ft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AktG 1965 § 305; BGB § 242 Bb Bas in einem Interessengemeinschaftsvertrag zweier Aktiengesellschaften den Aktionären der einen Gesellschaft für die Bauer des Vertrages eingeräumte Recht auf Umtausch ihrer Aktien gegen solche der anderen Gesellschaft kann unter Umständen in gewissem Umfang auch dann noch fortbestehen, wenn der Interessengemeinschaftsvertrag infolge einer Zwangsenteignung des Unternehmens der Umtauschberechtigten 'undurchführbar geworden ist. mögen das gleiche Schicksal hatte; dazu gehörten die von einer Tochtergesellschaft der Beklagten betriebenen in Um eine Versorgung dieser Werke aus den Kohlenfeldern von HHi langfristig sicherzustellen, schlossen die Beklagte und die MHHHB Im gleichen Verhältnis sollten die zu dem Bezug von Aktien der Beklagten berechtigt sein, soweit diese im Falle einer Kapitalerhöhüng ihren eigenen Aktionären ein Bezugsrecht einräumte (§ 3). Die Beklagte hatte auch in diesem Fall ein Vermögensübernahmerecht, war aber, wenn sie davon ganz oder teilweise Gebrauch machte, noch sechs Monate lang den Riebeckaktionären gegenüber zu dem Aktienumtausch verpflichtet (§7). Oktober 1967 erneut gekündigt hat, fordert der Kläger in erster Linie, mit Rücksicht auf sein ümtauschrecht nach § 4 des IG-Vertrags von der Beklagten so wie deren Aktionäre gestellt zu werden. Mai 1957 (BGHZ 24, 279) hat der Senat die Auffassung vertreten, das Umtauschrecht der RBBP^^ionäre ruke, weil es vom Schicksal des IG-Vertrages abhängig und dieser infolge der Enteignung des Ostvermögens beider Teile zur Zeit undurchführbar sei* Der Zweck der Interessengemeinschaft, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehe in der langfristig gewollten wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Riebeckwerken und der Beklagten* Die Erreichung dieses Zwecks sei durch die Ostenteignungen zwar nicht unmöglich geworden, solange noch eine ernsthafte Hoffnung bestehe, daß die Vertragsparteien nach einer Wiedervereinigung Deutschlands ihre enteigneten Betriebe vor Ablauf des Vertrags zurückerlangen könnten. Seit dem vorgenannten Urteil des Senats sind von der vorgesehenen Laufzeit des Vertrags weitere 16 Jahre und damit seit Kriegsende mehr als 25 Jahre verstrichen, ohne daß sich auch nur entfernt wirkliche Aussichten für eine Wiederaufnahme der im Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit ergeben hätten. Eür die Erwartung, daß alle diese Vorbedingungen für ein Wiederaufleben der Interessengemeinschaft bis zu dem Jahre 2023 erfüllt sein könnten, bieten die heutigen Verhältnisse so wenig Anlaß, daß diese Erwartung als tatsächliche Grundlage für eine Aufrechterhaltung des IG-Vertrags jetzt nicht mehr in Betracht kommen kann. Damit haben sich die Vermögenseingriffe, denen die Partner des IG-Vertrags ausgesetzt waren, als so nachhaltig erwiesen, daß die durch sie bedingte Unmöglichkeit, den Zweck der Interessengemeinschaft zu erreichen, für die restliche Vertragsdauer nunmehr als eine endgültige zu betrachten ist und deshalb die Gesellschaft nach § 726 BGB als beendet angesehen werden muß, Mai 1957 eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit angenommen und deshalb gemeint hat, der Beklagten, selbst bei Berücksichtigung ihres beachtlichen Interesses an einer Beendigung ihrer Liquidation, ein weiteres Festhalten am IG-Vertrag zu demuten zu können, so beruht dies darauf, daß sich damals noch nicht genügend überblicken ließ, ob die Ostenteignungen während der ganzen Laufzeit des IG-Vertrags bestehenbleiben würden (aaO S. Dieser Gesichtpunkt, der einer Anwendung des § 726 BGB entgegenstand, ist aber nunmehr entfallen, weil aus heutiger Sicht die staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich seit 1945 entwickelt haben, als ein dauerndes unüberbrückbares Hindernis für die Durchführung des Vertrages erscheinen. Denn für die Frage der Zweckerfüllung kommt es allein darauf an, ob die Partner des IG-Vertrags, also die nach alliierten Vorschriften aufgelöste Beklagte und die ebenfalls in Abwicklung befindliche Riebeck Montan, als deren Aktionär der Kläger das Umtauschrecht geltend macht, heute noch in einer Weise wirtschaftlich und organisatorisch Zusammenarbeiten können, wie dies im IG—Vertrag vorgesehen war. 4. Dasselbe gilt für den Hinweis der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der IG-Vertrag sei nicht "tot", solange wenigstens noch eine Ausübung des Ümt aus ehre chts in Frage komme. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gibt der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung dem Kläger allenfalls einen Anspruch auf Gleichstellung mit anderen R^H^aktionären, aber nicht mit den Aktionären weiterer Vertragspartner der Beklagten, zu demal sich die Abkommen mit diesen Gesellschaften, wie die Beklagte anhand der Vertrags- und sonstigen Urkunden dargelegt hat, nicht unwesentlich von dem mit abgeschlossenen Vertrag unterscheiden (Schriftsatz vom 1. Was ferner den Vergleich von 1953 zwischen der Beklagten und den R fliHV einem Großaktionär von Mt betrifft, so hat die Beklagte hier ebenfalls auf das Vorliegen besonderer, im vorliegenden Streitfall nicht gegebener Umstände hingewiesen, ohne daß der Kläger diesen Vortrag substantiiert bestritten hätte. Für den Pall, daß die Interessengemeinschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird, sieht der Vertrag in § 7 nicht nur keine Auseinandersetzung, sondern für diejenigen die Umtauschrecht bis dahin nicht ausgeübt haben, grundsätzlich auch einen entschädigungs-losen Portfall dieses Rechts vor; nur wenn die Beklagte von ihrem Recht auf Übernahme des Anlagevermögens der R|HB MfBift Sanz oder teilweise Gebrauch machte, sollten die Rm^aktionäre noch binnen sechs Monaten ihr Umtauschrecht geltend machen können. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, das Umtauschrecht nach seinem Sinn und seiner Bedeutung im Rahmen der gesamten Vertragsbeziehungen zu würdigen, um beurteilen zu können, inwieweit sein Fortbestand über das Ende der Interessengemeinschaft hinaus eine vertragsgerechte und für alle Teile zu demutbare Lösung bedeutet* Hierzu ist es notwendig, die beiderseits übernommenen Vertragsleistungen in ihrem Gewicht, ihrem Verhältnis zueinander und ihrer Entwicklung während des Bestehens der Interessengemeinschaft zu betrachten, wobei zunächst von der Lage bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 auszugehen ist. a) Das Berufungsgericht meint, ”im Mittelpunkt des Vertrags11 stehe das Recht der Beklagten,, jederzeit das Vermögen der RflH MBIB i® Wege der Fusion oder, wenn diese von der Generalversammlung der R^BBl M(BB abgelehnt oder der Vertrag aufgelöst wurde, durch Einzelerwerb zu Buchwerten zu übernehmen (§§ 5, 7)* Diese Auffassung ist jedoch mit dem klaren Inhalt des Vertrags,-seinem unstreitigen Zweck, die Energieversorgung der Leunawerke laufend zu sichern, und dem ebenfalls unstreitigen Verlauf der Vertragsbeziehungen unvereinbar. Von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Fusions- oder Vermögensübernahmerecht hat die Beklagte bis 1945 keinen Gebrauch gemacht und hierdurch zu erkennen gegeben, daß sie auch ohnedies ihre Interessen durch den Vertrag als ausreichend gewahrt ansah. Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß mit dem fortschreitenden Abbau der Kohlenvorkommen das Interesse der Beklagten an einer Fusion im Laufe der Jahre immar^geringer werden mußte und daß jedenfalls bei Vertragsabschluß im Jahre 1926 noch ganz ungewiß war, ob eine Fusion oder Vermögensübemahme bei Vertragsende für die Beklagte noch lohnend und sinnvoll sein werde. Das Schwergewicht des Vertrags lag für die Beklagte vielmehr eindeutig auf der langfristigen Unterordnung der Riebeck Montan unter das eigene Unternehmensinteresse Unstreitig verschaffte dieser Vertrag der Beklagten im Ergebnis, die wirtschaftliche Herrschaft über RflHÜB Mf|[|^P, deren Betriebsführung und Geschäftspolitik künftig allein an den Belangen der Interessengemeinschaft - d. Diese wirtschaftliche Gleichst ellung mit den Aktionären der Beklagten war nichts weiter als eine notwendige Folgerung daraus, daß die M^|^^ ihre Gewinne an die Beklagte abfUhren mußte und hierdurch die Möglichkeit eigener Gewinnausschüttungen für sie entfiel. Denn diese ständige Bindung an die Interessen eines anderen Unternehmens konnte, je länger der Vertrag dauerte, auch ohne offene Substanzeingrifffeder Beklagten den Wert von RflüA als eines selbständigen Unternehmens immer mehr beeinträchtigen. Für diesen durch den IG-Vertrag drohenden Substanzverlust konnte nur das Umtauschrecht den freien R|MB~ aktionären einen genügenden Ausgleich bieten, durch das sie ihre zeitweilige wirtschaftliche Gleichstellung mit den Aktionären der Beklagten jederzeit in eine dauernde auch rechtliche Gleichstellung verwandeln konnten. Ohne es wäre eine so starke Bindung der RflH^ an die Beklagte unter Verzicht auf Erhaltung der eigenen Unternehmens Substanz nicht zu verantworten gewesen, wie der Senat schon in seinem Urteil BGHZ 24, 279 (290/1) ausgeführt und im Grunde auch die Beklagte eingeräumt hat (Klageerwiderung vom 4. Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß das geltende Recht obendrein weitere Schutzvorschriften zugunsten des abhängigen Unternehmens und seiner Gesellschaft enthält, die in dem vorliegenden IG-Vertrag fehlen (vgl. 3. Unter diesen Umständen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der gänzliche Portfall des Umtauschrechts sei eine notwendige und angemessene Rechtsfolge der vorzeitigen Vertragsauflösung infolge der Ostenteignungen, nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht halten. B. durch Investitionen der Beklagten, die RfliHB HVHfc auch im freien Wettbewerb zugute gekommen wären), weil dann der Sicherungs- und Ausgleichs zweck des Umtauschrechts noch nicht wirksam geworden wäre. gemindert, daß ein R^^BJaktionär in Voraussicht einer baldigen Auflösung der Interessengemeinschaft auch ohne den Gedanken an eine Enteignung vernünftigerweise allen Anlaß gehabt hätte, sein Umtauschrecht auszuüben, so wäre ein völliger Entzug dieses Rechts nicht als eine Vertrags- und interessengerechte Lösung anzusprechen. Ein solches Ergebnis ist mit der späteren Auflösung des IG-Vertrags nicht zu rechtfertigen, weil die Unmöglichkeit, den Vertrag weiter durchzuführen, auf beiden Seiten liegt und auf unvorhergesehenen Umständen beruht, deren Ein-tritt RflB ebensowenig wie der Beklagten an- Hiergegen läßt sich nicht einwenden, die Beklagte habe für diese Zeit, in der sie die mit dem IG—Vertrag angestrebten Vorteile tatsächlich nutzen konnte, eine angemessene Gegenleistung bereits dadurch erbracht, daß sie den R^MB^ktionären die Chance des Aktienumtausches geboten habe. Das Umtauschrecht: ging, anders als der In Zeitabschnitten zu erfüllende Dividendenanspruch, auf eine einheitliche, auf die gesamte Vertragszeit bezogene Leistung der Beklagten; es konnte nur auf einmal oder gar nicht erfüllt werden. Es entspräche auch nicht der Billigkeit, den Kläger und seine Mitaktionäre darauf zu verweisen, sie hätten bis zu dem Zusammenbruch jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihr ümtauschrecht auszuüben; wenn sie dies, gleichviel aus welchen Gründen, nicht getan, sondern es vorgezogen hätten, bis auf weiteres R^mpLktionäre zu bleiben, so müßten sie allein die Folgen dieses Entschlusses tragen. Nach dem Vertrag durften die R^m^aktionäre darauf vertrauen, unter normalen Umständen zu jedem beliebigen Zeitpunkt ihre Aktien in Aktien der Beklagten Umtauschen zu können, solange der Vertrag lief.Nur für den Fall vorzeitiger Auflösung des Vertrags, wie insbesondere durch eine außerordentliche Kündigung, mußten sie bereits vor dem vereinbarten Vertragsende mit dem Verlust ihres Umtauschrechts rechnen, sofern die Beklagte von ihrem Recht auf Vermögensübernahme keinen Gebrauch machte. Der Fortbestand des Umtauschrechts hängt demnach davon ab, ob sich die Gefahr, für die es den RflHB aktionären einen Ausgleich geben sollte, in Gestalt einer wesentlichen Wertminderung von MflBB Nur wenn dies der Fall war, ist nach dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung die Aufrechterhaltung des Umtauschrechts über das Ende der Interessengemeinschaft hinaus in Betracht zu ziehen. Unerheblich ist hierbei, welchen wirtschaftlichen Nutzen die Beklagte bis zu dem Zusammenbruch tatsächlich aufgrund des IG-Vertrags gezogen hat und inwieweit dieser Nutzen wertmäßig in das ihr verbliebene Westvermögen eingegangen ist. Sofern hiernach das Umtauschrecht als fortbestehend zu betrachten ist, kann andererseits nicht unberücksichtigt bleiben, daß die HBB§aktien, die der Beklagten bei einem Umtausch zu überlassen sind, heute nicht mehr den Wert verkörpern, der den Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des IG-Vertrags entspräche, weil die R(HHi MJHIB den größten Teil ihres Vermögens durch die Ostenteignungen verloren hatte. dazu nötigt, eine etwa noch bestehende Umtauschver-pflichtung der Beklagten den geänderten Verhältnissen anzupassen* Denn nach dem Vertrag kann die Beklagte den Riebeckaktionären zwar Wertminderungen insoweit nicht entgegenhalten, als sie bei Ausübung der ihr zustehenden wirtschaftlichen Herrschaft über Riebeck Montan eingetreten sind und in ihr vertragsmäßig vorausgesetztes Risiko fallen. Eine auch nur teilweise Abwälzung dieser Folgen auf die Beklagte verbietet sich schon deshalb, weil der Beklagten jedenfalls insoweit zugute zu halten ist, daß ihr Ostvermögen ebenfalls enteignet wurde. Falls daher unter den zu V 3 aufgestellten Voraussetzungen das Umtauschrecht des Klägers überhaupt erhalten geblieben ist, ist es unter dem Gesichtspunkt der Vertragsanpassung in dem Maße herabzusetzen, in dem die Entwertung einer R^m^-Beteiligung auf die der Beklagten nicht mehr zuzurechnenden Nachkriegsereignisse zurückzuführen ist, oder, positiv ausgedrückt, der Umfang des Umtauschrechts richtet sich nach dem Grade, in dem bereits vor Kriegsende der wirkliche Wert einer Beteiligung an gegenüber dem Stand bei Abschluß des IG-Vertrags gesunken war. Dazu wird es sich nicht umgehen lassen, die inneren Werte des Unternehmens vor Vertragsabschluß einerseits, bei Kriegsende andererseits - seine Trennung von der Beklagten unterstellt - zu ermitteln und miteinander zu vergleichen. auch § 305 Abs. 2 AktG-) in erster Linie an eine entsprechend verminderte Beteiligung des Klägers an der Beklagten oder deren Nachfolgegesellschaften, in zweiter Linie, wenn diese Lösung auf Hindernisse stoßen sollte, an eine Entschädigung in Geld zu denken ist.
ft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AktG 1965 § 305; BGB § 242 Bb Bas in einem Interessengemeinschaftsvertrag zweier Aktiengesellschaften den Aktionären der einen Gesellschaft für die Bauer des Vertrages eingeräumte Recht auf Umtausch ihrer Aktien gegen solche der anderen Gesellschaft kann unter Umständen in gewissem Umfang auch dann noch fortbestehen, wenn der Interessengemeinschaftsvertrag infolge einer Zwangsenteignung des Unternehmens der Umtauschberechtigten 'undurchführbar geworden ist. BGH, Urt.. v. 18. Juni 1973 - II ZR 127/70 - OLG Frankfurt (Kain) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 127/70 URTEIL Verkündet am 18. Juni 1973 Kaufmann, Justizangestellte all Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bürovorstehers Wolfgang traße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die !• Aktiengesellschaft in Abwicklung, SflHHlstraBe vertreten durch ihren Abwickler, Rechtsanwalt G^B, 0 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof* Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Pieck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Frankfurt (Main) vom 14* Juli 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtiokvervrieeen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Aktionär der in Abwicklung befindlichen A. sehen Aktiengesellschaft (im folgenden: R0HBMHHB)» die im Jahre 1966 ihren von HflB nach FflHHHHHIlHl ver- legt hat. Sie besaß in Mitteldeutschland Braunkohlenfelder, die mit allen Anlagen nach dem Krieg entschädigungslos enteignet wurden. Beklagte ist die nach alliierten Vorschriften ebenfalls in Liquidation befindliche IÜB Aktiengesellschaft, deren Ostver- mögen das gleiche Schicksal hatte; dazu gehörten die von einer Tochtergesellschaft der Beklagten betriebenen in Um eine Versorgung dieser Werke aus den Kohlenfeldern von HHi langfristig sicherzustellen, schlossen die Beklagte und die MHHHB Aktiengesellschaft mit am 14. Oktober 1926 einen Interessengemeinschaftsvertrag (im folgenden: IG-Vertrag) ab, der bis zu dem 31. März 2023 befristet war. Darin verpflichtete sich RfHB ihre Geschäfte zu dem höchstmöglichen Nutzen für die Gemeinschaft zu führen, vor außergewöhnlichen Geschäften die Zustimmung der Beklagten einzuholen (§ 1) und die Vorbilanzen nach bestimmten, im Einvernehmen mit der Beklagten festzusetzenden Regeln aufzustellen (§ 2). Der sich hieraus ergebende Gewinn oder Verlust wurde von der Beklagten übernommen; ergab sich hiernach für die Beklagte ein Bilanzverlust, so sollte Rj^[|^ anteilig damit belastet werden. Andererseits vergütete die Beklagte der diejenigen Beträge, die zur Deckung des Reservefonds und der Aufsichtsratstantieme sowie dazu erforderlich waren, um an die R®BBBaktIonäre jeweils 6/10 der von der Beklagten ausgeschütteten Dividende zu verteilen (§ 2). Im gleichen Verhältnis sollten die zu dem Bezug von Aktien der Beklagten berechtigt sein, soweit diese im Falle einer Kapitalerhöhüng ihren eigenen Aktionären ein Bezugsrecht einräumte (§ 3). Ferner erhielten die RH^aktionäre das Recht, vom 1. April 1930 an für die Dauer des Vertrages je nom. 1.000 RM RflH^fcaktien in nom. 600 RM i Aktien der Beklagten umzutauschen (§ 4). Dieses ursprüng- tauschrecht richtete sich seit einem General versammlungs-heschluß vom 28. April 1954 unmittelbar gegen die Beklagte. Das Umtauschverhältnis verschob sich durch Kapitalberichtigungen auf 2:1. Der IG-Vertrag gab ferner der Beklagten das Recht, jederzeit das Vermögen der RUBI M^^im ganzen durch Fusion zu übernehmen. Scheiterte die Fusion an den Gegenstimmen der freien Rjjm^Jctionäre, so konnte die Beklagte entweder das gesamte Anlagevermögen der R^IHfe oder Teile davon zu dem Buchwert der letzten Bilanz erwerben oder den IG-Vertrag kündigen (§ 5). Endete der Vertrag durch eine solche Kündigung, durch Kündigung aus wichtigem Grund, durch Ablauf oder aus einem sonstigen Grund, so sollte eine Auseinandersetzung nicht stattfinden. Die Beklagte hatte auch in diesem Fall ein Vermögensübernahmerecht, war aber, wenn sie davon ganz oder teilweise Gebrauch machte, noch sechs Monate lang den Riebeckaktionären gegenüber zu dem Aktienumtausch verpflichtet (§7). Im Jahre 1952 kündigte die Beklagte den IG-Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Jahr darauf leiteten mehrere Rj^UeJctionäre gegen die Beklagte einen Rechtsstreit ein, in dem sie von der Beklagten verlangten, RMHIfe’ aktien im Verhältnis 2 : 1 gegen eigene Aktien umzu-tauschen oder die Kläger gegen Lieferung von aktien im Verhältnis 2 : 1 so zu stellen, wie die lieh durch die AG zu erfüllende Um- Aktionäre der Beklagten Bei der Entflechtung berücksichtigt worden waren. Ihre Klage wurde als zur Zeit unbegründet abgewiesen (Revisionsurteil vom 23. Mai 1957 - II ZR 250/55 -, BGHZ 24, 279). Im vorliegenden Rechtsstreit, in dessen Verlauf die Beklagte den IG-Vertrag am 2. Oktober 1967 erneut gekündigt hat, fordert der Kläger in erster Linie, mit Rücksicht auf sein ümtauschrecht nach § 4 des IG-Vertrags von der Beklagten so wie deren Aktionäre gestellt zu werden. Er hat geltend gemacht, das Iha-tauschrecht bestehe ebenso wie das in § 2 des IG-Vertrags den eingeräumte Bezugsrecht trotz der Enteignung der Ostvermögen uneingeschränkt fort. Zumindest stehe ihm gegen die Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Ausgleiohsanspruch zu. Bis 1945 habe R|BHi ihre im IG-Vertrag vorgesehenen Leistungen nahezu völlig erbracht gehabt, so daß der Vertragszweck weitgehend erfüllt gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1 • an ihn Zug um Zug gegen Herausgabe von aktien im Nennbetrag von 40.000 RM I. I Liquidationsanteilsscheine und Aktien von Nachfolgegesellschaften der Beklagten zu den im einzelnen angegebenen Nennbeträgen zu liefern sowie 31.740 DM zu zahlen; hilfsweise, 9 2. an ihn eine vom Gericht festzusetzende angemessene Entschädigung für sein verloren gegangenes Umtauschrecht zu zahlen; 3. die in Kr, 1 bezeichneten Aktien- und Geld- leistungen gegen den Nachweis zu erbringen, daß der Kläger Inhaber von im Nennbetrag von 40,000 RM ist. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung die Ansicht vertreten, der IG-Vertrag sei wegen dauernder Unmöglichkeit, seinen Zweck zu erreichen, spätestens durch ihre Kündigung erloschen. Damit sei auch das Umtauschrecht für die die es bis 1945 nicht wahrgenommen hätten, endgültig gegenstandslos geworden. Ein Ausgleich hierfür komme nicht in Betracht, weil keine der Vertragsparteien die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung zu vertreten habe und ein auszugleichender Vorteil der Beklagten nicht verblieben sei. Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet, das Oberlandesgericht hat sie endgültig abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entsohe idungsgründe: I. In seinem Urteil vom 23. Mai 1957 (BGHZ 24, 279) hat der Senat die Auffassung vertreten, das Umtauschrecht der RBBP^^ionäre ruke, weil es vom Schicksal des IG-Vertrages abhängig und dieser infolge der Enteignung des Ostvermögens beider Teile zur Zeit undurchführbar sei* Der Zweck der Interessengemeinschaft, einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehe in der langfristig gewollten wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Riebeckwerken und der Beklagten* Die Erreichung dieses Zwecks sei durch die Ostenteignungen zwar nicht unmöglich geworden, solange noch eine ernsthafte Hoffnung bestehe, daß die Vertragsparteien nach einer Wiedervereinigung Deutschlands ihre enteigneten Betriebe vor Ablauf des Vertrags zurückerlangen könnten. Wegen dieser Möglichkeit scheide auch eine Kündigung des IG-Vertrags aus wichtigem Grunde aus. Aber die zeitweilige Verhinderung, nach den Bestimmungen dieses Vertrags zusammenzuarbeiten, habe zur Folge, daß der Vertrag ruhe und deshalb die Rfmi^^aJsrt±°ziä3?e zur Zeit auch ihr Umtauschreoht nicht ausüben könnten. II. Von diesem Urteil geht das Berufungsgericht insofern aus, als es die Abhängigkeit des Umtauschrechts von dem IG-Vertrag betrifft. Es meint aber in Übereinstimmung mit beiden Parteien, inzwischen seien die selbständige Entwicklung beider Teile Deutschlands und deren Einfügung in gegensätzliche politische und gesellschaftliche Ordnungen so stark weiter fortgeschritten, daß die Annahme der Beklagten gerechtfertigt sei, der Zweck der Interessengemeinschaft werde sich innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer nicht mehr erreichen lassen. * Dem ist zuzustimmen. Seit dem vorgenannten Urteil des Senats sind von der vorgesehenen Laufzeit des Vertrags weitere 16 Jahre und damit seit Kriegsende mehr als 25 Jahre verstrichen, ohne daß sich auch nur entfernt wirkliche Aussichten für eine Wiederaufnahme der im Vertrag vorgesehenen Zusammenarbeit ergeben hätten. Voraussetzung hierfür wäre nicht nur eine Wiedervereinigung Deutschlands. Es müßte auch zu einer Rückgabe der enteigneten Werke, Kohlenfelder und Anlagen an die Partner der Interessengemeinschaft oder zu demindest deren Nachfolger zur erneuten privatwirtschaftlichen Nutzung kommen, und überdies müßte nach dem Zustand dieser Werte und dem Stand der allgemeinen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung im Zeitpunkt der Rückgabe eine Versorgung der aus cien Braunkohlen- vorkommen, die unstreitig der Sinn des IG-Vertrags war, noch möglich und lohnend sein. Eür die Erwartung, daß alle diese Vorbedingungen für ein Wiederaufleben der Interessengemeinschaft bis zu dem Jahre 2023 erfüllt sein könnten, bieten die heutigen Verhältnisse so wenig Anlaß, daß diese Erwartung als tatsächliche Grundlage für eine Aufrechterhaltung des IG-Vertrags jetzt nicht mehr in Betracht kommen kann. III. Damit haben sich die Vermögenseingriffe, denen die Partner des IG-Vertrags ausgesetzt waren, als so nachhaltig erwiesen, daß die durch sie bedingte Unmöglichkeit, den Zweck der Interessengemeinschaft zu erreichen, für die restliche Vertragsdauer nunmehr als eine endgültige zu betrachten ist und deshalb die Gesellschaft nach § 726 BGB als beendet angesehen werden muß, auch wenn man hierfür den strengen Maßstab anlegt, der bei langfristigen Gesellschaft sverträgen der vorliegenden Art geboten ist (BGHZ 24, 279, 294; RGZ 164, 129, 143). Wehn der Senat in seinem Urteil vom 23. Mai 1957 eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit angenommen und deshalb gemeint hat, der Beklagten, selbst bei Berücksichtigung ihres beachtlichen Interesses an einer Beendigung ihrer Liquidation, ein weiteres Festhalten am IG-Vertrag zu demuten zu können, so beruht dies darauf, daß sich damals noch nicht genügend überblicken ließ, ob die Ostenteignungen während der ganzen Laufzeit des IG-Vertrags bestehenbleiben würden (aaO S. 293 ff). Dieser Gesichtpunkt, der einer Anwendung des § 726 BGB entgegenstand, ist aber nunmehr entfallen, weil aus heutiger Sicht die staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich seit 1945 entwickelt haben, als ein dauerndes unüberbrückbares Hindernis für die Durchführung des Vertrages erscheinen. Da hiemaoh die Interessengemeinschaft bereits ohne Zutun der Vertragsparteien durch den Zwang der äußeren Verhältnisse ein Ende gefunden hat, erübrigt es sich, die Kündigungserklärung der Beklagten vom 2. Oktober 1967 heranzuziehen, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat. Zu Unrecht bezweifelt demgegenüber die Revision, daß infolge der seit 1945 eingetretenen Verhältnisse, deren Änderung auch sie für absehbare Zeit nicht erwartet, der Zweck der Interssengemeinschaft unerreichbar geworden sei. 10 - 1. Ob der volkseigene Betrieb, der das Ostvermögen der übernommen hat, noch heute die eben- falls volkseigenen IfBBBBB beliefert, wie der Kläger vorgetragen hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn für die Frage der Zweckerfüllung kommt es allein darauf an, ob die Partner des IG-Vertrags, also die nach alliierten Vorschriften aufgelöste Beklagte und die ebenfalls in Abwicklung befindliche Riebeck Montan, als deren Aktionär der Kläger das Umtauschrecht geltend macht, heute noch in einer Weise wirtschaftlich und organisatorisch Zusammenarbeiten können, wie dies im IG—Vertrag vorgesehen war. Bas ist unstreitig nicht der Pali. 2. Das von der Revision aufgegriffene Vorbringen des Klägers, der Zweck der Interessengemeinschaft sei schon 1945 infolge der weitgehenden Ausbeutung der Kohlenfelder nahezu vollständig erfüllt gewesen, steht in einem offenen Widerspruch zu der vorerwähnten Behauptung in der Klageschrift, die Versorgung der Leunawerke aus den aohen Feldern werde heute noch "in vollem Umfang" fortgeführt. Daß eine solche Versorgung im Zeitpunkt der Enteignung überhaupt nicht mehr möglich gewesen sei, hat der Kläger jedenfalls nicht vorgetragen. Die Unmöglichkeit kann daher frühestens nach der Enteignung eingetreten sein, so daß offenbleiben kann, welche rechtlichen Folgerungen sonst aus der vom Kläger behaupteten Sachlage zu ziehen gewesen wären. 11 3. Ebenfalls unerheblich ist das Vorbringen, die Riebeck Montan erziele auch heute noch einen, vrenn auch verhältnismäßig kleinen Bruchteil ihrer früheren Gewinne, so daß eine Gewinnabführung an die Beklagte noch immer in Frage komme. Die im IG-Vertrag vorgesehene Gewinn- und Verlustübemahme durch die Beklagte war nicht Selbstzweck, sondern stand in einem unlösbaren Zusammenhang mit der vereinbarten, nunmehr undurchführbar gewordenen, wirtschaftlichen Zusammenarbeit. 4. Dasselbe gilt für den Hinweis der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der IG-Vertrag sei nicht "tot", solange wenigstens noch eine Ausübung des Ümt aus ehre chts in Frage komme. Auch das Umtaus®fc-recht ist nicht Vertragszweck im Sinne der §§ 705, 726 BGB und deshalb ungeeignet, für sich allein den wirtschaftlich gegenstandslos gewordenen Vertrag am Leben zu erhalten. IV. Damit stellt sich die Frage, wie sich die Auflösung der Interessengemeinschaft auf das ümtauschrecht der R^m^aktionäre ausgewirkt hat. Vergeblich sucht die Revision, den ungeschmälerten Fortbestand des Umtauschrechts in einer den alliierten Bestimmungen angepaßten Form (vgl. BGHZ 24, 279, 287 f) schon daraus herzuleiten, daß die Beklagte in vier anderen Fällen die Aktionäre von Gesellschaften, mit denen sie ebenfalls Interessengemeinschafts- oder Fusionsverträge abgeschlossen hatte, ihren eigenen Aktionären gleichgestellt hat. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gibt der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung dem Kläger allenfalls einen Anspruch auf Gleichstellung mit anderen R^H^aktionären, aber nicht mit den Aktionären weiterer Vertragspartner der Beklagten, zu demal sich die Abkommen mit diesen Gesellschaften, wie die Beklagte anhand der Vertrags- und sonstigen Urkunden dargelegt hat, nicht unwesentlich von dem mit abgeschlossenen Vertrag unterscheiden (Schriftsatz vom 1. 7. 1968, S. 7, 8). Was ferner den Vergleich von 1953 zwischen der Beklagten und den R fliHV einem Großaktionär von Mt betrifft, so hat die Beklagte hier ebenfalls auf das Vorliegen besonderer, im vorliegenden Streitfall nicht gegebener Umstände hingewiesen, ohne daß der Kläger diesen Vortrag substantiiert bestritten hätte. V. Andererseits bedeutet das Erlöschen des IG-Vertrags nicht ohne weiteres, daß die Beklagte nunmehr jeder Verpflichtung gegenüber den RMHB^ktionären enthoben wäre. 1. Allerdings soll nach § 4 des IG-Vertrags die Umtauschverpflichtung gegenüber den R^BHPaktionären nur "für die Bauer dieses Vertrages” bestehen. Für den Pall, daß die Interessengemeinschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird, sieht der Vertrag in § 7 nicht nur keine Auseinandersetzung, sondern für diejenigen die Umtauschrecht bis dahin nicht ausgeübt haben, grundsätzlich auch einen entschädigungs-losen Portfall dieses Rechts vor; nur wenn die Beklagte -13- von ihrem Recht auf Übernahme des Anlagevermögens der R|HB MfBift Sanz oder teilweise Gebrauch machte, sollten die Rm^aktionäre noch binnen sechs Monaten ihr Umtauschrecht geltend machen können. Diese Regelung ist jedoch auf normale, bei Vertragsabschluß einigermaßen abschätzbare Verhältnisse und die sich daraus möglicherweise ergebenden Beendigungsgründe - insbesondere vertragsmäßige oder außerordentliche Kündigung oder Vertragsablauf - zugeschnitten. Sie gibt nichts für die hier zu beurteilende Präge her, wie die Folgen ganz außergewöhnlicher, im Jahre 1926 noch nicht voraussehbarer und jedem Einfluß der Beteiligten entzogener Einwirkungen auf das Vertrags Verhältnis, wie sie die Kriegs- und Nachkriegsereignisse mit sich gebracht haben, gerechterweise zu verteilen sind. Für diesen Fall bietet der Vertrag keine angemessene Lösung, weil die Vertragschließenden an ihn nicht gedacht haben und auch nicht denken konnten. Es ist daher gemäß §§ 157, 242 BGB zu ermitteln, welche Regelung des Umtauschrechts unter den gegebenen Umständen dem Inhalt, Zweck und Zusammenhang des IG-Vertrags, der Interessenlage und Treu und Glauben am besten entspricht. 2. Die Besonderheit dieses Falles liegt darin, daß beide Partner der Interessengmeinschaft ihr Ostver-mögen durch Zwangse ingriffe verloren haben und dadurch der Vertrag in den wesentlichen Punkten undurchführbar geworden ist. Das kann freilich nicht dazu führen, die Kriegs- und Nachkriegsverluste beider Vertragspartner - oder sogar ihre Aktionäre - insgesamt einander f i gegenüberzustellen und hiernach Art und Umfang der dem einen oder anderen Teil etwa noch verbliebenen Rechte zu bestimmen. Die Notwendigkeit, das durch jene Eingriffe gestörte Schuldverhältnis nunmehr angemessen abzuwickeln, bietet keine Handhabe dafür, zwischen den Beteiligten allgemein gewissermaßen einen privaten Lastenausgleich durchzuführen; die beiderseitigen Enteignungsschaden interessieren hier nur, soweit sie mit dem IG-Vertrag in Verbindung zu bringen sind (vgl. Soergel/Sieber/Knopp, BGB 10. Aufl. § 242 Rn. 454). Auf der anderen Seite läßt sich der Anspruch des Klägers auf Erfüllung seines Umtauschrechts oder Gewährung eines Ausgleichs nicht einfach mit der Erwägung des Berufungsgerichts abtun, eine Entschädigung der R^l^^aktionäre entspreche nicht der Billigkeit, weil beide Teile durch die Enteignung ihrer Ostvermögen gleich schwer betroffen seien. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, das Umtauschrecht nach seinem Sinn und seiner Bedeutung im Rahmen der gesamten Vertragsbeziehungen zu würdigen, um beurteilen zu können, inwieweit sein Fortbestand über das Ende der Interessengemeinschaft hinaus eine vertragsgerechte und für alle Teile zu demutbare Lösung bedeutet* Hierzu ist es notwendig, die beiderseits übernommenen Vertragsleistungen in ihrem Gewicht, ihrem Verhältnis zueinander und ihrer Entwicklung während des Bestehens der Interessengemeinschaft zu betrachten, wobei zunächst von der Lage bis zu dem Zusammenbruch im Jahre 1945 auszugehen ist. a) Das Berufungsgericht meint, ”im Mittelpunkt des Vertrags11 stehe das Recht der Beklagten,, jederzeit das Vermögen der RflH MBIB i® Wege der Fusion oder, wenn diese von der Generalversammlung der R^BBl M(BB abgelehnt oder der Vertrag aufgelöst wurde, durch Einzelerwerb zu Buchwerten zu übernehmen (§§ 5, 7)* Diese Auffassung ist jedoch mit dem klaren Inhalt des Vertrags,-seinem unstreitigen Zweck, die Energieversorgung der Leunawerke laufend zu sichern, und dem ebenfalls unstreitigen Verlauf der Vertragsbeziehungen unvereinbar. Tatsächlich haben die Parteien des IG-Vertrags, gleichviel aus welchen Gründen, im Jahre 1926 nicht die Fusion gewählt, sondern eine andere Vertragsgestaltung vorgezogen. Daß eine von der Beklagten gewünschte sofortige Fusion am Widerstand von R||BiB ^BIB gescheitert, wäre, ist nicht vorgetragen; dagegen spricht schon § 5 des IG-Vertrags. Von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Fusions- oder Vermögensübernahmerecht hat die Beklagte bis 1945 keinen Gebrauch gemacht und hierdurch zu erkennen gegeben, daß sie auch ohnedies ihre Interessen durch den Vertrag als ausreichend gewahrt ansah. Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß mit dem fortschreitenden Abbau der Kohlenvorkommen das Interesse der Beklagten an einer Fusion im Laufe der Jahre immar^geringer werden mußte und daß jedenfalls bei Vertragsabschluß im Jahre 1926 noch ganz ungewiß war, ob eine Fusion oder Vermögensübemahme bei Vertragsende für die Beklagte noch lohnend und sinnvoll sein werde. Das Schwergewicht des Vertrags lag für die Beklagte vielmehr eindeutig auf der langfristigen Unterordnung der Riebeck Montan unter das eigene Unternehmensinteresse Unstreitig verschaffte dieser Vertrag der Beklagten im Ergebnis, die wirtschaftliche Herrschaft über RflHÜB Mf|[|^P, deren Betriebsführung und Geschäftspolitik künftig allein an den Belangen der Interessengemeinschaft - d. h. praktisch der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaft - auszurichten waren. Die Beklagte erlangte durch ihn die Möglichkeit, die Braunkohlenfelder, Anlagen und Verwaltungseinrichtungen der RfH^B MBH ausschließ- lich dem Betxieb ihi.er L dienstbar zu machen. R^IBi verzichtete dementsprechend auf eine eigenständige Entfaltung ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten zu dem Nutzen ihrer Aktionäre und auf eine wirksame Sicherung, der eigenen Unternehmenssubstanz gegen Beeinträchtigungen, wie sie die Bindung an die Interessen eines anderen Unternehmens auf die Dauer mit sich bringen konnte. Dazu kamen die vereinbarte Gewinnabführung und die damit verbundenen Beschränkungen der Bilanzierungsfreiheit. Die Chancen, die sich aus dieser weitgehenden wirtschaftlichen Beherrschung der RiHB die Beklagte ergaben, hat diese immerhin von Ende 1926 bis zu dem Kriegsende, also rund 18 Jahre lang, tatsächlich wahrnehmen können. b) Demgegenüber bot der Vertrag - abgesehen von den geschäftlichen Vorteilen, die sich auch für RfBIB aus einer laufenden Zusammenarbeit mit der Beklagten ergeben haben mögen - den RfHPBN-ktionären zunächst die Gewähr, für die Dauer des Vertrags in dem festgelegten Verhältnis die gleiche Dividende wie die Aktionäre der Beklagten zu erhalten; hinzu kam das in § 3 geregelte Bezugsrecht. Diese wirtschaftliche Gleichst ellung mit den Aktionären der Beklagten war nichts weiter als eine notwendige Folgerung daraus, daß die M^|^^ ihre Gewinne an die Beklagte abfUhren mußte und hierdurch die Möglichkeit eigener Gewinnausschüttungen für sie entfiel. Anstelle einer Dividende aus den Gewinnen von RfHHfc bezogen deren Aktionäre nunmehr eine solche aus dem gemeinsamen Ertrag beider Unternehmen. Einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutete diese Regelung für die 90H§aktionäre nur dann, wenn zu erwarten war, daß die Ertragslage von die nach den Behauptungen der Be- klagten in dem früheren Rechtsstreit 3/1 0 158/53 (vgl. dort GA 57 ff) zur. Zeit des Vertragsabschlusses schlecht gewesen sein soll, sich auch in der Folgezeit ständig ungünstiger als die der Beklagten entwickeln werde. In keinem Fall aber bot die Dividendenzusage der Beklagten schon einen vollen Ausgleich dafür, daß die RimHB dbre Kohlenförderung, ihre Investionen, ihre Geschäftsbeziehungen wie überhaupt ihre gesamte Unternehmenstätigkeit und -planung nach den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Beklagten ausrichten mußte. Denn diese ständige Bindung an die Interessen eines anderen Unternehmens konnte, je länger der Vertrag dauerte, auch ohne offene Substanzeingrifffeder Beklagten den Wert von RflüA als eines selbständigen Unternehmens immer mehr beeinträchtigen. Eine solche innere Werteinbuße brauchte während der Dauer des IG-Vertrags nicht 18 - unbedingt nach außen in Erscheinung zu treten, insbesondere auch nicht im Kurs der Rf^^aktien, der nicht zuletzt gerade durch die im Vertrag den aktionären zugestandenen Rechte mit beeinflußt -wurde* Er mußte aber deutlich erkennbar werden, wenn eines Tages der Vertrag endete und RflHHl nacl1 jahre- langer Inanspruchnahme für die Interessen der Beklagten sich selbst überlassen blieb* Für diesen durch den IG-Vertrag drohenden Substanzverlust konnte nur das Umtauschrecht den freien R|MB~ aktionären einen genügenden Ausgleich bieten, durch das sie ihre zeitweilige wirtschaftliche Gleichstellung mit den Aktionären der Beklagten jederzeit in eine dauernde auch rechtliche Gleichstellung verwandeln konnten. Ohne es wäre eine so starke Bindung der RflH^ an die Beklagte unter Verzicht auf Erhaltung der eigenen Unternehmens Substanz nicht zu verantworten gewesen, wie der Senat schon in seinem Urteil BGHZ 24, 279 (290/1) ausgeführt und im Grunde auch die Beklagte eingeräumt hat (Klageerwiderung vom 4. Oktober 1967, S. 7/8). Die Richtigkeit dieser Sicht wird durch das geltende Aktienrecht bestätigt, das bei Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertragen für die außenstehenden Aktionäre neben einer Dividendengarantie (§ 304 AktG) auch ein Umtausch- oder Barabfindungsrecht (§ 305 AktG) zwingend vorschreibt, um den Aktionär nicht nur gegen eine Verminderung seines Einkommens aus der Aktie zu schützen, sondern auch für alle sonstigen Rachteile zu entschädigen, die der Unternehmensvertrag mit sich bringt, wie etwa für den Verlust sdiner Verwaltungsrechte oder die Gefahr einer bei Vertragsende hervortretenden wirtschaftlichen Verschlechterung -19- des Unternehmens (vgl. Baumbach/Hueck, AktG 13» Auf 1. § 305 Rn. 1; Würdinger in Großkomm. AktG 3. Aufl. Einl. 5 305). Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß das geltende Recht obendrein weitere Schutzvorschriften zugunsten des abhängigen Unternehmens und seiner Gesellschaft enthält, die in dem vorliegenden IG-Vertrag fehlen (vgl. z. B. §§ 309, 311, 317 AktG). Aus alledem folgt, daß für Riebeck Montan und deren Aktionäre dem jederzeit offengehaltenen Aktienumtausch als Vertragsleistung der Beklagten eine ganz wesentliche Bedeutung zukam. 3. Unter diesen Umständen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der gänzliche Portfall des Umtauschrechts sei eine notwendige und angemessene Rechtsfolge der vorzeitigen Vertragsauflösung infolge der Ostenteignungen, nach dem bisherigen Sachund Streitstand nicht halten. Eine solche Folgerung wäre nur dann vertretbar, wenn RflHB trotz 18jähriger wirtschaft- licher Abhängigkeit von der Beklagten bis zu dem Zusammenbruch keinen wesentlichen Substanzverlust erlitten oder vielleicht sogar eine Wert Steigerung erfahren hätte (z. B. durch Investitionen der Beklagten, die RfliHB HVHfc auch im freien Wettbewerb zugute gekommen wären), weil dann der Sicherungs- und Ausgleichs zweck des Umtauschrechts noch nicht wirksam geworden wäre. War dagegen als selbständiges Unternehmen betrachtet, gegen Ende des Krieges infolge seiner langjährigen Bindung an die Beklagte in seinem inneren Wert bereits so stark 20 gemindert, daß ein R^^BJaktionär in Voraussicht einer baldigen Auflösung der Interessengemeinschaft auch ohne den Gedanken an eine Enteignung vernünftigerweise allen Anlaß gehabt hätte, sein Umtauschrecht auszuüben, so wäre ein völliger Entzug dieses Rechts nicht als eine Vertrags- und interessengerechte Lösung anzusprechen. Dann bliebe nämlich den Rm^J^iktionären der ihnen vertraglich gewährleistete Ausgleich für nachteilige Auswirkungen des IG-Vertrags auf den inneren Wert ihrer Unternehmensbeteiligung vorenthalten. Ein solches Ergebnis ist mit der späteren Auflösung des IG-Vertrags nicht zu rechtfertigen, weil die Unmöglichkeit, den Vertrag weiter durchzuführen, auf beiden Seiten liegt und auf unvorhergesehenen Umständen beruht, deren Ein-tritt RflB ebensowenig wie der Beklagten an- zulasten ist. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, die Beklagte habe für diese Zeit, in der sie die mit dem IG—Vertrag angestrebten Vorteile tatsächlich nutzen konnte, eine angemessene Gegenleistung bereits dadurch erbracht, daß sie den R^MB^ktionären die Chance des Aktienumtausches geboten habe. Das Umtauschrecht: ging, anders als der In Zeitabschnitten zu erfüllende Dividendenanspruch, auf eine einheitliche, auf die gesamte Vertragszeit bezogene Leistung der Beklagten; es konnte nur auf einmal oder gar nicht erfüllt werden. Die bloße Möglichkeit, den Umtausch zu verlangen, bedeutete für die RflBBaktionäre zwar eine gewisse Sicherheit, aber noch keinen unmittelbar greifbaren wirtschaftlichen Vorteil, der eine etwaige Vermögenseinbuße infolge der - 21 Unterstellung der MflHI unter die Interessen der Beklagten hätte aufwiegen können. Erst die tatsächliche Erfüllung der Umtauschpflicht wäre eine echte, dieser Interessenbindung und ihren Auswirkungen angemessene Leistung der Beklagten gewesen. Es entspräche auch nicht der Billigkeit, den Kläger und seine Mitaktionäre darauf zu verweisen, sie hätten bis zu dem Zusammenbruch jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihr ümtauschrecht auszuüben; wenn sie dies, gleichviel aus welchen Gründen, nicht getan, sondern es vorgezogen hätten, bis auf weiteres R^mpLktionäre zu bleiben, so müßten sie allein die Folgen dieses Entschlusses tragen. Nach dem Vertrag durften die R^m^aktionäre darauf vertrauen, unter normalen Umständen zu jedem beliebigen Zeitpunkt ihre Aktien in Aktien der Beklagten Umtauschen zu können, solange der Vertrag lief. Nur für den Fall vorzeitiger Auflösung des Vertrags, wie insbesondere durch eine außerordentliche Kündigung, mußten sie bereits vor dem vereinbarten Vertragsende mit dem Verlust ihres Umtauschrechts rechnen, sofern die Beklagte von ihrem Recht auf Vermögensübernahme keinen Gebrauch machte. Das gilt aber nur für solche Beendigungs-gründe, die für die Vertragschließenden und deren Aktionäre im Jahre 1926 noch mehr oder weniger innerhalb ihres Vorstellungsbereichs lagen, so daß Aussicht bestand, sich bei einiger Vorsicht beizeiten auf sie einstellen zu können, sei es, daß sie den Abschluß einer sich schon vorher abzeichnenden Entwicklung bildeten, sei es, daß sie im Willen der Beteiligten selbst lagen. Die Beendigung der Interessengemeinschaft durch Enteignung der Betriebe -22- fällt dagegen aus dem Rahmen der Geschehnisse, hei denen die Vertragschließenden den Verlust eines noch nicht ausgeübten ümtauschrechts als ein für die Riebeckaktionäre tragbares Risiko betrachten konnten. Der Fortbestand des Umtauschrechts hängt demnach davon ab, ob sich die Gefahr, für die es den RflHB aktionären einen Ausgleich geben sollte, in Gestalt einer wesentlichen Wertminderung von MflBB bei Kriegsende bereits verwirklicht hatte. Nur wenn dies der Fall war, ist nach dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung die Aufrechterhaltung des Umtauschrechts über das Ende der Interessengemeinschaft hinaus in Betracht zu ziehen. Unerheblich ist hierbei, welchen wirtschaftlichen Nutzen die Beklagte bis zu dem Zusammenbruch tatsächlich aufgrund des IG-Vertrags gezogen hat und inwieweit dieser Nutzen wertmäßig in das ihr verbliebene Westvermögen eingegangen ist. Denn hierbei handelt es sich um die Folgen geschäftlicher Dispositionen, die allein in den Risikobereich der Beklagten fallen. VI. Sofern hiernach das Umtauschrecht als fortbestehend zu betrachten ist, kann andererseits nicht unberücksichtigt bleiben, daß die HBB§aktien, die der Beklagten bei einem Umtausch zu überlassen sind, heute nicht mehr den Wert verkörpern, der den Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des IG-Vertrags entspräche, weil die R(HHi MJHIB den größten Teil ihres Vermögens durch die Ostenteignungen verloren hatte. Hierdurch ist das vertraglich vorausgesetzte Gleichgewicht der auszutauschenden Leistungen auf eine Weise gestört, die -23- dazu nötigt, eine etwa noch bestehende Umtauschver-pflichtung der Beklagten den geänderten Verhältnissen anzupassen* Denn nach dem Vertrag kann die Beklagte den Riebeckaktionären zwar Wertminderungen insoweit nicht entgegenhalten, als sie bei Ausübung der ihr zustehenden wirtschaftlichen Herrschaft über Riebeck Montan eingetreten sind und in ihr vertragsmäßig vorausgesetztes Risiko fallen. Sie braucht aber nicht darüber hinaus auch die im Bereich von Mi|m^ liegenden Polgen einer Enteignung zu tragen. Eine auch nur teilweise Abwälzung dieser Folgen auf die Beklagte verbietet sich schon deshalb, weil der Beklagten jedenfalls insoweit zugute zu halten ist, daß ihr Ostvermögen ebenfalls enteignet wurde. Falls daher unter den zu V 3 aufgestellten Voraussetzungen das Umtauschrecht des Klägers überhaupt erhalten geblieben ist, ist es unter dem Gesichtspunkt der Vertragsanpassung in dem Maße herabzusetzen, in dem die Entwertung einer R^m^-Beteiligung auf die der Beklagten nicht mehr zuzurechnenden Nachkriegsereignisse zurückzuführen ist, oder, positiv ausgedrückt, der Umfang des Umtauschrechts richtet sich nach dem Grade, in dem bereits vor Kriegsende der wirkliche Wert einer Beteiligung an gegenüber dem Stand bei Abschluß des IG-Vertrags gesunken war. Dazu wird es sich nicht umgehen lassen, die inneren Werte des Unternehmens vor Vertragsabschluß einerseits, bei Kriegsende andererseits - seine Trennung von der Beklagten unterstellt - zu ermitteln und miteinander zu vergleichen. In demselben Verhältnis, in dem sich hiernach eine unter der Herrschaft der Beklagten eingetretene Wertminderung i ergibt, ist alsdann das Umtauschrecht des Klägers zu bemessen (also z. B. bei einer Wertminderung von . 20 io nicht nach einem Umtauschverhältnis von 2:1, sondern von 10 : 1), wobei nach dem Sinn und Zweck des IG-Vertrags (vgl. auch § 305 Abs. 2 AktG-) in erster Linie an eine entsprechend verminderte Beteiligung des Klägers an der Beklagten oder deren Nachfolgegesellschaften, in zweiter Linie, wenn diese Lösung auf Hindernisse stoßen sollte, an eine Entschädigung in Geld zu denken ist. Der restliche Anteil einer heute zu verzeichnenden Entwertung entfiele auf Einwirkungen, die nicht mehr dem vertraglich zugrunde gelegten Einfluß der Beklagten unterlagen und deshalb nicht zu ihren Lasten gehen. Je stärker also der innere Unternehmenswert von RdlHb während der 18jährigen Abhängigkeit von der Beklagten bereits gelitten hatte, um so näher wird das Umtauschrecht dem vertraglich festgesetzten Verhältnis 2 : 1 kommen, und umgekehrt. Damit erscheint das Enteignungsrisiko sachgerecht auf beide Seiten verteilt: Die R^d^aktionäre brauchen sich mit Rücksicht auf die außergewöhnlichen Umstände, die den IG-Vertrag zu dem Erlöschen gebracht haben, nicht entgegenhalten zu lassen, sie hätten die rechtzeitige Ausübung ihres Umtauschrechts versäumt. Die Beklagte kann sich andererseits darauf berufen, daß die ihr zu dem Umtausch angebotenen RHI^aktien teilweise durch Zwangseingriffe, die außerhalb ihres Vertragsrisikos liegen und denen eigene Verluste gleicher Art gegenüberstehen, entwertet worden sind. Ein darüber hinausgehender Ausgleich der beiderseitigen Kriegs- und Nachkriegsverluste scheidet aus, weil sonst sachfremde, durch den Zweck des Umtauschrechts nicht mehr gedeckte Gesichtspunkte in die Abwicklung des IG—Vertrags hineingetragen würden, VII. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses weitere Feststellungen trifft. Der Senat verkennt nicht, daß der Tatrichter damit vor einer besonders schwierigen Aufgabe steht, da es notwendig sein wird, den wahren Wert eines Unternehmens für weit in der Vergangenheit liegende Zeitpunkte zu ermitteln, wobei überdies, soweit der Endzeitpunkt in Betracht kommt, ein in Wirklichkeit nicht gegebener Sachverhalt - die Weiterführung von R^^B ^BBÄ als unabhängiges Unternehmen - zu unterstellen ist. Die Börsenkurse werden hierbei kaum einen Anhaltspunkt geben. Das gilt besonders für die Bewertung des Unternehmens bei Kriegsende. Denn zu dem begrenzten Erkenntniswert von Kriegskursen überhaupt kommt hier noch hinzu, daß jeder Einfluß des IG—Vertrags und des darin vorgesehenen Umtauschrechts auf die Bewertung von kB ausgeklammert werden muß. Für die Ermittlung des wahren Wertes einer werden vielmehr ähnliche Grundsätze heranzuziehen sein, wie sie für die Abfindung eines aus einer Personalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters gelten (vgl. Urt. d. Sen. v. 30. 3. 67 - II ZR 141/64 -, IM Nr. 2 zu UmwG; Würdinger aaO § 305 Anm. 135 Biedenkopf/Koppensteiner in Kölner Komm. z. AktG § 305 Rn. 11 ff m. w. N.). I Soweit sich die hierfür nötigen Unterlagen nicht mehr beschaffen lassen, wird das Berufungsgericht auf eine Schätzung angewiesen sein. Stimpel Bleck Br. Bauer Dr. Kellermann Br. Tidow