geld sein wollen und die Belclagte sei daher nach Auflösung der Ehe verpflichtet, den Betrag gemäß . * Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die 'Übertragung des Bausparkasse ngu t h ab e ns an sie ein Ges che nie ihres Hannes, oder doch ein sog. ITaclel- oder Kleider-geld habe sein.sollen zu dem Ausgleich dafUr, daß sie da-uals und in der Folgezeit aus ihrem Barveruögen erhebliche Beträge zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Haushalts habe aufwenden nässen. Der Kläger hat bestritten, daß die Beklagte nennenswerte Betrüge-zur Haushaltsführung oder für seine Bedürfnisse beigesteuert habe. (legen das Berufüngs-urteil hat nur der Klüger Revision eingelegt, um deren Zurückweisung die Beklagte'bittet.. Es bedarf daher nicht der Erwägungen, die die Revision über die Folgen des Verzugs der Beklagten durch die Ablehnung der Auseinandersetzung.vorträgt, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehein, daß für den Auseinandersetjungsanspruch £im Siilne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG 'jedeung ^gemeinschaftlicher Vermögenswerte unter Ehegatten gerichtete-Klage genügt, gleichviel, ob sie auf Vornahme der Auseinandersetzung sich richtet oder bereits das Ergebnis der Entflechtung in der Klage dargelegt ist.. Vielmehr wäre vor allem zu prüfen gewesen, ob dadurch gemeinschaftliches Vermögen entstanden ist, daß der Kläger ia Jahre 1944 der Beklagten zu dem Zwecke der Ablösung der auf ihren beiden Grundstücken lastenden Hypotheken das gesaute Bauspaijkassenguthaben im Betrage von 7-915,o4 Pui überlassen.hat. Prüfung bedurft, ob nicht andere Umstände gegen die Bil-dung eines solchen gerne ins cSaftlichen; Vermögens und' für die Annahme anderer bei der Verwendung des Geldes maßgebender Erwägungen sprechen. Berufungsgericht nur in Zusammenhang mit der Frage vorgenoumen hat, ob die Übertragung des Bausparguthabens eine Schenkung darstellte oder nur zu treuen Händen erfolgt v/ar. Für die Frage, ob*durch die Verwendung der ersparten Summe ein gemeinschaftliches wirtschaftliches Vermögen beider Parteien entstanden ist, das der Entflechtung nach § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG unterlag, oder ob dies nicht der Fall ist, kann es von Bedeutung sein, ob die Suuime hingegeben ist, um Verwögenseinbussen der Beklagten auszugleichen, die durch Aufwendungen im Interesse des Klägers allein oder . Dabei wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die über die Bildung gemeiiischaftlichen Vermögens von Ehegatten im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 JörnetG in dem Urteil des IV. Hiernach hängt die Entscheidung, soweit der Kläger mehr als 10 ^ des der Beklagten überlassenen Sparguthabens verlangt, von der Annahme eines gemeinschaftlichen Vermögens zwischen den Parteien ab, dessen Entstehung Daher v/ar das angefochtene Urteil in dem aus der Formel ersichtlichen Umfange aufzuheben und dem Berufungsgericht auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz zu Übertragen.
Verkündet Oktober 1951 t h, [Jus t i zangejtellter " ^Trlcundobeamter . [Geschäftsstelle • 23>64 068 22. Im Hamen d e s ; V o 1 k e s In dem Hechtsstreit des Baurats Dr. rer.pol. Georg G in Klägers,1Berufungsklägers * und Revisionsklägers» -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die geschiedene X'ihefrai^Gertrud II dene geb , in ■■P, Post 2 , geschie-bei-------- Beklagte, Beruf ungebeklagte und Revisionsbeklagte,. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1951 unter -Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Ganter und der Bundes-ricliter Dr .Drost, Dr.Haidinger, Dr.Benkard und Dr.Kuhn für Recht erkannt: • • • . . ,w • * • . • • .. .. v* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. September 1950, soweit es die. Klage abweist, aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurltckverwiesen. Von Rechts wegen I 1 ■ 4 1 I I j ! 2 x ■ rß . • .v %\ !i^i .! v:*. • 6' fj.i- /••v. (Tatbestand $CV Die Parteien waren Eheleute. Sie haben im September 1955 geheiratet. Ihre Ehe wurde im,Pebruar 1948 geschieden, wobei beide für schuldig erklärt wurden. In der Ehe lebten sie im gesetzlichen Güterstand. Der Ehemann hat während der Ehe im Jahre 1957 ein etwa 3.200,— EU betragendes Bausparitassenguthaben an die Beklagte, seine damalige Ehefrau, abgetreten.. In den folgenden Jahren hat der Ehemann die fälligen Beiträge an die Bausparkasse (monatlich EU 57,50) aus seinem Diensteinkommen bezahlt. Im Kerbst 1944 belief sich das Bausparkassenguthaben auf annähernd 8.000,— EU. Über diesen.Betrag verfügte die frühere Ehefrau und jetzige Beklagte durch Banküberweisung in Kühe von 5*000,— EU. Das restliche Guthaben in Höhe von 2.915,04 ELI hob der Ehemann in Vollmacht der Beklagtenbar ab und händigte es ihr aus. mit dem Gesamtbetrag von 7*915,04 EU deckte die Beklagte im Einverständnis mit dem Kläger zwei Hypotheken auf zwei ihr gehörigen Grundstücken ab. Der Kläger verlangt in vorliegenden Hechtsstreit von der Beklagten die Zahlung von 8.000,— DU mit der Begründung, er habe sämtliche Einzahlungen bei der Bausparkasse aus eigenen Uitteln geleistet.und seiner Brau nur deshalb übertragen,, weil er durch seine Dieustgeschafte stark in Anspruch genommen gewesen sei. Auch, habe er infolge militärischer Übungen häufig abwesend sein müssen. Aus diesem Grunde habe er das Guthaben nur formell seiner Trau übertragen. in Y/irkiichkeit habe er weiter verfügungsberech-> v . ; "tigt Uber das Geld sein wollen und die Belclagte sei daher nach Auflösung der Ehe verpflichtet, den Betrag gemäß . § 18 Ziff 3 UiastGr 1 8 1 mugesteilt zurüclczuzählen. * Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die 'Übertragung des Bausparkasse ngu t h ab e ns an sie ein Ges che nie ihres Hannes, oder doch ein sog. ITaclel- oder Kleider-geld habe sein.sollen zu dem Ausgleich dafUr, daß sie da-uals und in der Folgezeit aus ihrem Barveruögen erhebliche Beträge zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Haushalts habe aufwenden nässen. Hach ihrer Behauptung hat sie zur Zeit ihrer Heirat ein Barvermögen von 22.000, — Ittl besessen, wozu noch ein Barbetrag vön 5.000, — Pol aus einer Hypothek hinzuge kommen sei, die sie in Jahre 1936 aus steuerlichen Gründen auf ihr Grundstück in Kupfermül] 1g auf genommen habe.'Dieses Barvermö-gen sei.im Laufe der Ehe um mehr als'die Hälfte zusammengeschrumpft. Der Kläger hat bestritten, daß die Beklagte nennenswerte Betrüge-zur Haushaltsführung oder für seine Bedürfnisse beigesteuert habe. . • . * ***** * % ^ /Jj4 • t . Das Landgericht hat nach. Erhöhung m. Beweisen eile . Beklagte zur Zahlung von 800,-- D& verurteilt; im übrigen die i^lage abgewiesen. Die gegen aieseä Urteil von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Oberiandes-gericht in Schleswig zurückgewiesen. (legen das Berufüngs-urteil hat nur der Klüger Revision eingelegt, um deren Zurückweisung die Beklagte'bittet.. Das Berufungsgericht gellt mit Hecht davon aus, daß der: Begriff der Auseinandersetzung- i.S. des § 18 Abs 1 2 iff 3 UmstG jede Entflechtung gemeinschaftlicher Ver-ögenswerte unter Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten umfaßt. Seine Meinung, daß im vorliegenden Palle ein Umstellungsanspruch dieser Art schon deshalb zu verneinen sei, weil vor dem Y/ährungsstichtage eine Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nicht stattge-funden habe, ist jedoch, wie die Revision zutreffend ausführtund auch die Revisionsbeantwortung nicht in Abrede stellt, rechtsirrig» Daß eine Auseinandersetzung, d.h. eine vertragliche Festlegung des Auseinandersetzungsanspruchs, de?; Geltendmachung des Umstellungsansprüchs aus § 18 Abs 1 Ziff 5 UuctG vorangehen müßte, läßt sich aus den Gesetz nicht herleiten. Schon die Erwägung., daß, . wenn diese Auffassung des Berufungsurteils richtig wäre, jeder Schuldner von der Umstellungsverpflichtung 1 : 1 befreit sein würde, falls aus irgend einem Grunde eine vertragliche Festlegung des Auseinandersetzungsanspruchs vor der .Währungsreform nicht erfolgt wäre, zeigt, daß das Ergebnis nicht richtig sein l:ann. Der Standpunkt des Berufungsurteils ist auch nirgends im Schrifttum oder in der Rechtsprechung ernsthaft vertreten worden. Es bedarf daher nicht der Erwägungen, die die Revision über die Folgen des Verzugs der Beklagten durch die Ablehnung der Auseinandersetzung.vorträgt, vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehein, daß für den Auseinandersetjungsanspruch £im Siilne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG 'jedeung ^gemeinschaftlicher Vermögenswerte unter Ehegatten gerichtete-Klage genügt, gleichviel, ob sie auf Vornahme der Auseinandersetzung sich richtet oder bereits das Ergebnis der Entflechtung in der Klage dargelegt ist.. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also von 5 - \ der Beantwortung der Frage ab, ob der Slaganspruch auf eine Entflechtung gemeinschaftlichen Vermögens gerichtet ist* Zur Beantwortung der Frage, ob ein solches gemeinschaftliches Vermögen vorliegt, reichen die Peststeilungen des Berufungsgerichts nicht aus;vEs genügte insbesondere nicht die Erörterung, welche Bedeutung der Abtretung des Bausparkassenguthabens an die Beklagte im Jahre 1936 zuko;uat. Vielmehr wäre vor allem zu prüfen gewesen, ob dadurch gemeinschaftliches Vermögen entstanden ist, daß der Kläger ia Jahre 1944 der Beklagten zu dem Zwecke der Ablösung der auf ihren beiden Grundstücken lastenden Hypotheken das gesaute Bauspaijkassenguthaben im Betrage von 7-915,o4 Pui überlassen.hat. Die Feststellung, daß die Übertragung des Guthabens auf die Be- klagte und die weitere Verwaltung während des Bestehens des Bausparvertrages durch die geklagte nur im Bahiaen eines Sreuhandverhältnisses erfolgt sei,- genügt noch /nicht für die Annahme, daß auch die Verwendung des Guthabens noch in Buhmen des /TreuhandVerhältnisses gesche-eri wäre und nicht zur Bildung eines wirtschaftlich ge- % .'meinsamen Vermögens geführt hätte. Es hätte vielmehr der . Prüfung bedurft, ob nicht andere Umstände gegen die Bil-dung eines solchen gerne ins cSaftlichen; Vermögens und' für die Annahme anderer bei der Verwendung des Geldes maßgebender Erwägungen sprechen. Hierbei hätte auch die von der Beklagten vorgebrachte, vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich beschiedene Behauptung erörtert werden müssen* ob sich das Earveriaögen der Beklagten im Laufe der Ehe tatsächlich uw wehr als die Hälfte vermindert /' hat. In diesen Zusammenhang verdient ferner die BehSülp-tung der Beklagten» sie habe teils Zuschüsse zu dem ge-* ^einsamen Baushalt gegeben, teils Aufwendungen für die persönliche;: Bedürfnisse des Klägers gewacht (Schriftsätze vom 22. Kürz 1949 und vom 23. Härs 1950) eine an- dere V/Ürdigung als sie das. Berufungsgericht nur in Zusammenhang mit der Frage vorgenoumen hat, ob die Übertragung des Bausparguthabens eine Schenkung darstellte oder nur zu treuen Händen erfolgt v/ar. Für die Frage, ob*durch die Verwendung der ersparten Summe ein gemeinschaftliches wirtschaftliches Vermögen beider Parteien entstanden ist, das der Entflechtung nach § 18 Abs 1 Ziff 5 UmstG unterlag, oder ob dies nicht der Fall ist, kann es von Bedeutung sein, ob die Suuime hingegeben ist, um Verwögenseinbussen der Beklagten auszugleichen, die durch Aufwendungen im Interesse des Klägers allein oder . auch .beider Parteien gemacht worden sind, oder welche Rechtsgründe sonst zur Verwendung der ersparten Summe maßgebend waren. Dabei wird das Berufungsgericht die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die über die Bildung gemeiiischaftlichen Vermögens von Ehegatten im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 JörnetG in dem Urteil des IV. Zivilsenats, des Bundesgerichtshofs vom 4* Juni 1951 (Amt- . liehe Sammlung Pd II 3 270) entwic?^elt sind. Hiernach hängt die Entscheidung, soweit der Kläger mehr als 10 ^ des der Beklagten überlassenen Sparguthabens verlangt, von der Annahme eines gemeinschaftlichen Vermögens zwischen den Parteien ab, dessen Entstehung K'-. *srrp-sr It 7 das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt hat. Daher v/ar das angefochtene Urteil in dem aus der Formel ersichtlichen Umfange aufzuheben und dem Berufungsgericht auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz zu Übertragen. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Benkard Dr. Sühn