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BGH · II ZR 127/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 127/69

Der Gesellschafter einer GmbH hat auch in Angelegenheiten, in denen er vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, ein Recht auf Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und Teilnahme an ihr« - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pieck, Liesecke, Dr. Schulze, St impel und Dr« Kellermann für Recht erkannt: Es wird festgestellt, daß das Dienstverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben vom 3« Oktober 1967 und vom 12« Januar 1968 (Datum des Poststempels) ausgesprochenen fristlosen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist. Durch Schreiben vom 3« Oktober 1967 an den Beklagten bestätigte Direktor BifBIHBB namens der Eduard rBB-BBB AG, er habe das Anstellungsverhältnis des Klägers mit dem Schuhhaus SctBBB wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten am 29. Er forderte den Kläger auf, sich jeder Geschäftstätigkeit für die beiden firmen zu enthalten und eine beigefügte Vollmacht zu unterzeichnen, worin Direktor BiBBHHB ermächtigt wurde, in seinem Auftrag und seiner Vertretung eine Gesellschafterversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Abberufung des Geschäftsführers und Wahl eines neuen Geschäftsführers” einzuberufen. Januar 1968 von der Post abgestempelten Schreiben verwies der neue Geschäftsführer BrJHHBV, vertreten durch einen Anwalt, den Beklagten auf das Kündigungsschreiben vom 3. Der Kläger hält sowohl diese Erklärung als auch die Kündigung vom 3« Oktober 1967 aus formalen und sachlichen Gründen für unwirksam. Oktober 1967 aufgelöst worden, so ging eine spätere Kündigungserklärung ins Leere; in diesem Pall wäre die in der Klagabweisung liegende Peststellung, daß der Dienstvertrag durch fristlose Kündigung aufgelöst worden sei, insoweit unrichtig, als sie sich auf das Schreiben vom 12. Jedoch kann der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts die Präge, ob das Dienstverhältnis der Parteien bereits mit dem Zugang des Schreibens vom 3. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Absender dieses Schreibens, der die RHHHHHH AG vertrat, auch in Vollmacht der Beklagten handelte» Die Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Geschäftsführer einer GmbH setzt, wenn sie mit der Beendigung des Organverhältnisses verbunden ist, einen Gesellschafterbeschluß voraus, der grundsätzlich nur in einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden kann (§ 46 Br. 5, § 48 GmbHG; BGH IM GmbHG § 46 Br. 9; 3 ff) nicht deswegen, weil ein Gesellschafter, der aus wichtigem Grund als Geschäftsführer entlassen werden soll, über die Abberufung und Kündigung nicht mitstimmen darf (BGH IM GmbHG § 38 Br. 5). Die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung ist zwar bei der Einmanngesellschaft entbehrlich« Das gleiche gilt für eine aus zwei Personen bestehenden GmbH, wenn der eine Gesellschafter von dem anderen zur Stimmabgabe bevollmächtigt ist (BGH LM GmbHG § 46 Hr. 7). Oktober 1967 nur eine Vollmacht der SaflBi GmbH, der damaligen Hauptgesellschafterin der Beklagten, und nicht auch die des Klägers« Ohne dessen Zustimmung durfte daher von einer Gesellschafterversammlung nicht abgesehen werden« Hieran ändert es nichts, daß der Kläger nur mit 8 £ des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt war« Auch der Minderheitsgesellschafter hat die Rechte aus $ 48 GmbHG« Durch die Erklärung vom 3* Oktober 1967 ist daher das Dienstverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden (BGH WM 1968, 370). II« Zu dem Kündigungsschreiben vom 12« Januar 1968 führt das Berufungsgericht aus, die Tatsache, daß die Kündigung im Hamen des neuen Geschäftsführers der Beklagten und nicht der Gesellschafter erklärt worden sei, stehe ihrer Wirksamkeit nicht entgegen« Der Kläger habe nämlich nicht bestritten, daß die Gesellschafter der Beklagten den Geschäftsführer BrflflHBH zu der Kündigungserklärung ermächtigt hätten« Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht« Oktober 1967* die der Kündigungserklärung vom 12* Januar 1968 vorausging, die sofortige Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger wirksam beschlossen worden ist. Gewiß kann ein auf wichtige Gründe gestützter Beschluß über die Abberufung aus der Organstellung , je nach den Umständen, dahin auszulegen sein, daß gleichzeitig der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt werden soll (BGHZ 12, 337, 340; Urt. d. Es mag sein, daß der Kläger dem Schreiben vom 3« Oktober 1967, in dem gegen ihn schwere Vorwürfe erhoben wurden, die Absicht entnehmen konnte, auch sein Dienstverhältnis mit der Beklagten fristlos zu beenden. Andererseits unterschied dieses Schreiben aber gerade zwischen der Kündigung des Anstellungsverhältnisses und der förmlichen Abberufung als Geschäftsführer, die in einer Gesellschafter-Versammlung erfolgen sollte. Dies deutete für den Kläger darauf hin, daß der Absender den Brief als Kündigungserklärung für ausreichend und wirksam ansah und allenfalls noch einen Beschluß über den Widerruf der Bestellung zu dem Geschäftsführer für erforderlich hielt, ein Standpunkt, den übrigens die Beklagte noch in diesem Rechtsstreit vertreten hat (Berufungsbeantwortung vom 11. schaf terversammlung mit otem "einzigen” Tagesordnungspunkt: "Abberufung des Geschäftsführers und Wahl eines neuen Geschäftsführers"• Dasselbe gilt für die Versammlungs-niederschrift vom 10. Das Vorbringen der Beklagten, Direktor Bi^HIHHHi sei sich in der Gesellschaf terversammlung über die Notwendigkeit einer fristlosen Kündigung auch des Dienstvertrages im klaren gewesen und habe "demgemäß einen entsprechenden Beschluß gefaßt" (Schriftsatz vom 11.

Zitierte Normen: § 48 GmbHG
GmbHGSchreibenGesellschafterversammlungGeschäftsführerBeschlußKündigungKlägerGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
 GfflbHGr §§ 47, 48
Der Gesellschafter einer GmbH hat auch in Angelegenheiten, in denen er vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, ein Recht auf Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und Teilnahme an ihr«
BGH, Uri.v.12. Juli 1971 - II ZR 127/69 - OLG München (Augsburg)
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 127/69	URTEIL	Verkündet am
12. Juli 1971 Heil,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 des Geschäftsführers Heinrich Otto S t	9
OfBP-Sf®-Allee	bei Pirna
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Schuhhaus H4HHHHH GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Pranz
 BrflBHBK	MHHMBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt
 Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juli 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pieck, Liesecke, Dr. Schulze, St impel und Dr« Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29* April 1969 und des Landgerichts - Kammer für Handelssachen -in Augsburg vom 9* August 1968 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß das Dienstverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben vom 3« Oktober 1967 und vom 12« Januar 1968 (Datum des Poststempels) ausgesprochenen fristlosen Kündigungen nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Reohts wegen
 Der Kläger war seit dem 1. Januar 1963 Geschäftsführer der beklagten GmbH. Hach dem schriftlichen Vertrag, den die Eduard	AG	am	31* Dezember 1963 als
 alleinige Gesellschafterin der Beklagten mit dem Kläger abschloß, sollte das Anstellungsverhältnis bis zu dem 31. Dezember 1966 laufen und sich jeweils um ein weiteres
 
Jahr verlängern, wenn es nicht mit Halb Jahresfrist zu dem Jahresende gekündigt wurde. Seit Mai 1963 führte der Kläger gleichzeitig die Geschäfte des Schuhhauses Josef ScbBHi in ReJUBHH» dessen Inhaberin ebenfalls die Eduard	war.	Im	Zusammenhang	mit	seiner
 Geschäftsführerstellung erwarb er durch Vertrag vom 3. Mai 1966 einen Geschäftsanteil an der Beklagten in Höhe von 8.000 EM; das ist ein Achtel des Stammkapitals.
Durch Schreiben vom 3« Oktober 1967 an den Beklagten bestätigte Direktor BifBIHBB namens der Eduard rBB-BBB AG, er habe das Anstellungsverhältnis des Klägers mit dem Schuhhaus SctBBB wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten am 29. September 1967 fernmündlich mit sofortiger Wirkung gekündigt. Weiterhin erklärte er, daß er aus diesen und anderen Gründen auch das Geschäftsführerverhältnis zur Beklagten mit sofortiger Wirkung aufgelöst habe. Er forderte den Kläger auf, sich jeder Geschäftstätigkeit für die beiden firmen zu enthalten und eine beigefügte Vollmacht zu unterzeichnen, worin Direktor BiBBHHB ermächtigt wurde, in seinem Auftrag und seiner Vertretung eine Gesellschafterversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Abberufung des Geschäftsführers und Wahl eines neuen Geschäftsführers” einzuberufen. Diesem Wunsch entsprach der Kläger unter Verwahrung gegen die ihm gemachten Vorwürfe. In der daraufhin auf den 10. Oktober 1967 anberaumten Gesellschafterversammlung trat Direktor Bi^^BBHI die damalige Hauptgesellschafterin der Beklagten, die SaBV GmbH in BaB^» und zugleich für den Kläger auf, wobei er sich auf die vorerwähnte Einberufungs-Vollmacht und die Erklärung des Klägers berief, er werde wegen einer bevorstehenden Operation nicht an der Versammlung teilnehmen. Hach der notariellen Niederschrift
 
i • I
beschloß er mit der Stimme der Sa^B GmbH» den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abzuberufen und Franz BrflHHH zu dem neuen Geschäftsführer zu bestellen. Hit einem undatierten, am 12. Januar 1968 von der Post abgestempelten Schreiben verwies der neue Geschäftsführer BrJHHBV, vertreten durch einen Anwalt, den Beklagten auf das Kündigungsschreiben vom 3. Oktober 1967 und die Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 1967 und bemerkte dazu, die Kündigung vom 3. Oktober 1967 sei zugleich im Namen und im Auftrag der Gesellschafterversammlung erfolgt. Zugleich wiederholte er vorsorglich die sofortige Kündigung des Anstellungsverhältnisses.
Der Kläger hält sowohl diese Erklärung als auch die Kündigung vom 3« Oktober 1967 aus formalen und sachlichen Gründen für unwirksam. Er hat beantragt festzustellen, daß sein Dienstverhältnis durch die am 3« Oktober 1967 sowie die mit Schreiben ohne Datum - Briefumschlag abgestempelt 12. Januar 1968 - ausgesprochene fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden sei.
Beide Torinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
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Eilt scheidungsgründe:
I« Bas Berufungsgericht hält das klagabweisende Urteil des Landgerichts im Ergebnis für richtig, weil die Beklagte jedenfalls durch den Brief vom 12. Januar 1968 das Dienstverhältnis mit dem Kläger mit sofortiger Wirkung gekündigt habe. Es läßt daher offen, ob bereits das Schreiben des Direktors	vom	3.	Oktober
1967 eine wirksame Kündigungserklärung enthielt. Diese Präge ist jedoch erheblich. Denn das (negative) Peststellungsbegehren des Klägers betrifft beide Erklärungen. War das Dienstverhältnis schon durch die Erklärung vom 3. Oktober 1967 aufgelöst worden, so ging eine spätere Kündigungserklärung ins Leere; in diesem Pall wäre die in der Klagabweisung liegende Peststellung, daß der Dienstvertrag durch fristlose Kündigung aufgelöst worden sei, insoweit unrichtig, als sie sich auf das Schreiben vom 12. Januar 1968 bezieht. War dagegen das Schreiben vom 3* Oktober 1967 wirkungslos, so hätte das Berufungsgericht der Peststellungsklage insoweit stattgeben müssen. Das angefochtene Urteil läßt in der Schwebe, über welche der beiden Erklärungen entschieden ist und welche Rechtsbeziehungen unter den Parteien in der Zeit zwischen diesen Erklärungen bestanden haben.
Jedoch kann der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts die Präge, ob das Dienstverhältnis der Parteien bereits mit dem Zugang des Schreibens vom 3. Oktober 1967 geendet hat, abschließend dahin entscheiden, daß dies nicht der Pall ist. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Absender dieses Schreibens, der
 die RHHHHHH AG vertrat, auch in Vollmacht der Beklagten handelte» Die Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Geschäftsführer einer GmbH setzt, wenn sie mit der Beendigung des Organverhältnisses verbunden ist, einen Gesellschafterbeschluß voraus, der grundsätzlich nur in einer Gesellschafterversammlung gefaßt werden kann (§ 46 Br. 5, § 48 GmbHG; BGH IM GmbHG § 46 Br. 9;
WM 1968, 570 und 1350, 1351 zu II 1). Ein solcher Beschluß fehlt hier für den Zeitpunkt des Schreibens vom 3. Oktober 1967.
Eine förmliche Beschlußfassung erübrigte sich entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufungsbeantwortung vom 11. Februar 1969 S. 3 ff) nicht deswegen, weil ein Gesellschafter, der aus wichtigem Grund als Geschäftsführer entlassen werden soll, über die Abberufung und Kündigung nicht mitstimmen darf (BGH IM GmbHG § 38 Br. 5).
Das Recht jedes Gesellschafters auf Abhaltung einer Versammlung und Teilnahme an ihr (§48 GmbHG) ist vom Stimmrecht zu unterscheiden; es besteht unabhängig davon, ob der Gesellschafter über die in der Versammlung zu erörternden Angelegenheiten mitstimmen kann (Baumbach/Hueck, GmbHG 13. Aufl. § 47 Anm. 5 F, § 46 Anm. 1 C; Scholz/Fischer,
 GmbHG 7* Aufl. § 48 Anm. 2 m. w. B.). Der Gesellschafter muß, auch soweit er von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, kraft seiner Mitgliedstellung die Gelegenheit haben, seine Auffassung über den zur Beschlußfassung anstehenden Punkt den Mitgesellschaftern vorzutragen und Einwendungen geltend zu machen. Schon mit Rücksicht auf ein etwaiges Anfechtungsrecht muß er auch verlangen und darüber wachen können, daß alle nach Gesetz oder Satzung zur Beschlußfassung notwendigen Förmlichkeiten eingehalten werden.
 
Die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung ist zwar bei der Einmanngesellschaft entbehrlich« Das gleiche gilt für eine aus zwei Personen bestehenden GmbH, wenn der eine Gesellschafter von dem anderen zur Stimmabgabe bevollmächtigt ist (BGH LM GmbHG § 46 Hr. 7). Hach dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 11« Februar 1969 S« 5) besaß aber Direktor BdflHHHBiam 3. Oktober 1967 nur eine Vollmacht der SaflBi GmbH, der damaligen Hauptgesellschafterin der Beklagten, und nicht auch die des Klägers« Ohne dessen Zustimmung durfte daher von einer Gesellschafterversammlung nicht abgesehen werden« Hieran ändert es nichts, daß der Kläger nur mit 8 £ des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt war« Auch der Minderheitsgesellschafter hat die Rechte aus $ 48 GmbHG«
Durch die Erklärung vom 3* Oktober 1967 ist daher das Dienstverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden (BGH WM 1968, 370).
II« Zu dem Kündigungsschreiben vom 12« Januar 1968 führt das Berufungsgericht aus, die Tatsache, daß die Kündigung im Hamen des neuen Geschäftsführers der Beklagten und nicht der Gesellschafter erklärt worden sei, stehe ihrer Wirksamkeit nicht entgegen« Der Kläger habe nämlich nicht bestritten, daß die Gesellschafter der Beklagten den Geschäftsführer BrflflHBH zu der Kündigungserklärung ermächtigt hätten« Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht«
Zwar brauchen die Gesellschafter ihre Beschlüsse nicht selbst auszuführen« Sie können insbesondere einen von ihnen ermächtigen, eine beschlossene Kündigung dem Gekündigten gegenüber auszusprechen (BGH WM 1968, 370).
Das setzt aber voraus, daß ein solcher Beschluß überhaupt vorliegt. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob in der Gesellschafterversammlung vom 10. Oktober 1967* die der Kündigungserklärung vom 12* Januar 1968 vorausging, die sofortige Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Kläger wirksam beschlossen worden ist.
Zu dieser Versammlung hatte Direktor Bischofberger aufgrund einer Vollmacht des Klägers eingeladen, in der als einzige Tagesordnungspunkte die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers (des Klägers) und die Wahl eines neuen Geschäftsführers vorgesehen waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vollmacht und die entsprechende Einladung auch eine Beschlußfassung über die sofortige Kündigung des AnstellungsVertrags gedeckt hätte (vgl. hierzu BGH WH I960, 859)• Denn weder dem unstreitigen Sachverhalt noch dem darüber hinausgehenden Vortrag der Beklagten ist zu entnehmen, daß ein solcher Beschluß tatsächlich gefaßt worden ist. Zwar hat der Senat für den fall, daß bei einer Zweimann-GmbH der eine Gesellschafter den anderen bei der Stimmabgabe vertreten kann, nicht nur eine Gesellschafterversammlung, sondern auch eine ausdrückliche Beschlußfassung für entbehrlich gehalten (IM GmbHG § 46 Nr.7). Hier ist aber tatsächlich im Auftrag des Klägers als des damaligen Geschäftsführers zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen worden, und in dieser Versammlung wurden förmliche Beschlüsse gefaßt und notariell beurkundet. In einem solchen Fall muß, wenn eine Beschlußfassung über einen bestimmten Gegenstand angenommen werden soll, zu demindest in irgendeiner Weise der Wille der anwesenden Gesellschafter zu dem Ausdruck gekommen sein, sich mit diesem Gegenstand zu befassen und über ihn zu entscheiden. Daran fehlt es hier.
 
Die beurkundeten Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 1967 betrafen ihrem Wortlaut nach nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Ein solcher Beschluß erstreckt sich nicht ohne weiteres auf das rechtlich selbständige Anstellungsverhältnis (BGH IM GmbHG § 46 Fr. 3). Gewiß kann ein auf wichtige Gründe gestützter Beschluß über die Abberufung aus der Organstellung , je nach den Umständen, dahin auszulegen sein, daß gleichzeitig der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt werden soll (BGHZ 12, 337, 340; Urt. d. Sen. v. 28.4.1954 - II ZR 211/53 -, insoweit in BGHZ 13,
188 nicht abgedr.). Die unstreitigen Umstände sprechen hier aber nicht für, sondern gegen eine solche Auslegung.
Es mag sein, daß der Kläger dem Schreiben vom 3« Oktober 1967, in dem gegen ihn schwere Vorwürfe erhoben wurden, die Absicht entnehmen konnte, auch sein Dienstverhältnis mit der Beklagten fristlos zu beenden. Andererseits unterschied dieses Schreiben aber gerade zwischen der Kündigung des Anstellungsverhältnisses und der förmlichen Abberufung als Geschäftsführer, die in einer Gesellschafter-Versammlung erfolgen sollte. Dies deutete für den Kläger darauf hin, daß der Absender den Brief als Kündigungserklärung für ausreichend und wirksam ansah und allenfalls noch einen Beschluß über den Widerruf der Bestellung zu dem Geschäftsführer für erforderlich hielt, ein Standpunkt, den übrigens die Beklagte noch in diesem Rechtsstreit vertreten hat (Berufungsbeantwortung vom 11. Februar 1969 S. 3 ff).
Demgemäß beschränkte sich auch die vom Kläger entsprechend der brieflichen Aufforderung vom 3. Oktober 1967 ausgestellte Vollmacht auf die Einberufung einer Gesell-
schaf terversammlung mit otem "einzigen” Tagesordnungspunkt: "Abberufung des Geschäftsführers und Wahl eines neuen Geschäftsführers"• Dasselbe gilt für die Versammlungs-niederschrift vom 10. Oktober 1967 und deren Mitteilung an den Kläger. Bei notariell beurkundeten Beschlüssen, wie sie hier vorliegen, ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde zu vermuten. Das Vorbringen der Beklagten, Direktor Bi^HIHHHi sei sich in der Gesellschaf terversammlung über die Notwendigkeit einer fristlosen Kündigung auch des Dienstvertrages im klaren gewesen und habe "demgemäß einen entsprechenden Beschluß gefaßt" (Schriftsatz vom 11. Februar 1969 S. 9)» enthält entgegen der Revisionserwiderung nicht die schlüssige Behauptung einer über das protokollierte Versammlungsergebnis hinausgehenden und nach außen erkennbar gewordenen Entschließung.
Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Oktober 1967 auch auf das Anstellungsverhältnis zu erstrecken. Die Kündigungserklärung vom 12. Januar 1968 konnte sich demnach nicht auf einen Beschluß gemäß § 46 Nr. 9 GmbHG stützen und war daher ebenfalls unwirksam.
III. Hieraus ergibt sich, daß die Klage in vollem Umfang unbegründet und deshalb entgegen den Urteilen der Yorinstanzen abzuweisen ist.
Fleck liesecke Dr. Schulze St impel Br. Kellermann