"Wert des Schiffes" ist der Veräußerungs- und nicht der Wiederbeschaffungswert; er umfaßt nicht die bei einem zwangsweisen oder freiwilligen Verkauf des Schiffes etwa anfallende Mehrwertsteuer. Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Nürnberg vom 18. Dieser Betrag geht von einem Wert des Schiffes von 290.000 DM bei Antritt einer neuen Reise nach der Anfahrung sowie von einer Bruttofracht von 14.473,98 DM für die Unfallreise aus. In einem Nachtrag zu seinem Gutachten hat er ergänzend ausgeführt, daß es sich bei der Ermittlung von Schiffswerten stets um Nettobeträge handle, denen für den Gesamtwert noch die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzufügen sei. Der Beklagte meint, daß bei der Ermittlung des Werts seines Schiffes die Mehrwertsteuer außer Ansatz zu bleiben habe. Seine Befriedigung aus dem Pfände erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (§ 103 Abs.3 BinnSchG). Sendet der Schiffseigner das Schiff in Kenntnis der Forderung des Dritten zu einer neuen Reise aus, so tritt neben die dingliche Haftung mit dem Schiffsvermögen eine beschränkt persönliche Haftung, und zwar bis zur Höhe des Betrags, der sich für den Dritten ergeben hätte, "falls der Wert, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt worden wäre" (§ 114 Abs. 1 BinnSchG). Damit soll ein Ausgleich für die Gefahr geschaffen werden, daß das Schiffsgläubigerrecht durch den Verlust oder die Beschädigung des Schiffes auf einer neuen Reise oder durch das Entstehen weiterer gemäß § 106 Abs. 1 BinnSchG vorrangiger Schiffsgläubigerrechte untergeht oder beeinträchtigt wird (vgl. Nach Ansicht des Berufungsgerichts meint der Begriff "Wert des Schiffes" in § 114 Abs. 1 BinnSchG den Verkehrswert in der Form des Zeit- oder des Veräußerungswerts. Ihre Ansicht, § 114 Abs. 1 BinnSchG verstehe unter dem "Wert des Schiffes" den (die Mehrwertsteuer umfassenden) Wiederbeschaffungswert, berücksichtigt nicht hinreichend den bereits dargelegten Zweck der Vorschrift. Februar 1969 - II ZR 134/67 und 135/67 (VersR 1969, 511) davon ausgegangen, daß für den Wert des Schiffes im Sinne des § 114 Abs. 1 BinnSchG der Veräußerungswert maßgeber ist. In diese Richtung deutet auch die Regelung des § 113 Bir wonach der Schiffseigner, der bei der Zwangsversteigerung ode bei der sonstigen Veräußerung des Schiffes das Kaufgeld eingezogen hat, den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte durch oder im Zusammenhang mit der Veräußerung erloschen sind (§§ 91, 162 ZVG, § 110 BinnSchG), persönlich bis zu dessen Höhe haftet, damit er nicht auf ihre Kosten bereichert wird. Für den Veräußerungswert des Schiffes spielt aber, was auch die Revision nicht bezweifeln kann, eine bei dem Verkauf etwa anfallende Mehrwertsteuer keine Rolle.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BinnSchG § 114 "Wert des Schiffes" ist der Veräußerungs- und nicht der Wiederbeschaffungswert; er umfaßt nicht die bei einem zwangsweisen oder freiwilligen Verkauf des Schiffes etwa anfallende Mehrwertsteuer. BGH, Urt. v. 30 Januar 1986 - II ZR 127/85 - Schiffahrtsobergericht Nürnberg Schiffahrtsgericht Würzburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 30. Januar 1986 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 127/85 URTEIL in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion S0, VdflMstr. |B, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Schiffseigner Corneli^isJohannesWeB^HH^ a* MP (NflBiHv; Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. BBi und 2 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Hesselberger und Dr. Rinne für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Nürnberg vom 18. April 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal sowie der zugehörigen Anlagen. Der Beklagte ist Eigner des MS "Nc^BB-W" (825 t) . Das Schiff fuhr am 15. September 1982 auf einer Frachtreise nach Nürnberg in der Haltung Kriegenbrunn die Ufermauer einer Kanalbrücke an und zerstörte die Mauer. Ursache des Unfalls war ein nautischer Fehler des Rudergängers. Auf den Schaden der Klägerin von mindestens 632.000 DM hat der Versicherer des Beklagten unter Berücksichtigung der auf das Schiffsvermögen begrenzten Haftung des Schiffseigners 304.473,98 DM gezahlt. Dieser Betrag geht von einem Wert des Schiffes von 290.000 DM bei Antritt einer neuen Reise nach der Anfahrung sowie von einer Bruttofracht von 14.473,98 DM für die Unfallreise aus. 3 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung weiterer 37.700 DM. Die Forderung entspricht der Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer (13 %) aus dem Betrag von 290.000 DM. Auf diesen Betrag hat - in einem Beweissicherungsverfahren - der Sachverständige Firmbach den "Verkehrs- bzw. Verkaufswert" des Schiffes geschätzt. In einem Nachtrag zu seinem Gutachten hat er ergänzend ausgeführt, daß es sich bei der Ermittlung von Schiffswerten stets um Nettobeträge handle, denen für den Gesamtwert noch die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzufügen sei. Nach Ansicht der Klägerin sind deshalb als Wert des MS "NaflHl-W" 327.700 DM (290.000 DM + 37.700 DM) anzusetzen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 37.700 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte meint, daß bei der Ermittlung des Werts seines Schiffes die Mehrwertsteuer außer Ansatz zu bleiben habe. Das Schiffahrtsgericht und das Schiffahrtsobergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortli den eine Person der Schiffsbesatzung in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen einem Dritten schuldhaft zufügt 4 t (§ 3 Abs. 1 BinnSchG). Allerdings haftet er nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BinnSchG), dem Schiffsvermögen. Die Forderung des Dritten sichert ein Schiffsgläubigerrecht (§ 102 Nr. 5 Abs. 2 BinnSchG). Dieses gewährt dem Dritten ein (gesetzliches) Pfandrecht an dem Schiffsvermögen (§ 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 BinnSchG). Seine Befriedigung aus dem Pfände erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung (§ 103 Abs. 3 BinnSchG). Sendet der Schiffseigner das Schiff in Kenntnis der Forderung des Dritten zu einer neuen Reise aus, so tritt neben die dingliche Haftung mit dem Schiffsvermögen eine beschränkt persönliche Haftung, und zwar bis zur Höhe des Betrags, der sich für den Dritten ergeben hätte, "falls der Wert, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung verteilt worden wäre" (§ 114 Abs. 1 BinnSchG). Damit soll ein Ausgleich für die Gefahr geschaffen werden, daß das Schiffsgläubigerrecht durch den Verlust oder die Beschädigung des Schiffes auf einer neuen Reise oder durch das Entstehen weiterer gemäß § 106 Abs. 1 BinnSchG vorrangiger Schiffsgläubigerrechte untergeht oder beeinträchtigt wird (vgl. auch Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Auf1. BSchG § 114 Anm. 1 a). 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts meint der Begriff "Wert des Schiffes" in § 114 Abs. 1 BinnSchG den Verkehrswert in der Form des Zeit- oder des Veräußerungswerts. Zu diesem Wert gehöre nicht die Mehrwertsteuer als wertbestimmender Teil. Abgesehen davon, daß sie nicht bei jedem Schiffsverkauf anfalle, sei sie von dem Verkäufer an das Finanzamt abzuführen. Damit stehe sie nicht zur Verteilung an die Schiffsgläubiger zur Verfügung. Deshalb könne sie auch nicht im Wert des Schiffes enthalten sein. 5 l 3. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen ohne Erfolg. Ihre Ansicht, § 114 Abs. 1 BinnSchG verstehe unter dem "Wert des Schiffes" den (die Mehrwertsteuer umfassenden) Wiederbeschaffungswert, berücksichtigt nicht hinreichend den bereits dargelegten Zweck der Vorschrift. Diese hat nicht, wie die Revision meint, die "wertmäßige" Wiederbeschaffung des Haftungsobjekts im Auge. Sie läßt lediglich zu der dinglichen Haftung des Schiffseigners wegen der Gefährdung der Schiffsgläubigerrechte durch eine neue Reise des Schiffes dessen persönliche Haftung treten, begrenzt auf den Betrag, der sich bei einer Verwertung des Schiffes durch dessen zwangsweise oder freiwillige Veräußerung im Zeitpunkt des Antritts der neuen Reise als Verkaufspreis hätte erzielei lassen. Demgemäß ist der Senat schon in den Urteilen vom 24. Februar 1969 - II ZR 134/67 und 135/67 (VersR 1969, 511) davon ausgegangen, daß für den Wert des Schiffes im Sinne des § 114 Abs. 1 BinnSchG der Veräußerungswert maßgeber ist. In diese Richtung deutet auch die Regelung des § 113 Bir wonach der Schiffseigner, der bei der Zwangsversteigerung ode bei der sonstigen Veräußerung des Schiffes das Kaufgeld eingezogen hat, den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte durch oder im Zusammenhang mit der Veräußerung erloschen sind (§§ 91, 162 ZVG, § 110 BinnSchG), persönlich bis zu dessen Höhe haftet, damit er nicht auf ihre Kosten bereichert wird. Im übrigen hat § 114 Abs. 1 BinnSchG keinen Schadensersatzanspruch der Schiffsgläubiger im Auge, für dessen Höhe der 6 8 Wiederbeschaffungswert des Schiffes bedeutsam sein könnte. Für den Veräußerungswert des Schiffes spielt aber, was auch die Revision nicht bezweifeln kann, eine bei dem Verkauf etwa anfallende Mehrwertsteuer keine Rolle. Dr. Kellermann Dr. Bauer Bundschuh Dr. Hesselberger Dr. Rinne